{"id":16318,"date":"2013-03-30T19:55:28","date_gmt":"2013-03-30T17:55:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16318"},"modified":"2013-04-06T06:38:15","modified_gmt":"2013-04-06T04:38:15","slug":"ubergang-einnahme-uberschussrechnung-zum-bestandsvergleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ubergang-einnahme-uberschussrechnung-zum-bestandsvergleich\/","title":{"rendered":"\u00dcbergang Einnahme-\u00dcberschussrechnung zum Bestandsvergleich"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Gewinnermittlung: \u00dcbergang Einnahme-\u00dcberschussrechnung zum Bestandsvergleich<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsgrundlage der Gewinnkorrekturen beim \u00dcbergang zum Bestandsvergleich ist der Gewinnbegriff des \u00a7 4 Abs. 1 EStG , der es erfordert, den Steuerpflichtigen so zu stellen, als h\u00e4tte er von Anfang an bilanziert.<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>AO \u00a7 141 Abs. 1<br \/>\nEStG \u00a7 4 Abs. 1<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Es ist zu entscheiden, ob die Verteilung des Gewinns, der bei dem \u00dcbergang von der <a href=\"http:\/\/einnahme-ueberschuss-rechnung.de\/\" target=\"_blank\">Einnahmen-\u00dcberschussrechnung<\/a> (\u00a7 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ) zu der Gewinnermittlung durch Verm\u00f6gensvergleich (\u00a7 4 Abs. 1 EStG) wegen \u00dcberschreitens der Gewinngrenze des \u00a7 141 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) entstanden ist, auf drei Jahre aufzuheben ist, wenn der Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine neugegr\u00fcndete Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) zu Buchwerten einbringt (\u00a7 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger (Kl.) betrieb bis zum 31.12. des Streitjahres 2004 ein Einzelunternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Nahrungserg\u00e4nzungsfuttermitteln, insbesondere f\u00fcr Schweine. Zum 01.01.2005 brachte er sein Unternehmen zu Buchwerten in die N GbR ein. Er hielt einen Anteil i. H. v. 95 v. H. und seine Ehefrau einen unentgeltlich erlangten Anteil i. H. v. 5 v. H. an der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Wegen \u00dcberschreitens der Gewinngrenze nach \u00a7 141 Abs. 1 AO ermittelte er ab dem 01.01. des Streitjahres 2004 seinen gewerblichen Gewinn nicht mehr durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung (\u00a7 4 Abs. 3 EStG) sondern durch Bestandsvergleich (\u00a7 4 Abs. 1 EStG) . In seinen Einkommensteuer- (ESt.) und Gewerbesteuer- (GewSt.) Erkl\u00e4rungen f\u00fcr 2004 errechnete er einen \u00dcbergangsgewinn i. H. v. 41.377,75 EUR, den er beantragte, zu 1\/3, d. h. i. H. v. 13.792 EUR, seinem laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Der Beklagte (Bekl.) \u2013 das Finanzamt (FA) \u2013 ber\u00fccksichtigte den Gewinn des Kl. aus Gewerbebetrieb i. H. v. 63.227 EUR erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df in dem ESt-Bescheid f\u00fcr 2004 vom 20.04.2006 und in dem GewSt-Messbescheid f\u00fcr 2004. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 Abs. 1 AO) .<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung (Bp) bei dem Kl. f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2004 vertrat der Pr\u00fcfer die Ansicht, dass der \u00dcbergangsgewinn \u00fcber den Zeitpunkt der Betriebsbeendigung zum 31.12.2004 bzw. der Einbringung zum 01.01.2005 hinaus nicht verteilt werden k\u00f6nne (BFH, Urteil vom 13.09.2001 \u2013 IV R 13\/01 \u2013 BStBl. II 2002, 287 ). Die Bp ermittelte einen \u00dcbergangsgewinn i. H. v. 39.892,45 EUR und erfasste ihn in voller H\u00f6he im Streitjahr (wegen der Einzelheiten s. Textziffer 2.4 des Bp-Berichts vom 16.10.2006).<\/p>\n<p>Der Bekl. folgte der Ansicht der Bp. Er erfasste in den jeweils nach \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4nderten ESt- und GewSt-Messbescheiden f\u00fcr 2004 jeweils vom 30.10.2006 den \u00dcbergangsgewinn des Kl. in voller H\u00f6he. Der Bekl. hob jeweils den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf. Die Einspr\u00fcche blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Im Klageverfahren verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass im Streitfall \u2013 anders als im Fall des BFH, in BStBl. II 2002, 287 \u2013 die Gewinnballung aufgrund des \u00dcberschreitens der Gewinngrenze des \u00a7 141 Abs. 1 AO zum 01.01.2004 ohne seinen Willen geschehen sei. Deshalb sei eine Billigkeitsma\u00dfnahme, d. h. die Verteilung des \u00dcbergangsgewinns i. H. v. 39.892 EUR auf drei Jahre, geboten (BFH, Urteil vom 07.12.1971 \u2013 VIII R 22\/67 \u2013 BStBl. II 1972, 338 ; Schmidt\/Heinicke, EStG , 26. Auflage 2007 \u00a7 4 Rdz. 669).<\/p>\n<p>Der Kl. beantragt,<\/p>\n<p>unter Aufhebung der ESt- und GewSt-Messbescheide f\u00fcr 2004 jeweils vom 30.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 14.02.2007 seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb um 26.595 EUR, d. h. 2\/3 des \u00dcbergangsgewinns, auf 59.122 EUR herabzusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Bekl. beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er ist der Ansicht, dass bei der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft zu Buchwerten der \u00dcbergangsgewinn nicht verteilt werden k\u00f6nne (BFH, in BStBl. II 2002, 287 ).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und die Steuerakte verwiesen.<\/p>\n<p>Der Berichterstatter hat die Sache am 12.11.2007 er\u00f6rtert. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ).<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Bekl. hat es zu Unrecht abgelehnt, den Gewinn des Kl. aus Gewerbebetrieb um 2\/3 seines Gewinns aus dem \u00dcbergang von der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zum Bestandsvergleich wegen \u00dcberschreitens der Gewinngrenze nach \u00a7 141 Abs. 1 AO zum 01.01.2004 i. H. v. 26.595 EUR (= 2\/3 von 39.892,45 EUR) in den angefochtenen ESt- und GewSt-Messbescheiden f\u00fcr 2004 zu mindern.<\/p>\n<p>Geht ein Steuerpflichtiger von der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 5 EStG \u00fcber, so erfordert der Wechsel vom Zu- und Abflussprinzip zum Realisationsprinzip die Vornahme von Zu- und Abrechnungen, damit sich Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle nicht doppelt oder (andererseits) \u00fcberhaupt nicht auswirken (stdg. Rspr.; u. a. BFH in BStBl. II 2002, 287 , 288 m. w. N.).<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage der Gewinnkorrekturen beim \u00dcbergang zum Bestandsvergleich ist der Gewinnbegriff des \u00a7 4 Abs. 1 EStG , der es erfordert, den Steuerpflichtigen so zu stellen, als h\u00e4tte er von Anfang an bilanziert. Der \u00dcbergang zum Bestandsvergleich dient daher nicht nur der Ermittlung eines Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Einbringungsgewinns, sondern bezweckt auch eine dem Gewinnbegriff des EStG entsprechende Erfassung des laufenden Gewinns. Die sich daraus ergebenden Gewinnerh\u00f6hungen entsprechend dem Gesetzesplan, der Billigkeitsregelungen allenfalls rechtfertigen kann, wenn ein solcher Wechsel der Gewinnermittlungsart zwingend, d. h. aufgrund gesetzlicher Vorschriften, wie etwa des Eintritts in die Buchf\u00fchrungspflicht, vorzunehmen ist. R 4.6 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuerhandbuch (EStH ) 2005 geht insoweit dar\u00fcber hinaus, als sie eine Billigkeitsverteilung der Gewinnhinzurechnungen auf zwei oder drei Jahre auch f\u00fcr den Fall eines freiwilligen \u00dcbergangs zum Bestandsvergleich zul\u00e4sst, f\u00fcr den weder eine sachliche noch eine pers\u00f6nliche H\u00e4rte zu bejahen ist (BFH, in BStBl. II 2002, 287 , 288).<\/p>\n<p>Im Streitfall bedurfte es \u2013 anders als in dem dem BFH-Urteil in BStBl. II 2002, 287 zugrunde liegenden Sachverhalt \u2013 eines \u00dcbergangs zum Bestandsvergleich zum 01.01.2004, weil der Gewinn des Kl. aus Gewerbebetrieb die Grenze des \u00a7 141 Abs. 1 AO \u00fcberschritten hatte. Zwar ist die mitunternehmerisch t\u00e4tige GbR als Personengesellschaft ein eigenst\u00e4ndiges Subjekt der Gewinnerzielung, der Gewinnermittlung und der Einkunftsart, die von dem einzelnen Gesellschafter als Subjekt der ESt. nach \u00a7 1 EStG zu unterscheiden ist (stdg. Rspr.; u. a. BFH Urteil vom 07.03.1996 \u2013 IV R 2\/92 \u2013 BStBl. II 1996, 369 ), und ist die GbR pers\u00f6nlich (subjektiv) gewerbesteuerpflichtig (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ), so dass die Billigkeitsma\u00dfnahme im Streitfall, in dem der Kl. sein Einzelunternehmen zum 01.01.2005 zu Buchwerten in die N GbR eingebracht hatte, ab dem 01.01.2005 nicht gerechtfertigt w\u00e4re, weil die infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart veranlasste Gewinnkorrektur die Existenz eines <span style=\"text-decoration: underline;\">fortbestehenden<\/span> Betriebs nicht gef\u00e4hrdet (vgl. BFH, in BStBl. II 2002, 287 , 288). Diese Betrachtung \u00fcbersieht aber im Fall der Einbringung zu Buchwerten, dass in der ESt. die einzelnen Gesellschafter, nicht aber die GbR Unternehmer sind (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) , (stdg. Rspr.; BFH, Beschluss vom 12.06.1996 \u2013 IV B 133\/95 \u2013 BStBl. II 1997, 82 ) und dass in der GewSt. ebenfalls die einzelnen Gesellschafter als (Mit)Unternehmer der GbR sachlich (objektiv) gewerbesteuerpflichtig sind. Durch die Verweisung in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG auf \u00a7 15 EStG hat die GewSt. die Wertung der ESt. \u00fcbernommen (stdg. Rspr.; BFH, in BStBl. II 1997, 82 ).<\/p>\n<p>Die sich hieraus ergebenden \u00c4nderungen der angefochtenen Bescheide werden dem Bekl. \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO ).<\/p>\n<p>FG M\u00fcnster\u00a0 v. 28.11.2007 &#8211; 12 K 1084\/07<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewinnermittlung: \u00dcbergang Einnahme-\u00dcberschussrechnung zum Bestandsvergleich Leitsatz Rechtsgrundlage der Gewinnkorrekturen beim \u00dcbergang zum Bestandsvergleich ist der Gewinnbegriff des \u00a7 4 Abs. 1 EStG , der es erfordert, den Steuerpflichtigen so zu stellen, als h\u00e4tte er von Anfang an bilanziert. 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