{"id":16307,"date":"2013-03-30T19:40:49","date_gmt":"2013-03-30T17:40:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16307"},"modified":"2013-04-06T06:42:02","modified_gmt":"2013-04-06T04:42:02","slug":"abgrenzung-gewerbebetrieb-und-freiberuflicher-tatigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgrenzung-gewerbebetrieb-und-freiberuflicher-tatigkeit\/","title":{"rendered":"Abgrenzung Gewerbebetrieb und freiberuflicher T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Abgrenzung zwischen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb und solchen aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit eines\u00a0<\/strong>EDV-Beraters<\/h2>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die T\u00e4tigkeit eines EDV-Beraters ist bereits dann nicht als freiberufliche T\u00e4tigkeit anzusehen, wenn der Steuerpflichtige nicht \u00fcber eine dem Ingenieurberuf vergleichbare qualifizierte Ausbildung verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Das erforderliche Wissen kann sich der Steuerpflichtige durch Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen, eigenst\u00e4ndiges Literaturstudium und durch die gewonnene praktische Erfahrung aneignen.<\/li>\n<li>Das dokumentierte Wissen muss dabei die Themenbl\u00f6cke des Studiengangs: Allgemeine Informatik abdecken.<\/li>\n<li>Es obliegt dem Steuerpflichtigen dazulegen und nachzuweisen, dass er \u00fcber entsprechende Kenntnisse verf\u00fcgt. Die Vorlage vom praktischen Arbeiten aus der keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die erforderlichen Ausbildungsinhalte gezogen werden kann, reicht dazu nicht aus.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1<br \/>\nEStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1<br \/>\nGewStG \u00a7 2 Abs. 1<\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong><\/p>\n<p>BFH 21.11.2007 &#8211; VIII R 27\/07<\/p>\n<p>BFH 16.12.2008 VIII R 27\/07<\/p>\n<p><strong>Verfahrensstand: <\/strong>Diese Entscheidung ist aufgehoben<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl\u00e4ger in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb oder einen freien Beruf ausge\u00fcbt hat.<\/p>\n<p>Der \u2026 geborene Kl\u00e4ger hat am \u2026 das Abitur abgelegt und anschlie\u00dfend eine Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann absolviert, die er am \u2026 .1985 erfolgreich abgeschlossen hat. W\u00e4hrend dieser Zeit und in den nachfolgenden Jahren hat der Kl\u00e4ger den Besuch weiterer Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der EDV, insbesondere SAP, durch Teilnahmebest\u00e4tigungen nachgewiesen.<\/p>\n<p>Beim Magistrat der Stadt A meldete der Kl\u00e4ger am \u2026 1992 eine EDV-Beratung an. Der Ort der Hauptniederlassung wurde zum \u2026 1994 nach B und zum \u2026 1996 nach C verlegt. Zum \u2026 1997 zeigte er der Stadt C die Aufgabe seines Gewerbebetriebs an. Er bezeichnet seitdem seine T\u00e4tigkeit als \u201eSystementwicklung\u201d und erkl\u00e4rte Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger gab im \u2026 1995 eine Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1994 ab, in der er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von \u2026 DM erkl\u00e4rte. Gegen den erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df veranlagten Gewerbesteuermessbescheid vom \u2026 1996 und gegen den Zerlegungsbescheid vom \u2026 1997, in dem der Gewerbesteuermessbetrag auf die Gemeinden B und A zerlegt wurde, legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein. Er sei nicht gewerbesteuerpflichtig. Aus seinen Ausbildungsunterlagen und seinen T\u00e4tigkeitsbeschreibungen ergebe sich, dass seine T\u00e4tigkeit derjenigen eines Wirtschafts-Informatikers entspreche und daher freiberuflich sei. Im Februar 1997 gab der Kl\u00e4ger eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung des Gewinns 1995 und eine Gewerbesteuererkl\u00e4rung 1995 ab, wies aber darauf hin, dass er freiberuflich t\u00e4tig sei. Den Feststellungsbescheid 1995 vom 1997, mit dem Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von \u2026 DM gesondert festgestellt wurden, focht der Kl\u00e4ger mit dem Einspruch an.<\/p>\n<p>Beginnend in 1998 wurde beim Kl\u00e4ger eine Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1996 durchgef\u00fchrt. Er legte f\u00fcr den Zeitraum 1994 \u2013 1997 Aufgabenbeschreibungen seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Firmen U, f\u00fcr V, f\u00fcr W und X sowie div. Teilnahmebest\u00e4tigungen f\u00fcr Schulungen zum Nachweis seiner Ausbildung vor. Im weiteren Verlauf reichte der Kl\u00e4ger zwei Vertr\u00e4ge aus dem Jahr 1996 (Fa. U, Fa. Y), eine Projektspezifikation bzw. -dokumentation sowie T\u00e4tigkeitsbeschreibungen durch die Firmen W und U zu den Akten. Der Betriebspr\u00fcfer war der Auffassung, die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, der Anwendersoftware der Fa. SAP f\u00fcr die Unternehmen seiner Auftraggeber ausw\u00e4hle und diese dort ggf. den betrieblichen Abl\u00e4ufen der Datenverarbeitung anpasse, sei nicht als ingenieurm\u00e4\u00dfig und damit nicht als freiberufliche T\u00e4tigkeit anzuerkennen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt folgte den Ausf\u00fchrungen des Pr\u00fcfers auch f\u00fcr die anderen Veranlagungszeitr\u00e4ume und erlie\u00df nach Vorlage des Pr\u00fcfungsberichts am \u2026 .2001 Bescheide, in denen es Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb f\u00fcr 1996 mit \u2026 DM, f\u00fcr 1997 mit \u2026 DM, f\u00fcr 1998 mit \u2026 DM und f\u00fcr 1999 mit \u2026 DM gesondert feststellte. Entsprechend ergingen Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr 1995 am \u2026 2001 und f\u00fcr 1996 \u2013 1999 am \u2026 .2001. Ferner forderte das Finanzamt den Kl\u00e4ger mit Schreiben vom \u2026 .2001 auf, ab dem 01.01.2002 nach \u00a7 141 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) B\u00fccher zu f\u00fchren, da der Gewinn 1999 den Betrag von 48.000\u00a0DM \u00fcbersteige. Die gegen diese Bescheide eingelegten Einspr\u00fcche blieben, wie auch die Einspr\u00fcche gegen den Gewerbesteuermessbescheid vom \u2026 .1996, gegen den Zerlegungsbescheid vom \u2026 .1997 und den Feststellungsbescheid 1995 vom \u2026 1997 erfolglos.<\/p>\n<p>Mit seiner dagegen gerichteten Klage tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, das Finanzamt beurteile zu Unrecht seine T\u00e4tigkeit als eine gewerbliche. Qualit\u00e4t und T\u00e4tigkeit als selbst\u00e4ndiger Systemberater entspreche der eines Ingenieurs bzw. eines Informatikers. Er betreibe w\u00e4hrend seines gesamten Ausbildungs- und Berufslebens ein kontinuierliches Selbststudium. Sein Wissen sei mit dem eines an einer Fachhochschule ausgebildeten Wirtschaftsinformatikers vergleichbar. Aus den Projektbeschreibungen gehe hervor, dass er in den Bereichen des Entwurfs, der Auswahl, Bereitstellung Implementierung, \u00dcberwachung, Optimierung und Fortentwicklung der eingesetzten Hardware- und Softwarekomponenten sowie in der Beratung und Unterst\u00fctzung t\u00e4tig sei, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Systemtechnik geh\u00f6ren. Sofern der Sachverst\u00e4ndige davon ausgehe, ihm fehle es an der Tiefe und Breite der erforderlichen Ausbildung, werde Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Wissenspr\u00fcfung gestellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Gewerbesteuermessbescheide 1994-1999, die Bescheide \u00fcber die Gewerbesteuerzerlegung 1994 und die gesonderte Feststellung des Gewinn 1995 \u2013 1999 sowie die Aufforderung zur <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Buchfuehrungspflicht.html\" target=\"_blank\">Buchf\u00fchrungspflicht<\/a> ab dem 01.01.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom aufzuheben.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt er,<\/p>\n<p>die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt ist unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidungen der Auffassung, die Bescheide seien rechtm\u00e4\u00dfig. Der Kl\u00e4ger sei nicht freiberuflich t\u00e4tig, weil die vorgelegten Unterlagen nicht erkennen lie\u00dfen, dass er \u00fcber eine dem Ingenieurberuf ad\u00e4quate Ausbildung verf\u00fcge. Den Nachweis seiner T\u00e4tigkeit l\u00e4gen nur Auftragsbeschreibungen zu Grunde, konkrete Nachweise \u00fcber seine T\u00e4tigkeitsfelder im Rahmen der jeweiligen Auftragsdurchf\u00fchrung (z.B. Pflichtenhefte, Projektberichte) habe er trotz Aufforderung nicht erbracht.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze verwiesen. Dem Gericht lagen die den Streitfall betreffenden Akten vor.<\/p>\n<p>Das Gericht hat mit Beschluss vom 15.03.2003, ge\u00e4ndert durch Beschluss von 26.10.2004, Beweis erhoben, ob der Kl\u00e4ger eine T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, die in einem f\u00fcr den Beruf des Ingenieurs typischen Bereich liegt, durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Der Sachverst\u00e4ndige hat vor Erstattung seines Gutachtens auf seine vorl\u00e4ufige Bewertung hingewiesen und erg\u00e4nzend weitere Unterlagen angefordert. Auf das danach erstellte Gutachten vom 20.02.2007 wird verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Klage gegen den Zerlegungsbescheid 1994 ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 351 Abs.2 AO k\u00f6nnen Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden.<\/p>\n<p>Der einheitliche Gewerbesteuermessbescheid ist Grundlagenbescheid (\u00a7 171 Abs.\u00a010 AO) im Verh\u00e4ltnis zum Zerlegungsbescheid (BFH, Urteil vom 21. Januar 1988 IV\u00a0R\u00a0100\/85 , BStBl II 1988, 456 ). Der Kl\u00e4ger hat zur Begr\u00fcndung des Einspruchs gegen den Zerlegungsbescheid auf die Begr\u00fcndung des Einspruchs wegen des Gewerbesteuermessbescheids verwiesen. Danach wendet er sich nur gegen die Gewerbesteuerpflicht als solche und damit gegen den Grundlagen-, n\u00e4mlich den Gewerbesteuermessbescheid. Gr\u00fcnde, die das Zerlegungsverfahren betreffen, sind auch im Klageverfahren nicht vorgetragen worden.<\/p>\n<p>2. Die Klage gegen die Gewerbesteuermess- und Feststellungsbescheide ist unbegr\u00fcndet. Mangels einer entsprechenden Ausbildung hat der Kl\u00e4ger keine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt. Er war in den Streitjahren gewerblich t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers w\u00e4re nur dann als eine Freiberufliche anzusehen, wenn sie in ihren wesentlichen Punkten mit einem der in \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Katalogberufe verglichen werden k\u00f6nnte. Dazu ist zum einen erforderlich, dass die T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen in einem f\u00fcr den Katalogberuf typischen Bereich gelegen hat. Zum anderen muss er \u00fcber eine Ausbildung verf\u00fcgen, die der f\u00fcr den Katalogberuf Erforderlichen vergleichbar ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Urteil des BFH vom 04.05.2004 XI R 9\/03 , BStBl II 2004, 989 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>a) Aufgrund der Prognose des Sachverst\u00e4ndigen ist zu vermuten, dass die von dem Kl\u00e4ger konkret ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit, soweit sie durch Arbeitsproben f\u00fcr die Jahre 1996 und 1997 nachgewiesen wurde, auch in einem f\u00fcr den Beruf eines Ingenieurs typischen Bereich liegt (vgl. 1.1.5., Seite 3 des Gutachtens \u2013 G \u2013; 3.B.III.5, Seite 18 G). Die Klage f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1994 &#8211; 1995, 1998 -1999 ist jedoch schon deshalb abzuweisen, weil nicht feststeht, dass (auch) in diesen Jahren seine T\u00e4tigkeit typisch ingenieurm\u00e4\u00dfig war. Der Kl\u00e4ger hat keinen Nachweis seiner konkreten T\u00e4tigkeit in diesen Veranlagungszeitr\u00e4umen erbracht.<\/p>\n<p>b) Eine sachverst\u00e4ndige Beurteilung der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers war jedoch schon deshalb entbehrlich, weil der Kl\u00e4ger nicht \u00fcber die vergleichbare qualifizierte Ausbildung eines Ingenieurs bzw. Informatikers verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Da der Ingenieur auf wissenschaftlicher Grundlage t\u00e4tig ist, setzt ein Beruf, der dem eines Ingenieurs \u00e4hnlich sein soll, ebenfalls eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung des Ingenieurs oder der eines Informatikers verglichen werden kann. Aufgabe des Ingenieurs ist es, auf der Grundlage natur- und technikwissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Ber\u00fccksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu \u00fcberwachen (vgl. BFH, Urteil vom 5.\u00a0Juni IV R 34\/01, BStBl II 2003, 761 , 764). In all diesen den Beruf eines Ingenieurs pr\u00e4genden Bereichen m\u00fcsste der Kl\u00e4ger ein dem Absolventen einer Hochschule oder Fachhochschule vergleichbares Wissen nachweisen. Das Wissen kann der Kl\u00e4ger sich durch Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen, eigenst\u00e4ndiges Literaturstudium und durch die gewonnene praktische Erfahrung angeeignet haben.<\/p>\n<p>Grundlagen aller an (Fach-)Hochschulen angebotenen Ingenieurs- und Informatikstudieng\u00e4nge sind die Grundlagen der Naturwissenschaften und der Mathematik sowie die Methodik von Untersuchungs- und Probleml\u00f6sungstechniken. Bei diesen komplexen Lerninhalten eines Studiums m\u00fcssen die Ausbildungsinhalte inhaltlich aufeinander abgestimmt und aufgebaut sein bzw. sich erg\u00e4nzen. Entsprechend muss aus dem Ausbildungsgang eines Steuerpflichtigen, der nicht ein Hochschulstudium absolviert hat, erkennbar sein, dass er aufgrund seines Literaturstudiums als Autodidakt, der besuchten Ausbildungs- und Fortbildungskurse und aufgrund des \u201elearning by doing\u201d (Wissenserwerb in der Praxis) entsprechendes breit angelegtes Wissen und nicht nur Einzelausschnitte bestimmter Teilgebiete erworben hat.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der Sachverst\u00e4ndige zum Vergleich den Studiengang Allgemeine Informatik an der Fachhochschule K\u00f6ln herangezogen, weil er der Auffassung war, dieser werde von allen in Betracht kommenden Studieng\u00e4ngen vom Kl\u00e4ger am ehesten erf\u00fcllt (3.B.V.4., Seite 26 G). Das Gericht hat aus den vom Sachverst\u00e4ndigen genannten Gr\u00fcnden keine Bedenken, diesen Ausbildungsgang als Vergleichsma\u00dfstab zu Grunde zu legen. Auch der Kl\u00e4ger hat keine diesbez\u00fcglichen Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige hat das durch die vorgelegten Ausbildungs- und T\u00e4tigkeitsnachweise dokumentierte Wissen des Kl\u00e4gers mit den Kenntnissen verglichen, die ein Absolvent des Studienganges Allgemeine Informatik nach seinem Studienabschluss haben sollte. Er hat festgestellt, dass aus den vorgelegten Ausbildungsnachweisen nicht ersichtlich war, dass der Kl\u00e4ger die Themenbl\u00f6cke Theoretische Grundlagen der Informatik (3.B.IV.4 G, Seite 19) und Pflichtwahlf\u00e4cher (3.B.IV.8 G, Seite 21) sowie nur teilweise die Themenbl\u00f6cke Mathematik (3.B.IV.2 G, Seite 19), Systemarchitekturen (3.B.IV.7 G, Seite 21), Hardware(3.B.IV.3 G, Seite 19) und Allgemeine (Wahl-) F\u00e4cher (3.B.IV.9 G, Seite 22) abgedeckt hat. Der Sachverst\u00e4ndige ging jedoch davon aus, dass auch ohne weiteren Nachweis aufgrund der langj\u00e4hrigen Berufspraxis des Kl\u00e4gers Kenntnisse in diesen Themenbl\u00f6cken vorhanden waren. So attestierte er dem Kl\u00e4ger in Hardware 25 % (3.B.IV.3 G, Seite 19), in Grundlagen der Informatik 50 % (3.B.IV.4 G, Seite 20), in Systemarchitekturen (3.B.IV.7 G, Seite 21) 50\u00a0% und in Pflicht-Wahlf\u00e4chern 100 % (3.B.IV.8 G, Seite 22) der geforderten Semesterstunden. Weder Ausbildung noch Literaturstudium noch die durch wenige Arbeitsproben nachgewiesene T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers lie\u00dfen jedoch f\u00fcr den Sachverst\u00e4ndigen erkennen, dass dessen Kenntnisse in den F\u00e4chern Mathematik, Hardware, Grundlagen der Informatik und Systemarchitekturen derjenigen eines Fachhochschulabsolventen entsprachen. Wenn der Sachverst\u00e4ndige bei diesem Befund feststellt, dass \u201edie berufliche T\u00e4tigkeit auf einem zu schmalen Pfad verl\u00e4uft, um daraus Kenntnisse unter Beweis zu stellen, die in Breite und Tiefe in ausreichendem Ma\u00dfe anstelle der fehlenden Ausbildungsnachweise gewertet werden k\u00f6nnten\u201d, so schlie\u00dft sich das Gericht dieser nachvollziehbaren Beurteilung an. Der Kl\u00e4ger ist auf seinem Gebiet ein Fachmann und \u00fcbertrifft insoweit die geforderten Ausbildungsinhalte erheblich. Andererseits verf\u00fcgt er nicht \u00fcber die Breite eines Wissens, wie sie an den (Fach-) Hochschulen in vergleichbaren Studieng\u00e4ngen gelehrt werden. Umfassende theoretische Grundlagen, wie sie in einem Studium erarbeitet werden, hat der Kl\u00e4ger nicht nachweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c) Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist es sachgerecht, f\u00fcr die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger einen einem Ingenieur \u00e4hnlichen Beruf aus\u00fcbt, auch auf seine Ausbildung abzustellen. Wer \u00fcber ein gr\u00fcndliches und umfassendes theoretisches Wissen in seinem Beruf verf\u00fcgt, vermag auch relativ einfach erscheinende Probleme in einem gr\u00f6\u00dferen Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen als jemand, der dies nur aufgrund einer vorwiegend praktischen Ausbildung sowie seiner praktischen Erfahrungen tut. Im \u00dcbrigen ist der Gesetzgeber befugt, Berufsbilder festzulegen und damit auch, wer Angeh\u00f6riger dieses Berufes ist. Bei der Auslegung des \u00a7\u00a018 EStG k\u00f6nnen diese Berufsbilder zugrunde gelegt werden. Das gilt sowohl f\u00fcr die Beurteilung der Berufst\u00e4tigkeit eines der sog. Katalogberufe als auch f\u00fcr die Beurteilung der \u201e\u00e4hnlichen Berufe\u201d (BFH, Urteil vom 22. Januar 1988 III R 43 &#8211; 44\/85, BStBl\u00a0II 1988, 497 , 500). Das Gericht folgt daher nicht der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 27.04.2006 6 K 120\/06, EFG 2006, 1324 ), wonach ein selbstst\u00e4ndiger EDV-Berater ohne Hochschulabschluss, der im Bereich der Systemtechnik bzw. der Entwicklung komplexer Anwendersoftware t\u00e4tig ist, auch dann eine ingenieur\u00e4hnliche und damit freiberufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, wenn er nicht \u00fcber ein ingenieur\u00e4hnliches Grundlagenwissen verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>d) Dem Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Wissenspr\u00fcfung war nicht zu entsprechen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht muss aufgrund seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7 76 Abs. 1 FGO) zwar grunds\u00e4tzlich den vom Kl\u00e4ger gestellten Antr\u00e4gen zur Erhebung von Beweisen, die geeignet erscheinen, den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse zu erbringen, entsprechen, wenn diese Tatsachen nicht bereits zur \u00dcberzeugung des Gerichts feststehen. Die Entscheidung \u00fcber die Einholung eines solchen Gutachtens steht im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts (BFH, Beschl\u00fcsse vom 22.08.2006 IV\u00a0B\u00a0109\/04, BFH\/NV 2006, 2288 ; vom 16.\u00a0Juni 2005 IV B 187\/03, BFH\/NV 2005, 2015 ; Urteil vom 26. Juni 2002 IV\u00a0R\u00a056\/00, BStBl II 2002, 768 ).<\/p>\n<p>Eine Wissenspr\u00fcfung ist geeignet, den Nachweis \u00fcber ein aktuell vorhandenes Wissen zu erbringen. Sie l\u00e4sst jedoch keinen R\u00fcckschluss darauf zu, dass der Kl\u00e4ger bereits im Streitzeitraum die erforderlichen Kenntnisse besa\u00df. Das Gericht ist schon aus diesem Grund der Auffassung, dass angesichts dessen, dass die Streitjahre heute mehr als acht Jahre zur\u00fcckliegen, eine Wissenspr\u00fcfung nicht den Nachweis erbringen k\u00f6nnte, dass der Kl\u00e4ger in den Jahren 1994\u00a0&#8211;\u00a01999 \u00fcber ausreichende Kenntnisse verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem h\u00e4tte der Kl\u00e4ger dem Gericht konkret vortragen m\u00fcssen, dass er sich die Kenntnisse angeeignet habe, die ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen eines Ingenieurs bzw. Informatikers entsprechen. Der Kl\u00e4ger hat aber (trotz Aufforderung des Sachverst\u00e4ndigen) nur praktische Arbeiten der Jahre 1996 und 1997 vorgelegt, aus denen der Sachverst\u00e4ndige keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die von ihm als fehlend attestierten Ausbildungsinhalte ziehen konnte. Dabei hat der Sachverst\u00e4ndige allein auf Grund der langj\u00e4hrigen Berufsaus\u00fcbung auch Kenntnisse zu Gunsten des Kl\u00e4gers unterstellt, die nicht durch die vorgelegten Ausbildungs- und T\u00e4tigkeitsnachweise best\u00e4tigt wurden. Bei dieser Sachlage h\u00e4tte es nach Erstellung des Gutachtens entsprechender Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers bedurft, z.B., warum es ihm nicht m\u00f6glich war, weitere Arbeitsproben einzureichen bzw. weitere Ausbildungsma\u00dfnahmen darzulegen, aus denen auf die konkret vom Sachverst\u00e4ndigen vermissten Kenntnisse h\u00e4tte geschlossen werden k\u00f6nnen. Nach Aktenlage l\u00e4sst sich somit aus den vorgetragenen Tatsachen nicht erkennen, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber hinreichende Kenntnisse verf\u00fcgen k\u00f6nnte (vgl. BFH, Urteil vom 19. September 2002 IV R 74\/00 , BStBl II 2003, 27 und in BStBl II 2002, 768 ).<\/p>\n<p>3. Der Beklagte hat den Kl\u00e4ger auch zu Recht auf die Buchf\u00fchrungspflicht hingewiesen und deren Beginn auf den 1. Januar 2002 festgelegt.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 141 Abs. 1 AO ( in der f\u00fcr 2001 geltenden Fassung) sind gewerbliche Unternehmer, die nach den Feststellungen der Finanzbeh\u00f6rde f\u00fcr den einzelnen Betrieb einen Gewinn von mehr als 48.000 DM im Wirtschaftsjahr gehabt haben, auch dann verpflichtet, f\u00fcr diesen Betrieb B\u00fccher zu f\u00fchren und aufgrund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahmen Abschl\u00fcsse zu machen, wenn sich eine Buchf\u00fchrungspflicht nicht aus \u00a7 140 AO ergibt. Die \u00a7\u00a7 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die \u00a7\u00a7 243 bis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinngem\u00e4\u00df, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Die vorgenannte Verpflichtung ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erf\u00fcllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbeh\u00f6rde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat (\u00a7 141 Abs. 2 Satz 1 AO) .<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren in den Streitjahren erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger hat gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt und sein Gewinn \u00fcberstieg in den Streitjahren 48.000\u00a0DM.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 141 Abs. 2 AO 1977 ist die Buchf\u00fchrungspflicht vom Steuerpflichtigen erst vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erf\u00fcllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung erfolgt, durch die die Finanzbeh\u00f6rde auf den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht hingewiesen hat. Diese Mitteilung hat als rechtsgestaltender Verwaltungsakt selbst\u00e4ndige Bedeutung (BFH, Urteil vom 2.Dezember 1982 IV R 8\/82 , BStBl II 1983, 254 ).<\/p>\n<p>Stellt die Finanzbeh\u00f6rde das \u00dcberschreiten eines der in \u00a7 141 Abs. 1 genannten Grenzwerte fest, hat sie die Buchf\u00fchrungsaufforderung zu erlassen. \u00a7 141 Abs. 2 Satz 1 AO ist insoweit zwingendes Recht (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7 141 AO Tz. 24 m.w.N.). Deshalb hat der Beklagte den Kl\u00e4ger zu Recht aufgefordert, zu Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht eine Er\u00f6ffnungsbilanz aufzustellen und diese bis zum 31. Januar 2001 beim Beklagten einzureichen.<\/p>\n<p>4. Da die Klage abzuweisen war, fallen dem Kl\u00e4ger die Kosten des Verfahrens gem. \u00a7\u00a0135 Abs. 1 FGO zu Last.<\/p>\n<p>5. Die Revision war zuzulassen. Beim BFH ist ein Revisionsverfahren anh\u00e4ngig, in dem es um die im Streitfall erhebliche Rechtsfrage geht, ob ein selbstst\u00e4ndiger EDV-Berater ohne Hochschulabschluss, der im Bereich der Systemtechnik bzw. der Entwicklung komplexer Anwendersoftware t\u00e4tig ist, auch dann eine ingenieur\u00e4hnliche und damit freiberufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, wenn er nicht \u00fcber ein ingenieur\u00e4hnliches Grundlagenwissen verf\u00fcgt (XI R 29\/06). Dar\u00fcber hinaus sind die Voraussetzungen einer Wissenspr\u00fcfung nicht hinreichend gekl\u00e4rt. Das Gericht h\u00e4lt eine Wissenspr\u00fcfung schon deshalb im finanzgerichtlichen Verfahren nicht f\u00fcr angezeigt, weil sich wegen des Zeitablaufs zwischen<\/p>\n<p>Veranlagungszeitraum und gerichtlichem Verfahren die konkret im Streitjahr vorhandenen Kenntnisse nicht werden nachweisen lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgrenzung zwischen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb und solchen aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit eines\u00a0EDV-Beraters Leitsatz Die T\u00e4tigkeit eines EDV-Beraters ist bereits dann nicht als freiberufliche T\u00e4tigkeit anzusehen, wenn der Steuerpflichtige nicht \u00fcber eine dem Ingenieurberuf vergleichbare qualifizierte Ausbildung verf\u00fcgt. 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