{"id":165,"date":"2012-03-31T12:25:23","date_gmt":"2012-03-31T10:25:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=165"},"modified":"2012-09-18T14:31:46","modified_gmt":"2012-09-18T12:31:46","slug":"veroffentlichung-des-neuen-umwandlungssteuererlasses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/veroffentlichung-des-neuen-umwandlungssteuererlasses\/","title":{"rendered":"Ver\u00f6ffentlichung des neuen Umwandlungssteuererlasses"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ver\u00f6ffentlichung des neuen Umwandlungssteuererlasses<\/strong><\/p>\n<p><strong> Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>Durch das sog. SEStEG vom 7.12.2006 wurde das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) neu gefasst. Ziel des neuen UmwStG war u. a. die europarechtskonforme Ausgestaltung, die insbesondere durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs auch auf Umwandlungen innerhalb der EU erreicht werden sollte. Nachdem die Finanzverwaltung Anfang Mai 2011 nach langer Wartezeit ihre Auffassung zum neuen UmwStG im Entwurf des neuen Umwandlungssteuererlasses (UmwStE) dargelegt hat, einigten sich Bund und L\u00e4nder am 11.11.2011 \u00fcber den endg\u00fcltigen Inhalt des neuen Erlasses. Die wichtigsten Punkte und \u00c4nderungen gegen\u00fcber der Entwurfsfassung werden im Folgenden kurz dargestellt.<\/p>\n<p><strong>Begriff des Teilbetriebs<\/strong><\/p>\n<p>Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war ein Teilbetrieb ein mit einer gewissen Selbstst\u00e4ndigkeit ausgestatteter organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der f\u00fcr sich alleine lebensf\u00e4hig ist (nationales Teilbetriebsverst\u00e4ndnis). Zuk\u00fcnftig soll sich der Teilbetrieb aber ausschlie\u00dflich nach dem europ\u00e4ischen Teilbetriebsbegriff, wie er in der Fusionsrichtlinie definiert wird, bestimmen.<\/p>\n<p><strong>Umfang des Teilbetriebs<\/strong><\/p>\n<p>Ging man bislang davon aus, dass einem Teilbetrieb nur die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zugeordnet werden m\u00fcssen, sind nach dem neuen UmwStE einem Teilbetrieb daneben auch diejenigen Wirtschaftsg\u00fcter, die mit dem Teilbetrieb wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngen, zuzuordnen. Diese Versch\u00e4rfung d\u00fcrfte in der Praxis f\u00fcr erhebliche Schwierigkeiten sorgen.<\/p>\n<p><strong>Zeitpunkt des Vorliegens eines Teilbetriebs<\/strong><\/p>\n<p>Nach ge\u00e4nderter Auffassung der Finanzverwaltung m\u00fcssen die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen eines Teilbetriebs bereits am steuerlichen \u00dcbertragungsstichtag gegeben sein. Entgegen des bisherigen Verst\u00e4ndnisses, wonach die Voraussetzungen erst im Zeitpunkt des Umwandlungs- oder Einbringungsbeschlusses vorliegen mussten, k\u00f6nnen somit im steuerlichen R\u00fcckwirkungszeitraum keine (letzten) organisatorischen, personellen oder sonstige Ma\u00dfnahmen mehr getroffen werden, um den Anforderungen eines Teilbetriebs zu gen\u00fcgen. Ein Teilbetrieb<br \/>\nim Aufbau ist nach Auffassung der Finanzverwaltung somit nicht mehr ausreichend.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbergangsregelungen<\/strong><\/p>\n<p>Das ge\u00e4nderte Verst\u00e4ndnis der Finanzverwaltung zu Begriff, Umfang und Zeitpunkt des Vorliegens eines Teilbetriebs stellt eine erhebliche Versch\u00e4rfung gegen\u00fcber dem alten UmwStE dar. Hier wurde daher eine \u00dcbergangsregelung geschaffen: Bei Umwandlungsbeschl\u00fcssen und Einbringungsvertr\u00e4gen, die bis zum 31.12.2011 getroffen bzw. geschlossen wurden, soll es ausreichend sein, wenn dem bisherigen Verst\u00e4ndnis an die Teilbetriebsanforderungen entsprochen wird.<\/p>\n<p><strong>Gemeinsam genutzte wesentliche Betriebsgrundlagen<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage von mehreren Teilbetrieben gleichzeitig<br \/>\ngenutzt, steht dies nach Auffassung der Finanzverwaltung einer steuerneutralen (Auf- oder Ab-<br \/>\n)Spaltung entgegen. Eine Ausnahme gilt lediglich f\u00fcr Grundst\u00fccke, wenn diese zivilrechtlich bis<br \/>\nzum Spaltungsbeschluss real aufgeteilt werden. Im Einzelfall soll bei Grundst\u00fccken aus Billigkeitsgr\u00fcnden<br \/>\nauch eine ideelle Teilung im Wege des Bruchteilseigentums ausreichend sein.<br \/>\nStellt in der Praxis eine gemeinsam genutzte wesentliche Betriebsgrundlage ein Spaltungshindernis<br \/>\ndar, so bietet sich aus gestalterischer Sicht die Einbringung als Alternative zur Spaltung<br \/>\nan. Im Gegensatz zur (Ab-)Spaltung stellt die Einbringung n\u00e4mlich keine Voraussetzungen an<br \/>\ndie steuerliche Qualifikation des zur\u00fcckbleibenden Verm\u00f6gens.<\/p>\n<p><strong>Mitunternehmer-Anteile sind keine wesentliche Betriebsgrundlage<\/strong><\/p>\n<p>Nach erheblicher Kritik seitens der Verb\u00e4nde und des Schrifttums hat die Finanzverwaltung<br \/>\nihre im Mai-Entwurf vertretene Auffassung, wonach auch Mitunternehmer-Anteile wesentliche<br \/>\nBetriebsgrundlage eines Teilbetriebs sein k\u00f6nnen und folglich f\u00fcr eine Buchwertfortf\u00fchrung<br \/>\nzwingend mitzu\u00fcbertragen sind, aufgegeben. Wie bereits nach altem Verst\u00e4ndnis sind Mitunternehmer-<br \/>\nAnteile auch zuk\u00fcnftig unter keinen Umst\u00e4nden als wesentliche Betriebsgrundlage<br \/>\nzu qualifizieren.<\/p>\n<p><strong>Antrag auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz<\/strong><\/p>\n<p>Sofern die entsprechenden Voraussetzungen f\u00fcr einen Buch- oder Zwischenwertansatz vorliegen,<br \/>\nkann dieser nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Antrag gew\u00e4hrt werden. Nach Auffassung<br \/>\nder Finanzverwaltung ist zus\u00e4tzlich zu diesem Antrag das Aufstellen einer steuerlichen<br \/>\nSchlussbilanz zwingend erforderlich. Diese Schlussbilanz ist dabei nicht mit einer &#8222;normalen&#8220;<br \/>\nsteuerlichen Jahresbilanz gleichzusetzen. Eine solche Gleichstellung kann nur dann gelingen,<br \/>\nwenn ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt wird, dass die regul\u00e4re Jahressteuerbilanz der steuerlichen Schlussbilanz<br \/>\nentsprechen soll. Eine solche Erkl\u00e4rung k\u00f6nne sodann auch als konkludent gestellter<br \/>\nAntrag auf Buchwertansatz gesehen werden. \u00dcbergangsregelung: F\u00fcr Altf\u00e4lle verzichtet die<br \/>\nFinanzverwaltung auf die gesonderte Abgabe einer steuerlichen Schlussbilanz, wenn zum Einen<br \/>\nbis zum 31.12.2011 ein unwiderruflicher Antrag auf Buchwertfortf\u00fchrung gestellt und zum<br \/>\nAnderen eine steuerliche Jahresbilanz auf den steuerlichen \u00dcbertragungsstichtag bis zum<br \/>\n31.12.2011 eingereicht wurde und diese der steuerlichen Schlussbilanz entspricht.<\/p>\n<p><strong>Einbringung in Personengesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhof vertritt die Finanzverwaltung die (f\u00fcr den Steuerpflichtigen<br \/>\ng\u00fcnstige) Ansicht, dass auch die 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft<br \/>\nals Teilbetrieb qualifiziert und somit aus einem Betriebsverm\u00f6gen steuerneutral in eine Personengesellschaft<br \/>\neingebracht werden kann.<\/p>\n<p><strong>Verschmelzungen auf und Einbringung in Organgesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung der Finanzverwaltung im finalen UmwStE k\u00f6nnen nunmehr Umwandlungen<br \/>\nauf bzw. Einbringungen in Organgesellschaften zu Buchwerten erfolgen, wenn das dem Organtr\u00e4ger<br \/>\nzugerechnete Einkommen der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegt. Soweit das zugerechnete<br \/>\nEinkommen indes letztendlich der Besteuerung mit Einkommensteuer unterliegt, will die Finanzverwaltung<br \/>\ndie Buchwertfortf\u00fchrung nur aus Billigkeitsgr\u00fcnden und nur dann gew\u00e4hren,<br \/>\nwenn ein entsprechender Antrag aller an der Umwandlung Beteiligten gestellt wird.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der finale UmwStE enth\u00e4lt zwar im Vergleich zur Mai-Fassung noch etliche \u00c4nderungen, bleibt<br \/>\njedoch weit hinter den zahlreichen Verbesserungsvorschl\u00e4gen seitens der Verb\u00e4nde und des<br \/>\nSchrifttums zur\u00fcck. Die erheblichen Versch\u00e4rfungen gegen\u00fcber dem alten UmwStE aus dem<br \/>\nJahr 1998 sind zuk\u00fcnftig zwingend zu beachten, insbesondere da die von der Finanzverwaltung<br \/>\nzum Teil gew\u00e4hrten \u00dcbergangsregelungen nur f\u00fcr Umwandlungsbeschl\u00fcsse und Einbringungsvertr\u00e4ge<br \/>\ngelten, die bis zum 31.12.2011 erfolgten bzw. geschlossen wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ver\u00f6ffentlichung des neuen Umwandlungssteuererlasses Einleitung Durch das sog. SEStEG vom 7.12.2006 wurde das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) neu gefasst. Ziel des neuen UmwStG war u. a. die europarechtskonforme Ausgestaltung, die insbesondere durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs auch auf Umwandlungen innerhalb der EU erreicht werden sollte. 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