{"id":1633,"date":"2011-08-31T10:18:49","date_gmt":"2011-08-31T08:18:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1633"},"modified":"2012-08-22T10:28:44","modified_gmt":"2012-08-22T08:28:44","slug":"entschadigung-fur-schwangere-bewerberin-bei-benachteiligung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entschadigung-fur-schwangere-bewerberin-bei-benachteiligung\/","title":{"rendered":"Entsch\u00e4digung f\u00fcr schwangere Bewerberin bei Benachteiligung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Entsch\u00e4digung f\u00fcr schwangere Bewerberin bei Benachteiligung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es diskriminierend, bei der Bef\u00f6rderung das Geschlecht der Kandidaten als Auswahlkriterium heranzuziehen. Wird eine Frau w\u00e4hrend der Schwangerschaft bei einer zuvor in Aussicht gestellten Bef\u00f6rderung \u00fcbergangen, kann dies zusammen mit weiteren Indizien eine widerlegbare Vermutung f\u00fcr eine Diskriminierung begr\u00fcnden. Der Arbeitgeber, der diese Vermutung nicht widerlegen kann, ist zur Entsch\u00e4digung verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war bei Sony im Bereich &#8222;International Marketing&#8220; neben zwei m\u00e4nnlichen Abteilungsleitern als weitere Abteilungsleiterin besch\u00e4ftigt. Im Herbst 2005 wurde die Stelle des unmittelbaren Vorgesetzten frei, die einem Kollegen \u00fcbertragen wurde. Die Kl\u00e4gerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger, was den f\u00fcr die Bef\u00f6rderungsentscheidung ma\u00dfgeblichen Vorgesetzten bekannt war. Mit der Klage begehrt die Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung wegen der geschlechtsspezifischen Benachteiligung. Sie behauptet, dass ihr die Stelle mehrfach in Aussicht gestellt worden sei. Bei der Absage wurde ihr gegen\u00fcber die \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt, &#8222;sie solle sich auf ihr Kind freuen&#8220;. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Bef\u00f6rderung des Kollegen wurden nicht kommuniziert. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage erst im zweiten Rechtsgang statt, nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Sache dorthin zur\u00fcckverwiesen hatte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Frau w\u00e4hrend der Schwangerschaft bei einer zuvor in Aussicht gestellten Bef\u00f6rderung \u00fcbergangen, kann dies in Zusammenschau mit anderen Indizien eine geschlechtsspezifische Diskriminierung begr\u00fcnden. Die \u00c4u\u00dferung, die Kl\u00e4gerin &#8222;solle sich auf ihr Kind freuen&#8220;, deutet ebenso auf eine Diskriminierung hin, wie die Tatsache, dass das beklagte Unternehmen ihr auch auf Nachfrage keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Bevorzugung des m\u00e4nnlichen Kollegen genannt hat. Der innere Zusammenhang der vorgebrachten Indizien ist nicht Voraussetzung der Vermutung einer gesetzeswidrigen Benachteiligung. Da der beklagte Arbeitgeber die Vermutung in ihrer Gesamtschau nicht widerlegen konnte, war von einer Benachteiligung der Kl\u00e4gerin wegen ihrer Schwangerschaft auszugehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, dass mehrere f\u00fcr sich allein nicht ausreichende Indizien im Rahmen einer Gesamtschau das Bild einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung ergeben k\u00f6nnen. Vor dem Arbeitsgericht ist daher umfassend vorzutragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entsch\u00e4digung f\u00fcr schwangere Bewerberin bei Benachteiligung Kernaussage Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es diskriminierend, bei der Bef\u00f6rderung das Geschlecht der Kandidaten als Auswahlkriterium heranzuziehen. Wird eine Frau w\u00e4hrend der Schwangerschaft bei einer zuvor in Aussicht gestellten Bef\u00f6rderung \u00fcbergangen, kann dies zusammen mit weiteren Indizien eine widerlegbare Vermutung f\u00fcr eine Diskriminierung begr\u00fcnden. 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