{"id":1715,"date":"2011-07-31T11:21:21","date_gmt":"2011-07-31T09:21:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1715"},"modified":"2026-07-14T15:53:21","modified_gmt":"2026-07-14T13:53:21","slug":"zum-beginn-der-festsetzungsfrist-bei-antragsveranlagungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-beginn-der-festsetzungsfrist-bei-antragsveranlagungen\/","title":{"rendered":"Zum Beginn der Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zum Beginn der Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Besteht das Einkommen aus Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, und entsprechend mit einer Lohnsteuererstattung zu rechnen ist, wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgef\u00fchrt. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die zweij\u00e4hrige Antragsfrist aufgehoben. F\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2005 und bei Antr\u00e4gen, die nach dem 28.12.2007 gestellt werden, sind nunmehr die Regelungen \u00fcber Verj\u00e4hrungsfristen zu beachten. Die regul\u00e4re Festsetzungsverj\u00e4hrung betr\u00e4gt 4 Jahre (\u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Bislang h\u00f6chstrichterlich nicht gekl\u00e4rt ist, ob zus\u00e4tzlich die 3-j\u00e4hrige Anlaufhemmung (\u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) eingreift und damit im Ergebnis eine 7-j\u00e4hrige Festsetzungsfrist gilt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezog im Streitjahr 2003 ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Im Januar 2008 reichte sie eine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2003 ein. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ausfassung, dass die zweij\u00e4hrige Antragsfrist abgelaufen sei. Hiergegen richtet sich die Klage.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab der Kl\u00e4gerin Recht. Die Voraussetzung, dass der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen war, ist mit dem Jahressteuergesetz 2008 entfallen. Die Festsetzungsfrist beginnt daher mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12.2003. Die regul\u00e4re 4-j\u00e4hrige Festsetzungsfrist (\u00a7 169 Abs. Nr. 2 AO) endet mit Ablauf des 31.12.2007, so dass die im Januar 2008 eingereichte Steuererkl\u00e4rung versp\u00e4tet ist. Der Erfolg der Klage h\u00e4ngt davon ab, ob zus\u00e4tzlich die -j\u00e4hrige Anlaufhemmung (\u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) eingreift. Im Gegensatz zu einer fr\u00fcheren Entscheidung eines anderen Senats desselben Finanzgerichts (Baden-W\u00fcrttemberg), vertrat der mit der vorliegenden Klage befasste Senat die Auffassung, dass die Anlaufhemmung aufgrund verfassungskonformer Auslegung zu ber\u00fccksichtigen sei. Anderenfalls l\u00e4ge eine gegen Art. 3 GG versto\u00dfende Ungleichbehandlung derjenigen, die nur auf Antrag zu veranlagen seien, gegen\u00fcber denjenigen, f\u00fcr die eine Veranlagungspflicht bestehe, vor. Beide Urteile sind nicht rechtskr\u00e4ftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Lohnsteuererstattung sollte innerhalb von 4 Jahren gestellt werden. Bis zum 31.12.2011 k\u00f6nnen daher noch &#8222;freiwillige&#8220; Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Jahr 2007 abgegeben werden. Unter Bezugnahme auf das anh\u00e4ngige Revisionsverfahren k\u00f6nnen sogar noch Veranlagungen f\u00fcr 2004 beantragt werden. Das Urteil des BFH bleibt mit Spannung abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Beginn der Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen Rechtslage Besteht das Einkommen aus Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, und entsprechend mit einer Lohnsteuererstattung zu rechnen ist, wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgef\u00fchrt. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die zweij\u00e4hrige Antragsfrist aufgehoben. F\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2005 und bei Antr\u00e4gen, die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-beginn-der-festsetzungsfrist-bei-antragsveranlagungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zum Beginn der Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[1007,1006],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1715"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1715"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1715\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1715"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1715"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1715"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}