{"id":1685,"date":"2011-07-31T11:03:24","date_gmt":"2011-07-31T09:03:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1685"},"modified":"2012-08-22T11:02:25","modified_gmt":"2012-08-22T09:02:25","slug":"haftung-des-landwirts-fur-schaden-durch-ausbrechende-jungrinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftung-des-landwirts-fur-schaden-durch-ausbrechende-jungrinder\/","title":{"rendered":"Haftung des Landwirts f\u00fcr Sch\u00e4den durch ausbrechende Jungrinder"},"content":{"rendered":"<p><strong>Haftung des Landwirts f\u00fcr Sch\u00e4den durch ausbrechende Jungrinder<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Halter von Nutztieren, also Haustieren, die aus beruflichen Gr\u00fcnden oder zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind bei durch die Tiere verursachten Sch\u00e4den haftungsprivilegiert. F\u00fcr andere Tiere als Nutztiere sieht das Gesetz in allen F\u00e4llen eine Haftung des Tierhalters vor. Bei Nutztieren haftet der Tierhalter nicht, wenn er seiner Aufsichtspflicht \u00fcber das Tier nachgekommen ist oder der Schaden auch bei ausreichender Aufsicht entstanden w\u00e4re. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob dieses Haftungsprivileg noch zeitgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der beklagte Landwirt betreibt Rindviehhaltung. Im Sp\u00e4therbst hatte er seine weiblichen, erstmals tr\u00e4chtigen Jungrinder auf eine umz\u00e4unte Koppel hinter seinem Haus gebracht, um sie dort bis zur endg\u00fcltigen \u00dcberwinterung im Stall zu halten. Ein Jungrind brach dabei in einer Panikreaktion aus und kollidierte mit 2 Autos, deren Halter Schadensersatz gegen den Landwirt geltend machten. Gegen die Schadensersatzanspr\u00fcche machte der Landwirt sein Haftungsprivileg als Nutztierhalter geltend. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ersten Verfahren das Haftungsprivileg des Nutztierhalters als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen hatte, hatte das OLG nunmehr dar\u00fcber zu befinden, ob der Landwirt seiner Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen war.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Auf der Grundlage eines Gutachtens, dass den Ausbruch des Jungtiers als Panikreaktion erwiesen hatte, wies das Gericht die Klage ab. Der Landwirt haftet nicht, auch wenn der Zaun sich an der Ausbruchsstelle m\u00f6glicherweise nicht in einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand befunden haben sollte, weil selbst ein ordentlicher Zaun der Panikreaktion nicht standgehalten h\u00e4tte. Auch das Halten der Tiere nahe am Haus stelle keine Pflichtverletzung, sondern \u00fcbliche Praxis zur Gew\u00f6hnung der Tiere an den Hofbereich dar.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Bei durch Nutztiere verursachten Sch\u00e4den gilt das Haftungsprivileg zugunsten des Nutztierhalters. Er haftet (weiterhin) nur dann, wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haftung des Landwirts f\u00fcr Sch\u00e4den durch ausbrechende Jungrinder Kernfrage Halter von Nutztieren, also Haustieren, die aus beruflichen Gr\u00fcnden oder zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind bei durch die Tiere verursachten Sch\u00e4den haftungsprivilegiert. F\u00fcr andere Tiere als Nutztiere sieht das Gesetz in allen F\u00e4llen eine Haftung des Tierhalters vor. 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