{"id":1706,"date":"2011-07-31T11:16:55","date_gmt":"2011-07-31T09:16:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1706"},"modified":"2012-08-22T10:58:12","modified_gmt":"2012-08-22T08:58:12","slug":"gleichstellung-von-lebenspartnern-mit-ehegatten-in-zusatzversorgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gleichstellung-von-lebenspartnern-mit-ehegatten-in-zusatzversorgung\/","title":{"rendered":"Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten in Zusatzversorgung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten in Zusatzversorgung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Ungeachtet der weitestgehenden Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten, sehen diverse Regelungen, hier konkret die Kn\u00fcpfung zus\u00e4tzlicher Versorgungsbez\u00fcge an den Bestand einer Ehe, die Besserstellung von Ehegatten vor. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hatte nunmehr f\u00fcr den Bereich der Zusatzversorgungsbez\u00fcge zu kl\u00e4ren, ob darin eine europarechtswidrige Diskriminierung zu sehen sei.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war ehemals im \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigt, aber seit 1990 erwerbsunf\u00e4hig und bezog daher eine Zusatzversorgung der \u00f6ffentlichen Hand. Im Jahre 2001 ging er eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein und verlangte daraufhin die Neuberechnung seiner Zusatzversorgung aufgrund der nach seiner Sicht anzuwendenden besseren Einstufung von Ehegatten. Sein Antrag wurde mit der Begr\u00fcndung, der Kl\u00e4ger sei nicht verheiratet, zur\u00fcckgewiesen. Hierin sah der Kl\u00e4ger eine unzul\u00e4ssige Diskriminierung wegen seiner sexuellen Ausrichtung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof, der auf Vorlage des Arbeitsgerichts entschied, gab dem Kl\u00e4ger Recht. Zum 3.12.2003 musste die Gleichstellungsrichtlinie der Europ\u00e4ischen Union in Besch\u00e4ftigung und Beruf umgesetzt sein. Da das deutsche Recht die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe rechtlich wenn nicht gleich, so doch sehr vergleichbar ausgestaltet habe, stelle eine Ungleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten im Bereich der Zusatzversorgung (Entlohnung) eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung dar. Daher sei der \u00f6ffentliche Versorgungstr\u00e4ger ab dem 3.12.2003 zur Zahlung der Ehegatten-Versorgung verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcberrascht nicht; sie liegt auf der Linie des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes, Diskriminierung, insbesondere aufgrund sexueller Ausrichtung, zu unterbinden. Bedeutung gewinnt die Entscheidung aber dadurch, dass die h\u00f6heren Zahlungsanspr\u00fcche ab dem 3.12.2003 entstehen und somit wohl auch in regelverj\u00e4hrten F\u00e4llen r\u00fcckwirkend eingefordert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten in Zusatzversorgung Kernfrage Ungeachtet der weitestgehenden Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten, sehen diverse Regelungen, hier konkret die Kn\u00fcpfung zus\u00e4tzlicher Versorgungsbez\u00fcge an den Bestand einer Ehe, die Besserstellung von Ehegatten vor. 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