{"id":1694,"date":"2011-07-31T11:10:13","date_gmt":"2011-07-31T09:10:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1694"},"modified":"2012-08-22T11:01:13","modified_gmt":"2012-08-22T09:01:13","slug":"zweitwohnung-auf-mallorca-ohne-forderung-durch-fiskus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zweitwohnung-auf-mallorca-ohne-forderung-durch-fiskus\/","title":{"rendered":"Zweitwohnung auf Mallorca ohne F\u00f6rderung durch Fiskus"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zweitwohnung auf Mallorca ohne F\u00f6rderung durch Fiskus<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Zwar ist die Eigenheimzulage f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung von Wohneigentum ab dem 1.1.2006 entfallen; in der Praxis k\u00f6nnen aber wegen der 8j\u00e4hrigen Laufzeit mitunter noch Anwendungsf\u00e4lle hochkommen, z. B. wegen einer Nutzungs\u00e4nderung (vorher vermietet, jetzt selbstgenutzt, etwa durch Gestaltung mit Kindern) oder Begr\u00fcndung\/Wegfall von Kinderzulagen. Zudem hat die Rechtsprechung der letzten Jahre verst\u00e4rkt solche beg\u00fcnstigenden Regelungen der deutschen Steuergesetze im Visier gehabt, die europarechtswidrig nur inl\u00e4ndische Sachverhalte f\u00f6rdern. So konnten sich z. B. zuletzt auch Eltern freuen, die Schulgeld ihrer Spr\u00f6sslinge im EU-Ausland ausgaben, obwohl das deutsche EStG zun\u00e4chst nur Schulgelder der in Deutschland belegenen Schulen als Sonderausgaben beg\u00fcnstigte. Aber was gibt es Sch\u00f6neres, als privat motivierte Ausgaben mit einem Steuervorteil des Fiskus noch attraktiver zu gestalten? Das dachte sich auch ein Ehepaar, das eine Zweitwohnung auf Mallorca erwarb und hierf\u00fcr die Eigenheimzulage begehrte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In Deutschland ans\u00e4ssige Eheleute erwarben 2001 eine Eigentumswohnung auf Mallorca, die \u00fcberwiegend durch die Ehefrau f\u00fcr mehrere Monate im Jahr als Zweitwohnung genutzt wurde. Der Einspruch gegen die Ablehnung des im Jahr 2005 gestellten Antrags auf Eigenheimzulage ruhte zun\u00e4chst wegen eines beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EUGH) anh\u00e4ngigen Verfahrens. Hier hatten sich einige der Personengruppen, die in Deutschland einer unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegen, erfolgreich gegen die Voraussetzung einer &#8222;im Inland belegenen Wohnung&#8220; gewehrt. Hierbei handelte es sich jedoch um solche Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz hatten und entweder der erweiterten unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht (z. B. Staatsbedienstete) oder Grenzpendlerbesteuerung unterlagen. Nachdem die Entscheidung des EUGH ergangen war, lehnte das Finanzamt die Erweiterung der Eigenheimzulage auf im EU-Ausland belegene Wohnungen &#8222;normal unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger&#8220; mit Wohnsitz im Inland ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht K\u00f6ln wies die Klage der Eheleute ab. Zwar seien die Eheleute in ihrem Recht auf Freiz\u00fcgigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit beschr\u00e4nkt, weil das Gesetz den Aufenthalt und eine Investitionen im Ausland hindere. Die Beschr\u00e4nkung sei jedoch &#8211; anders als im entschiedenen Fall des EUGH &#8211; gerechtfertigt, denn mit der F\u00f6rderung habe der Gesetzgeber zul\u00e4ssigerweise wohnungsmarktpolitische Zwecke verfolgt. W\u00e4hrend etwa Grenzpendler, EU-Beamte oder Diplomaten durch die Aufnahme ihres Wohnsitzes im EU-Ausland den inl\u00e4ndischen Wohnungsmarkt entlasteten, bliebe die Anschaffung einer zus\u00e4tzlichen Wohnung im Ausland ohne Auswirkungen auf den nationalen Wohnungsbestand im Inland.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist bisher in der Fachpresse noch wenig kritisiert worden und scheint sinnig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zweitwohnung auf Mallorca ohne F\u00f6rderung durch Fiskus Kernproblem Zwar ist die Eigenheimzulage f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung von Wohneigentum ab dem 1.1.2006 entfallen; in der Praxis k\u00f6nnen aber wegen der 8j\u00e4hrigen Laufzeit mitunter noch Anwendungsf\u00e4lle hochkommen, z. B. wegen einer Nutzungs\u00e4nderung (vorher vermietet, jetzt selbstgenutzt, etwa durch Gestaltung mit Kindern) oder Begr\u00fcndung\/Wegfall von Kinderzulagen. 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