{"id":1658,"date":"2011-07-31T10:33:09","date_gmt":"2011-07-31T08:33:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1658"},"modified":"2026-07-14T15:53:21","modified_gmt":"2026-07-14T13:53:21","slug":"keine-angaben-uber-rentenbezuge-konnen-steuerhinterziehung-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-angaben-uber-rentenbezuge-konnen-steuerhinterziehung-sein\/","title":{"rendered":"Keine Angaben \u00fcber Rentenbez\u00fcge k\u00f6nnen Steuerhinterziehung sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Angaben \u00fcber Rentenbez\u00fcge k\u00f6nnen Steuerhinterziehung sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Unterlassene Angaben von erhaltenen Rentenzahlungen in der Einkommensteuererkl\u00e4rung k\u00f6nnen als Steuerhinterziehung gewertet werden. F\u00fcr eine Steuerhinterziehung reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer laienhaften Bewertung die Existenz eines Steueranspruches erkennen und auf diesen einwirken kann. Anderenfalls k\u00e4me allein eine Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, ein pensionierter Beamter und seine Ehefrau, die seit Juli 1993 eine Regelaltersrente bezog, wurden zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt. In den eingereichten Steuererkl\u00e4rungen 1993 &#8211; 2006 hatten sie die Rentenbez\u00fcge nicht angegeben. Lediglich f\u00fcr 2007 hatten sie bei &#8222;Renten lt. Anlage R f\u00fcr Ehefrau&#8220; ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber nicht beigef\u00fcgt. Das beklagte Finanzamt erlie\u00df daraufhin nunmehr bestandskr\u00e4ftige Steuerbescheide. Nachdem das Finanzamt 2009 Kenntnis von der Altersrente erlangt hatte, \u00e4nderte es die Einkommenssteuerbescheide 1998 &#8211; 2007, was entsprechende Nachzahlungen zur Folge hatte. Die Kl\u00e4ger wandten dagegen ein, das Finanzamt h\u00e4tte aufgrund der Kenntnis des Geburtsdatums der Kl\u00e4gerin zugleich Kenntnis von dem Rentenbezug haben m\u00fcssen. F\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1998 &#8211; 2003 sei ohnehin Verj\u00e4hrung eingetreten. Schlie\u00dflich seien sie aufgrund einer Falschinformation des Finanzamtes in dem Glauben gewesen, die Rente der Kl\u00e4gerin unterliege nicht der Besteuerung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage ab. Grunds\u00e4tzlich hat der Steuerpflichtige den steuerlich relevanten Sachverhalt richtig, vollst\u00e4ndig und deutlich zur Pr\u00fcfung vorzulegen. Aus den Akten haben sich keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug ergeben, denn in den Steuererkl\u00e4rungen wurde immer &#8222;Hausfrau&#8220; angegeben. Allein aus dem Alter der Kl\u00e4gerin konnte nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug geschlossen werden. Obwohl ausdr\u00fccklich auf den Steuervordrucken nach Ruhegeldern gefragt wurde, waren die Anlagen nie eingereicht worden. Die Kl\u00e4ger hat damit unvollst\u00e4ndige Angaben gemacht, was nach \u00dcberzeugung des Gerichts in der Absicht geschah, die Eink\u00fcnfte zu verschleiern. Zudem sei von einer Steuerhinterziehung auszugehen, so dass aufgrund der dann eintretenden Verl\u00e4ngerung der Verj\u00e4hrungsfrist auf 10 Jahre eine Verj\u00e4hrung nicht in Betracht komme. Die von den Kl\u00e4gern behauptete Fehlinformation, die Rente sei steuerfrei, wurde nicht hinreichend dargetan.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich aller Bez\u00fcge muss der Finanzbeh\u00f6rde vollst\u00e4ndig Auskunft erteilt werden. Wer dies unterl\u00e4sst, muss mit rechtlichen Folgen rechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Angaben \u00fcber Rentenbez\u00fcge k\u00f6nnen Steuerhinterziehung sein Kernaussage Unterlassene Angaben von erhaltenen Rentenzahlungen in der Einkommensteuererkl\u00e4rung k\u00f6nnen als Steuerhinterziehung gewertet werden. F\u00fcr eine Steuerhinterziehung reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer laienhaften Bewertung die Existenz eines Steueranspruches erkennen und auf diesen einwirken kann. Anderenfalls k\u00e4me allein eine Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht. 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