{"id":17265,"date":"2013-03-31T08:38:01","date_gmt":"2013-03-31T06:38:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17265"},"modified":"2018-03-22T11:22:22","modified_gmt":"2018-03-22T09:22:22","slug":"betrieblicher-schuldzinsenabzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betrieblicher-schuldzinsenabzug\/","title":{"rendered":"Betrieblicher Schuldzinsenabzug"},"content":{"rendered":"<p><em><strong>Das BMF \u00e4u\u00dfert sich zu Bilanzierungskonkurrenz und Finanzierung von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens.<\/strong><\/em><\/p>\n<h2>Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach \u00a7 4 Absatz 4a EStG;<br \/>\nBilanzierungskonkurrenz und Finanzierung von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens<\/h2>\n<p>Mit Urteil vom 22. September 2011 (BStBl 2012 II S. 10) hat der BFH entschieden, dass die ge\u00e4nderte betriebsverm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Zuordnung eines Wirtschaftsguts w\u00e4hrend des Bestehens einer mitunternehmerischen <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Betriebsaufspaltung.html\" target=\"_blank\">Betriebsaufspaltung<\/a> weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. d. \u00a7 4 Abs. 4a EStG darstellt, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat. Mit Urteil vom 23. Februar 2012 (BStBl 2013 II S. 1) hat der BFH entschieden, dass \u00a7 4 Absatz 4a Satz 5 EStG auch dann anzuwenden sei, wenn die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens durch die Belastung eines Kontokorrentkontos finanziert wird. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird das BMF-Schreiben vom 17. November 2005 (BStBl I S. 1019) unter Ber\u00fccksichtigung der \u00c4nderungen durch das BMF-Schreiben vom 7. Mai 2008 (BStBl I S. 588) sowie der Vereinfachungsregelung durch das BMF-Schreiben vom 4. No vember 2008 (BStBl I S. 957) ge\u00e4ndert. Folgende Rdnrn. 10b und 41 werden neu eingef\u00fcgt, Rdnr. 27 wird wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>\u201e10b Die ge\u00e4nderte betriebsverm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Zuordnung eines Wirtschaftsguts aufgrund des Bestehens einer Bilanzierungskonkurrenz stellt weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb\u00a0noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. d. \u00a7 4 Abs. 4a EStG dar, wenn der Vor-gang zum Buchwert stattgefunden hat (BFH vom 22. September 2011, BStBl 2012 II S. 10).<\/p>\n<p>Eine ge\u00e4nderte betriebsverm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Zuordnung eines Wirtschaftsguts aufgrund des Bestehens einer Bilanzierungskonkurrenz im vorstehenden Sinne liegt u. a. vor, wenn:<br \/>\na) ein Wirtschaftsgut nach Begr\u00fcndung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung ei-nem anderen Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen ist (BFH vom 22. September 2011, a. a. O.)<br \/>\nb) ein Wirtschaftsgut nach Verschmelzung einem anderen Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen ist. Beispiel: Zum Betriebsverm\u00f6gen der A-GmbH geh\u00f6rt eine fremdfinanzierte Beteiligung an der B-GmbH. Die B-GmbH ist ihrerseits an der C-KG als Kommanditistin beteiligt. Weiteres Betriebsverm\u00f6gen hat die B-GmbH nicht. Die B-GmbH wird auf die A-GmbH verschmol-zen, so dass die A-GmbH nunmehr unmittelbar an der C-KG beteiligt ist. Da die Beteili-gung an der C-KG das einzige Betriebsverm\u00f6gen der B-GmbH war, wird das Refinanzie-rungsdarlehen, das bisher bei der A-GmbH zu passivieren war, aufgrund des ge\u00e4nderten Finanzierungszusammenhangs nach \u00a7 6 Abs. 5 Satz 2 EStG zum Buchwert in das Sonder-betriebsverm\u00f6gen der C-KG \u00fcberf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Hierzu ist nicht erforderlich, dass zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Ob Schuldzinsen i. S d. \u00a7 4 Abs. 4a Satz 5 EStG f\u00fcr Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens vorliegen, ist ausschlie\u00dflich nach der tats\u00e4chlichen Verwendung der Darlehensmittel zu bestimmen. Werden Darlehensmittel zun\u00e4chst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto \u00fcberwiesen, von dem sodann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens bezahlt werden, oder wird zun\u00e4chst das Kontokorrentkonto belastet und anschlie\u00dfend eine Umschuldung in ein Darlehen vorgenommen, kann ein Finanzierungszusammenhang mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlagever-m\u00f6gens nur angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsm\u00e4\u00dfiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme be-steht. Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass die dem Kontokorrentkonto gutgeschriebenen Darlehensmittel zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens verwendet werden, wenn diese innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tats\u00e4chlich \u00fcber das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Betr\u00e4gt der Zeitraum mehr als 30 Tage, muss der Steuerpflichtige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen der Verwendung der Darlehensmittel und der Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\u00fcr die Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens nachweisen. Eine Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens scheidet aus, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Verwendung der Darlehensmittel bereits abschlie\u00dfend finanziert waren und die erhaltenen Darlehensmittel lediglich das eingesetzte Eigenkapital wieder auff\u00fcllen (BFH vom 9. Februar 2010, BStBl 2011 II S. 257).<\/p>\n<p>Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens \u00fcber ein Kontokorrentkonto finanziert und entsteht oder erh\u00f6ht sich dadurch ein negativer Saldo des Kontokorrentkontos, sind die dadurch veranlassten Schuldzinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 4a Satz 5 EStG unbeschr\u00e4nkt als Betriebsausgaben abziehbar. Der Anteil der unbeschr\u00e4nkt abziehbaren Schuldzinsen ist dabei nach der Zinszahlenstaffelmethode oder durch Sch\u00e4tzung zu ermitteln. Entsprechend den Rdnrn. 11 bis 18 des BMF-Schreibens vom 10. November 1993 (BStBl I S. 930) ist f\u00fcr die Ermittlung der als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen der Sollsaldo des Kontokorrentkontos anhand der zugrunde liegenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle nach seiner Veranlassung aufzuteilen und sind die Sollsalden des betrieblichen Unterkontos zu ermitteln. Hierbei ist davon auszugehen, dass mit den eingehenden Betriebs-einnahmen zun\u00e4chst private Schuldenteile, dann die durch sonstige betriebliche Aufwendungen entstandenen Schuldenteile und zuletzt die durch die Investitionen entstandenen Schuldenteile getilgt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF \u00e4u\u00dfert sich zu Bilanzierungskonkurrenz und Finanzierung von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens. 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September 2011 (BStBl 2012 II S. 10) hat der BFH entschieden, dass die ge\u00e4nderte betriebsverm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Zuordnung eines Wirtschaftsguts w\u00e4hrend des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betrieblicher-schuldzinsenabzug\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Betrieblicher Schuldzinsenabzug<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[2165],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17265"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17265"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17265\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17265"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17265"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17265"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}