{"id":1661,"date":"2011-07-31T10:34:22","date_gmt":"2011-07-31T08:34:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1661"},"modified":"2012-08-22T11:18:51","modified_gmt":"2012-08-22T09:18:51","slug":"haftung-des-inhabers-eines-ebay-kontos-bei-unbefugter-konto-nutzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftung-des-inhabers-eines-ebay-kontos-bei-unbefugter-konto-nutzung\/","title":{"rendered":"Haftung des Inhabers eines eBay-Kontos bei unbefugter Konto-Nutzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Haftung des Inhabers eines eBay-Kontos bei unbefugter Konto-Nutzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Inhaber eines ebay-Accounts nicht ohne weiteres bei Vertragsabschl\u00fcssen \u00fcber den eigenen Account verpflichtet wird und daher nicht vertraglich f\u00fcr Erkl\u00e4rungen haftet, die ein unbefugter Dritter unter Verwendung dieses Kontos abgibt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber das passwortgesch\u00fctzte Konto eines ebay-Users wurde eine umfassende Gastronomieausstattung mit einem Startgebot von 1 EUR zum Kauf angeboten. Der Kl\u00e4ger gab daraufhin ein Maximalgebot von 1.000 EUR ab. Einen Tag sp\u00e4ter wurde die Auktion beendet, indem die Beklagte das Angebot zur\u00fccknahm. Da der Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt der R\u00fccknahme der H\u00f6chstbietende war, forderte er die Beklagte auf, den Vertrag zu erf\u00fcllen und ihm das Eigentum an der Einrichtung zu verschaffen. Nach Ablauf der gesetzten Frist verlangte er sodann Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung von mehr als 30.000 EUR. Die Beklagte weigerte sich, da sie ein Angebot nie abgegeben habe. Die Parteien stritten nun dar\u00fcber, ob das Angebot von der Beklagten ohne ihr Wissen von ihrem Ehemann auf der Verkaufsplattform eingestellt worden ist. Die Klage blieb in s\u00e4mtlichen Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH entschied, dass auch bei Internet-Gesch\u00e4ften im Rahmen von ebay-Verk\u00e4ufen die allgemeinen Stellvertretungsregeln (\u00a7\u00a7 164 ff. BGB) gelten. Allein die unsorgf\u00e4ltige Verwahrung der Kontaktdaten eines ebay-Mitgliedskontos habe nicht zur Folge, dass der Kontoinhaber sich die von einem unbefugten Dritten abgegebenen Erkl\u00e4rungen zurechnen lassen m\u00fcsse. Erkl\u00e4rungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichteten den Namenstr\u00e4ger nur dann, wenn sie in Aus\u00fcbung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten, vom Namenstr\u00e4ger nachtr\u00e4glich genehmigt w\u00fcrden oder wenn die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Anscheins- oder Duldungsvollmacht griffen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, wonach die Mitglieder der Auktionsplattform grunds\u00e4tzlich f\u00fcr s\u00e4mtliche Aktivit\u00e4ten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Diese AGB seien nur zwischen ebay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart und h\u00e4tten daher keine Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich wird derjenige Vertragspartner, der den Account auch tats\u00e4chlich genutzt hat. Wer allerdings genau wei\u00df, dass eine Drittperson den ebay-Account nutzt und dies nicht unterbindet, wird sich auf einen Missbrauch nicht berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haftung des Inhabers eines eBay-Kontos bei unbefugter Konto-Nutzung Kernaussage Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Inhaber eines ebay-Accounts nicht ohne weiteres bei Vertragsabschl\u00fcssen \u00fcber den eigenen Account verpflichtet wird und daher nicht vertraglich f\u00fcr Erkl\u00e4rungen haftet, die ein unbefugter Dritter unter Verwendung dieses Kontos abgibt. 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