{"id":1720,"date":"2011-07-31T16:05:47","date_gmt":"2011-07-31T14:05:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1720"},"modified":"2012-08-22T10:51:19","modified_gmt":"2012-08-22T08:51:19","slug":"grundstucke-keine-vorsteuer-ohne-zuordnung-zum-unternehmensvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundstucke-keine-vorsteuer-ohne-zuordnung-zum-unternehmensvermogen\/","title":{"rendered":"Grundst\u00fccke: Keine Vorsteuer ohne Zuordnung zum Unternehmensverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grundst\u00fccke: Keine Vorsteuer ohne Zuordnung zum Unternehmensverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmer k\u00f6nnen Vorsteuer aus dem Erwerb eines gemischt genutzten Grundst\u00fcckes geltend machen, sofern sie dieses dem Unternehmensverm\u00f6gen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erfolgen. Umstritten ist allerdings, wann und wie diese Zuordnungsentscheidung gegen\u00fcber dem Finanzamt offen zu legen ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin errichtete in 2005 und 2006 ein Wohnhaus, in dem sie eine Praxis betrieb. Aufgrund ihrer T\u00e4tigkeit war sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. In 2006 gab die Kl\u00e4gerin erstmals Umsatzsteuervoranmeldungen ab, ohne jedoch hierin Vorsteuer aus der Errichtung des Wohnhauses geltend zu machen. In 2005 hatte sie mangels Registrierung gar keine Voranmeldungen abgegeben. Im Juni 2007 reichte die Kl\u00e4gerin eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2005 ein, in der sie nun Vorsteuern aus der Erstellung des Wohnhauses deklarierte. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da die Zuordnung des Grundst\u00fcckes zum Unternehmensverm\u00f6gen nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz folgt der Ansicht des Finanzamtes. Demnach muss die Zuordnungsentscheidung grunds\u00e4tzlich durch Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs in der USt-Voranmeldung f\u00fcr den Zeitraum des Leistungsbezugs dokumentiert werden. Ist dies nicht m\u00f6glich, weil keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen besteht, kann die Zuordnungsentscheidung &#8211; ausnahmsweise &#8211; in der USt-Jahreserkl\u00e4rung erfolgen. Dies gilt aber nur, wenn diese zeitnah abgegeben wird. Dies sah das FG jedoch hier nicht als gegeben an, da die Abgabe 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Es ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) sich nun der Sache annimmt und f\u00fcr Klarheit sorgt. Bis dahin sollte dem Finanzamt die Zuordnungsentscheidung immer sofort mit dem ersten f\u00fcr das Grundst\u00fcck erfolgenden Leistungsbezug durch bzw. mit Abgabe der entsprechenden USt-Voranmeldung offen gelegt werden. Um &#8222;Missverst\u00e4ndnissen&#8220; vorzubeugen, bietet es sich an, nicht nur den Vorsteuerabzug aus dem Grundst\u00fcck geltend zu machen, sondern der Voranmeldung diesbez\u00fcglich eine separate Anlage beizuf\u00fcgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grundst\u00fccke: Keine Vorsteuer ohne Zuordnung zum Unternehmensverm\u00f6gen Kernaussage Unternehmer k\u00f6nnen Vorsteuer aus dem Erwerb eines gemischt genutzten Grundst\u00fcckes geltend machen, sofern sie dieses dem Unternehmensverm\u00f6gen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erfolgen. Umstritten ist allerdings, wann und wie diese Zuordnungsentscheidung gegen\u00fcber dem Finanzamt offen zu legen ist. 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