{"id":16309,"date":"2013-03-30T19:44:13","date_gmt":"2013-03-30T17:44:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16309"},"modified":"2020-12-29T20:38:57","modified_gmt":"2020-12-29T18:38:57","slug":"ingenieurahnliche-tatigkeit-edv-beraters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ingenieurahnliche-tatigkeit-edv-beraters\/","title":{"rendered":"Ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit EDV-Beraters"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit eines Autodidakten im EDV-Bereich<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Ein selbst\u00e4ndiger EDV-Berater ohne Hochschulabschluss, der im Bereich der Systemtechnik bzw. der Entwicklung komplexer Anwendersoftware t\u00e4tig ist, \u00fcbt auch dann eine ingenieur\u00e4hnliche und damit <a title=\"Beispiele freiberufliche T\u00e4tigkeit\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm#Beispiele-freiberufliche-Arbeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">freiberufliche<\/a> T\u00e4tigkeit aus, wenn er nicht \u00fcber ein ingenieur\u00e4hnliches Grundlagenwissen verf\u00fcgt.<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 15<br \/>EStG \u00a7 18<\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong><\/p>\n<p>BFH 22.08.2006 &#8211; XI R 29\/06<\/p>\n<p>BFH 18.04.2007 XI R 29\/06<\/p>\n<p><strong>Verfahrensstand: <\/strong>Diese Entscheidung ist aufgehoben<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Es ist streitig, ob der Kl\u00e4ger im Sinne von \u00a7 18 EStG selbst\u00e4ndig t\u00e4tig ist oder ob er einen Gewerbebetrieb unterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit 1998 selbst\u00e4ndiger EDV-Berater.<\/p>\n<p>Nach der Mittleren Reife in 1967 und dem anschlie\u00dfenden Besuch einer kaufm\u00e4nnischen Privatschule bildete sich der Kl\u00e4ger seit 1972 kontinuierlich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung fort. Die Kenntnisse f\u00fcr seine verschiedenen Positionen im EDV-Bereich bis hin zu den T\u00e4tigkeitsschwerpunkten im Bereich Datenbankadministration, Datenbankdesign, Systemprogrammierung, Projektleitung, Rechenzentrum-Untersuchung, Anwendungsdesign und Anwendungsentwicklung erwarb sich der Kl\u00e4ger neben dem Selbststudium durch die Teilnahme an diversen Seminaren der Firmen A, B und C GmbH.<\/p>\n<p>Nach Beendigung der nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit in 1997 war der Kl\u00e4ger in den Streitjahren 1998 und 1999 im Auftrag der D GmbH und der A Hamburg\/E GmbH mit der Planung, Konstruktion und \u00dcberwachung von IT-Projekten bei Banken, Versicherungen, Handelsbetrieben und der \u00d6ffentlichen Verwaltung befasst. Diese T\u00e4tigkeiten umfassten die Installation verschiedenartiger SAP-Systeme, die Korrekturen von SAP-Systemen, die Einweisung und Beratung von Systemprogrammierern\/Systemtechnikmitarbeitern in die DB2 -Datenbankadministration, die Einrichtung und Verwaltung von allgemeinen DB2 -Systemen, den Releasewechsel\/Upgrade von DB2 -Systemen, die Performance-Analyse und das Tuning von DB2 -Systemen, die Unterst\u00fctzung der Anwendungsentwicklung bei der Durchf\u00fchrung von Optimierungsma\u00dfnahmen, die Erstellung standardisierter Sicherungs- und Wiederherstellungsverfahren und die Anpassung von DB2 -Systemparametern\/DB2 -Systemdateien an die aktuellen Erfordernisse.<\/p>\n<p>Der Beklagte erlie\u00df gegen den Kl\u00e4ger unter dem 11.11.1999 und 30.01.2001 f\u00fcr die Streitjahre Gewerbesteuermessbetragsbescheide. Auf die hiergegen erhobenen Einspr\u00fcche vom 07.12.1999 und 31.01.2001, mit denen der Kl\u00e4ger geltend machte, eine ingenieur\u00e4hnliche und also freiberufliche T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, entschied der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 02.05.2002. Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sei nicht mit der eines Ingenieurs bzw. Diplom-Informatikers vergleichbar. Der Kl\u00e4ger habe weder nachgewiesen, \u00fcber Kenntnisse in der Breite und Tiefe eines Diplom-Informatikers zu verf\u00fcgen, noch dass er ausschlie\u00dflich im Bereich der Entwicklung von Systemsoftware t\u00e4tig gewesen sei.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die am 30.05.2002 erhobene Klage. Er, der Kl\u00e4ger, sei nicht gewerbesteuerpflichtig, weil seine Qualifikation und seine T\u00e4tigkeit als selbst\u00e4ndiger Systemberater der eines Ingenieurs bzw. Informatikers i.S.d. \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entspr\u00e4chen. Als Autodidakt arbeite er seit 1972 im EDV-Bereich und z\u00e4hle &#8211; vergleichbar dem Urteilsfall des FG Niedersachsen vom 14.05.2003 (EFG 2004, 1059 ) und ausweislich der erstellten Ausbildungsdokumentation &#8211; zu den Pionieren der EDV-Entwicklung. Des Weiteren verlange der BFH, dass der freiberufliche EDV-Berater auf dem Gebiet der Entwicklung komplexer Anwendersoftware bzw. der Systemsoftware t\u00e4tig sein m\u00fcsse, wobei hierzu das Betriebssystem selbst, Hilfs- und Dienstprogramme, Compiler, \u00dcbersetzer, Datenbanksysteme und als weitere Teilgebiete die Datenfern\u00fcbertragungssoftware, Programmiersprachen, Hardwarekonfiguration und Daten\u00fcbertragungsnetze geh\u00f6rten (vgl. BFH-Urteile vom 07.12.1989, BStBl II 1990, 338; vom 07.11.1991, BStBl II 1993, 324; vom 04.05.2004, BStBl II 2004, 989). In diesen Bereichen sei er, der Kl\u00e4ger, ganz \u00fcberwiegend t\u00e4tig, was die Projekt- und T\u00e4tigkeitsbeschreibungen belegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 02.05.2002 und die Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 1998 und 1999 vom 11.11.1999 und 30.01.2001 aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>Das Gericht hat \u00fcber die Art der vom Kl\u00e4ger in den Streitjahren ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigen-Gutachtens zu folgendem Beweisthema: \u201eOb die berufliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in den Streitjahren als selbst\u00e4ndiger EDV-Berater im Gesamtbild (oder in einem abgrenzbaren T\u00e4tigkeitsbereich) derjenigen eines an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplom-Informatikers entsprach und somit als freiberufliche T\u00e4tigkeit zu qualifizieren ist.\u201d<\/p>\n<p>In seinem Gutachten f\u00fchrt der Sachverst\u00e4ndige u. a. aus: \u201eZwar ist ein Vergleich mit den gesamten Kenntnissen eines Dipl. Inform. (FH) wegen des Fehlens insbesondere der mathematischen und hardwaretechnischen Komponenten nicht m\u00f6glich. Jedoch ist mit guter Gewissheit davon auszugehen, dass die methodischen und praktischen Kenntnisse des Autors der analysierten Software und Unterlagen in dem abgegrenzten Fachgebiet \u201eSystemsoftware-Technologie\u201d mindestens dem Stand eines Absolventen eines Studienganges Diplom-Informatik (FH) entsprechen. Zusammenfassung: nach Sachstand besitzt der Autor gute Kenntnisse auf dem Stand der Kenntnisse eines Dipl.-Inform. (FH) in dem Fachgebiet \u201eTechnologie von Systemsoftware\u201d.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverst\u00e4ndigen-Gutachten verwiesen.<\/p>\n<p>Dem Gericht lagen 5 B\u00e4nde Steuerakten vor:<\/p>\n<p>&#8211; 1 Bd. Gewerbesteuerakten<\/p>\n<p>&#8211; 1 Bd. Rechtsbehelfsakten<\/p>\n<p>&#8211; 1 Bd. Bilanz- und Bilanzberichtsakten<\/p>\n<p>&#8211; 1 Bd. Umsatzsteuerakten<\/p>\n<p>&#8211; 1 Bd. Einkommensteuerakten.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht entscheidet durch Gerichtsbescheid, \u00a7 90a FGO .<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kl\u00e4ger in seinen Rechten, \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO . Der Kl\u00e4ger \u00fcbt eine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 18 EStG aus und unterh\u00e4lt keinen Gewerbebetrieb. Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. \u00a7 15 Abs. 2 EStG unterh\u00e4lt einen Gewerbebetrieb, wer eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung aus\u00fcbt, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufes noch als eine andere selbst\u00e4ndige Arbeit anzusehen ist.<\/p>\n<p>Neben den in \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdr\u00fccklich genannten sog. Katalogberufen geh\u00f6ren zu der freiberuflichen T\u00e4tigkeit auch die den Katalogberufen \u00e4hnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf \u00e4hnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu geh\u00f6rt die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen T\u00e4tigkeit. Das gilt auch f\u00fcr einen dem Katalogberuf des Ingenieurs \u00e4hnlichen Beruf (vgl. BFH-Urteile vom 05. Oktober 1989, IV R 154\/86 , BFHE 158 \/409, BStBl II 1990, 73; vom 04. Mai 2004, XI R 9\/03, BStBl II 2004, 989).<\/p>\n<p>Der BFH hat entschieden, dass ein selbst\u00e4ndiger Diplom-Informatiker eine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus\u00fcben kann (vgl. z.B. Urteile vom 04. August 1983, IV R 6\/80, BFHE 139, 84 , BStBl II 1983, 677; vom 07. Dezember 1989, IV R 115\/87, BStBl II 1990 , 337 ; vom 07. November 1991, IV R 17\/90, BStBl II 1993, 324; vom 04. Mai 2004, XI R 9\/03, BStBl II 2004, 989). Voraussetzung ist, dass der Informatiker im Bereich der Systemtechnik bzw. der Entwicklung von (komplexer) Anwendersoftware t\u00e4tig wird und dass die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen bilden (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2002, IV R 4\/01 , BFHE 199, 176 , BStBl II 2002, 475; vom 04. Mai 2004, XI R 9\/03, BStBl II 2004, 989). Der Begriff der Systemtechnik umfasst insofern die Bereiche der Betriebssysteme, Datenbanksoftware, Datenfernverarbeitungssoftware, Programmiersprachen, Hardware-Konfigurationen, Daten\u00fcbertragungsnetze, wobei dem Steuerpflichtigen auf mindestens einem Teilgebiet der Entwurf, die Auswahl, Bereitstellung, Implementierung, \u00dcberwachung (Fehleranalyse und -beseitigung), Optimierung oder Fortentwicklung der einzusetzenden bzw. eingesetzten Hardware- oder Software-Komponenten sowie die Beratung und Unterst\u00fctzung obliegen m\u00fcssen (vgl. BFH-Urteil vom 07. November 1991, IV R 17\/90 , BFHE 166, 443 , BStBl II 1993, 324).<\/p>\n<p>Ebenso wie der EDV-Berater mit Hochschulabschluss kann aber auch der Autodidakt einen ingenieur\u00e4hnlichen Beruf aus\u00fcben. Der Autodidakt ist somit im Bereich der EDV ebenso zu behandeln wie im Bereich anderer technischer Berufe (vgl. BFH-Urteile vom 5.Oktober 1989, IV R 154\/86 , BFHE 158, 409 , BStBl II 1990, 73; vom 12.Oktober 1989, IV R 118-119\/87, BFHE 158, 413 , BStBl II 1990, 64; vom 07. November 1991, IV R 17\/90, BFHE 166, 443 , BStBl II 1993, 324). Es m\u00fcssen jedoch theoretische Kenntnisse vorhanden sein, die in ihrer Breite und Tiefe denen an einer Fachhochschule oder Hochschule Ausgebildeten entsprechen (BFH-Beschluss vom 14. November 2000, IV B 156\/99 , BFH\/NV 2001, 593 ). Den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse kann der Autodidakt insbesondere anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen. Diese Arbeiten m\u00fcssen den Schluss auf das Wissensspektrum eines an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplom-Informatikers rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil vom 07. November 1991, IV R 17\/90 , BFHE 166, 443 , BStBl II 1993, 324).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen f\u00fcr eine freiberufliche T\u00e4tigkeit sind im Streitfall erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger ist nicht Ingenieur im Sinne von \u00a7 18 EStG ; er \u00fcbt jedoch eine ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit aus. Denn seine Gesamtt\u00e4tigkeit ist mit der eines Diplom-Informatikers im Bereich der Entwicklung und Handhabung von Systemsoftware und komplexer Anwendersoftware vergleichbar.<\/p>\n<p>Dies hat der Sachverst\u00e4ndige zur \u00dcberzeugung des Gerichts in seinem Gutachten best\u00e4tigt. Der Sachverst\u00e4ndige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die analysierten Arbeitsproben des Kl\u00e4gers den Schluss zulassen, dass dessen Kenntnisse in dem Fachgebiet \u201eTechnologie von Systemsoftware\u201d mindestens dem Stand eines Diplom-Informatikers (FH) entsprechen. Diesem vom Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberzeugend und in sich schl\u00fcssig begr\u00fcndeten Ergebnis schlie\u00dft sich das Gericht an. Aus der Schlussfolgerung des Sachverst\u00e4ndigen &#8211; wie auch aus den sonstigen Feststellungen des Gutachtens &#8211; folgt weiter, dass die analysierte Software dem Bereich der Systemtechnik (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 07. November 1991, IV R 17\/90 , BFHE 166, 443 , BStBl II 1993, 324) zuzuordnen ist. Diese Feststellung wird im \u00dcbrigen durch die T\u00e4tigkeitsbeschreibungen des Kl\u00e4gers best\u00e4tigt. Die Arbeitsproben stammen dar\u00fcber hinaus &#8211; was inzwischen unstreitig ist &#8211; aus den Streitjahren und bilden den T\u00e4tigkeitsschwerpunkt des Kl\u00e4gers in diesem Zeitraum ab. Der Kl\u00e4ger hat damit insgesamt die Voraussetzungen erf\u00fcllt, die von der Rechtsprechung des BFH an die ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit eines Diplom-Informatikers gestellt werden.<\/p>\n<p>Soweit der Sachverst\u00e4ndige dagegen einen Vergleich der kl\u00e4gerischen Kenntnisse mit den gesamten Kenntnissen eines Diplom-Informatikers wegen des Fehlens insbesondere der mathematischen und hardwaretechnischen Komponenten ausschlie\u00dft, spielen diese Wissens-Defizite nach \u00dcberzeugung des Gerichts f\u00fcr die freiberufliche Qualifikation des Kl\u00e4gers keine Rolle.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung eines Diplom-Informatikers als eines ingenieur\u00e4hnlich t\u00e4tigen Freiberuflers ist, dass er im Bereich der Systemtechnik und der Entwicklung komplexer Anwendersoftware t\u00e4tig ist (zu den Rechtsprechungsnachweisen vgl. oben). Die Bet\u00e4tigung in diesem Bereich erlaubt den Schluss auf eine ingenieur\u00e4hnliche, wissenschaftliche Arbeitsweise. Gelingt dieser T\u00e4tigkeitsnachweis nicht, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Diplom-Informatiker im \u00dcbrigen \u00fcber die mit einem Ingenieurberuf vergleichbaren Kenntnisse verf\u00fcgt. Das im Studium der Informatik erworbene Grundlagenwissen ist mit anderen Worten f\u00fcr die steuerrechtliche Qualifikation des EDV-Beraters mit Hochschulabschluss nicht ausschlaggebend. Die gleichen Grunds\u00e4tze gelten nach Auffassung des Gerichts auch f\u00fcr den Autodidakten. Auch f\u00fcr diesen muss aus einem gelungenen T\u00e4tigkeitsnachweis der Schluss auf eine insgesamt ingenieur\u00e4hnliche Berufsaus\u00fcbung zul\u00e4ssig sein. Das Gericht verzichtet deshalb bei der Pr\u00fcfung der ingenieur\u00e4hnlichen T\u00e4tigkeit eines EDV-Beraters ohne Hochschulabschluss auf das Erfordernis des ingenieur\u00e4hnlichen Grundlagenwissens (\u00e4hnlich FG Niedersachsen, Urteil vom 13. Dezember 2005, 1 K 407\/02 , StE 2006, 166, zur ingenieur\u00e4hnlichen T\u00e4tigkeit eines Technikers).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 155 , \u00a7 151 Abs. 3 FGO, \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 ZPO .<\/p>\n<p>Wegen der Rechtsauffassung des Gerichts \u00fcber die Bedeutung des Grundlagenwissens eines Autodidakten bei den Anforderungen an eine ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit war die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.<\/p>\n<p><strong>Anmerkung<\/strong><\/p>\n<p>Revision eingelegt (BFH XI R 29\/06 )<\/p>\n\n\n<p>-> siehe auch\u00a0<a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm#Ingenieur\" target=\"_blank\">http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit eines Autodidakten im EDV-Bereich Leitsatz Ein selbst\u00e4ndiger EDV-Berater ohne Hochschulabschluss, der im Bereich der Systemtechnik bzw. der Entwicklung komplexer Anwendersoftware t\u00e4tig ist, \u00fcbt auch dann eine ingenieur\u00e4hnliche und damit freiberufliche T\u00e4tigkeit aus, wenn er nicht \u00fcber ein ingenieur\u00e4hnliches Grundlagenwissen verf\u00fcgt. 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