{"id":17033,"date":"2013-03-31T08:22:25","date_gmt":"2013-03-31T06:22:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17033"},"modified":"2026-10-05T09:52:47","modified_gmt":"2026-10-05T07:52:47","slug":"steuerklassenwahl-bei-ehegatten-fur-das-jahr-2013","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerklassenwahl-bei-ehegatten-fur-das-jahr-2013\/","title":{"rendered":"Steuerklassenwahl bei Ehegatten f\u00fcr das Jahr 2013"},"content":{"rendered":"<h2>BMF: Ge\u00e4ndertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl f\u00fcr das Jahr 2013\u00a0bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind<\/h2>\n<p>Ehegatten, die beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, k\u00f6nnen bekanntlich f\u00fcr den Lohnsteuerabzug w\u00e4hlen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der H\u00f6herverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III\/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbetr\u00e4ge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verh\u00e4ltnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III\/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten daher unbenommen, sich trotzdem f\u00fcr die Steuerklassenkombination IV\/IV zu entscheiden, wenn sie den h\u00f6heren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entf\u00e4llt jedoch f\u00fcr den anderen Ehegatten die g\u00fcnstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die M\u00f6glichkeit, die Steuerklassenkombination IV\/IV mit Faktor zu w\u00e4hlen (siehe \u201eFaktorverfahren\u201c).<\/p>\n<p>(siehe auch <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerklassen.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">online Rechner Steuerklassen<\/a>\u00a0bzw. Tipps zu der Steuerklassenwahl)<\/p>\n<p>Um verheirateten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder die in der Anlage beigef\u00fcgten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen k\u00f6nnen die Ehegatten nach der H\u00f6he ihrer monatlichen Arbeitsl\u00f6hne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten m\u00fcssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibetr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.<br \/>\nDie Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der f\u00fcr den Lohnsteuerabzug g\u00fcnstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den F\u00e4llen genau, in denen die Monatsl\u00f6hne \u00fcber das ganze Jahr konstant bleiben. Im \u00dcbrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts \u00fcber die H\u00f6he der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Betr\u00e4ge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endg\u00fcltige Jahressteuerschuld dar. In welcher H\u00f6he sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, l\u00e4sst sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr \u00fcbersteigt. Auf die Erl\u00e4uterungen im \u201eKleinen Ratgeber f\u00fcr Lohnsteuerzahler 2013\u201c, der auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbeh\u00f6rde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.<\/p>\n<p>Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens<br \/>\nBei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten daran denken, dass die Entscheidung auch die H\u00f6he der Entgelt-\/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, \u00dcbergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die H\u00f6he des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gew\u00e4hrung von Lohnersatzleistungen von der Agentur f\u00fcr Arbeit grunds\u00e4tzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, k\u00f6nnen sich bei der Zahlung von Entgelt-\/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-\/Lohnersatzleistung f\u00fcr sich in Anspruch nehmen zu m\u00fcssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung auf die H\u00f6he der Entgelt-\/Lohnersatzleistung den zust\u00e4ndigen Sozialleistungstr\u00e4ger bzw. den Arbeitgeber befragen.<\/p>\n<p>1 Im ge\u00e4nderten Merkblatt f\u00fcr das Jahr 2013 ist die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8 130 Euro durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>2 aktives Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, keine Versorgungsbez\u00fcge<\/p>\n<p>Zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr die Antr\u00e4ge<br \/>\nAntr\u00e4ge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Die Steuerklasse ist eines der f\u00fcr den Lohnsteuerabzug ma\u00dfgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kalenderjahr 2013 gilt die im Kalenderjahr 2012 verwendete Steuerklasse weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim zust\u00e4ndigen Finanzamt beantragt werden. Weil ein solcher Antrag nicht als Wechsel der Steuerklassen gilt, geht das Recht, einmal j\u00e4hrlich die Steuerklasse zu wechseln, nicht verloren. F\u00fcr das Faktorverfahren gilt dies entsprechend.<\/p>\n<p>Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2013 kann in der Regel nur einmal, und zwar sp\u00e4testens bis zum 30. November 2013, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den F\u00e4llen, in denen im Laufe des Jahres 2013 ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienstverh\u00e4ltnis) oder verstirbt, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. November 2013 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen oder das Faktorverfahren anwenden. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht, nach einer Elternzeit das Dienstverh\u00e4ltnis wieder aufnimmt oder wenn sich die Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer trennen.<br \/>\nDer Antrag ist von beiden Ehegatten gemeinsam, mit dem beim Finanzamt erh\u00e4ltlichen Vordruck \u201eAntrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten\u201c oder in Verbindung mit der Ber\u00fccksichtigung eines Freibetrags auf dem amtlichen Vordruck \u201eAntrag auf Lohnsteuer-Erm\u00e4\u00dfigung\u201c bzw. \u201eVereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Erm\u00e4\u00dfigung\u201c zu beantragen. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zus\u00e4tzlich die voraussichtlichen Arbeitsl\u00f6hne des Jahres 2013 aus den ersten Dienstverh\u00e4ltnissen anzugeben.<\/p>\n<p>Steuerklassenwahl<br \/>\nF\u00fcr die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden.<\/p>\n<p>\u2022 Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der h\u00f6her verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung).<\/p>\n<p>\u2022 Die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der h\u00f6her verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erh\u00e4lt (z. B. privat krankenversicherte Beamte).<\/p>\n<p>Ist einer der Ehegatten nicht in allen Zweigen sozialversichert (z. B. rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer) oder einer der Ehegatten in keinem Zweig sozialversichert, jedoch zuschussberechtigt (z. B. nicht rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit steuerfreiem Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung), f\u00fchrt die Anwendung der Tabellen zu unzutreffenden Ergebnissen.<\/p>\n<p>Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A3 des h\u00f6her verdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B3 des geringer verdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (f\u00fcr den h\u00f6her verdienenden Ehegatten) und V (f\u00fcr den geringer verdienenden Ehegatten) grds. nicht \u00fcberschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind ma\u00dfgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 ma\u00dfgebend. \u00dcbersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, f\u00fchrt die Steuerklassenkombination IV\/IV f\u00fcr die Ehegatten grds. zu einem geringeren oder zumindest nicht h\u00f6heren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III\/V.<\/p>\n<p>Beispiele:<\/p>\n<p>1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatsl\u00f6hne (nach Abzug etwaiger Freibetr\u00e4ge) von 3.000 \u20ac und 1.700 \u20ac. Da der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten den, nach dem Monatslohn des h\u00f6her verdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 2.149 \u20ac nicht \u00fcbersteigt, f\u00fchrt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III\/V zur geringsten Lohnsteuer.<br \/>\nVergleich der Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge:<br \/>\na) Lohnsteuer f\u00fcr 3.000 \u20ac nach Steuerklasse III 230,50 \u20ac<br \/>\nf\u00fcr 1.700 \u20ac nach Steuerklasse V 346,16 \u20ac<br \/>\ninsgesamt also 576,66 \u20ac<br \/>\nb) Lohnsteuer f\u00fcr 3.000 \u20ac nach Steuerklasse IV 466,25 \u20ac<br \/>\nf\u00fcr 1.700 \u20ac nach Steuerklasse IV 145,91 \u20ac<br \/>\ninsgesamt also 612,16 \u20ac<\/p>\n<p>2. W\u00fcrde der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten 2.500 \u20ac betragen, so w\u00fcrde die Steuerklassenkombination IV\/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer f\u00fchren.<br \/>\nVergleich der Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge:<br \/>\na) Lohnsteuer f\u00fcr 3.000 \u20ac nach Steuerklasse III 230,50 \u20ac<br \/>\nf\u00fcr 2.500 \u20ac nach Steuerklasse V 602,83 \u20ac<br \/>\ninsgesamt also 833,33 \u20ac<br \/>\nb) Lohnsteuer f\u00fcr 3.000 \u20ac nach Steuerklasse IV 466,25 \u20ac<br \/>\nf\u00fcr 2.500 \u20ac nach Steuerklasse IV 335,58 \u20ac<br \/>\ninsgesamt also 801,83 \u20ac<\/p>\n<p>Faktorverfahren<br \/>\nAnstelle der Steuerklassenkombination III\/V k\u00f6nnen Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV\/IV mit Faktor w\u00e4hlen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug ber\u00fccksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor 0,\u2026 (stets kleiner als eins) wird au\u00dferdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug ber\u00fccksichtigt. Der Antrag kann beim Finanzamt formlos oder in Verbindung mit dem f\u00f6rmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitsl\u00f6hne des Jahres 2013 aus den ersten Dienstverh\u00e4ltnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und tr\u00e4gt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (\u201eY\u201c) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer f\u00fcr die Arbeitnehmer-Ehegatten gem\u00e4\u00df Steuerklasse IV (\u201eX\u201c). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert ber\u00fccksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einflie\u00dft. Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens h\u00e4ngt von der H\u00f6he der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angen\u00e4hert. Damit k\u00f6nnen h\u00f6here Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III\/V auftreten k\u00f6nnen. In solchen F\u00e4llen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig h\u00f6her als bei der Steuerklassenkombination III\/V. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt die Steuerklassenkombination IV\/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten als die Steuerklassenkombination III\/V. Die Ehegatten sollten daher beim Faktorverfahren &#8211; ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III\/V &#8211; daran denken, dass dies die H\u00f6he der Entgelt-\/Lohnersatzleistungen oder die H\u00f6he des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann (s. oben). Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder halten auf ihren Internetseiten neben dem Lohnsteuerrechner auch eine Berechnungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Faktor bereit, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination pr\u00fcfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III\/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererkl\u00e4rung beim Finanzamt einzureichen.<\/p>\n<p>Beispiel zur Ermittlung und Anwendung des Faktors:<br \/>\nJ\u00e4hrliche Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV\/IV:<br \/>\nArbeitnehmer-Ehegatte A: f\u00fcr 36.000 \u20ac (monatlich 3.000 \u20ac x 12) = 5.595 \u20ac<br \/>\nArbeitnehmer-Ehegatte B: f\u00fcr 20.400 \u20ac (monatlich 1.700 \u20ac x 12) = 1.751 \u20ac.<br \/>\nSumme der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV\/IV (entspricht \u201eX\u201c) betr\u00e4gt 7.346 \u20ac.<br \/>\nDie voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (entspricht \u201eY\u201c) betr\u00e4gt 7.138 \u20ac.<br \/>\nDer Faktor ist Y geteilt durch X, also 7.138 \u20ac : 7.346 \u20ac = 0,971<br \/>\n(Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist).<br \/>\nJ\u00e4hrliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV\/IV mit Faktor 0,971:<br \/>\nArbeitnehmer-Ehegatte A f\u00fcr 36.000 \u20ac (5.595 \u20ac x 0,971) = 5.432 \u20ac<br \/>\nArbeitnehmer-Ehegatte B f\u00fcr 20.400 \u20ac (1.751 \u20ac x 0,971) = 1.700 \u20ac<br \/>\nSumme der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV\/IV mit Faktor 0,971 = 7.132 \u20ac.<br \/>\nIm Beispielsfall f\u00fchrt die Einkommensteuerveranlagung:<br \/>\n&#8211; bei der Steuerklassenkombination III\/V zu einer Nachzahlung in H\u00f6he von 218 \u20ac (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.138 \u20ac &#8211; Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination III\/V 6.920 \u20ac [2.766 \u20ac + 4.154 \u20ac]),<br \/>\n&#8211; bei der Steuerklassenkombination IV\/IV zu einer Erstattung in H\u00f6he von 208 \u20ac (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.138 \u20ac &#8211; Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV\/IV 7.346 \u20ac),<br \/>\n&#8211; bei der Steuerklassenkombination IV\/IV-Faktor weder zu einer hohen Nachzahlung noch zu einer Erstattung (in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in H\u00f6he von 6 \u20ac; voraussichtliche Einkommensteuer Splittingverfahren 7.138 \u20ac &#8211; Summe der Lohnsteuer bei Steuerklasse IV\/IV mit Faktor 7.132 \u20ac).<\/p>\n<p>Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (5.432 \u20ac f\u00fcr A und 1.700 \u20ac f\u00fcr B) als bei der Steuerklassenkombination III\/V (2.766 \u20ac f\u00fcr A und 4.154 \u20ac f\u00fcr B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverh\u00e4ltnis der Ehegatten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF: Ge\u00e4ndertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl f\u00fcr das Jahr 2013\u00a0bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind Ehegatten, die beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, k\u00f6nnen bekanntlich f\u00fcr den Lohnsteuerabzug w\u00e4hlen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der H\u00f6herverdienende) nach Steuerklasse III und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerklassenwahl-bei-ehegatten-fur-das-jahr-2013\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerklassenwahl bei Ehegatten f\u00fcr das Jahr 2013<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[2164],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17033"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17033"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17033\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":80903,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17033\/revisions\/80903"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17033"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17033"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17033"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}