{"id":1688,"date":"2011-07-31T11:04:47","date_gmt":"2011-07-31T09:04:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1688"},"modified":"2012-08-22T11:02:04","modified_gmt":"2012-08-22T09:02:04","slug":"alter-wiegt-bei-sozialauswahl-starker-als-kinderzahl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/alter-wiegt-bei-sozialauswahl-starker-als-kinderzahl\/","title":{"rendered":"Alter wiegt bei Sozialauswahl st\u00e4rker als Kinderzahl"},"content":{"rendered":"<p><strong>Alter wiegt bei Sozialauswahl st\u00e4rker als Kinderzahl<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem das Alter ein gesetzliches Diskriminierungskriterium ist, stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit arbeitsrechtliche Regelungen, die auf das Alter abstellen, noch angewendet werden k\u00f6nnen, weil sie stets das Risiko einer Diskriminierung (entweder der \u00e4lteren oder der j\u00fcngeren Arbeitnehmer) bergen. Eine solche Regelung ist beispielsweise im K\u00fcndigungsschutzgesetz enthalten, das die soziale Rechtfertigung einer K\u00fcndigung insbesondere anhand der Kriterien Betriebszugeh\u00f6rigkeit, Alter und Unterhaltspflichten pr\u00fcft. Das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln hat nunmehr zur Gewichtung der einzelnen Kriterien entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Beim Arbeitgeber standen betriebsbedingte K\u00fcndigungen an. Unter anderen sollte einem von 2 F\u00fchrungskr\u00e4ften gek\u00fcndigt werden. Beide waren im Wesentlichen gleich lang im Unternehmen besch\u00e4ftigt und verheiratet. Ein Mitarbeiter war 35 Jahre, der andere 53 Jahre alt; der j\u00fcngere Mitarbeiter war 2 Kindern gegen\u00fcber unterhaltsverpflichtet, der \u00e4ltere Arbeitnehmer war kinderlos. Der Arbeitgeber k\u00fcndigte dem \u00e4lteren Arbeitnehmer mit der Begr\u00fcndung, die Unterhaltspflichten w\u00f6gen schwerer als das Alter. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen K\u00fcndigungsschutzklage und bekam Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die K\u00fcndigung des \u00e4lteren Arbeitnehmers unwirksam gewesen sei, weil der j\u00fcngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum \u00e4lteren wesentlich bessere Chancen habe, schnell eine neue Anstellung zu finden. Insoweit sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass seine Unterhaltpflichten f\u00fcr die Kinder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht beeintr\u00e4chtigt gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Zwar ist in der Rechtsprechung nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, wie die Sozialauswahlkriterien zueinander zu gewichten sind, allerdings \u00fcberzeugt das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht. Da das Alter ein Diskriminierungsmerkmal ist, bedeutet die Entscheidung, dass j\u00fcngere Arbeitnehmer bei K\u00fcndigungen nach Sozialauswahlgesichtspunkten diskriminiert werden d\u00fcrfen. Ob der sachliche Grund, f\u00fcr j\u00fcngere Arbeitnehmer sei es einfacher, einen Job zu finden, eine Rechtfertigung darstellen kann, ist zu bezweifeln. Aus hiesiger Sicht w\u00e4re dem objektiven Kriterium der Unterhaltspflicht der Vorrang zu gew\u00e4hren. Inwieweit die Entscheidung noch durch das Bundesarbeitsgericht \u00fcberpr\u00fcft wird, ist derzeit unbekannt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Alter wiegt bei Sozialauswahl st\u00e4rker als Kinderzahl Rechtslage Nachdem das Alter ein gesetzliches Diskriminierungskriterium ist, stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit arbeitsrechtliche Regelungen, die auf das Alter abstellen, noch angewendet werden k\u00f6nnen, weil sie stets das Risiko einer Diskriminierung (entweder der \u00e4lteren oder der j\u00fcngeren Arbeitnehmer) bergen. 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