{"id":16364,"date":"2013-03-30T20:21:40","date_gmt":"2013-03-30T18:21:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16364"},"modified":"2020-09-16T09:16:46","modified_gmt":"2020-09-16T07:16:46","slug":"grunderwerbsteuer-nach-%c2%a7-1-abs-2a-grestg-ist-sofort-abziehbarer-aufwand-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer-nach-%c2%a7-1-abs-2a-grestg-ist-sofort-abziehbarer-aufwand-2\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer nach \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG ist sofort abziehbarer Aufwand"},"content":{"rendered":"<h2>Das FG M\u00fcnster hat entschieden, dass die wegen \u00c4nderung des Gesellschafterbestands nach \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer keine Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundst\u00fccke, sondern sofort abziehbaren Aufwand darstellt.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb s\u00e4mtliche Kommanditanteile an einer KG und hielt diese in ihrem Betriebsverm\u00f6gen.\u00a0Aufgrund der \u00c4nderung des Gesellschafterbestands entstand hinsichtlich der Grundst\u00fccke der KG<br \/>\nGrunderwerbsteuer nach \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG. Nachdem die KG aufgel\u00f6st worden war, wurde die\u00a0Kl\u00e4gerin als deren Rechtsnachfolgerin zur Zahlung der Grunderwerbsteuer herangezogen. Das Finanzamt behandelte die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten der Grundst\u00fccke, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin einen sofortigen Abzug als Betriebsausgaben begehrte.<\/p>\n<p>Das Gericht gab der Kl\u00e4gerin Recht. Eine Behandlung als Anschaffungsnebenkosten scheitere bereits daran,\u00a0dass kein Zusammenhang mit der Anschaffung von Grundst\u00fccken bestehe. Ein Erwerbsvorgang habe<br \/>\ntats\u00e4chlich nicht stattgefunden, sondern werde lediglich f\u00fcr Zwecke der Grunderwerbsteuer fingiert.\u00a0Zivilrechtlich und handelsbilanziell habe sich die Zuordnung der Grundst\u00fccke nicht ge\u00e4ndert. Sie h\u00e4tten sich sowohl vor als auch nach dem Anteils\u00fcbergang im Verm\u00f6gen der KG befunden. Ein abweichendes Ergebnis\u00a0ergebe sich auch nicht aus dem Transparenzprinzip. Danach seien dem Erwerber eines Anteils an einer<br \/>\nPersonengesellschaft f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke zwar ideelle Anteile an den einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern zuzurechnen. Daraus k\u00f6nne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Aufwendungen der Gesellschaft als Anschaffungsnebenkosten auf Ebene der Gesellschafter behandelt w\u00fcrden. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.<\/p>\n<p>FG M\u00fcnster, Pressemitteilung v. 15.3.2013<\/p>\n<p>-&gt; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Grunderwerbsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Grunderwerbsteuer berechnen<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 2 K 2838\/10 G,F<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>14.02.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>2. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Anerkenntnisurteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>2 K 2838\/10 G,F<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2003 vom 20.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2010 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass der Gewinnanteil der Kl\u00e4gerin von bisher &#8230; EUR auf\u00a0 &#8230; EUR herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid f\u00fcr 2003 vom 25.05.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2010 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass der Gewerbsteuermessbetrag f\u00fcr 2003 auf &#8230; EUR festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong>2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung nach \u00a7 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) angefallene Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe sofort abzugsf\u00e4hig oder als Anschaffungsnebenkosten aktivierungspflichtig ist.3Die Kl\u00e4gerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 19.12.2002 erwarb sie mit Wirkung zum 01.01.2003 von Herrn T\u00a0\u00a0\u00a0 H\u00a0\u00a0\u00a0 dessen Kommanditanteile (100 v.H.) an der T\u00a0\u00a0\u00a0 Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH &amp; Co. KG (nachfolgend: T\u00a0\u00a0\u00a0 KG). Gegenstand des Unternehmens der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG waren die Verwaltung von Immobilien sowie die Vermietung von Immobilien und Maschinen. Komplement\u00e4rin der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG war die weder am Gesellschaftsverm\u00f6gen noch am Kapital beteiligte T\u00a0\u00a0\u00a0 Verm\u00f6gensverwaltungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs GmbH, die mit Wirkung zum 31.12.2007 aus der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG ausgeschieden ist. Die T\u00a0\u00a0\u00a0 KG ist daraufhin aufgel\u00f6st worden und die Firma erloschen. Infolgedessen ist das Verm\u00f6gen der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG der Kl\u00e4gerin als einziger Kommanditistin angewachsen und diese Gesamtrechtsnachfolgerin der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG geworden.<\/p>\n<p>4Im Kalenderjahr 2008 f\u00fchrte das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung I\u00a0\u00a0\u00a0 eine Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2006 bei der ehemaligen T\u00a0\u00a0\u00a0 KG durch. Der Pr\u00fcfer gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass der Anteilserwerb durch die Kl\u00e4gerin im Kalenderjahr 2003 die Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG erf\u00fcllt habe (s. Tz. 2.3 des Betriebspr\u00fcfungsberichts vom 05.11.2008). Der Beklagte folgte dieser Feststellung und erlie\u00df unter dem 08.10.2009 einen Grunderwerbsteuerbescheid \u00fcber &#8230; EUR. Dieser Bescheid erging an die Kl\u00e4gerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG. Sowohl die Grunderwerbsteuerpflicht der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG i.V.m. \u00a7\u00a013 Nr. 6 GrEStG als auch die H\u00f6he der festgesetzten Grunderwerbsteuer ist zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/p>\n<p>5Der Betriebspr\u00fcfer vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Grunderwerbsteuer nicht als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe bei der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG, sondern als Anschaffungsnebenkosten der im Gesamthandsverm\u00f6gen der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG befindlichen Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude zu beurteilen sei und erh\u00f6hte dementsprechend das Abschreibungsvolumen der einzelnen Geb\u00e4ude und Grundst\u00fccke der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG. Wegen Einzelheiten wird auf Tz. 2.3 des Betriebspr\u00fcfungsberichts vom 05.11.2008 sowie auf die Anlage 1 zu diesem Bericht verwiesen.<\/p>\n<p>6Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebspr\u00fcfers und erlie\u00df f\u00fcr 2003 gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes gem\u00e4\u00df \u00a7 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag. Diese \u00c4nderungsbescheide gab er an die ehemalige Komplement\u00e4rin der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG als deren Empfangsbevollm\u00e4chtigte bekannt. Auf den Einspruch der Kl\u00e4gerin hob der Beklagte beide \u00c4nderungsbescheide auf und erlie\u00df unter dem 20.08.2009 inhaltlich gleichlautende Bescheide an die Kl\u00e4gerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG. Gegen diese Bescheide legte die Kl\u00e4gerin erneut Einspruch ein. Der Beklagte wies die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin mit Einspruchsentscheidungen vom 30.06.2009 insoweit als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, als er die gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer weiterhin als Anschaffungsnebenkosten ansah. Seine Entscheidung begr\u00fcndete er damit, dass die in Rede stehende Grunderwerbsteuer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anteilserwerb durch die Kl\u00e4gerin stehe und damit notwendigerweise als Anschaffungsnebenkosten zu beurteilen sei (Hinweis auf die Verf\u00fcgung des Bayerischen Landesamtes f\u00fcr Steuern vom 20.08.2007 \u2013 S 2171 \u2013 Deutsches Steuerrecht (DStR) 2007, 1679). Die Kl\u00e4gerin habe mit Vertrag vom 19.12.2002 s\u00e4mtliche Kommanditanteile an der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG erworben. Der Anteil an einer Personengesellschaft verk\u00f6rpere im ertragsteuerlichen Sinne die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fctern der Personengesellschaft (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.02.1991\u00a0 GrS 7\/89, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1991, 691). Erwerbe daher eine Person gleichzeitig s\u00e4mtliche Anteile an einer Personengesellschaft, sei dieser Vorgang als Anschaffung der einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter des Gesellschaftsverm\u00f6gens zu beurteilen (BFH-Urteil vom 08.09.2005\u00a0 IV R 52\/03, BStBl II 2006, 128). Dass Schuldnerin der Grunderwerbsteuer nicht die Kl\u00e4gerin selbst als Erwerberin der Kommanditanteile, sondern die T\u00a0\u00a0\u00a0 KG sei, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn auch beim Erwerb eines Betriebsgrundst\u00fccks durch eine Personengesellschaft sei diese Schuldnerin der Grunderwerbsteuer, die dann als Anschaffungsnebenkosten zusammen mit den Anschaffungskosten f\u00fcr das Grundst\u00fcck anteilig auf die einzelnen Gesellschafter entfalle.<\/p>\n<p>7Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin Klage erhoben. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die in Rede stehende Grunderwerbsteuer mindere als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe den Gewinn der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG. Sie begr\u00fcndet dies damit, dass es beim Wechsel des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft an einem tats\u00e4chlichen Erwerbsvorgang f\u00fcr das Grundst\u00fcck fehle. Dieser werde im Rahmen des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG f\u00fcr Zwecke der Grunderwerbsteuerpflicht lediglich fingiert. Mangels eines tats\u00e4chlichen Eigentums\u00fcbergangs sei daher auch die T\u00a0\u00a0\u00a0 KG als grundbesitzende Personengesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Nr. 6 GrEStG Schuldnerin der Grunderwerbsteuer gewesen und nicht sie selbst als Erwerberin der Kommanditbeteiligung. Hingegen fehle es im Ertragssteuerrecht an einer den Grundst\u00fcckserwerb fingierenden entsprechenden Vorschrift. In bilanzrechtlicher Hinsicht k\u00f6nne diese Steuer bei der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG nur dann aktiviert werden, wenn es sich um Anschaffungsnebenkosten der im Gesamthandsverm\u00f6gen der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG befindlichen Immobilien handele. Diese l\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) nur dann vor, wenn es sich um Aufwendungen handele, die geleistet w\u00fcrden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben. Da die Grundst\u00fccke aber bereits vor der Ver\u00e4u\u00dferung der Kommanditanteile durch Herrn T\u00a0\u00a0 H\u00a0\u00a0\u00a0 im uneingeschr\u00e4nkten Eigentum der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG gestanden h\u00e4tten, sei diese Voraussetzung nicht erf\u00fcllt. Insbesondere habe die T\u00a0\u00a0\u00a0 KG durch die Zahlung der Grunderwerbsteuer nicht erneut Eigentum an den bereits seit vielen Jahren in ihrem Eigentum stehenden Grundst\u00fccken erwerben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>8Auch eine Bilanzierung dieses Aufwandes in Form einer Erg\u00e4nzungsbilanz f\u00fcr die Kl\u00e4gerin komme nicht in Betracht. Denn da sie nicht Schuldnerin der Grunderwerbsteuer gewesen sei, habe sie keine eigenen Aufwendungen gehabt.<\/p>\n<p>9Ihre Auffassung sieht die Kl\u00e4gerin best\u00e4tigt durch die Entscheidung des BFH vom 20.04.2011 (Az.: I R 2\/10, BStBl II 2011, 761), wonach dieser die Auffassung vertreten habe, dass die in Folge einer Sacheinlage von Gesellschafteranteilen durch Anteilsvereinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer nicht zu den Anschaffungskosten f\u00fcr die neu erworbenen Gesch\u00e4ftsanteile an der grundst\u00fcckshaltenden Gesellschaft geh\u00f6re, sondern es sich um sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben handele. Der BFH habe seine Entscheidung damit begr\u00fcndet, dass es f\u00fcr die grunderwerbsteuerliche Fiktion eines Grundbesitzerwerbs bei der Anteilsvereinigung keine ertragsteuerliche Entsprechung gebe. Dementsprechend fehle es an einem finalen Zusammenhang zwischen dem Anteilserwerb und der anfallenden Grunderwerbsteuer. Dieser finale Zweckzusammenhang sei nach Ansicht des BFH f\u00fcr eine Aktivierung der Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten auf die Beteiligung notwendig. Dieser Gedanke treffe aber erst Recht auf den im Streitfall zugrunde liegenden Fall der Ver\u00e4nderung des Gesellschafterbestandes bei einer Personengesellschaft zu. Denn in diesem Fall habe noch nicht einmal ein dem \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG entsprechender Anschaffungsvorgang in Form einer Sacheinlage stattgefunden.<\/p>\n<p>10Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter (ideelle) Anteile an allen einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern der Personengesellschaft erwerbe, sei dies zwar grunds\u00e4tzlich zutreffend. Allerdings m\u00fcsse im Streitfall zwischen dem Beteiligungserwerb an einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft und einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft unterschieden werden (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26.04.2012 (Az.: IV R 44\/09, DStR 2012, 1497). Bei einer verm\u00f6gensverwaltenden Gesellschaft w\u00fcrden die einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter der Personengesellschaft nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den Gesellschaftern zugerechnet. Bei einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft wie der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG sei dagegen das Subjekt der Gewinnerzielung und der Gewinnermittlung die Personengesellschaft selbst. In den F\u00e4llen des \u00a7 15 Abs. 1 und Abs. 3 EStG werde demzufolge die Anwendung und Betrachtung des \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, auf welche sich die Finanzverwaltung im Streitfall st\u00fctze, verdr\u00e4ngt durch die einheitliche Betrachtungsweise aus Sicht der Personengesellschaft. Danach haben nicht die Gesellschafter der Personengesellschaft, sondern die Personengesellschaft selbst die Grunderwerbsteuer getragen. Da die T\u00a0\u00a0\u00a0 KG als Personengesellschaft jedoch schon vor dem Gesellschafterwechsel uneingeschr\u00e4nkte Eigent\u00fcmerin der Betriebsimmobilien gewesen sei, sei die durch sie gezahlte Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe und nicht als nachtr\u00e4glicher Anschaffungskostenaufwand anzusehen.<\/p>\n<p>11Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>12den Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 20.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ihr Gewinnanteil von &#8230; EUR auf &#8230; EUR gemindert wird<\/p>\n<p>13und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid f\u00fcr 2003 vom 25.10.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2003 auf &#8230; EUR festgesetzt wird.<\/p>\n<p>14Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>15\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>16\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hilfsweise, f\u00fcr den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>17Er vertritt unter Hinweis auf die Abstimmung der obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder weiterhin die Auffassung, dass die gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer nicht als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe zu beurteilen sei, sondern es sich um unmittelbare Folgekosten des Wechsels der Beteiligung an der Personengesellschaft handele und diese damit grunds\u00e4tzlich als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sei. F\u00fcr die Behandlung als Anschaffungsnebenkosten spreche vor allem, dass ein neu eintretender Gesellschafter Anteile an allen Wirtschaftsg\u00fctern der Personengesellschaft erwerbe.<\/p>\n<p>18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die Finanzamtsakten und die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Beteiligten Bezug genommen. Mit Schrifts\u00e4tzen vom 16.01.2013 bzw. 17.01.2013 haben die Beteiligten auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p>19<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>20Die Klage, \u00fcber die das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden konnte, ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>21Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit der Beklagte die im Zusammenhang mit dem Anteilskauf angefallene Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von &#8230; EUR nicht als sofortabzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe bei der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG ber\u00fccksichtigt hat. Die gegen die T\u00a0\u00a0\u00a0 KG festgesetzte Grunderwerbsteuer rechnet entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten der im Verm\u00f6gen der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG befindlichen Grundst\u00fccke.<\/p>\n<p>22Nach der Definition des \u00a7 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anschaffungskosten Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Verm\u00f6gensgegenstand einzeln zugeordnet werden k\u00f6nnen. Dazu geh\u00f6ren auch die Nebenkosten sowie die nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten (\u00a7 255 Abs. 1 Satz 2 HGB). Mangels einer abweichenden Definition im K\u00f6rperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz ist dieser handelsrechtliche Begriff auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 03.08.2005 I R 36\/04, BStBl II 2006, 369 m.w.N.).<\/p>\n<p>23Der Begriff der Anschaffungskosten ist wegen der Einbeziehung von Nebenkosten und nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten grunds\u00e4tzlich umfassend. Er enth\u00e4lt &#8211; unter Ausschluss der Gemeinkosten &#8211; alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten (BFH-Urteil vom 20.04.2011\u00a0 I R 2\/10, a.a.O.), somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsl\u00e4ufig im Gefolge der Anschaffung anfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.07.1989 IV R 27\/87, BStBl II 1990, 126). Nicht entscheidend ist, ob diese Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss daran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 12.06.1978\u00a0 GrS 1\/77, BStBl II 1978, 620).<\/p>\n<p>24Anschaffungskosten k\u00f6nnen demnach nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Beschaffung des Wirtschaftsgutes tats\u00e4chlich zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 17.10.2001\u00a0 I R 32\/00, BStBl II 2002, 349). Hierzu ist ein blo\u00dfer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, sondern die Aufwendungen m\u00fcssen gerade zum Zweck des Erwerbs des Wirtschaftsgutes get\u00e4tigt worden sein (finaler Begriff der Anschaffungskosten, vgl. auch BFH-Urteil vom 20.04.2011\u00a0 I R 2\/10, BStBl II 2011, 761).<\/p>\n<p>25Dementsprechend hat der BFH in seiner Entscheidung vom 20.04.2011 (Az.: I R 2\/10, a.a.O.) die im Fall der sogenannten Anteilsvereinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG entstehende Grunderwerbsteuer nicht als Anschaffungsnebenkosten auf die hinzuerworbenen Anteile sondern als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe angesehen. Hierzu hat er ausgef\u00fchrt, dass es in ertragsteuerlicher Hinsicht an einem \u00fcber die reine Kausalit\u00e4t zwischen Anteilserwerb und Grunderwerbsteueranfall hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Anschaffungsvorgang fehle. Die Grunderwerbsteuer werde in diesem Fall nicht entrichtet, um die Beteiligung zu erwerben, sondern sei die Folge einer grunderwerbsteuerlichen Fiktion, f\u00fcr die es keine ertragsteuerliche Entsprechung gebe. Die grunderwerbsteuerliche Fiktion der Anteilsvereinigung in\u00a0\u00a0 \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG fingiere einen zivilrechtlich nicht vorhandenen grundst\u00fccksbezogenen Erwerbsvorgang, denn die Grundst\u00fccke bef\u00e4nden sich nach dem Anteilserwerb unver\u00e4ndert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der eingebrachten Kapitalgesellschaften und seien nicht bei dem Anteilserwerber zu bilanzieren. Die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Grundst\u00fccke sei weder rechtlich noch wirtschaftlich Gegenstand der Anteilserwerbe. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Entstehung der Grunderwerbsteuer sei nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern eine spezifisch grunderwerbsteuerliche Fiktion auf die nicht vom Anteilserwerber unmittelbar angeschafften und nicht bei ihm zu bilanzierenden Grundst\u00fccke. Folglich handele es sich um Aufwand, der aus ertragsteuerlicher Sicht nicht spezifisch und final den hinzuerworbenen Anteilen zugeordnet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>26Ob nach diesen Ma\u00dfgaben die Grunderwerbsteuer, die aufgrund einer Ver\u00e4nderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG entstanden ist, als Anschaffungsnebenkosten oder als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft anzusehen ist, ist h\u00f6chstrichterlich bisher nicht entschieden worden und wird sowohl im Schrifttum als auch von der Verwaltung unterschiedlich beurteilt.<\/p>\n<p>27In der Literatur wird diese Frage nach ganz \u00fcberwiegender Meinung dahingehend beantwortet, dass es sich bei der nach \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG angefallenen Grunderwerbsteuer um sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben handele. Als Argument wird angef\u00fchrt, dass es sich bei dem Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG wie auch im Fall des \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG um eine grunderwerbsteuerliche Fiktion eines Grundst\u00fcckerwerbs handele, der zivilrechtlich und handelsbilanziell nicht nachvollzogen werde (Behrens, DStR 2008, 338; Lohmann\/von Goldacker\/Gick, Betriebs-Berater (BB) 2007, 295; Lohmann\/von Goldacker\/Zeitz BB 2009, 477; Fuhrmann, K\u00f6lner Steuerdialog 2009, 16337 Henerichs\/Stadje, Finanz-Rundschau 2011, 890; B\u00fchrer, Steuer- und Bilanzpraxis 2011, 825; Gadek\/M\u00f6rwald, Der Betrieb (DB) 2012, 2010).<\/p>\n<p>28In der OFD-Verf\u00fcgung des Rheinlandes vom 23.01.2012 (Az.:\u00a0 S 2174 \u2013 St 141, DB 2012, 486) wird in Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden in Bund und L\u00e4ndern die Auffassung vertreten, in F\u00e4llen des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG l\u00e4gen Anschaffungsnebenkosten auf die erworbene Personengesellschaftbeteiligung vor. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt die Verwaltung das von der Rechtsprechung entwickelte Transparenzprinzip an, wonach ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter Anteile an allen einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern erwerbe. Eine Ausnahme gelte nur f\u00fcr den Fall, dass bei einem mittelbaren Gesellschafterwechsel keine \u201eununterbrochene Mitunternehmerkette\u201c bis hinunter zur grundbesitzhaltenden und die Steuer schuldenden Personengesellschaft bestehe, sondern eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet sei. In dieser Konstellation f\u00fchre die Beachtung des Transparenzprinzips dazu, dass \u201eausnahmsweise\u201c keine Anschaffungsnebenkosten vorl\u00e4gen, sondern sofort abziehbare Aufwendungen.<\/p>\n<p>29Der erkennende Senat schlie\u00dft sich der erstgenannten Auffassung an, wonach die nach \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG durch Anteilserwerb an einer Personengesellschaft entstandene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe zu behandeln ist. Zwar unterscheidet sich dieser Fall insoweit von der gesetzlichen Regelung des \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG, als die Grunderwerbsteuer nicht vom Erwerber der Beteiligung, sondern von der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft selbst geschuldet wird (vgl. \u00a7 13 Nr. 6 GrEStG). Dieser Unterschied f\u00fchrt nach Ansicht des Senats aber nicht zu einer abweichenden Beurteilung des vorliegenden Falls. Denn auch im Fall des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG wird f\u00fcr grunderwerbsteuerliche Zwecke ein fiktiver Grundst\u00fcckserwerb angenommen. Danach f\u00e4llt die Grunderwerbsteuer an, wenn sich innerhalb von f\u00fcnf Jahren der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft zu mindestens 95 v.H. ver\u00e4ndert. Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht wird somit der \u00dcbergang des Grundbesitzes der \u201ealten\u201c Personengesellschaft auf eine gedachte \u201eneue\u201c Personengesellschaft unterstellt. Zivilrechtlich als auch handelsbilanziell hat sich an der Zuordnung der Grundst\u00fccke aber nichts ge\u00e4ndert. Das Grundst\u00fcck findet sich auch nach der \u00c4nderung des Gesellschafterbestandes unver\u00e4ndert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der grundbesitzenden Personengesellschaft und ist auch weiterhin bei dieser zu bilanzieren. Dem folgend\u00a0 kann es sich bei der Grunderwerbsteuer nicht um aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft handeln, denn diese setzen lt. der gesetzlichen Definition des \u00a7 255 Abs. 1 S. 1 HGB einen Grundst\u00fcckserwerb voraus, der auf Seiten der grundbesitzenden Personengesellschaft gerade nicht vorliegt. Ebenfalls k\u00f6nnen diese Aufwendungen nicht der Erwerberin zugeordnet werden, da sie nicht Schuldnerin der Grunderwerbsteuer geworden ist. Denn eine Aktivierung der Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten der Erwerberin in der Erg\u00e4nzungsbilanz setzt eine tats\u00e4chliche Belastung der Gesellschafterin mit diesen Aufwendungen voraus, wie sie hier nicht vorliegt.<\/p>\n<p>30Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Verwaltung zitierten Transparenzprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass f\u00fcr Zwecke der Eink\u00fcnfteermittlung die Personengesellschaft nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH als partielles Steuerrechtssubjekt anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 25.02.1991\u00a0 GrS 7\/89, a.a.O.; Beschluss vom 03.07.1995\u00a0 GrS 1\/93, BStBl II 1995, 617;\u00a0 BFH-Urteil vom 26.11.1996\u00a0 VIII R 42\/94, BStBl II 1998, 328). Aufwendungen der Gesellschaft sind deshalb auf der Ebene der Gesellschaft, Aufwendungen der Gesellschafter auf der Ebene der Gesellschafter, gegebenenfalls \u00fcber Sonder- oder Erg\u00e4nzungsbilanzen, zu erfassen. In ertragsteuerlicher Hinsicht hat dieses Transparenzprinzip insoweit Auswirkungen, als bei einem Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft steuerlich nicht eine Beteiligung erworben wird, sondern ein (ideeller) Anteil an allen einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern des Gesellschaftsverm\u00f6gens, somit also auch ein Anteil am Grundbesitz der Personengesellschaft. Allerdings l\u00e4sst sich aus diesem Einkommenzurechnungsprinzip nach Ansicht des Senats nicht ableiten, dass Betriebsausgaben einer zivilrechtlich als unmittelbare Rechtstr\u00e4gerin des Gesellschaftsverm\u00f6gens anzusehenden Personengesellschaft ihren Gesellschaftern als anteilige Anschaffungsnebenkosten des zugrunde liegenden Grundst\u00fccksanteils zuzuordnen sind. Denn dieses h\u00e4tte zur Folge, dass die Steuerbilanz und die Handelsbilanz, in der das von der Rechtsprechung f\u00fcr steuerliche Zwecke entwickelte Transparenzprinzip keine Anwendung findet, auseinanderfallen w\u00fcrden. Denn handelsrechtlich wird davon ausgegangen, dass lediglich die Anschaffung einer Beteiligung und nicht die eines Grundst\u00fccks gegeben ist. Im Ergebnis w\u00fcrde daher das Transparenzprinzip eine weitere Durchbrechung der abschlie\u00dfend geregelten Durchbrechungstatbest\u00e4nde des Einkommensteuerrechts (\u00a7\u00a7 4 bis 6 EStG) der Ma\u00dfgeblichkeit der Handelsbilanz f\u00fcr die Steuerbilanz darstellen (vgl. insoweit auch Henerichs\/Stadje, a.a.O).<\/p>\n<p>31Als weiteres gewichtiges Argument zugunsten der Literaturmeinung spricht der Umstand, dass die Auffassung der Finanzverwaltung mit den vom BFH im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer nach \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG entwickelten Grunds\u00e4tzen im Widerspruch steht, wonach die rechtliche Einordnung von Aufwendungen als Anschaffungskosten einen \u00fcber die reine Kausalit\u00e4t hinausgehenden finalen Zusammenhang zwischen Aufwendung und Anschaffung voraussetzt. Denn auch im Streitfall handelt es sich &#8211; wie bei dem vom BFH zu entscheidenden Streitfall &#8211; in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht um einen fiktiven Erwerbsvorgang, der zivilrechtlich als auch handelsrechtlich keine Entsprechung findet. Da ausl\u00f6sendes Moment f\u00fcr die Entstehung der Steuer eine ausschlie\u00dflich grunderwerbsteuerrechtliche Fiktion im Hinblick auf ein von der Gesellschaft tats\u00e4chlich nicht (neu) angeschafftes Wirtschaftsgut ist, kann der Grunderwerbsteueraufwand aus ertragsteuerlicher Sicht nicht spezifisch und final der aufgrund des Transparenzprinzips unterstellten Anschaffung von Anteilen an allen einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern der Gesellschaft zugeordnet werden. So wie der BFH auch bei \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG einen reinen urs\u00e4chlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Beteiligung und der Entstehung der Grunderwerbsteuer gesehen hat, fehlt es nach Ansicht des Senats auch im Fall\u00a0 des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG an einem \u00fcber die reine Kausalit\u00e4t hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Anschaffungsvorgang.<\/p>\n<p>32Unter Ber\u00fccksichtigung der Grunderwerbsteuer als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe\u00a0 bel\u00e4uft\u00a0 sich der laufende\u00a0 Gewinnanteil der Kl\u00e4gerin\u00a0 f\u00fcr\u00a0 das Streitjahr 2003 auf &#8230; EUR. Dabei hat der Senat den f\u00fcr die Kl\u00e4gerin laut Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 20.08.2009 festgestellten Gewinnanteil in H\u00f6he von &#8230; EUR zun\u00e4chst um die im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung ermittelte Mehr-AfA lt. Anlage 1 des Bp-Berichts (&#8230; EUR) und den bisher\u00a0 lt. Gewinn- und Verlustrechnung ber\u00fccksichtigten Aufwand f\u00fcr Gewerbsteuer (&#8230; EUR) erh\u00f6ht. Dieser Betrag war dann um die als sofort abzugsf\u00e4hige Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von &#8230; EUR und den Ausgleichsposten lt. Anlage 1 des Bp-Berichts in H\u00f6he von &#8230; EUR zu mindern, so dass sich f\u00fcr das Kalenderjahr 2003 ein Gewinnanteil der Kl\u00e4gerin von nunmehr &#8230; EUR ergibt.<\/p>\n<p>33Der Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2003 betr\u00e4gt &#8230; EUR. Bei seiner Berechnung hat der Senat den Gewerbeertrag lt. Bescheid vom 25.10.2010 in H\u00f6he von &#8230; EUR zugrunde gelegt und diesen Betrag entsprechend den o. Ausf\u00fchrungen um die jeweiligen Korrekturbetr\u00e4ge erh\u00f6ht bzw. gemindert. Der sich danach ergebende auf volle 100 EUR abgerundete Gewerbeertrag von &#8230; EUR war um den Freibetrag nach \u00a7 11 Abs. 1 GewStG von &#8230; EUR zu k\u00fcrzen, so dass der verbleibende Betrag &#8230; EUR betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>34Da ausschlie\u00dflich der Gewinnanteil der Kl\u00e4gerin streitig ist, war eine Beiladung der fr\u00fcheren Komplement\u00e4rin der T\u00a0\u00a0\u00a0 KG, deren Gewinnanteil unver\u00e4ndert geblieben ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 FGO nicht erforderlich.<\/p>\n<p>35Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Dem Beklagten waren die Kosten des Verfahrens in voller H\u00f6he aufzuerlegen, da die Kl\u00e4gerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.<\/p>\n<p>36Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. \u00a7 709 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>37Die Revision war wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Streitfrage gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG M\u00fcnster hat entschieden, dass die wegen \u00c4nderung des Gesellschafterbestands nach \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer keine Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundst\u00fccke, sondern sofort abziehbaren Aufwand darstellt. 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