{"id":16311,"date":"2013-03-30T19:47:11","date_gmt":"2013-03-30T17:47:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16311"},"modified":"2013-04-06T06:49:00","modified_gmt":"2013-04-06T04:49:00","slug":"freiberufler-gewerbetreibende-edv-organisators","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/freiberufler-gewerbetreibende-edv-organisators\/","title":{"rendered":"Freiberufler\/ Gewerbetreibende: EDV-Organisators"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Freiberufler\/Gewerbetreibende: Gewerblichkeit der T\u00e4tigkeit eines bilanzierenden, selbst\u00e4ndigen \u201eEDV-Organisators\u201d<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1) Ein EDV-Organisator, der faktisch \u00fcber die Kenntnisse eines Diplom-Wirtschaftsinformatikers (FH) verf\u00fcgt, hat keine einem Diplom-Informatiker vergleichbare Ausbildung und damit keine Ausbildung eines Ingenieurs. Er erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen der Ausbildung als <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm#Abgrenzung-Gewerbe-Freiberuflichkeit\" target=\"_blank\">Freiberufler<\/a> im Sinne von \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG .<\/p>\n<p>2) Wer im Bereich der Installation des Standard-Software-Programms SAP R\/3 im Bereich der Personalwirtschaft \u00e4ltere Systeme in Unternehmen abl\u00f6sen hilft und Mitarbeiter schult, \u00fcbt keine der T\u00e4tigkeit eines Ingenieurs vergleichbare T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br \/>\nGewStG \u00a7 2<br \/>\nEStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Streitig ist, ob die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers (Kl.) als gewerblich zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>Der Kl. erbrachte in den Streitjahren 1999 und 2000 als Einzelunternehmer Dienstleistungen f\u00fcr andere Unternehmen auf dem Gebiet der EDV. Er hatte im Jahr 1981 die erste Staatspr\u00fcfung und im Jahr 1983 die zweite Staatspr\u00fcfung f\u00fcr das Lehramt f\u00fcr die Sekundarstufe II in den F\u00e4chern Mathematik (2. Fach) und Sozialwissenschaften (1. Fach) mit Erfolg abgelegt. Danach betrieb er bis 1990 eine Gastst\u00e4tte. Vom 01.10.1984 \u2013 24.10.1985 nahm er an einem Lehrgang \u201eUmschulung zum EDV-Organisator\u201d mit Erfolg teil. Neben seiner T\u00e4tigkeit als Gastwirt war der Kl. in der Folgezeit zus\u00e4tzlich als EDV-Organisator und Programmierer nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Im Jahr 1992 meldete er bei der Stadt M einen Gewerbebetrieb \u201eEDV-Organisator\u201d an, den er zum 30.09.2000 wieder abgemeldet hat. Er hat danach seinen Betrieb in eine GmbH eingebracht, an der er beteiligt ist (GmbH). Er erzielt seitdem Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und aus Kapitalverm\u00f6gen aus der GmbH-Beteiligung.<\/p>\n<p>Seine T\u00e4tigkeit war in den Streitjahren wie folgt ausgestaltet:<\/p>\n<p>Gro\u00dfunternehmen \u2013 z.B. Drogeriekette \u201eIhr Platz\u201d, Babcock Borsig AG, CompuNet, Harzwasserwerke, Renault AG, Benteler AG, Metro AG \u2013, die sich eines EDV-Systems zur betriebswirtschaftlichen Anwendung bedient hatten, erwarben das neuere System SAP R\/3. Meist war vorher das System SAP R\/2 genutzt worden. Das neue System bestand aus mehreren Modulen, u.a. Finanzbuchhaltung (F I), Controlling (CO), Finanzmanagement (TR) und Personalmanagement (HR). Mit der Einf\u00fchrung des Systems SAP R\/3 wurden von den Gro\u00dfunternehmen bestimmte Firmen beauftragt, die beispielhaft in einer Projekt\u00fcbersicht 1999\/2000 (vgl. Ordner I) bezeichnet sind (z.B. Nowis (Nordwestdeutsche Informationssysteme GmbH), SAP-Consulting, UMC (Uzuner Management Consulting, RWP). Diese wiederum bedienten sich zur Durchf\u00fchrung der erteilten Auftr\u00e4ge anderer Personen \u2013 u.a. des Kl.. Dabei wurde von dem Kl. nur das Modul Personal- und Zeitwirtschaft (HR) bearbeitet (vgl. Bl. 11 ff in Hefter Auszug aus Pr\u00fcferhandakte \u201eProjektvertr\u00e4ge\u201d).<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst war eine Analyse zu erstellen, in welcher Weise und aufgrund welchen Systems die Personalwirtschaft vorher betrieben worden war (Systemanalyse). Sodann musste festgestellt werden, ob und in welcher Weise die Migration der Daten auf das System SAP R\/3 bewerkstelligt werden konnte. Dabei war das neu zu installierende System in Teilbereichen zu variieren. Bei international t\u00e4tigen Unternehmen war beispielsweise darauf zu achten, dass das neue System weltweit einzusetzen war. Die unterschiedlichen nationalen L\u00f6sungen mussten kompatibel gemacht werden. U.a. hierf\u00fcr war die Programmierung von Hilfsprogrammen erforderlich (Gesch\u00e4ftsprozessanalyse und Konzeptentwicklung). Auf dieser Basis war das neue System SAP R\/3 konkret einzurichten (Steuerung des Customizing).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen war bei verschiedenen Unternehmen f\u00fcr einen Releasewechsel zu sorgen. Die vorhandene Software von SAP war auf den neueren Entwicklungsstand umzusetzen, z.B. SAP R\/3 HR auf 4.0 bei B AG.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich waren die vor Ort t\u00e4tigen Mitarbeiter der Gro\u00dfunternehmen im Hinblick auf das neue System zu schulen. In Einzelf\u00e4llen war dem Erwerb des Systems SAP R\/3 auch eine Beratung durch den Kl. vorausgegangen.<\/p>\n<p>Abgerechnet wurde dann \u00fcber Dreieck in der Weise, dass die Gro\u00dfunternehmen Zahlungen an die von ihnen eingeschalteten Firmen leisteten, denen gegen\u00fcber dann der Kl. die von ihm erbrachten Leistungen in Rechnung stellte.<\/p>\n<p>Neben dem Kl. waren bei der Installierung des Moduls Personalmanagement (HR) in gleicher Weise auch andere Personen bei den Endkunden \u2013 Unternehmen t\u00e4tig, die \u2013 ebenso wie der Kl. \u2013 eine Ausbildung bei SAP absolviert hatten, u.a. Herr D (Diplom in Physik), Frau H (Hochschuldiplom) und Herr N (Kaufmann). Bezahlt wurden diese f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeiten vom Kl., der deren Leistungen nach au\u00dfen auch entsprechend abrechnete und hierf\u00fcr die Verantwortung trug.<\/p>\n<p>Lediglich in einem Fall war der Kl. unmittelbar f\u00fcr ein Gro\u00dfunternehmen (MobilNet GmbH) beratend und gutachterlich t\u00e4tig. Die Einnahmen betrugen im Jahr 2000 (netto) 1.800 DM zuz\u00fcglich 1.987,20 DM, d.h. 3.782 DM.<\/p>\n<p>Die Gewinne aus seiner T\u00e4tigkeit ermittelte der Kl. gem. \u00a7 5 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Bilanzierung. Nach seinen Erkl\u00e4rungen erzielte er in den Streitjahren folgende Ums\u00e4tze und Gewinne:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">1999<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">Ums\u00e4tze<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">1.315.766 DM<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">1.295.800 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">Gewinne<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">547.782 DM<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">341.551 DM<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr Personal bzw. Fremdleistungen waren in folgender H\u00f6he angefallen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">1999<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">Fremdleistungen<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">201.350 DM<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">264.582 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">L\u00f6hne<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">270.640 DM<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">384.764 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">Soziale Abgaben<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">119.960 DM<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">125.917 DM<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Gewinne erkl\u00e4rte der Kl. \u2013 wie f\u00fcr die Vorjahre \u2013 als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG . Das Finanzamt (FA) veranlagte ihn zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df zur Einkommensteuer (ESt).<\/p>\n<p>Im Jahr 2002 wurde bei dem Kl. eine Betriebspr\u00fcfung (Bp) durchgef\u00fchrt, die sich u. a. auf die ESt und Gewerbesteuer (GewSt) der Streitjahre 1999 und 2000 erstreckte. Nach Auffassung des Pr\u00fcfers waren die Gewinne aus anderen Gr\u00fcnden f\u00fcr 1999 um 14.196 DM und f\u00fcr 2000 um 17.716 DM zu korrigieren. Hier\u00fcber besteht kein Streit.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus vertrat der Pr\u00fcfer die Ansicht, dass die T\u00e4tigkeit des Kl. als gewerblich zu beurteilen sei. Nach seinen Feststellungen war er in einem eigenst\u00e4ndigen Beruf als EDV-Berater t\u00e4tig, der im Katalog des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht aufgef\u00fchrt ist. Als der T\u00e4tigkeit eines beratenden Betriebswirts \u00e4hnlich war seiner Meinung nach die Arbeit des Kl. nicht anzusehen. Er hatte nicht festzustellen vermocht, dass der Kl. eine vergleichbare Ausbildung absolviert hatte.<\/p>\n<p>Insbesondere war nach Auffassung des Pr\u00fcfers der Kl. nicht auf mindestens einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre beratend t\u00e4tig. Nach seinen Feststellungen umfasste eine beratende T\u00e4tigkeit nicht das gesamte Gebiet des Personalwesens, sondern war lediglich auf die EDV-technische Umsetzung begrenzt.<\/p>\n<p>Auch eine ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit lag nach Auffassung des Pr\u00fcfers nicht vor. Nach seinen Feststellungen war der Kl. nicht allein im Bereich der Systemsoftware t\u00e4tig. Daneben fehlte es an einer Ausbildung, die der eines Ingenieurs vergleichbar ist.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Pr\u00fcfers begr\u00fcndete die T\u00e4tigkeit des Kl. einen Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) . Nach seiner Meinung konnte offen bleiben, ob er angesichts der Einschaltung von Mitarbeitern (u.a. Herr D, Frau H und Herr N) \u00fcberhaupt noch leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig war, weil bereits die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit der Art nach als gewerblich zu qualifizieren war. Aus diesem Grund waren f\u00fcr die Streitjahre GewSt-Messbetr\u00e4ge festzusetzen, f\u00fcr die allein die gewerblichen Ertr\u00e4ge ma\u00dfgebend waren. Unter Ber\u00fccksichtigung der nicht streitigen Gewinnkorrekturen sowie unter Abzug von GewSt-R\u00fcckstellungen betrugen sie f\u00fcr die Streitjahre<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">1999<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">2000<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">19.560,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">11.065,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">(10.000,87 EUR)<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">(5.657,44 EUR)<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das FA folgte dem Vorschlag des Pr\u00fcfers und setzte mit den Bescheiden jeweils vom 23.01.2003 entsprechende GewSt-Messbetr\u00e4ge fest.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kl. Klage erhoben. Er macht geltend, dass seine T\u00e4tigkeit als freiberuflich im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen sei.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werde hierf\u00fcr lediglich ein Nachweis von Kenntnissen verlangt, die den Schluss rechtfertigten, dass diese in Breite und Tiefe denjenigen des an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Dipl.-Informatikers entspr\u00e4chen. Dieser Begriff sei allerdings zu global und sollte besser durch die Bezeichnungen Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH), Diplom-Betriebswirt (FH) \u201eStudienrichtung Wirtschaftsinformatiker\u201d, Diplom-Informatiker (FH) \u201eTechnische Informatik\u201d oder Diplom-Informatiker (FH) ersetzt werden. Diese Begriffe st\u00fcnden f\u00fcr die von Fachhochschulen vergebenen Studienabschl\u00fcsse. Er, der Kl., weise zumindest einem Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH) vergleichbare Kenntnisse auf. Die dieses Studium betreffenden F\u00e4cher seien von der Gesellschaft f\u00fcr Informatik (GI) im einzelnen aufgef\u00fchrt (vgl. Anlagen A 2 und A 3 zum Schriftsatz vom 27.12.2005 \u2013 Bl. 43 und 44 d. GA ). Die danach vorausgesetzten Kenntnisse \u2013 so behauptet der Kl. \u2013 habe er sich durch sein Studium und die beiden abgelegten Staatsexamen, die Ausbildung zum EDV-Organisator und weitere Ausbildungen zum Organisationsprogrammierer sowie w\u00e4hrend seines gesamten \u00fcber 20 Jahre w\u00e4hrenden Ausbildungs- und Berufslebens kontinuierlich erworben \u201eTraining-on-the-job\u201d). Er beantragt die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens \u00fcber die Frage, ob er \u00fcber die Kenntnisse eines Diplom-Informatikers verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zumindest sei die von ihm ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit wegen der N\u00e4he zu der T\u00e4tigkeit eines Diplom-Wirtschaftsinformatikers (FH) dem Beruf eines Ingenieurs \u00e4hnlich. In diesem Zusammenhang behauptet der Kl., dass er \u00fcberwiegend auf dem Gebiet der System-Software t\u00e4tig sei. Er habe zwar auch Anwendungssoftware erstellt. Deren Anteil sei aber geringer als der der Systemsoftware. Zu beachten sei zus\u00e4tzlich, dass der BFH die Differenzierung zwischen Anwender- und Systemsoftware als Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung als Freiberufler aufgegeben habe (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.2004 XI R 9\/03 , BStBl. II 2004, 989 ). Hinsichtlich des Umfangs seiner T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet der Systemsoftware-Entwicklung verweist der Kl. auf die Anlagen zu seinem Schriftsatz vom 27.12.2005 \u201eProjekt-\/T\u00e4tigkeitsbeschreibung\u201d (Bl. 30 \u2013 42 d. GA ). Danach habe seine T\u00e4tigkeit auch in der Programmierung von Hilfs- und Dienstprogrammen sowie in dem Test der Programme bestanden. Au\u00dferdem ergebe sich aus dem mit Schriftsatz vom 14.04.2008 (Bl. 91 d. GA ) vorgelegten Ordner, dass er einem Ingenieur vergleichbar vorgehe.<\/p>\n<p>Soweit das FA darauf abgestellt habe, dass er, der Kl., lediglich auf dem Gebiet der \u00dcberwachung und Ausf\u00fchrung von technischen Werken t\u00e4tig gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass ein Ingenieur nicht alle die T\u00e4tigkeiten tats\u00e4chlich aus\u00fcben m\u00fcsse, um als Ingenieur anerkannt zu werden, n\u00e4mlich auf der Grundlage natur- und technik-wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Ber\u00fccksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu \u00fcberwachen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 04.05.2004 XI R 9\/03 , a.a.O.). Ingenieure seien \u2013 wie dies auch in anderen Berufen \u00fcblich sei \u2013 h\u00e4ufig nur in bestimmten Bereichen t\u00e4tig. Niemand k\u00f6nne die kompletten Prozessaktivit\u00e4ten von der ersten Idee bis zur Realisierung und Qualit\u00e4tssicherung selbst erbringen. Es reiche aus, wenn er, der Kl., in <span style=\"text-decoration: underline;\">einem<\/span> f\u00fcr einen Ingenieur typischen Bereich t\u00e4tig werde.<\/p>\n<p>Insbesondere k\u00f6nne auch eine Beratungst\u00e4tigkeit allein als freiberuflich zu qualifizieren sein (Hinweis auf BFH-Urteil vom 09.02.2006 IV R 27\/05 , Sammlung nicht amtlich ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH \u2013 BFH\/NV \u2013 2006, 1270). Einer beratenden T\u00e4tigkeit sei ein konstruierendes Element nicht von Natur aus wesenseigen. In diesem Zusammenhang beantragt er die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens \u00fcber die Frage, ob er in den Streitjahren eine ingenieurvergleichbare T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat.<\/p>\n<p>Soweit vom FA herausgestellt worden sei, dass er, der Kl., angesichts des Einsatzes von Mitarbeitern nicht eigenverantwortlich t\u00e4tig gewesen sei, so seien deren T\u00e4tigkeiten von ihm nicht nur verantwortet, sondern auch \u00fcberwacht und geleitet worden. Sollten hieran Zweifel bestehen, sei hier\u00fcber Beweis zu erheben. Er beantragt die Vernehmung der Herren D und N sowie Frau H als Zeugen hinsichtlich der Frage, ob in seiner Person eine leitende und eigenverantwortliche T\u00e4tigkeit anzunehmen ist.<\/p>\n<p>Der Kl. beantragt,<\/p>\n<p>die Bescheide betreffend die Festsetzungen von GewSt-Messbetr\u00e4gen der Jahre 1999 und 2000 jeweils vom 23.01.2003 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 10.06.2005 aufzuheben,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf die Ausf\u00fchrungen in der EE macht es geltend, dass die T\u00e4tigkeit des Kl. als gewerblich zu beurteilen sei. Er habe keine ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt. Ob seine T\u00e4tigkeit mehr dem Bereich der Systemsoftware oder dem Bereich der Anwendersoftware zuzurechnen sei, k\u00f6nne dahingestellt bleiben. Seine T\u00e4tigkeit habe n\u00e4mlich nicht eine ingenieurm\u00e4\u00dfige Besch\u00e4ftigung und Entwicklung mit Software zum Gegenstand gehabt. Ein Softwareentwickler erbringe grunds\u00e4tzlich ingenieurm\u00e4\u00dfige Leistungen, n\u00e4mlich die Planung, die Konstruktion und die \u00dcberwachung von Software-Programmen. Der Kl. aber habe sich im Wesentlichen nur im dritten Bereich der Ingenieurt\u00e4tigkeit bewegt, n\u00e4mlich der \u00dcberwachung der Fertigung. Hierbei w\u00fcrden die Kenntnisse eines Ingenieurstudiums bzw. der Wirtschaftsinformatik nicht vorausgesetzt.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen habe die Beratung von Unternehmen nur den Einsatz von SAP-Programmen und -komponenten, der Optimierung des Einsatzes und die Schulung der jeweiligen Anwender umfasst. Eigene Programme habe der Kl. weder erstellt noch verkauft. Da bereits die T\u00e4tigkeit des Kl. nicht der eines Ingenieurs vergleichbar sei, brauche die Frage, ob auch die Ausbildung mit der eines Ingenieurs vergleichbar sei, nicht weiter vertieft zu werden.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei der Kl. wegen des Einsatzes von Angestellten, die teilweise eine bessere Ausbildung absolviert h\u00e4tten, bei der Durchf\u00fchrung der Auftr\u00e4ge nicht mehr leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig geworden. Nur in einfachen F\u00e4llen gen\u00fcge eine fachliche \u00dcberpr\u00fcfung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Davon k\u00f6nne im Streitfall angesichts der Komplexit\u00e4t der Auftr\u00e4ge keine Rede sein.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze der Beteiligten, die vorgelegten FA-Akten einschlie\u00dflich der Pr\u00fcfer-Handakten sowie auf die vom Kl. vorgelegten Ordner I und II mit diversen Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Am 21.02.2008 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Er\u00f6rterungstermin stattgefunden. Der Senat hat am 22.08.2008 m\u00fcndlich verhandelt. Auf beide Niederschriften wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FA hat f\u00fcr die Streitjahre 1999 und 2000 zu Recht GewSt-Messbetr\u00e4ge festgesetzt. In der T\u00e4tigkeit des Kl. ist ein Gewerbebetrieb zu sehen (\u00a7 2 Abs. 1 GewStG ).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 15 Abs. 2 EStG ist ein Gewerbebetrieb eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung einen freien Berufs noch als eine andere selbst\u00e4ndige Arbeit anzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.<\/p>\n<p>Im Streitfall war der Kl. selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Dass er nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, liegt auf der Hand. Der Kl. hat auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Er hatte seine Leistungen, die bei Endkunden \u2013 Unternehmen auszuf\u00fchren waren, gleich mehreren Unternehmen gegen\u00fcber erbracht und in Rechnung gestellt. Dar\u00fcber, dass die vorgenannten Merkmale eines Gewerbebetriebs erf\u00fcllt sind, besteht auch kein Streit.<\/p>\n<p>Bei der T\u00e4tigkeit des Kl. hat es sich auch nicht um eine Aus\u00fcbung eines freien Berufs oder eine andere selbst\u00e4ndige Arbeit gehandelt. Ob die hierf\u00fcr geforderten Voraussetzungen vorliegen, richtet sich danach, ob die T\u00e4tigkeit die Merkmale des \u00a7 18 EStG (selbst\u00e4ndige Arbeit) erf\u00fcllt. Hierf\u00fcr tr\u00e4gt ein Steuerpflichtiger die objektive Beweislast (Feststellungslast).<\/p>\n<p>Nach den Regeln zur Feststellungslast hat derjenige Beteiligte die Nachteile einer Nichterweislichkeit zu tragen, der sich auf eine f\u00fcr ihn g\u00fcnstige Norm beruft. Grunds\u00e4tzlich tr\u00e4gt damit das FA die Feststellungslast f\u00fcr die steuerbegr\u00fcndenden und der Steuerpflichtige die Feststellungslast f\u00fcr die steuerbefreienden oder \u2013 mindernden Tatsachen. Da auch der freie Beruf grunds\u00e4tzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erf\u00fcllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des \u00a7 18 EStG aufweist, tr\u00e4gt die Feststellungslast f\u00fcr das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.1994 I R 54\/93 , BStBl II 1994, 864 , und vom 04.11.2004 IV R 63\/02 BStBl II 2005, 362 unter 5 b m.w.N).<\/p>\n<p>Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit sind nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit. Nach Satz 2 dieser Vorschrift geh\u00f6ren hierzu u.a. die selbst\u00e4ndige Berufst\u00e4tigkeit der Ingenieure bzw. \u00e4hnlicher Berufe.<\/p>\n<p>Der Kl. ist kein Ingenieur. \u201eIngenieur\u201d ist nur derjenige, der wegen der Pr\u00e4gung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesl\u00e4nder aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsf\u00fchrerlehrgangs an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung \u201eIngenieur\u201d zu f\u00fchren (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2007 XI R 29\/06 BStBl. II 2007, 781 unter 1 m.w.N.). Der Kl. erf\u00fcllt diese Voraussetzungen nicht.<\/p>\n<p>Die vom Kl. ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit ist der eines Ingenieurs auch nicht \u00e4hnlich. Ein Beruf ist einem Katalogberuf \u00e4hnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu geh\u00f6rt die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen T\u00e4tigkeit (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 04.05.2004 XI R 9\/03 , a.a.O., und vom 31.08.2005 XI R 62\/04, BFH\/NV 2006, 505 ).<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein selbst\u00e4ndiger Diplom-Informatiker eine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG aus\u00fcben kann (BFH-Urteile vom 04.05.2004 XI R 9\/03 , a.a.O., und vom 18.04.2007 XI R 29\/06, a.a.O.). Denn das Studium der Informatik an einer (Fach-) Hochschule ist dem der traditionellen Ingenieurwissenschaften gleichwertig, auch wenn das Ingenieurstudium im Grundsatz allgemeiner sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2007 XI R 29\/06 a.a.O. unter 2 a) aa) m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Kl. hat aber kein derartiges Studium absolviert. Er hat zwar ein Lehramtsstudium f\u00fcr die Sekundarstufe II mit Schwerpunkt berufsbildende Schulen mit dem zweiten Fach Mathematik erfolgreich beendet. Ein derartiges Studium schlie\u00dft aber nicht automatisch ein Informatikstudium mit dem Abschluss \u201eDiplom-Informatiker\u201d ein.<\/p>\n<p>Die Frage, ob der Kl. hinsichtlich seiner Ausbildung \u00fcber die bei einem Ingenieur\/Diplom-Informatiker oder \u2013 was der Kl. als ausreichend ansieht \u2013 bei einem Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH) vorausgesetzten Kenntnisse und F\u00e4higkeiten nach Breite und Tiefe verf\u00fcgt, kann offen bleiben. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn die vom Kl. tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit ist mit der eines Ingenieurs\/Informatikers nicht vergleichbar. Da es aus diesem Grund f\u00fcr die Streitentscheidung nicht darauf ankommt, welchen Ausbildungsstand der Kl. hat, ist hier\u00fcber auch kein Beweis zu erheben. Das vom Kl. in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragte Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber die Frage, ob er \u00fcber die Kenntnisse eines Diplom-Informatikers verf\u00fcgt, war daher nicht einzuholen (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit einer Wissenspr\u00fcfung im Falle einer einem beratenden Betriebswirt \u00e4hnlichen T\u00e4tigkeit BFH-Urteil vom 18.04.2007 XI R 34\/06 , BFH\/NV 2007, 1495 ).<\/p>\n<p>Der Senat vermag n\u00e4mlich nicht zu sehen, dass die vom Kl. ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit der eines Ingenieurs \u00e4hnlich ist. Dazu geh\u00f6rt \u2013 abgesehen von der Vergleichbarkeit der Ausbildung \u2013 die Vergleichbarkeit der beruflichen T\u00e4tigkeit (BFH-Urteile vom 04.05.2004 XI R 9\/03 , a.a.O. und vom 31.08.2005 XI R 62\/04, a.a.O.).<\/p>\n<p>Aufgabe eines Ingenieurs ist es, auf der Grundlage natur- und technikwissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Ber\u00fccksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu \u00fcberwachen (vgl. BFH-Urteile vom 05.06.2003 IV R 34\/01 , BStBl. II 2003, 761 , und vom 04.05.2004 XI R 9\/03, a.a.O.). Dabei umfasst eine ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit auch die beratende T\u00e4tigkeit, soweit die beratende T\u00e4tigkeit nicht auf blo\u00dfe Absatzf\u00f6rderung gerichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2006 IV R 27\/05 , a.a.O., und vom 18.04.2007 XI R 57\/05, BFH\/NV 2007, 1854 ). Im Streitfall entspricht die zu beurteilende T\u00e4tigkeit des Kl. nicht diesen Voraussetzungen:<\/p>\n<p>Seine T\u00e4tigkeit bestand ihrem Schwerpunkt nach in der Mitarbeit lediglich bei der Einrichtung des Software-Systems SAP R\/3, das bei Gro\u00dfunternehmen zur betriebswirtschaftlichen Anwendung eingesetzt werden sollte (vgl. hierzu Wikipedia, Stichwort: SAP R\/3). Hierbei war es im Rahmen einer Arbeitsteilung seine Aufgabe, f\u00fcr die Installierung speziell des Moduls Personalwirtschaft mit den Komponenten HR (Human Ressources \u2013 Personalmanagement) und Organisationsmanagement mit Personaladministration, Personalzeitwirtschaft, Personalabrechnung zu sorgen. Das ergibt sich aus den im Rahmen der Bp. vorgelegten Vertr\u00e4gen (vgl. Bl. 11 ff. im Hefter Auszug der Pr\u00fcferhandakte \u201eProjektvertr\u00e4ge\u201d sowie aus dem Ordner I).<\/p>\n<p>Bei W AG hatte der Kl. Beratung und Unterst\u00fctzung bei Release SAP R\/3 HR zu leisten (Bestellung vom 21.05.1999).<\/p>\n<p>Von UMC war der Kl. mit Vertrag vom 21.\/24.10.1998 mit der Aufgabe beauftragt: Unterst\u00fctzung bei der Einf\u00fchrung von SAP R\/3 \u2013 HR unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der BAT-Abrechnung in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der UMC und deren Kunden. Dabei war die HR-Einf\u00fchrung ein Teilprojekt des Gesamtprojektes SAP R\/3 Einf\u00fchrung. Nach einem unter demselben Datum abgeschlossenen Rahmenvertrag hatte der Kl. f\u00fcr UMC Projekte im Bereich der Beratung, Schulung, der Konzeption und der Realisierung von DV-Verfahren zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr N-GmbH waren bei dem Drogeriefilialisten \u201e\u2026\u201d Beratungsleistungen zu erbringen. Bereits vorher war mit dem Vertrag vom 25.06.\/03.07.1997 N von dieser Drogeriemarktkette beauftragt worden, die SAP R\/3 Module \u2026 HR einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Bei der M-AG war von der Firma \u2026 (\u2026 Unternehmensberatung GmbH) die Beratung unter anderem bei der Anwendung von Software mit Schulungen und Seminaren zu erbringen. Hierbei war der Kl. mit Vertrag vom 09.05.1994 als Subunternehmer eingeschaltet.<\/p>\n<p>Von der G AG hatte der Kl. mit Vertrag vom 27.\/31.07.2000 die Aufgabe \u00fcbernommen, bei der Firma B, Oberhausen, Beratungen im Bereich SAP R\/3 HR durchzuf\u00fchren. Die Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen hatte sich auf einen Rahmenvertrag vom 18.\/24.07.1994 gegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage eines Rahmenvertrages vom 18.07.1994 war der Kl. nach den Zusatzvereinbarungen vom 19.03. und 14.06.1998 von der G AG beauftragt, bei der Firma C Computer Distribution GmbH Programmierungs- und Beratungsunterst\u00fctzung im Bereich SAP HR zu leisten.<\/p>\n<p>Von der D Consulting GmbH waren bei der Deutschen R AG als Vertragsgegenstand \u201eSAP R\/3 Konzeption und Realisierung Altersteilzeit\u201d zu erbringen. Hierbei war der Kl. als Unterauftragnehmer t\u00e4tig. Mit der DV-ORG hatte ein Rahmenvertrag vom 25.02.2000 bestanden.<\/p>\n<p>Die Firma G Gesellschaft f\u00fcr Organisation, Beratung und Informationsverarbeitung mbH f\u00fchrte bei der B AG im Rahmen des Projekts Releasewechsel SAP R\/3 HR auf 4.0 D folgende Arbeiten\/Dienste durch: Anleitung zum Customizing, begleitende Beratung zum Test der neuen Abl\u00e4ufe. Hierbei war der Kl. auf der Grundlage eines Rahmenvertrages vom 18.05.1999 eingeschaltet.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit f\u00fcr die \u2026 Mobil-Net als Direktkunden des Kl. kann au\u00dfer Betracht bleiben. Die im Jahre 2000 erzielten Einnahmen von 3.782 DM fallen bei einem Gesamtumsatz von 1.295.800 DM nicht ins Gewicht.<\/p>\n<p>Dass der Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit des Kl. im Bereich der Installation des Standard-Software-Programms SAP R\/3 im Bereich der Personalwirtschaft (= HR) gewesen ist, wird auch durch die Angaben des Kl. im Er\u00f6rterungstermin best\u00e4tigt. Danach war er damit betraut, \u00e4ltere Systeme zur betriebswirtschaftlichen Anwendung durch das neuere System SAP R\/3 im Bereich des Moduls Personalwirtschaft abzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Nach den vorgenannten aus den Vertr\u00e4gen ersichtlichen Aufgabenbeschreibungen hatte der Kl. keine einem Ingenieur vergleichbare T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der bei SAP unter der Bezeichnung R\/3 in verschiedenen Modulen zur betriebswirtschaftlichen Anwendung kommenden Software selbst hatte er bei der Planung, Konstruktion und \u00dcberwachung der Fertigung nicht mitgewirkt. Das dem Grunde nach fertig vorliegende Produkt SAP R\/3 war lediglich hinsichtlich des Moduls HR von ihm zu bearbeiten und dabei auf die besonderen betrieblichen Bed\u00fcrfnisse des k\u00fcnftigen Nutzers einzustellen.<\/p>\n<p>Soweit er bei den Gro\u00dfunternehmen im Hinblick auf die erstmalige Einf\u00fchrung des Softwaresystem SAP R\/3 bzw. einen Wechsel von SAP R\/2 in SAP R\/3 bezogen auf das Gesamtsystem beratend t\u00e4tig geworden war, war sein Handeln allein darauf gerichtet, ob und wie von dem neuen System SAP R\/3 Gebrauch gemacht werden sollte. In dieser Hinsicht ging es um die F\u00f6rderung des Absatzes der von SAP erstellten Software. Eine beratende T\u00e4tigkeit, die auf blo\u00dfe Absatzf\u00f6rderung gerichtet ist, ist nicht als \u201eingenieur\u00e4hnlich\u201d zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2006 IV R 27\/05 , a.a.O., und vom 18.04.2007 XI R 57\/05, a.a.O.).<\/p>\n<p>Soweit der Kl. speziell bei der Installation des aus dem Gesamtsystem SAP R\/3 stammenden Moduls HR beratend und ausf\u00fchrend mitgewirkt hat, vermag der Senat hierin eine ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit nicht zu sehen. Sofern die Bet\u00e4tigung im Bereich der EDV darin besteht, dass die Nutzer eines bereits entwickelten Software-Produkts vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz unterst\u00fctzt werden, liegt hierin keine ingenieurm\u00e4\u00dfige Entwicklungst\u00e4tigkeit, sondern eine gewerbliche EDV-Beratung. In solchen F\u00e4llen geht es um die Kl\u00e4rung, ob und wie das Software-Produkt optimal eingesetzt werden kann. Dabei sind unter anderem solche Fragen zu beantworten, was das Programm im jeweiligen Anwenderbetrieb leisten soll, welche Informationen aus dem Betrieb f\u00fcr das Programm entnommen werden k\u00f6nnen, welche weiteren Informationen erforderlich sind, wie die Schnittstellen gestaltet werden sollen und inwieweit die Software den Erfordernissen des Anwenders angepasst werden muss (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.1995 IV R 60 \u2013 61\/94, BStBl. II 1995, 888 ).<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze dieses Urteils sind bei der Beurteilung der im Streitfall aufgeworfenen Fragen zu beachten. Die Ausf\u00fchrungen des BFH in seinem sp\u00e4teren Urteil vom 04.05.2004 XI R 9\/03 (a.a.O.) betreffen lediglich den Punkt, dass es f\u00fcr die Beurteilung einer T\u00e4tigkeit als gewerblich oder als einem der Katalogberufe des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG \u00e4hnlich auf die Unterscheidung, ob Entwicklungssoftware oder Anwendersoftware erstellt wird, nicht mehr ankommt (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 29.03.2006 10 K 117\/04, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1346 . und des Finanzgerichts Berlin \u2013 Brandenburg vom 21.08.2007 6 K 1791\/05, EFG 2007, 1884 ).<\/p>\n<p>Nach den vorgelegten Vertr\u00e4gen ist es im Wesentlichen um die Implementierung bereits entwickelter Software zur betrieblichen Anwendung im Einzelfall gegangen, wie dies in dem Urteil des BFH vom 24.08.1995 IV R 60 \u2013 61\/94, (a.a.O) umschrieben ist. Soweit es hierbei zu einer \u00fcber die Installation und Konfiguration hinausgehenden Modifizierung der einzusetzenden Software im Bereich HR gekommen ist, war dies nach dem System gerade vorgesehen (vgl. Wikipedia, Stichwort: SAP R\/3).<\/p>\n<p>Soweit in diesem Zusammenhang Programmiert\u00e4tigkeiten angefallen waren, konnte es sich nur um Korrekturen handeln, die im Hinblick auf die Installation und Anwendung des Moduls HR erforderlich waren. Das System war bei den jeweiligen Kunden auf die speziellen betrieblichen Bed\u00fcrfnisse auf seine Gebrauchsf\u00e4higkeit anzupassen (Customizing). Arbeiten dieser Art fallen bei jeder Einf\u00fchrung eines neuen oder modifizierten Software-Systems zur betriebswirtschaftlichen Anwendung an. Solchen T\u00e4tigkeiten kann aber nur dienende Funktion im Hinblick auf die Neuausrichtung zukommen. Nach den vorstehend beschriebenen Vertragsgestaltungen waren sie nicht Hauptzweck der T\u00e4tigkeit des Kl.<\/p>\n<p>Soweit der Kl. in den Anlagen zu seinem Schriftsatz vom 27.12.2005 Projekt- und T\u00e4tigkeitsbeschreibungen gegeben hat, f\u00fchren diese zu keiner anderen Beurteilung. Danach soll zwar seine Gesamtt\u00e4tigkeit aus Softwareentwicklungen bestanden haben, die sich zu den dort angegebenen Anteilen auf die Entwicklung von Anwendersoftware bzw. Systemsoftware aufgeteilt hat. Nach den vorliegenden Vertragsgestaltungen hat aber die T\u00e4tigkeit des Kl. nicht aus Softwareentwicklung bestanden.<\/p>\n<p>Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher Art, aus denen sich ergeben soll, dass im Streitfall dennoch die vom Kl. ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit dem Kernbereich der Ingenieurt\u00e4tigkeit \u00e4hnlich gewesen sein soll, hat der Kl. nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Er hat zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens \u00fcber die Frage beantragt, ob er in den Streitjahren eine ingenieurvergleichbare T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat. Hierauf war aber nicht weiter einzugehen. Nach der Rechtsprechung darf ein ordnungsgem\u00e4\u00df gestellter Beweisantrag nur unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 30.04.2008 VI B 131\/07 , BFH\/NV 2008, 1475 ).<\/p>\n<p>In Streitfall handelt es sich aber bei der Beantragung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht um einen ordnungsgem\u00e4\u00df gestellten Beweisantrag. Unsubstantiierten Beweisantragen muss das Finanzgericht nicht nachgehen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.02.2007 VI B 124\/06 , BFH\/NV 2007, 956 ). Insbesondere brauchen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantr\u00e4ge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, dem Gericht regelm\u00e4\u00dfig keine Beweisaufnahme nahe zu legen (vgl. BFH-Beschluss vom 02.08.2006 IX B 58\/06 , BFH\/NV 2006, 2117 ). Das trifft u. a. auch auf die Frage zu, ob im Rahmen einer Beweisaufnahme ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen ist (BFH-Beschluss vom 02.03.2006 XI B 79\/05 , BFH\/NV 2006, 1132 ).<\/p>\n<p>Der Kl. hat keine Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher Art bezeichnet, die einem Sachverst\u00e4ndigen zur Begutachtung gegeben werden k\u00f6nnen, ob die mit ihrer Hilfe beschriebene und vom Kl. tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit als \u201eingenieur\u00e4hnlich\u201d bzw. \u201einformatiker\u00e4hnlich\u201d zu beurteilen ist. Die Mitteilungen der Gl. \u00fcber die Richtwerte zum Anteil der Themenbl\u00f6cke an den Informatikstudieng\u00e4ngen und die Tabelle \u00fcber die Themenbl\u00f6cke und F\u00e4cher des Informatikstudiums an Fachhochschulen (vgl. Anlagen A2 und A3 zum Schriftsatz vom 27.12.2005 \u2013 Bl. 43 und 44 d. GA ) f\u00fchren nicht weiter. Diese Angaben sind nur allgemeiner Natur. Es fehlt eine Aussage dazu, ob und in welcher Hinsicht die Themenbl\u00f6cke und F\u00e4cher bei der konkreten T\u00e4tigkeit des Kl. ausgef\u00fcllt waren. Au\u00dferdem l\u00e4uft der in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellte Antrag auf eine Ausforschung der Umst\u00e4nde hinaus, in welcher Hinsicht der Kl. sich konkret in einem Bereich bet\u00e4tigt haben k\u00f6nnte, der einer T\u00e4tigkeit eines Ingenieurs\/Informatikers vergleichbar sein soll.<\/p>\n<p>Die vorstehend beschriebene T\u00e4tigkeit entsprach damit im Wesentlichen der, die im Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 02.07.2003 2 K 464\/99 (EFG 2004, 206 ) als gewerblich beurteilt worden ist. In jenem Fall ging es um die Mitwirkung bei der Einf\u00fchrung von Standard-Softwareprogrammen \u2013 SAP-RP \u2013 bei und nach erstmaligem Einsatz durch Betreuung und Beratung bei der technischen Umsetzung der Software und bei der Umstellung von Standardsoftware im Personalwesen bei Kunden vor Ort.<\/p>\n<p>Soweit im Hinblick auf die vom Kl. zu erbringenden T\u00e4tigkeiten bei der Installation des Moduls HR aus dem Software-System SAP R\/3 vorher Beratungsleistungen zu erbringen waren, eine Systemanalyse zu erstellen war und zum Abschluss Schulungen von Mitarbeitern in den Unternehmen vor Ort durchzuf\u00fchren waren, ist eine Aufteilung der vom Kl. erzielten Gewinne hinsichtlich einerseits der Installationst\u00e4tigkeiten und andererseits der Beratungsleistungen nicht in Betracht gekommen. Die Beratungen und Schulungen waren der Installation des Softwareprogramms mit dem Ziel einer Anwendung insgesamt zugeordnet. Eigenst\u00e4ndige Bedeutung kam diesen T\u00e4tigkeiten nicht zu.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit des Kl. war auch nicht der eines beratenden Betriebswirts \u00e4hnlich. Es steht fest, dass er gleich in mehreren Bereichen der Betriebswirtschaft nicht t\u00e4tig gewesen ist, u.a. im Bereich der Materialwirtschaft, der Finanzierung und des Absatzes. Dass er in dieser Hinsicht eine einem Freiberufler \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat, hat er im \u00dcbrigen auch selbst nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>War hiernach die im Streitfall zu beurteilende T\u00e4tigkeit bereits aus den vorstehenden Gr\u00fcnden als gewerblich anzusehen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kl. auch aus dem Grund gewerblich t\u00e4tig gewesen ist, weil er wegen des Einsatzes von Mitarbeitern in einem eventuell beachtlichen Umfang nicht mehr eigenverantwortlich t\u00e4tig gewesen ist. Ob im Streitfall entsprechend der Auffassung des FA hiervon auszugehen ist, kann offen bleiben. Eine Vernehmung der Herren D und N sowie der Frau H als Zeugen hatte daher zu unterbleiben.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der H\u00f6he der gewerblichen Ertr\u00e4ge besteht kein Streit.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) .<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Beschluss:<\/span><\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 59.501 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Begr\u00fcndung:<\/span><\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Rechtsmittelbelehrung:<\/span><\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Freiberufler\/Gewerbetreibende: Gewerblichkeit der T\u00e4tigkeit eines bilanzierenden, selbst\u00e4ndigen \u201eEDV-Organisators\u201d Leitsatz 1) Ein EDV-Organisator, der faktisch \u00fcber die Kenntnisse eines Diplom-Wirtschaftsinformatikers (FH) verf\u00fcgt, hat keine einem Diplom-Informatiker vergleichbare Ausbildung und damit keine Ausbildung eines Ingenieurs. 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