{"id":1639,"date":"2011-08-31T10:22:17","date_gmt":"2011-08-31T08:22:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1639"},"modified":"2012-08-22T10:27:55","modified_gmt":"2012-08-22T08:27:55","slug":"durchsetzbarkeit-des-aufrechnungsrechts-bei-eroffnung-des-insolvenzverfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/durchsetzbarkeit-des-aufrechnungsrechts-bei-eroffnung-des-insolvenzverfahrens\/","title":{"rendered":"Durchsetzbarkeit des Aufrechnungsrechts bei Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens"},"content":{"rendered":"<p><strong>Durchsetzbarkeit des Aufrechnungsrechts bei Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufrechnung mit einer Forderung, die nach dem Insolvenzplan als erlassen gilt, bleibt m\u00f6glich, wenn die Aufrechnungslage bereits zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bestand. In der Zustimmung zum Insolvenzplan oder in der widerstandslosen Hinnahme des Plans liegt regelm\u00e4\u00dfig kein Verzicht auf die m\u00f6gliche Aufrechnung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen der Schuldnerin, einer GmbH, wurde 2006 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Das beklagte Land meldete Umsatzsteuerforderungen in H\u00f6he von mehr als 1 Mio. EUR zur Tabelle an. Mit Zustimmung des Beklagten wurde in der Folgezeit ein Insolvenzplan beschlossen, der einen Teilerlass von 93,65 % der Gl\u00e4ubigerforderungen vorsah. Das Insolvenzgericht best\u00e4tigte den Plan und hob das Insolvenzverfahren auf. Nachdem die Schuldnerin die Zahlungen aus dem Insolvenzplan erf\u00fcllt hatte, machte sie gegen den Beklagten Werklohnforderungen f\u00fcr Bauleistungen geltend, die sie vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hatte. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit dem noch nicht getilgten Teil der Umsatzsteuerforderung erkl\u00e4rt. W\u00e4hrend des Rechtsstreits wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der Schuldnerin erneut ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet; der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit aufgenommen. Das Oberlandesgericht (OLG) gab der Zahlungsklage schlie\u00dflich statt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des OLG auf, da die Forderungen der Schuldnerin durch die Aufrechnungserkl\u00e4rung des Beklagten erloschen sind. Durch die gerichtliche Best\u00e4tigung des Insolvenzplans gelten die Forderungen als erlassen. Sie sind jedoch nicht erloschen und bestehen als nat\u00fcrliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort, deren Erf\u00fcllung m\u00f6glich ist, aber nicht erzwungen werden kann. Eine Aufrechnung dieser Forderungen bleibt m\u00f6glich, wenn die Aufrechnungslage zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Die gesetzliche Regelung setzt sich auch gegen\u00fcber der gestaltenden Wirkung eines Insolvenzplans durch. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, denn der Insolvenzverwalter h\u00e4tte im Rahmen des Insolvenzplans den betreffenden Gl\u00e4ubiger zu einem Verzicht auf sein Aufrechnungsrecht bewegen oder die Aufrechnungsm\u00f6glichkeit in den Plan mit einbeziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Bei einem Verlust des Anfechtungsrechts infolge der Best\u00e4tigung des Insolvenzplans w\u00fcrde der Gl\u00e4ubiger regelm\u00e4\u00dfig schlechter gestellt sein als bei der Durchf\u00fchrung des Regelinsolvenzverfahrens. Bringt der Plan f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger aber wirtschaftliche Nachteile, muss das Insolvenzgericht die Best\u00e4tigung des Plans auf Antrag versagen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durchsetzbarkeit des Aufrechnungsrechts bei Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens Kernaussage Die Aufrechnung mit einer Forderung, die nach dem Insolvenzplan als erlassen gilt, bleibt m\u00f6glich, wenn die Aufrechnungslage bereits zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bestand. In der Zustimmung zum Insolvenzplan oder in der widerstandslosen Hinnahme des Plans liegt regelm\u00e4\u00dfig kein Verzicht auf die m\u00f6gliche Aufrechnung. 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