{"id":1697,"date":"2011-07-31T11:11:37","date_gmt":"2011-07-31T09:11:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1697"},"modified":"2020-09-14T15:46:57","modified_gmt":"2020-09-14T13:46:57","slug":"stiftungsgrundung-durch-erbeinsetzung-zuwendungen-in-vermogensstock","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stiftungsgrundung-durch-erbeinsetzung-zuwendungen-in-vermogensstock\/","title":{"rendered":"Stiftungsgr\u00fcndung durch Erbeinsetzung: Zuwendungen in Verm\u00f6gensstock"},"content":{"rendered":"<p><strong>Stiftungsgr\u00fcndung durch Erbeinsetzung: Zuwendungen in Verm\u00f6gensstock<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Durch das Gesetz zur weiteren St\u00e4rkung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements werden ab dem Jahr 2007 Zuwendungen in den Verm\u00f6gensstock einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung mit bis zu 1 Mio. EUR (innerhalb eines 10-Jahreszeitraums) als Sonderausgabe durch Spendenabzug steuerlich gef\u00f6rdert. Dass die Zuwendungen ertragsteuerlich nicht genutzt werden k\u00f6nnen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt f\u00fcr den Fall entschieden, dass sie erst mit dem Tod steuerlich abflie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ehegatten hatten ein<a title=\"Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/berliner-testament\/\"> gemeinschaftliches Testament<\/a> errichtet und sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Nach dem Tode des Nachversterbenden sollte der Nachlass auf eine von Todes wegen errichtete gemeinn\u00fctzige Stiftung \u00fcbergehen. Hierzu kam es dann im Jahr 2006. Die gegr\u00fcndete Stiftung des privaten Rechts reichte als Erbin f\u00fcr die Erblasserin die Einkommensteuererkl\u00e4rung 2006 ein und machte einen Betrag von 1 Mio. EUR steuerlich durch Spendenbescheinigung geltend. Nach dem f\u00fcr das Streitjahr 2006 geltenden Einkommensteuergesetz wurden Zuwendungen von bis zu 307.000 EUR gef\u00f6rdert. Das Finanzamt lehnte jedoch den Spendenabzug mit der Begr\u00fcndung ab, dass der Abfluss erst mit dem Tod und damit nach dem Erl\u00f6schen der pers\u00f6nlichen Steuerpflicht erfolgt sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH ist der Vorinstanz gefolgt und hat den Spendenabzug mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass bis zum Todeszeitpunkt keine Zuwendungen in die Stiftung geleistet wurden. Ausl\u00f6sendes Moment f\u00fcr den \u00dcbergang der Erbschaft sei der Tod des Erblassers. Keine Auswirkung auf den Abflusszeitpunkt habe die Tatsache, dass es sich bei der Erbeinsetzung um eine freiwillige Entscheidung des Erblassers zu dessen Lebzeiten handele. Auch das Argument der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vermochte den Senat nicht umzustimmen, denn die Erblasserin h\u00e4tte zu Lebzeiten frei \u00fcber das Verm\u00f6gen verf\u00fcgen und es auch verbrauchen k\u00f6nnen. Eine Abweichung vom allgemeinen steuerlichen Abflussprinzip rechtfertige auch nicht die zivilrechtliche Sonderregelung (\u00a7 84 BGB), nach der die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod als entstanden gelten, wenn die Stiftung nach dem Tod als rechtsf\u00e4hig anerkannt wird.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Zuwendungen m\u00fcssen zu Lebzeiten erfolgen, um den eigenen Spendenabzug zu erm\u00f6glichen. Hierf\u00fcr muss die Stiftung bereits gegr\u00fcndet sein und den Gemeinn\u00fctzigkeitsstatus erlangt haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stiftungsgr\u00fcndung durch Erbeinsetzung: Zuwendungen in Verm\u00f6gensstock Kernproblem Durch das Gesetz zur weiteren St\u00e4rkung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements werden ab dem Jahr 2007 Zuwendungen in den Verm\u00f6gensstock einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung mit bis zu 1 Mio. EUR (innerhalb eines 10-Jahreszeitraums) als Sonderausgabe durch Spendenabzug steuerlich gef\u00f6rdert. 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