{"id":1642,"date":"2011-08-31T10:23:37","date_gmt":"2011-08-31T08:23:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1642"},"modified":"2012-08-22T10:27:24","modified_gmt":"2012-08-22T08:27:24","slug":"anspruch-auf-rechnungslegung-fur-nicht-beteiligten-gesellschafter-bei-liquidation-einer-gbr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-auf-rechnungslegung-fur-nicht-beteiligten-gesellschafter-bei-liquidation-einer-gbr\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Rechnungslegung f\u00fcr nicht beteiligten Gesellschafter bei Liquidation einer GbR"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anspruch auf Rechnungslegung f\u00fcr nicht beteiligten Gesellschafter bei Liquidation einer GbR<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Anspruch auf Rechnungsabschluss schlie\u00dft den Anspruch auf Rechnungslegung ein, wenn der Gesellschafter einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) nicht an der Liquidation beteiligt und auch sonst nicht \u00fcber den Verm\u00f6gensstand der Gesellschaft unterrichtet ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die Alleinerbin des im Februar 2005 verstorbenen Erblassers. Dieser betrieb zusammen mit der Beklagten in Form einer GbR einen Handel mit Antiquit\u00e4ten und Schmuck. Im August 2004 beschlossen die Gesellschafter einstimmig, die Gesellschaft zu liquidieren. Ab November wurden die Gesch\u00e4fte abgewickelt. Mit der Klage verlangte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst die H\u00e4lfte des sich aus der Abfindungsbilanz zum Todestag des Erblassers ergebenen Wertes des Gesellschaftsverm\u00f6gens. Hierzu beruft sie sich auf eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, wonach die GbR im Falle des Todes eines Gesellschafters unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird und die Erben eine Abfindung entsprechend dem Anteil am Gesellschaftsverm\u00f6gen erhalten sollen. Nach rechtlichem Hinweis in der Berufungsinstanz begehrt die Kl\u00e4gerin im Wege der Stufenklage hilfsweise die Rechnungslegung \u00fcber die durchgef\u00fchrte Liquidation und Auskehrung der H\u00e4lfte des Liquidations\u00fcberschusses. Das Berufungsgericht wies die Klage in der Hauptsache ab, da der Zahlungsanspruch auf Grundlage der Abfindungsbilanz eine werbende Gesellschaft voraussetze. Der Hilfsantrag sei ferner als Klage\u00e4nderung unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage auf der ersten Stufe statt. Die Klage\u00e4nderung ist aufgrund der unwiderleglichen Vermutung der Einwilligung des Gegners zul\u00e4ssig, denn zu den Hilfsantr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin wurde verhandelt, ohne dass die Beklagte dies beanstandete. Der Rechnungslegungsanspruch ist begr\u00fcndet, da die Kl\u00e4gerin als Alleinerbin des Mitgesellschafters der Beklagten an dessen Stelle in die Liquidationsgesellschaft eingetreten ist und somit einen Anspruch auf Auskehrung der H\u00e4lfte des Liquidations\u00fcberschusses hat. Die an der Liquidation nicht beteiligte und auch sonst \u00fcber den Verm\u00f6gensstand der Gesellschaft nicht unterrichtete Kl\u00e4gerin hat gegen die, die Abwicklung betreibende, Beklagte einen Anspruch auf Rechnungsabschluss, der den Anspruch auf Rechnungslegung in sich tr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft ist in der Regel im Wege der Stufenklage vorzugehen, sofern der Zahlungsanspruch noch nicht beziffert werden kann. Die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche kann somit verhindert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anspruch auf Rechnungslegung f\u00fcr nicht beteiligten Gesellschafter bei Liquidation einer GbR Kernaussage Der Anspruch auf Rechnungsabschluss schlie\u00dft den Anspruch auf Rechnungslegung ein, wenn der Gesellschafter einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) nicht an der Liquidation beteiligt und auch sonst nicht \u00fcber den Verm\u00f6gensstand der Gesellschaft unterrichtet ist. 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