{"id":1717,"date":"2011-07-31T16:04:07","date_gmt":"2011-07-31T14:04:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1717"},"modified":"2012-08-22T10:51:46","modified_gmt":"2012-08-22T08:51:46","slug":"notarberuf-darf-nicht-eigenen-staatsangehorigen-vorbehalten-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/notarberuf-darf-nicht-eigenen-staatsangehorigen-vorbehalten-sein\/","title":{"rendered":"Notarberuf darf nicht eigenen Staatsangeh\u00f6rigen vorbehalten sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Notarberuf darf nicht eigenen Staatsangeh\u00f6rigen vorbehalten sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des Notarberufs ist in der Bundesnotarordnung geregelt. Nach \u00a7 5 BNotO darf nur ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger zum Notar bestellt werden. In den Mitgliedsl\u00e4ndern \u00d6sterreich, Belgien, Griechenland, Frankreich und Luxemburg existiert eine entsprechende Regelung. Dies stellt eine im EG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar, da EU-B\u00fcrger nicht ohne hinreichenden Grund wegen ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit benachteiligt und in ihrer Niederlassungsfreiheit beschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die EU-Kommission wurde mit einer Beschwerde befasst, die die Staatsangeh\u00f6rigkeitsvoraussetzung f\u00fcr den Zugang zum Beruf des Notars in Deutschland betraf. Im weiteren Verlauf forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland u. a. Mitgliedstaaten auf, erforderliche Ma\u00dfnahmen zu ergreifen um den Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag (Art. 43, 45 Abs. 1 EGV) nachzukommen und die entsprechende Richtlinie (89\/48) umzusetzen. Dadurch, dass der Zugang zum Beruf des Notars den eigenen Staatsangeh\u00f6rigen vorbehalten bleibt, wird die Niederlassungsfreiheit unzul\u00e4ssig beschr\u00e4nkt. Im \u00dcbrigen regelt die Richtlinie, dass die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene Qualifikation durch Eignungspr\u00fcfung o. \u00e4. anzuerkennen ist. Die Bundesrepublik hielt dies f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Daraufhin hat die Kommission Klage vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) erhoben.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH stellte fest, dass ein Versto\u00df gegen die Niederlassungsfreiheit in der EU vorliegt. Diese kann nach dem EG-Vertrag zwar eingeschr\u00e4nkt werden, wenn die T\u00e4tigkeit unmittelbare und spezifische Teilhabe an der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt umfasst. Das Arbeitsgebiet des Notars f\u00e4llt jedoch nicht unter den Begriff der \u00f6ffentlichen Gewalt. Die Hauptt\u00e4tigkeit des Notars besteht in der Beurkundung eines Akts oder eines Vertrages, denen sich die Parteien freiwillig unterwerfen, mithin ma\u00dfgeblich ist der Parteiwille. Auch erfolgt die freiberufliche Arbeit der Notare (Ausnahme Baden-W\u00fcrttemberg) unter Wettbewerbsbedingungen. Zudem haften Notare f\u00fcr die Handlungen im Rahmen der beruflichen T\u00e4tigkeit pers\u00f6nlich. All dies ist f\u00fcr die Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt untypisch. Hinsichtlich der Anerkennung der Berufsqualifikation eines EU-B\u00fcrgers wird die R\u00fcge der fehlenden Umsetzung der Richtlinie aufgrund unklarer Rechtslage zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht betonte, dass lediglich das Staatsangeh\u00f6rigkeitserfordernis und nicht die Organisation des Notariats als solches betroffen ist. Das Bundesjustizministerium k\u00fcndigte eine entsprechende Gesetzes\u00e4nderung an. Offen ist noch die Frage, ob EU-Notare in Deutschland beurkunden k\u00f6nnen, weil ihre Ausbildung zum Notar in Deutschland nicht anerkannt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Notarberuf darf nicht eigenen Staatsangeh\u00f6rigen vorbehalten sein Kernaussage Die Ausgestaltung des Notarberufs ist in der Bundesnotarordnung geregelt. Nach \u00a7 5 BNotO darf nur ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger zum Notar bestellt werden. In den Mitgliedsl\u00e4ndern \u00d6sterreich, Belgien, Griechenland, Frankreich und Luxemburg existiert eine entsprechende Regelung. Dies stellt eine im EG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar, da EU-B\u00fcrger nicht ohne &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/notarberuf-darf-nicht-eigenen-staatsangehorigen-vorbehalten-sein\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Notarberuf darf nicht eigenen Staatsangeh\u00f6rigen vorbehalten sein<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[1008,1009,1010],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1717"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1717"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1717\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1717"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1717"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1717"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}