{"id":1636,"date":"2011-08-31T10:20:49","date_gmt":"2011-08-31T08:20:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1636"},"modified":"2012-08-22T10:28:13","modified_gmt":"2012-08-22T08:28:13","slug":"zur-nichtigkeit-eines-geschlossenen-beratungsvertrags-sanierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-nichtigkeit-eines-geschlossenen-beratungsvertrags-sanierung\/","title":{"rendered":"Zur Nichtigkeit eines geschlossenen &#8222;Beratungsvertrags Sanierung&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Nichtigkeit eines geschlossenen &#8222;Beratungsvertrags Sanierung&#8220;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Wirtschaftsberatung geh\u00f6rt zum Berufsbild des Steuerberaters, darf aber nicht im Rahmen einer gewerblichen T\u00e4tigkeit erfolgen, da anderenfalls ein Versto\u00df gegen die entsprechende Verbotsnorm im Steuerberatungsgesetz vorliegt. Diese Gefahr besteht dann, wenn durch den Beratungsvertrag eine Stellung zwischen Wirtschaftsberater und faktischem Unternehmenslenker einger\u00e4umt wird. Der Beratungsvertrag selbst hingegen ist nicht nichtig, da eine Wirtschaftsberatung zu Sanierungszwecken in keinen unertr\u00e4glichen Konflikt mit der Steuerberatung des Mandanten ger\u00e4t.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Steuerberater der beklagten GmbH &amp; Co. KG. Nachdem diese in eine wirtschaftliche Krise geriet, schlossen die Parteien im Jahr 2004 einen &#8222;Beratungsvertrag Sanierung&#8220;. Hiernach war der Kl\u00e4ger nicht an Weisungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten gebunden, konnte diesen aber im Einzelfall zu Sanierungszwecken Weisungen erteilen. Auch wurde dem Kl\u00e4ger eine umfassende Handlungsvollmacht erteilt. Im Oktober 2006 kaufte der Kl\u00e4ger von einigen Gesellschaftern Gesch\u00e4ftsanteile an der Komplement\u00e4rin der Beklagten sowie Kommanditanteile an dieser. Den Kaufpreis zahlte der Kl\u00e4ger aus Mitteln der Beklagten. Nachdem dies auffiel, widerrief die Beklagte im Januar 2007 die Handlungsvollmacht mit sofortiger Wirkung und erkl\u00e4rte die fristlose K\u00fcndigung des Beratungsvertrags, weil der Kl\u00e4ger die Mittel f\u00fcr den Anteilserwerb unberechtigt aus dem Verm\u00f6gen der Beklagten entnommen und dadurch ihre Liquidit\u00e4t gemindert habe. Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklage auf Zahlung von Beraterhonoraren f\u00fcr die Monate Januar &#8211; Juni 2007 in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage wegen Nichtigkeit des Vertrages abgewiesen. Das Oberlandesgericht sprach dem Kl\u00e4ger die Verg\u00fctung bis zum K\u00fcndigungszeitpunkt zu.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) blieb erfolglos. Eine Nichtigkeit des Vertrages ergab sich nicht, denn Sinn und Zweck der Verbotsnorm des Steuerberatungsgesetzes gebieten es nicht, jegliche gewerbliche T\u00e4tigkeit des Steuerberaters zu unterbinden. Erforderlich ist vielmehr, dass ein Risiko der Fremdverwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen zu Gunsten eigener Erwerbszwecke des Steuerberaters zu bef\u00fcrchten ist und damit die Unabh\u00e4ngigkeit, Unparteilichkeit und Sachgerechtigkeit der Steuerberatung gef\u00e4hrdet sind. Auch ist der Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr erbrachte Beratungsleistungen nicht unter dem Gesichtspunkt der schwerwiegenden Treupflichtverletzung verwirkt worden. Die Verwirkung wurde h\u00f6chstrichterlich im Fall eines Parteiverrates durch einen Rechtsanwalt festgestellt. Eine derartige &#8222;Doppelt\u00e4tigkeit&#8220; des Kl\u00e4gers, etwa f\u00fcr Konkurrenten, wurde nicht entfaltet. Die unerlaubte Verwendung von Mitteln aus dem Verm\u00f6gen der Beklagten ist mit dem beschriebenen Tatbestand nicht vergleichbar. Das beanstandete Verhalten des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet jedoch die fristlose K\u00fcndigung des Beratungsvertrages.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH hat sich eingehend mit der Abgrenzung der erlaubten Wirtschaftsberatung zur verbotenen gewerblichen T\u00e4tigkeit besch\u00e4ftigt und damit den Anwendungsbereich der entsprechenden Verbotsnorm des Steuerberatungsgesetzes ausgef\u00fcllt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Nichtigkeit eines geschlossenen &#8222;Beratungsvertrags Sanierung&#8220; Kernaussage Die Wirtschaftsberatung geh\u00f6rt zum Berufsbild des Steuerberaters, darf aber nicht im Rahmen einer gewerblichen T\u00e4tigkeit erfolgen, da anderenfalls ein Versto\u00df gegen die entsprechende Verbotsnorm im Steuerberatungsgesetz vorliegt. 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