{"id":1723,"date":"2011-07-31T16:07:13","date_gmt":"2011-07-31T14:07:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1723"},"modified":"2012-08-22T10:50:58","modified_gmt":"2012-08-22T08:50:58","slug":"vorsteuerberichtigung-bei-umlaufvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuerberichtigung-bei-umlaufvermogen\/","title":{"rendered":"Vorsteuerberichtigung bei Umlaufverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vorsteuerberichtigung bei Umlaufverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>\u00c4ndern sich die Verh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr den Vorsteuerabzug beim Erwerb von Wirtschaftsg\u00fctern des Umlaufverm\u00f6gens ma\u00dfgebend waren, so ist die Vorsteuer zu berichtigen (\u00a7 15a UStG).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Kauft ein Kleinunternehmer Ware in 2011, so steht ihm hieraus kein Vorsteuerabzug zu. \u00dcberschreitet er in 2012 die Kleinunternehmergrenze, so wird er steuerpflichtig. Verkauft er nun in 2012 die in 2011 erworbene Ware, so unterliegt der Verkauf der Umsatzsteuer. Im Gegenzug kann die Vorsteuer aus dem Erwerb der Ware berichtigt, d. h. nachtr\u00e4glich geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern stellt in einer Verf\u00fcgung die Verwaltungsauffassung zur Korrektur der Vorsteuer bei Umlaufverm\u00f6gen dar.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgung ist insbesondere in folgenden Fallkonstellationen zu beachten: &#8211; Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung und umgekehrt. &#8211; Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung f\u00fcr Land- und Forstwirte zu Regelbesteuerung und umgekehrt. &#8211; Erwerb eines Grundst\u00fcckes mit Vorsteuerabzug zwecks steuerpflichtiger Weiterver\u00e4u\u00dferung und sp\u00e4tere tats\u00e4chliche steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung. Besonders zu beachten sind folgende Sachverhalte: Eine Korrektur zugunsten der Unternehmer setzt voraus, dass bei Erwerb des Umlaufverm\u00f6gens ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungen vorgelegen haben. Die Unternehmer sollten daher bei Erwerb des Umlaufverm\u00f6gens nur einwandfreie Rechnungen akzeptieren. Auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Vorsteuer ziehen k\u00f6nnen, so erhalten sie sich diese M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Fall, dass sich die Verh\u00e4ltnisse, wie dargestellt, \u00e4ndern. Da eine Korrektur nur erfolgt, wenn die auf den Erwerb des jeweiligen Wirtschaftsgutes entfallende Vorsteuer 1.000 EUR \u00fcbersteigt, kann es gerade f\u00fcr Landwirte zudem wichtig sein, zu kl\u00e4ren, was als Wirtschaftsgut bzw. Berichtigungsobjekt im Sinne des \u00a7 15a UStG zu verstehen ist. Kauft ein Landwirt z. B. eine Partie von 100 Schweinen auf die insgesamt 1.200 EUR Vorsteuer entfallen, so setzt eine sp\u00e4tere Berichtigung voraus, dass diese Partie als Berichtigungsobjekt angesehen wird, da die Vorsteuer, die auf ein einzelnes Schwein entf\u00e4llt, nicht 1.000 EUR \u00fcbersteigt. Die Verf\u00fcgung stellt hierzu die Auffassung der Finanzverwaltung dar, die von der Rechtsprechung jedoch nicht in vollem Umfang geteilt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorsteuerberichtigung bei Umlaufverm\u00f6gen Rechtslage \u00c4ndern sich die Verh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr den Vorsteuerabzug beim Erwerb von Wirtschaftsg\u00fctern des Umlaufverm\u00f6gens ma\u00dfgebend waren, so ist die Vorsteuer zu berichtigen (\u00a7 15a UStG). Sachverhalt Kauft ein Kleinunternehmer Ware in 2011, so steht ihm hieraus kein Vorsteuerabzug zu. \u00dcberschreitet er in 2012 die Kleinunternehmergrenze, so wird er steuerpflichtig. 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