{"id":17460,"date":"2013-03-31T19:19:09","date_gmt":"2013-03-31T17:19:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17460"},"modified":"2013-03-31T19:20:56","modified_gmt":"2013-03-31T17:20:56","slug":"haushaltsnahe-beschaftigungsverhaltnisse-oder-dienstleistungen-i-s-d-%c2%a7-35a-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haushaltsnahe-beschaftigungsverhaltnisse-oder-dienstleistungen-i-s-d-%c2%a7-35a-estg\/","title":{"rendered":"Haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse oder Dienstleistungen i. S. d. \u00a7 35a EStG"},"content":{"rendered":"<h1>Anwendungsschreiben zu \u00a7\u00a035a\u00a0EStG ; \u00dcberarbeitung des BMF-Schreibens vom 26.10.2007 \u2013\u00a0IV C 4 &#8211; S 2296 b\/07\/0003 ; BStBl 2007 I S. 783<\/h1>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a035a\u00a0EStG Folgendes:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>I. \u00dcberblick \u00fcber die zum 1.\u00a01.\u00a02009 in Kraft getretenen Gesetzes\u00e4nderungen<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>1. Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Ma\u00dfnahmenpakets \u201eBesch\u00e4ftigungssicherung durch Wachstumsst\u00e4rkung\u201d vom 21.\u00a012.\u00a02008 ( BGBl 2008 I S. 2896, BStBl 2009 I S. 133)<\/h3>\n<p><strong>1<\/strong>\u00a0Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen wurde zum 1.\u00a01.\u00a02009 auf 20\u00a0Prozent von 6\u00a0000\u00a0Euro (=\u00a01\u00a0200\u00a0Euro) verdoppelt. Nach \u00a7\u00a052 Abs.\u00a050b Satz\u00a04\u00a0EStG ist die Regelung erstmals f\u00fcr im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.\u00a012.\u00a02008 erbracht worden sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>2. Gesetz zur F\u00f6rderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz\u00a0\u2013\u00a0FamLeistG) vom 22.\u00a012.\u00a02008 ( BGBl 2008 I S. 2955, BStBl 2009 I S. 136)<\/h3>\n<p><strong>2<\/strong>\u00a0Die Regelungen \u00fcber die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen einschlie\u00dflich Pflegeleistungen, die bisher in mehreren gesonderten Tatbest\u00e4nden erfasst waren, wurden in einer Vorschrift zur F\u00f6rderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Besch\u00e4ftigter zusammengefasst. Die F\u00f6rderung wurde auf einheitlich 20\u00a0Prozent der Aufwendungen von bis zu 20\u00a0000\u00a0Euro, h\u00f6chstens 4\u00a0000\u00a0Euro pro Jahr ausgeweitet. Auch f\u00fcr geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a08a SGB\u00a0IV gilt ab 1.\u00a01.\u00a02009 der einheitliche Satz von 20\u00a0Prozent; es bleibt aber bei dem Erm\u00e4\u00dfigungsh\u00f6chstbetrag von 510\u00a0Euro. Nach \u00a7\u00a052 Abs.\u00a050b Satz\u00a05\u00a0EStG ist die Regelung erstmals f\u00fcr im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.\u00a012.\u00a02008 erbracht worden sind.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong>\u00a0Im Rahmen der Zusammenfassung und Vereinheitlichung der F\u00f6rdertatbest\u00e4nde ist die Zw\u00f6lftelungsregelung des \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0EStG a.\u00a0F.\u00a0entfallen. Au\u00dferdem wurde die Regelung des \u00a7\u00a033a Abs.\u00a03\u00a0EStG zum Abzug von Aufwendungen f\u00fcr Haushaltshilfen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 aufgehoben. F\u00fcr die Tatbest\u00e4nde, die bisher unter diese Regelung gefallen sind, kann ab 2009 die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach Ma\u00dfgabe der einheitlichen F\u00f6rderung des \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02\u00a0EStG in Anspruch genommen werden. Zum Ausschluss der Steuererm\u00e4\u00dfigung bei Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben oder au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a05\u00a0EStG , \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a03 EStG a.\u00a0F.) s. Rdnrn.\u00a028, 29.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>II. Haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse oder Dienstleistungen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a035a\u00a0EStG<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>1. Haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse<\/h3>\n<p><strong>4<\/strong>\u00a0Der Begriff des haushaltsnahen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen eines solchen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses werden T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Zu diesen T\u00e4tigkeiten geh\u00f6ren u.\u00a0a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebed\u00fcrftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.\u00a0B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer F\u00e4higkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbet\u00e4tigungen fallen nicht darunter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>2. Geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a08a SGB\u00a0IV<\/h3>\n<p><strong>5<\/strong>\u00a0Die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01\u00a0EStG ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0EStG a.\u00a0F.) kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis um eine geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a08a SGB\u00a0IV handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis i.\u00a0S. dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt und die geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung\u00a0<strong>in<\/strong>\u00a0seinem inl\u00e4ndischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong>\u00a0Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften und Vermieter k\u00f6nnen im Rahmen ihrer Vermietert\u00e4tigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Die von ihnen eingegangenen geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse sind nicht nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01\u00a0EStG ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0EStG a.\u00a0F.) beg\u00fcnstigt. Sie fallen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen. Zur Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen siehe Rdnr.\u00a010.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>3. Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse in nicht inl\u00e4ndischen Haushalten<\/h3>\n<p><strong>7<\/strong>\u00a0Bei einem nicht inl\u00e4ndischen Haushalt, der in einem Staat liegt, der der Europ\u00e4ischen Union oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum angeh\u00f6rt, setzt die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01\u00a0EStG ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0EStG a.\u00a0F.) voraus, dass das monatliche Arbeitsentgelt 400\u00a0Euro nicht \u00fcbersteigt, die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge ausschlie\u00dflich von dem Arbeitgeber zu entrichten sind und von ihm auch entrichtet werden. Bei anderen haushaltsnahen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen ist f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Alt. 1\u00a0EStG ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0EStG a.\u00a0F.) Voraussetzung, dass aufgrund des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitr\u00e4ge an die Sozialversicherung in dem jeweiligen Staat der Europ\u00e4ischen Union oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums entrichtet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>4. Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse mit nahen Angeh\u00f6rigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft<\/h3>\n<p><strong>8<\/strong>\u00a0Da familienrechtliche Verpflichtungen grunds\u00e4tzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein k\u00f6nnen, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (\u00a7\u00a7\u00a0 1360 , 1356 Abs.\u00a01\u00a0BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern ( \u00a7\u00a01619\u00a0BGB ) nicht beg\u00fcnstigt. Dies gilt entsprechend f\u00fcr die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft kann regelm\u00e4\u00dfig nicht von einem beg\u00fcnstigten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt f\u00fchrt und es deshalb an dem f\u00fcr Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse typischen \u00dcber- und Unterordnungsverh\u00e4ltnis fehlt. Zur haushaltsbezogenen Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung vgl. Rdnr.\u00a050.<\/p>\n<p><strong>9<\/strong>\u00a0Haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse mit Angeh\u00f6rigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z.\u00a0B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), k\u00f6nnen steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Vertr\u00e4ge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden \u00dcblichen entsprechen und tats\u00e4chlich auch so durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>5. Haushaltsnahe Dienstleistung<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Grundsatz<\/h4>\n<p><strong>10<\/strong>\u00a0Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0EStG geh\u00f6ren nur T\u00e4tigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a035a Abs.\u00a03\u00a0EStG ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG a.\u00a0F.) geh\u00f6ren, gew\u00f6hnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und f\u00fcr die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstst\u00e4ndiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Dazu geh\u00f6ren auch geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse, die durch Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietert\u00e4tigkeit eingegangen werden. Eine beispielhafte Aufz\u00e4hlung beg\u00fcnstigter und nicht beg\u00fcnstigter haushaltsnaher Dienstleistungen enth\u00e4lt Anlage\u00a01. Keine beg\u00fcnstigte haushaltsnahe Dienstleistung ist die als eigenst\u00e4ndige Leistung verg\u00fctete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten beg\u00fcnstigten Hauptleistung ist. S. auch Rdnrn.\u00a017 und 25.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Personenbezogene Dienstleistungen<\/h4>\n<p><strong>11<\/strong>\u00a0Personenbezogene Dienstleistungen (z.\u00a0B. Fris\u00f6r- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Leistungen k\u00f6nnen jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen i.\u00a0S. der Rdnr.\u00a013 geh\u00f6ren, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>\u00d6ffentliches Gel\u00e4nde, Privatgel\u00e4nde, nicht beg\u00fcnstigte Aufwendungen<\/h4>\n<p><strong>12<\/strong>\u00a0Bei Dienstleistungen, die sowohl auf \u00f6ffentlichem Gel\u00e4nde als auch auf Privatgel\u00e4nde durchgef\u00fchrt werden (z.\u00a0B. Stra\u00dfen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen auf Privatgel\u00e4nde beg\u00fcnstigt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z.\u00a0B. zur Reinigung und Schneer\u00e4umung von \u00f6ffentlichen Gehwegen und B\u00fcrgersteigen). Zur betrags- oder verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufteilung auf \u00f6ffentliche Fl\u00e4chen und Privatgel\u00e4nde s. Rdnr.\u00a036. Nicht beg\u00fcnstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z.\u00a0B. M\u00fcllabfuhr). Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist. Auch Aufwendungen, bei denen eine Gutachtert\u00e4tigkeit im Vordergrund steht, sind nicht beg\u00fcnstigt. Das Gleiche gilt f\u00fcr Verwaltergeb\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Pflege- und Betreuungsleistungen<\/h4>\n<p><strong>13<\/strong>\u00a0Bis einschlie\u00dflich Veranlagungszeitraum 2008 verdoppelt sich der H\u00f6chstbetrag der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Pflege- und Betreuungsleistungen f\u00fcr Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebed\u00fcrftigkeit der Pflegestufen\u00a0I bis III i.\u00a0S. der \u00a7\u00a7\u00a0 14 , 15 \u00a0SGB\u00a0XI besteht, die nach \u00a7\u00a043 Abs.\u00a03\u00a0SGB\u00a0XI als H\u00e4rtefall anerkannt sind oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen (\u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a01, 2.\u00a0Halbsatz\u00a0 EStG a.\u00a0F.). Dies gilt nicht f\u00fcr Aufwendungen von Personen der sog. Pflegestufe\u00a00, die nach dem BFH-Urteil vom 10.\u00a05.\u00a02007 ( BStBl 2007 II S. 764) ihnen gesondert in Rechnung gestellte Pfleges\u00e4tze nach \u00a7\u00a033\u00a0EStG als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend machen k\u00f6nnen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z.\u00a0B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchf\u00fchrt, durch ein amts\u00e4rztliches Attest oder nach \u00a7\u00a065 Abs.\u00a02\u00a0EStDV zu f\u00fchren. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind die Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen in dem F\u00f6rdertatbestand des \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02\u00a0EStG mit aufgegangen (vgl. Rdnr.\u00a02). Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebed\u00fcrftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d.\u00a0h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (K\u00f6rperpflege, Ern\u00e4hrung und Mobilit\u00e4t) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung steht neben der pflegebed\u00fcrftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese f\u00fcr Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem inl\u00e4ndischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgef\u00fchrt werden. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung ist haushaltsbezogen. Werden z.\u00a0B. zwei pflegebed\u00fcrftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuererm\u00e4\u00dfigung nur einmal in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>6. Haushalt des Steuerpflichtigen<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Voraussetzung<\/h4>\n<p><strong>14<\/strong>\u00a0Das haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung m\u00fcssen in einem inl\u00e4ndischen oder in einem anderen in der Europ\u00e4ischen Union oder im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausge\u00fcbt oder erbracht werden. Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse oder Dienstleistungen, die ausschlie\u00dflich T\u00e4tigkeiten zum Gegenstand haben, die au\u00dferhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen ausge\u00fcbt oder erbracht werden, sind nicht beg\u00fcnstigt. Danach geh\u00f6rt z.\u00a0B. die T\u00e4tigkeit einer Tagesmutter nur zu den beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a035a\u00a0EStG , wenn die Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt. Die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebed\u00fcrftigen Personen bei Eink\u00e4ufen und Arztbesuchen sowie kleine Boteng\u00e4nge usw. sind nur dann beg\u00fcnstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt geh\u00f6ren. Pflege- und Betreuungsleistungen sind beg\u00fcnstigt, wenn die Pflege und Betreuung im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgef\u00fchrt wird. In diesem Fall ist Voraussetzung, dass der Haushalt der gepflegten oder betreuten Person im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegt ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a04\u00a0EStG , \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a01, 2.\u00a0Halbsatz\u00a0 EStG a.\u00a0F.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zubeh\u00f6rr\u00e4ume und Au\u00dfenanlagen<\/h4>\n<p><strong>15<\/strong>\u00a0Zur Haushaltsf\u00fchrung geh\u00f6rt auch das Bewirtschaften von Zubeh\u00f6rr\u00e4umen und Au\u00dfenanlagen. Die Grenzen des Haushalts i.\u00a0S. des \u00a7\u00a035a\u00a0EStG werden daher regelm\u00e4\u00dfig \u2013 unabh\u00e4ngig von den Eigentumsverh\u00e4ltnissen \u2013 durch die Grundst\u00fccksgrenzen abgesteckt. Ma\u00dfgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz \u00fcber diesen Bereich aus\u00fcbt und f\u00fcr Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung der (Wohn-)Anlage, in der der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, zugeordnet wird. So geh\u00f6rt z.\u00a0B. auch eine an ein Mietwohngrundst\u00fcck angrenzende, im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigent\u00fcmer stehende Gartenanlage zum Haushalt der Bewohner, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Bewohner diese Gartenanlage als Miteigent\u00fcmer kraft eigenen Rechts oder als Mieter kraft abgeleiteten Rechts bewirtschaften darf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift<\/h4>\n<p><strong>16<\/strong>\u00a0Eine Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01 bis 3 \u00a0EStG (\u00a7\u00a035a Abs.\u00a01 und 2 \u00a0EStG a.\u00a0F.) ist auch m\u00f6glich, wenn sich der eigenst\u00e4ndige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z.\u00a0B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die R\u00e4umlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung f\u00fcr eine Haushaltsf\u00fchrung geeignet sind (Bad, K\u00fcche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden k\u00f6nnen (Abschlie\u00dfbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsf\u00fchrung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.<\/p>\n<p><strong>17<\/strong>\u00a0Zu den beg\u00fcnstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung geh\u00f6ren neben den in dem eigenst\u00e4ndigen und abgeschlossenen Haushalt des Steuerpflichtigen durchgef\u00fchrten und individuell abgerechneten Leistungen (z.\u00a0B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) u.\u00a0a. die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsfl\u00e4chen, wie Flure, Treppenh\u00e4user und Gemeinschaftsr\u00e4ume ( BFH, Urteil v.\u00a029.\u00a01.\u00a02009 , BStBl 2010 II S. 166 . Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschlie\u00dflich auf Gemeinschaftsfl\u00e4chen entfallen, sind regelm\u00e4\u00dfig nicht beg\u00fcnstigt. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um kalkulatorische Kosten handelt oder die Aufwendungen gegen\u00fcber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden. Die T\u00e4tigkeit von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zus\u00e4tzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Boteng\u00e4nge besteht, ist grunds\u00e4tzlich den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen. Zur Anspruchsberechtigung im Einzelnen s. Rdnr.\u00a025.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere F\u00e4lle eines Haushalts des Steuerpflichtigen<\/h4>\n<p><strong>18<\/strong>\u00a0Zu dem inl\u00e4ndischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6rt auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige einem bei ihm zu ber\u00fccksichtigenden Kind ( \u00a7\u00a032\u00a0EStG ) zur unentgeltlichen Nutzung \u00fcberl\u00e4sst. Das Gleiche gilt f\u00fcr eine vom Steuerpflichtigen tats\u00e4chlich eigen genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung sowie eine tats\u00e4chlich eigen genutzte geerbte Wohnung. Der Steuerpflichtige kann deshalb f\u00fcr Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgef\u00fchrt werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG in Anspruch nehmen; dies gilt auch, wenn die Leistungen f\u00fcr die eigen genutzte geerbte Wohnung noch vom Erblasser in Anspruch genommen und die Rechnungsbetr\u00e4ge vom Erben \u00fcberwiesen worden sind. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung wird \u2013 auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen \u2013 insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen H\u00f6chstbetr\u00e4gen gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Wohnungswechsel, Umzug<\/h4>\n<p><strong>19<\/strong>\u00a0Der Begriff \u201eim Haushalt\u201d ist nicht in jedem Fall mit \u201etats\u00e4chlichem Bewohnen\u201d gleichzusetzen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen, und hat er f\u00fcr diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, geh\u00f6rt auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tats\u00e4chlich dorthin umzieht. Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsf\u00fchrung veranlassten Abnutzung (z.\u00a0B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Ma\u00dfnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. F\u00fcr die Frage, ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, kommt es im \u00dcbrigen grunds\u00e4tzlich auf das wirtschaftliche Eigentum an. Bei einem Mietverh\u00e4ltnis ist deshalb der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverh\u00e4ltnisses oder bei Beendigung das Ende der K\u00fcndigungsfrist und bei einem Kauf der \u00dcbergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Ein fr\u00fcherer oder sp\u00e4terer Zeitpunkt f\u00fcr den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (z.\u00a0B. Meldebest\u00e4tigung der Gemeinde, Best\u00e4tigung des Vermieters) nachzuweisen. In Zweifelsf\u00e4llen kann auf das in der Regel anzufertigende \u00dcbergabe-\/\u00dcbernahmeprotokoll abgestellt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>III. Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen<\/h2>\n<p><strong>20<\/strong>\u00a0\u00a7\u00a035a Abs.\u00a03\u00a0EStG ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG a.\u00a0F.) gilt f\u00fcr alle handwerklichen T\u00e4tigkeiten f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen, die in einem inl\u00e4ndischen, in der Europ\u00e4ischen Union oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um regelm\u00e4\u00dfig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gew\u00f6hnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen, die im Regelfall nur von Fachkr\u00e4ften durchgef\u00fchrt werden. Eine beispielhafte Aufz\u00e4hlung beg\u00fcnstigter und nicht beg\u00fcnstigter handwerklicher T\u00e4tigkeiten enth\u00e4lt Anlage\u00a01. Handwerkliche T\u00e4tigkeiten im Rahmen einer Neubauma\u00dfnahme sind nicht beg\u00fcnstigt. Als Neubauma\u00dfnahmen gelten alle Ma\u00dfnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnfl\u00e4chenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.<\/p>\n<p><strong>21<\/strong>\u00a0Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es k\u00f6nnen auch Kleinunternehmer i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 Umsatzsteuergesetz mit der Leistung beauftragt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>IV. Anspruchsberechtigte<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeitgeber, Auftraggeber<\/h3>\n<p><strong>22<\/strong>\u00a0Der Steuerpflichtige kann die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG grunds\u00e4tzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften<\/h3>\n<p><strong>23<\/strong>\u00a0Besteht ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zu einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft (z.\u00a0B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsr\u00e4umen) oder ist eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt f\u00fcr den einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer eine Steuererm\u00e4\u00dfigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung<\/p>\n<ul>\n<li>die im Kalenderjahr unbar gezahlten Betr\u00e4ge nach den beg\u00fcnstigten haushaltsnahen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgef\u00fchrt sind (zur Ber\u00fccksichtigung von geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen\u00a0\u2013\u00a0siehe Rdnr.\u00a010),<\/li>\n<li>der Anteil der steuerbeg\u00fcnstigten Kosten ausgewiesen ist (Arbeits- und Fahrtkosten, siehe auch Rdnr.\u00a035) und<\/li>\n<\/ul>\n<p>der Anteil des jeweiligen Wohnungseigent\u00fcmers individuell errechnet wurde. Die Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen, die sowohl auf \u00f6ffentlichem Gel\u00e4nde als auch auf Privatgel\u00e4nde durchgef\u00fchrt werden (vgl. Rdnr.\u00a012), sind entsprechend aufzuteilen (vgl. Rdnr.\u00a036).<\/p>\n<p>Hat die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters \u00fcber den Anteil des jeweiligen Wohnungseigent\u00fcmers zu f\u00fchren. Ein Muster f\u00fcr eine derartige Bescheinigung ist als Anlage\u00a02 beigef\u00fcgt. Das Datum \u00fcber die Beschlussfassung der Jahresabrechnung kann formlos bescheinigt oder auf der Bescheinigung vermerkt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Mieter<\/h3>\n<p><strong>24<\/strong>\u00a0Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Betr\u00e4ge umfassen, die f\u00fcr ein haushaltsnahes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen oder f\u00fcr handwerkliche T\u00e4tigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung (vgl. Rdnr.\u00a023) des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. Das gilt auch f\u00fcr den Fall der unentgeltlichen \u00dcberlassung einer Wohnung, wenn der Nutzende die entsprechenden Aufwendungen getragen hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift<\/h3>\n<p><strong>25<\/strong>\u00a0F\u00fcr Bewohner eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines Pflegeheims oder eines Wohnstiftes (vgl. Rdnr.\u00a016) gilt nach Abschluss eines sog. Heimvertrages Folgendes: Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen, die innerhalb des Appartements erbracht werden, wie z.\u00a0B. die Reinigung des Appartements oder die Pflege und Betreuung des Heimbewohners, sind beg\u00fcnstigt. Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen, die au\u00dferhalb des Appartements erbracht werden, sind im Rahmen der Rdnrn.\u00a016 und 17 beg\u00fcnstigt. Das gilt jeweils auch f\u00fcr die von dem Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten, sofern die damit abgegoltene Dienstleistung gegen\u00fcber dem einzelnen Heimbewohner nachweislich tats\u00e4chlich erbracht worden ist. Dar\u00fcber hinausgehende Dienstleistungen fallen grunds\u00e4tzlich nicht unter die Steuererm\u00e4\u00dfigungsregelung des \u00a7\u00a035a\u00a0EStG , es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die jeweilige haushaltsnahe Dienstleistung im Bedarfsfall von dem Heimbewohner abgerufen worden ist. Das gilt sowohl f\u00fcr Dienstleistungen des Heimbetreibers selbst, ggf. mittels eigenen Personals, als auch f\u00fcr Dienstleistungen eines externen Anbieters. Rdnrn.\u00a023 und 24 gelten sinngem\u00e4\u00df. Aufwendungen f\u00fcr die M\u00f6glichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sind beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeitgeber-Pool<\/h3>\n<p><strong>26<\/strong>\u00a0Schlie\u00dfen sich mehrere Steuerpflichtige als Arbeitgeber f\u00fcr ein haushaltsnahes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zusammen (sog. Arbeitgeber-Pool), kann jeder Steuerpflichtige die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn f\u00fcr die an dem Arbeitgeber-Pool Beteiligten eine Abrechnung \u00fcber die im jeweiligen Haushalt ausgef\u00fchrten Arbeiten vorliegt. Wird der Gesamtbetrag der Aufwendungen f\u00fcr das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis durch ein Pool-Mitglied \u00fcberwiesen, gelten die Regelungen f\u00fcr Wohnungseigent\u00fcmer und Mieter (vgl. Rdnr.\u00a023 und 24) entsprechend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>V. Beg\u00fcnstigte Aufwendungen<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>1. Ausschluss der Steuererm\u00e4\u00dfigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten<\/h3>\n<p><strong>27<\/strong>\u00a0Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Aufwendungen ist ausgeschlossen, soweit diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten geh\u00f6ren oder wie solche behandelt werden. Gemischte Aufwendungen (z.\u00a0B. f\u00fcr eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Ber\u00fccksichtigung des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten f\u00fchrenden T\u00e4tigkeiten an der Gesamtarbeitszeit sachgerecht aufzuteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>2. Ausschluss der Steuererm\u00e4\u00dfigung bei Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben oder au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen; Aufwendungen f\u00fcr Kinderbetreuung<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen<\/h4>\n<p><strong>28<\/strong>\u00a0Eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben (z.\u00a0B. Erhaltungsma\u00dfnahme nach \u00a7\u00a010f\u00a0EStG ) oder als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt werden. F\u00fcr den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach \u00a7\u00a033 Abs.\u00a03\u00a0EStG nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG in Anspruch nehmen. Werden im Rahmen des \u00a7\u00a033\u00a0EStG Aufwendungen geltend gemacht, die dem Grunde nach sowohl bei \u00a7\u00a033\u00a0EStG als auch bei \u00a7\u00a035a\u00a0EStG ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, ist davon auszugehen, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG beg\u00fcnstigten Aufwendungen entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Behinderten-Pauschbetrag<\/h4>\n<p><strong>29<\/strong>\u00a0Nimmt die pflegebed\u00fcrftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag nach \u00a7\u00a033b Abs.\u00a01 Satz\u00a01 i.\u00a0V. mit Abs.\u00a03 Satz\u00a02 oder 3 \u00a0 EStG (bis VZ 2007: den erh\u00f6hten Behinderten-Pauschbetrag nach \u00a7\u00a033b Abs.\u00a03 Satz\u00a03\u00a0EStG ) in Anspruch, schlie\u00dft dies eine Ber\u00fccksichtigung der Pflegeaufwendungen nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG bei ihr aus. Das Gleiche gilt f\u00fcr einen Angeh\u00f6rigen, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf ihn \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Kinderbetreuungskosten<\/h4>\n<p><strong>30<\/strong>\u00a0Fallen Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach unter die Regelungen des \u00a7\u00a09c\u00a0EStG (\u00a7\u00a7\u00a04f oder 9 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 bzw. \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 oder 8\u00a0EStG a.\u00a0F.), kommt ein Abzug nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG nicht in Betracht ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a05 Satz\u00a01\u00a0EStG , \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 und Abs.\u00a02 Satz\u00a03\u00a0 EStG a.\u00a0F.). Dies gilt sowohl f\u00fcr den Betrag, der zwei Drittel der Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen \u00fcbersteigt, als auch f\u00fcr alle Aufwendungen, die den H\u00f6chstbetrag von 4\u00a0000\u00a0Euro je Kind \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Au-pair<\/h4>\n<p><strong>31<\/strong>\u00a0Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel neben den Aufwendungen f\u00fcr die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen f\u00fcr leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen (vgl. Rdnr.\u00a05 des BMF-Schreibens vom 19.\u00a01.\u00a02007, BStBl 2007 I S. 184), kann ein Anteil von 50\u00a0Prozent der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0EStG ber\u00fccksichtigt werden, wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7\u00a035a\u00a0EStG (insbesondere die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs) vorliegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>3. Umfang der beg\u00fcnstigten Aufwendungen<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Arbeitsentgelt<\/h4>\n<p><strong>32<\/strong>\u00a0Zu den beg\u00fcnstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01 und Abs.\u00a02 Alt. 1\u00a0EStG ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01\u00a0EStG a.\u00a0F.) geh\u00f6rt der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigung i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a08a SGB\u00a0IV ) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge, die Lohnsteuer ggf. zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeitr\u00e4ge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Nachweis des Arbeitsentgelts<\/h4>\n<p><strong>33<\/strong>\u00a0Als Nachweis dient bei geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen (s. Rdnr.\u00a05), f\u00fcr die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach \u00a7\u00a028h Abs.\u00a04\u00a0SGB\u00a0IV . Diese enth\u00e4lt den Zeitraum, f\u00fcr den Beitr\u00e4ge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die H\u00f6he des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitr\u00e4ge und Umlagen. Zus\u00e4tzlich wird in der Bescheinigung die H\u00f6he der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert.<\/p>\n<p><strong>34<\/strong>\u00a0Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen, f\u00fcr die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Ma\u00dfgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird, sowie bei geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen ohne Haushaltsscheckverfahren gelten die allgemeinen Nachweisregeln f\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Arbeitskosten, Materialkosten<\/h4>\n<p><strong>35<\/strong>\u00a0Beg\u00fcnstigt sind generell nur die Arbeitskosten. Das sind die Aufwendungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der haushaltsnahen T\u00e4tigkeit selbst, f\u00fcr Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. f\u00fcr Handwerkerleistungen einschlie\u00dflich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln au\u00dfer Ansatz.<\/p>\n<p><strong>36<\/strong>\u00a0Der Anteil der Arbeitskosten muss grunds\u00e4tzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden k\u00f6nnen. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zul\u00e4ssig. Bei Wartungsvertr\u00e4gen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Dienstleistungen, die sowohl auf \u00f6ffentlichem Gel\u00e4nde als auch auf Privatgel\u00e4nde durchgef\u00fchrt werden (vgl. Rdnr.\u00a012), sind vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Zur Aufteilung solcher Aufwendungen bei Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften gen\u00fcgt eine Jahresbescheinigung des Grundst\u00fccksverwalters, die die betrags- oder verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Aufteilung auf \u00f6ffentliche Fl\u00e4chen und Privatgel\u00e4nde enth\u00e4lt. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Abschlagszahlungen k\u00f6nnen nur dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn hierf\u00fcr eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen des \u00a7\u00a035a\u00a0EStG erf\u00fcllt. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Versicherungsleistungen<\/h4>\n<p><strong>37<\/strong>\u00a0Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensf\u00e4llen entstehen, k\u00f6nnen nur ber\u00fccksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene sondern auch in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen zu erwartende Versicherungsleistungen zu ber\u00fccksichtigen. Das gilt auch f\u00fcr Versicherungsleistungen, die zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, wie z.\u00a0B. f\u00fcr Haushaltshilfen nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02, \u00a7\u00a036 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, \u00a7\u00a037 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, \u00a7\u00a039 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 des Gesetzes \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte, \u00a7\u00a010 des Zweiten Gesetzes \u00fcber die Krankenversicherung der Landwirte, \u00a7\u00a038 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 Alt.\u00a02\u00a0SGB\u00a0V , \u00a7\u00a054 Abs.\u00a02 , \u00a7\u00a055 SGB\u00a0VII , \u00a7\u00a054 SGB\u00a0IX . In solchen F\u00e4llen ist nur die Selbstbeteiligung nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p><strong>38<\/strong>\u00a0Empfangene Leistungen der Pflegeversicherung des Steuerpflichtigen sowie die Leistungen im Rahmen des Pers\u00f6nlichen Budgets i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a017\u00a0SGB\u00a0IX sind anzurechnen, soweit sie ausschlie\u00dflich und zweckgebunden f\u00fcr Pflege- und Betreuungsleistungen sowie f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 i.\u00a0V.\u00a0m. Abs.\u00a05\u00a0 EStG (\u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 i.\u00a0V.\u00a0m. Satz\u00a05\u00a0 EStG a.\u00a0F.), die keine Handwerkerleistungen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a035a Abs.\u00a03\u00a0EStG ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG a.\u00a0F.) sind, gew\u00e4hrt werden. Danach sind Pflegesachleistungen nach \u00a7\u00a036\u00a0SGB\u00a0XI und der Kostenersatz f\u00fcr zus\u00e4tzliche Betreuungsleistungen nach \u00a7\u00a045b SGB\u00a0XI auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen. Leistungen der Pflegeversicherung i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a037\u00a0SGB\u00a0XI (sog. Pflegegeld) sind dagegen nicht anzurechnen, weil sie nicht zweckgebunden f\u00fcr professionelle Pflegedienste bestimmt sind, die die Voraussetzungen des \u00a7\u00a035a Abs.\u00a05\u00a0EStG ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a05\u00a0EStG a.\u00a0F.) erf\u00fcllen (Ausstellung einer Rechnung, \u00dcberweisung auf ein Konto des Empf\u00e4ngers).<\/p>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beispiel\u00a01:<\/h3>\n<p>Ein pflegebed\u00fcrftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II mit dauerhafter erheblicher Einschr\u00e4nkung seiner Alltagskompetenz erh\u00e4lt im Veranlagungsjahr 2009 in seinem eigenen Haushalt Pflegesachleistungen in der Form einer h\u00e4uslichen Pflegehilfe sowie zus\u00e4tzliche Betreuung. Er nimmt daf\u00fcr einen professionellen Pflegedienst in Anspruch. Die monatlichen Aufwendungen betragen 1.400\u00a0\u20ac. Die Pflegeversicherung \u00fcbernimmt die Aufwendungen in H\u00f6he von monatlich 980\u00a0\u20ac (\u00a7\u00a036 Abs.\u00a03 Nr.\u00a02.\u00a0a SGB\u00a0XI). Dar\u00fcber hinaus erh\u00e4lt der Steuerpflichtige einen zus\u00e4tzlichen Kostenersatz nach \u00a7\u00a045b SGB\u00a0XI in H\u00f6he von monatlich 100\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i.\u00a0S. des \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG , f\u00fcr die der Steuerpflichtige eine Steuererm\u00e4\u00dfigung in Anspruch nehmen kann. Die Betr\u00e4ge nach \u00a7\u00a036\u00a0SGB\u00a0XI sowie der Kostenersatz nach \u00a7\u00a045b SGB\u00a0XI sind anzurechnen.<\/p>\n<p>Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Pflege- und Betreuungsleistungen wird f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009 wie folgt berechnet:<\/p>\n<table width=\"620\" cellspacing=\"0\">\n<colgroup span=\"2\">\n<col span=\"1\" width=\"80\" \/>\n<col span=\"1\" width=\"20\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">1.400\u00a0\u20ac\u00a0\u00d7\u00a012\u00a0Monate<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" align=\"right\" valign=\"top\">16.800\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u2013\u00a0(980\u00a0\u20ac\u00a0+\u00a0100\u00a0\u20ac)\u00a0\u00d7\u00a012\u00a0Monate<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" align=\"right\" valign=\"top\"><span style=\"text-decoration: underline;\">\u2013\u00a012.960\u00a0\u20ac<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">verbleibende Eigenleistung<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" align=\"right\" valign=\"top\">3.840\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Davon 20\u00a0%\u00a0=\u00a0768\u00a0\u20ac. Der Steuerpflichtige kann 768\u00a0\u20ac als Steuererm\u00e4\u00dfigungsbetrag in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beispiel\u00a02:<\/h3>\n<p>Eine pflegebed\u00fcrftige Steuerpflichtige der Pflegestufe I beantragt anstelle der h\u00e4uslichen Pflegehilfe ( \u00a7\u00a036\u00a0SGB\u00a0XI ) ein Pflegegeld nach \u00a7\u00a037\u00a0SGB\u00a0XI . Im Veranlagungsjahr 2009 erh\u00e4lt sie monatlich 215\u00a0\u20ac. Die Steuerpflichtige nimmt zur Deckung ihres h\u00e4uslichen Pflege- und Betreuungsbedarfs zus\u00e4tzlich einzelne Pflegeeins\u00e4tze eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch. Die Aufwendungen daf\u00fcr betragen j\u00e4hrlich 1.800\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i.\u00a0S. des \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG , f\u00fcr die die Steuerpflichtige eine Steuererm\u00e4\u00dfigung in Anspruch nehmen kann. Das Pflegegeld ist nicht anzurechnen.<\/p>\n<p>Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Pflege- und Betreuungsleistungen wird f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009 wie folgt berechnet:<\/p>\n<p>20\u00a0% von 1.800\u00a0\u20ac\u00a0=\u00a0360\u00a0\u20ac. Die Steuerpflichtige kann 360\u00a0\u20ac als Steuererm\u00e4\u00dfigungsbetrag in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beispiel\u00a03:<\/h3>\n<p>Ein pflegebed\u00fcrftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II nimmt im Veranlagungszeitraum 2009 die ihm nach \u00a7\u00a036 Abs.\u00a03\u00a0SGB\u00a0XI zustehende Sachleistung nur zur H\u00e4lfte in Anspruch (490\u00a0\u20ac\/Monat). Er erh\u00e4lt daneben ein anteiliges Pflegegeld ( \u00a7\u00a038 i.\u00a0V. mit \u00a7\u00a037\u00a0SGB\u00a0XI ) in H\u00f6he von monatlich 210\u00a0\u20ac. Die durch die Pflegeversicherung im Wege der Sachleistung zur Verf\u00fcgung gestellten regelm\u00e4\u00dfigen professionellen Pflegeeins\u00e4tze werden durch den Steuerpflichtigen durch gelegentliche zus\u00e4tzliche Beauftragungen eines Pflegedienstes erg\u00e4nzt. Die Aufwendungen hierf\u00fcr betragen j\u00e4hrlich 1.800\u00a0Euro. Die weiteren Pflege- und Betreuungsdienstleistungen erfolgen durch Freunde des Steuerpflichtigen, von denen eine Person im Rahmen einer geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung i.\u00a0S. des \u00a7\u00a08a SGB\u00a0IV zu einem Monatslohn einschlie\u00dflich der pauschalen Abgaben i.\u00a0H. von 380\u00a0\u20ac besch\u00e4ftigt wird. Einen Teil des Pflegegeldes leitet der Steuerpflichtige an die anderen Hilfspersonen weiter.<\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme des Pflegedienstes ist nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG beg\u00fcnstigt. Die Betr\u00e4ge nach \u00a7\u00a036 Abs.\u00a03\u00a0SGB\u00a0XI sind anzurechnen, das Pflegegeld nach \u00a7\u00a037\u00a0SGB\u00a0XI ist nicht anzurechnen. Das geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis f\u00e4llt unter \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01\u00a0EStG .<\/p>\n<p>Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr das geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis wird f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009 wie folgt berechnet:<\/p>\n<table width=\"620\" cellspacing=\"0\">\n<colgroup span=\"2\">\n<col span=\"1\" width=\"80\" \/>\n<col span=\"1\" width=\"20\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">380\u00a0\u20ac\u00a0\u00d7\u00a012\u00a0Monate<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" align=\"center\" valign=\"top\">4.560\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Davon 20\u00a0%\u00a0=\u00a0912\u00a0\u20ac. Der Steuerpflichtige kann 510\u00a0\u20ac (= H\u00f6chstbetrag) als Steuererm\u00e4\u00dfigung in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die zus\u00e4tzlich zu den Sachleistungen der Pflegeversicherung selbst finanzierten externen Pflegeeins\u00e4tze wird f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009 wie folgt berechnet:<\/p>\n<p>20\u00a0% von 1.800\u00a0\u20ac\u00a0=\u00a0360\u00a0\u20ac. Der Steuerpflichtige kann (510\u00a0\u20ac\u00a0+\u00a0360\u00a0\u20ac =) 870\u00a0\u20ac als Steuererm\u00e4\u00dfigungsbetrag in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>39<\/strong>\u00a0Wird die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Pflege- und Betreuungsaufwendungen von einem Angeh\u00f6rigen oder einer anderen Person geltend gemacht, ist Rdnr.\u00a038 entsprechend anzuwenden, wenn das Pflegegeld an diese Person weitergeleitet wird.<\/p>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beispiel\u00a04:<\/h3>\n<p>Eine pflegebed\u00fcrftige Person der Pflegestufe II nimmt im Veranlagungsjahr 2009 in ihrem eigenen Haushalt einen professionellen Pflegedienst in Anspruch. Die monatlichen Gesamtaufwendungen hierf\u00fcr betragen 1.300\u00a0\u20ac. Durch die Pflegeversicherung werden Pflegesachleistungen nach \u00a7\u00a036 Abs.\u00a03 Nr.\u00a02.a SGB\u00a0XI in H\u00f6he von 980\u00a0\u20ac monatlich \u00fcbernommen. Die dar\u00fcber hinausgehenden Aufwendungen tr\u00e4gt der Sohn in H\u00f6he von monatlich 320\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i.\u00a0S. des \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG , f\u00fcr die der Sohn eine Steuererm\u00e4\u00dfigung in Anspruch nehmen kann. Die Betr\u00e4ge nach \u00a7\u00a036\u00a0SGB\u00a0XI sind anzurechnen.<\/p>\n<p>Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Pflege- und Betreuungsleistungen wird f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009 wie folgt berechnet:<\/p>\n<p>Steuerpflichtiger:<\/p>\n<table width=\"620\" cellspacing=\"0\">\n<colgroup span=\"2\">\n<col span=\"1\" width=\"80\" \/>\n<col span=\"1\" width=\"20\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">1.300\u00a0\u20ac\u00a0\u00d7\u00a012\u00a0Monate<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" align=\"right\" valign=\"top\">15.600\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u2013\u00a0980\u00a0\u20ac\u00a0\u00d7\u00a012\u00a0Monate<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" align=\"right\" valign=\"top\"><span style=\"text-decoration: underline;\">\u2013\u00a011.760\u00a0\u20ac<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">Eigenleistung des Sohnes<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" align=\"right\" valign=\"top\">3.840\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Davon 20\u00a0%\u00a0=\u00a0768\u00a0\u20ac. Der Sohn kann 768\u00a0\u20ac als Steuererm\u00e4\u00dfigungsbetrag in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beispiel\u00a05:<\/h3>\n<p>Ein pflegebed\u00fcrftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II beantragt anstelle der h\u00e4uslichen Pflegehilfe ( \u00a7\u00a036\u00a0SGB\u00a0XI ) ein Pflegegeld nach \u00a7\u00a037\u00a0SGB\u00a0XI . Im Veranlagungsjahr 2009 erh\u00e4lt er monatlich 420\u00a0\u20ac. Der Steuerpflichtige wird grunds\u00e4tzlich von seiner Tochter betreut und gepflegt. Er reicht das Pflegegeld an die Tochter weiter. Zu ihrer Unterst\u00fctzung beauftragt die Tochter gelegentlich zus\u00e4tzlich einen professionellen Pflegedienst. Die Aufwendungen hierf\u00fcr haben 2009 insgesamt 1.800\u00a0\u20ac betragen. Diese Kosten hat die Tochter getragen.<\/p>\n<p>Bei der Beauftragung des Pflegedienstes handelt es sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i.\u00a0S. des \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG , f\u00fcr die die Tochter eine Steuererm\u00e4\u00dfigung in Anspruch nehmen kann. Die an sie weitergeleiteten Betr\u00e4ge nach \u00a7\u00a037 SGB\u00a0XI sind nicht anzurechnen.<\/p>\n<p>Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Pflege- und Betreuungsleistungen wird bei der Tochter f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009 wie folgt berechnet:<\/p>\n<p>20\u00a0% von 1.800\u00a0\u20ac\u00a0=\u00a0360\u00a0\u20ac. Die Tochter kann 360\u00a0\u20ac als Steuererm\u00e4\u00dfigungsbetrag in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Den Pflege-Pauschbetrag nach \u00a7\u00a033b Abs.\u00a06 Satz\u00a01\u00a0EStG kann die Tochter nicht in Anspruch nehmen, da sie durch Weiterleitung des Pflegegeldes durch den Vater an sie Einnahmen i.\u00a0S. des \u00a7\u00a033b Abs.\u00a06 Satz\u00a01 und 2 \u00a0EStG erh\u00e4lt und sie das Pflegegeld nicht nur treuh\u00e4nderisch f\u00fcr den Vater verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebed\u00fcrftigen zu bestreiten (vgl. H\u00a033b \u201ePflege-Pauschbetrag\u201d EStH\u00a02008 ).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beispiel\u00a06:<\/h3>\n<p>Ein pflegebed\u00fcrftiges Ehepaar lebt mit seiner Tochter in einem Haushalt. Der Vater hat Pflegestufe II, die Mutter Pflegestufe I. Der Vater wird t\u00e4glich durch einen professionellen Pflegedienst gepflegt und betreut. Die Aufwendungen wurden 2009 von der Pflegeversicherung als Pflegesachleistung in H\u00f6he von monatlich 980\u00a0\u20ac \u00fcbernommen (\u00a7\u00a036 Abs.\u00a03 Nr.\u00a02.a SGB\u00a0XI). Die Mutter hat 2009 Pflegegeld nach \u00a7\u00a037\u00a0SGB\u00a0XI in H\u00f6he von monatlich 215\u00a0\u20ac bezogen. Bei ihrer Pflege hilft die Tochter. Sie erh\u00e4lt als Anerkennung das Pflegegeld von der Mutter.<\/p>\n<p>Die monatlichen Aufwendungen f\u00fcr den Pflegedienst des Vaters betragen nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung 320\u00a0\u20ac. Zu ihrer Unterst\u00fctzung beauftragt die Tochter gelegentlich zus\u00e4tzlich einen Pflegedienst f\u00fcr die Mutter. Die Aufwendungen hierf\u00fcr haben 2009 insgesamt 1.200\u00a0\u20ac betragen. Diese Kosten hat die Tochter getragen.<\/p>\n<p>Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i.\u00a0S. des \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG , f\u00fcr die die Eltern und die Tochter eine Steuererm\u00e4\u00dfigung in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Die Betr\u00e4ge nach \u00a7\u00a036\u00a0SGB\u00a0XI sind anzurechnen, die Betr\u00e4ge nach \u00a7\u00a037 SGB\u00a0XI sind nicht anzurechnen.<\/p>\n<p>Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Pflege- und Betreuungsleistungen wird f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009 wie folgt berechnet:<\/p>\n<table width=\"620\" cellspacing=\"0\">\n<colgroup span=\"3\">\n<col span=\"1\" width=\"10\" \/>\n<col span=\"1\" width=\"70\" \/>\n<col span=\"1\" width=\"20\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">Eltern:<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">Eigenleistung 320\u00a0\u20ac\u00a0\u00d7\u00a012\u00a0Monate<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" align=\"right\" valign=\"top\">3.840\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Davon 20\u00a0%\u00a0=\u00a0768\u00a0\u20ac. Die Eltern k\u00f6nnen 768\u00a0\u20ac als Steuererm\u00e4\u00dfigungsbetrag in Anspruch nehmen.<\/p>\n<table width=\"620\" cellspacing=\"0\">\n<colgroup span=\"3\">\n<col span=\"1\" width=\"10\" \/>\n<col span=\"1\" width=\"70\" \/>\n<col span=\"1\" width=\"20\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">Tochter:<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" valign=\"top\">Eigenleistung<\/td>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\" align=\"right\" valign=\"top\">1.200\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Davon 20\u00a0%\u00a0=\u00a0240\u00a0\u20ac. Der Tochter kann 240\u00a0\u20ac als Steuererm\u00e4\u00dfigung in Anspruch nehmen. Den Pflege-Pauschbetrag nach \u00a7\u00a033b Abs.\u00a06 Satz\u00a01\u00a0EStG kann die Tochter nicht in Anspruch nehmen, da sie durch Weiterleitung des Pflegegeldes durch die Mutter an sie Einnahmen i.\u00a0S. des \u00a7\u00a033b Abs.\u00a06 Satz\u00a01 und 2 \u00a0EStG erh\u00e4lt und sie das Pflegegeld nicht nur treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die Mutter verwaltet, um daraus Aufwendungen der Pflegebed\u00fcrftigen zu bestreiten (vgl. H\u00a033b \u201ePflege-Pauschbetrag\u201d EStH\u00a02008 ).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zahlungszeitpunkt<\/h4>\n<p><strong>40<\/strong>\u00a0F\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen ( \u00a7\u00a011 Abs.\u00a02\u00a0EStG ). Bei regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Ausgaben (z.\u00a0B. nachtr\u00e4gliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres f\u00e4llig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich geh\u00f6ren. Bei geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen geh\u00f6ren die Abgaben f\u00fcr das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.1. des Folgejahres f\u00e4llig werden, noch zu den beg\u00fcnstigten Aufwendungen des Vorjahres.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Dienst- oder Werkswohnung<\/h4>\n<p><strong>41<\/strong>\u00a0F\u00fcr vom Arbeitnehmer bewohnte Dienst- oder Werkswohnungen gilt Folgendes: L\u00e4sst der Arbeitgeber haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von einem (fremden) Dritten durchf\u00fchren und tr\u00e4gt er hierf\u00fcr die Aufwendungen, kann der Arbeitnehmer die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen \u2013 neben dem Mietwert der Wohnung \u2013 als Arbeitslohn (Sachbezug) versteuert hat und der Arbeitgeber eine Bescheinigung erteilt hat, aus der eine Aufteilung der Aufwendungen nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, jeweils unterteilt nach Arbeitskosten und Materialkosten, hervorgeht. Zus\u00e4tzlich muss aus der Bescheinigung hervorgehen, dass die Leistungen durch (fremde) Dritte ausgef\u00fchrt worden sind und zu welchem Wert sie zus\u00e4tzlich zum Mietwert der Wohnung als Arbeitslohn versteuert worden sind. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen durch eigenes Personal des Arbeitgebers durchgef\u00fchrt worden sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Wohnungseigent\u00fcmer und Mieter<\/h4>\n<p><strong>42<\/strong>\u00a0Bei Wohnungseigent\u00fcmern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer und Mieter entfallenden Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse und Dienstleistungen sowie f\u00fcr Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgef\u00fchrt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.\u00a0B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grunds\u00e4tzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen ber\u00fccksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.\u00a0B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsr\u00fccklage finanziert werden, k\u00f6nnen die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsr\u00fccklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsr\u00fccklage beinhaltet, ber\u00fccksichtigt werden. Wird eine Jahresabrechnung von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstellt, gilt nichts anderes. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigent\u00fcmer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigent\u00fcmerversammlung genehmigt worden ist. F\u00fcr die zeitliche Ber\u00fccksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausf\u00fchrungen entsprechend. Handwerkerleistungen, die im Jahr 2005 erbracht worden sind, sind auch dann nicht beg\u00fcnstigt, wenn die Jahresabrechnung 2005 im Jahr 2006 durch die Eigent\u00fcmerversammlung genehmigt worden ist. Zu den H\u00f6chstbetr\u00e4gen in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2008 und 2009 vgl. Rdnr.\u00a048.<\/p>\n<p><strong>43<\/strong>\u00a0Die Entscheidung, die Steuererm\u00e4\u00dfigung hinsichtlich der Aufwendungen f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und f\u00fcr die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder f\u00fcr die gesamten Aufwendungen die Steuererm\u00e4\u00dfigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, hat jeder einzelne Eigent\u00fcmer bzw. Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung zu treffen. Zur Bescheinigung des Datums \u00fcber die Beschlussfassung s. Rdnr.\u00a023. Hat sich der Wohnungseigent\u00fcmer bei einer Abrechnung mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr daf\u00fcr entschieden, die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigent\u00fcmerversammlung genehmigt worden ist, hat das zur Folge, dass hinsichtlich der regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Dienstleistungen die Aufwendungen des abweichenden Wirtschaftsjahres ma\u00dfgebend sind. Eine davon abweichende andere zeitanteilige Aufteilung der Aufwendungen ist nicht m\u00f6glich. Auch f\u00fcr den Fall, dass die Beschlussfassungen \u00fcber die Jahresabrechnungen f\u00fcr zwei Kalenderjahre in einem Kalenderjahr getroffen werden, kann die Entscheidung f\u00fcr alle in einem Jahr genehmigten Abrechnungen, die Steuererm\u00e4\u00dfigung im Jahr der Vorauszahlung oder in dem der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, nur einheitlich getroffen werden. F\u00fcr die Frage der H\u00f6he der zul\u00e4ssigen Steuererm\u00e4\u00dfigung nach den zum 1.\u00a01.\u00a02009 in Kraft getretenen Gesetzes\u00e4nderungen gelten die Erl\u00e4uterungen in Rdnr.\u00a048 entsprechend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>4. Nachweis<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Bis einschlie\u00dflich Veranlagungszeitraum 2007<\/h4>\n<p><strong>44<\/strong>\u00a0Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen ist die Steuererm\u00e4\u00dfigung bis einschlie\u00dflich Veranlagungszeitraum 2007 davon abh\u00e4ngig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a05\u00a0EStG i.\u00a0d.\u00a0F.\u00a0des Jahressteuergesetzes 2007 ). Bei Wohnungseigent\u00fcmern und Mietern sind die sich aus Rdnr.\u00a042 ergebenden Nachweise mit der Antragstellung vorzulegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Ab Veranlagungszeitraum 2008<\/h4>\n<p><strong>45<\/strong>\u00a0Ab Veranlagungszeitraum 2008 ist die Steuererm\u00e4\u00dfigung davon abh\u00e4ngig, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist (\u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a05 i.\u00a0V. mit \u00a7\u00a052 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a050b \u00a0EStG i.\u00a0d.\u00a0F.\u00a0des Jahressteuergesetzes 2008 , \u00a7\u00a035a Abs.\u00a05 Satz\u00a03\u00a0EStG i.\u00a0d.\u00a0F.\u00a0des FamLeistG). Bei Wohnungseigent\u00fcmern und Mietern m\u00fcssen die sich aus Rdnr.\u00a042 ergebenden Nachweise vorhanden sein. Daraus folgt, dass es ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ausreicht, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des Finanzamtes vorlegen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zahlungsarten<\/h4>\n<p><strong>46<\/strong>\u00a0Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch \u00dcberweisung. Betr\u00e4ge, f\u00fcr deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugserm\u00e4chtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings \u00fcberwiesen wurden, k\u00f6nnen in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Das gilt auch bei \u00dcbergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen k\u00f6nnen nicht anerkannt werden ( BFH, Urteil vom 20.\u00a011.\u00a02008 , BStBl 2009 II S. 307). Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege- und Betreuungsleistung oder der Handwerkerleistung tats\u00e4chlich ordnungsgem\u00e4\u00df verbucht worden ist und der Steuerpflichtige einen Nachweis \u00fcber die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verbuchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine sp\u00e4ter veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Konto eines Dritten<\/h4>\n<p><strong>47<\/strong>\u00a0Die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung durch den Steuerpflichtigen ist auch m\u00f6glich, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- oder Betreuungsleistung oder die Handwerkerleistung, f\u00fcr die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>VI. H\u00f6chstbetr\u00e4ge<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00dcbergang von Veranlagungszeitraum 2008 auf Veranlagungszeitraum 2009<\/h3>\n<p><strong>48<\/strong>\u00a0F\u00fcr die H\u00f6he der zul\u00e4ssigen Steuererm\u00e4\u00dfigung nach den zum 1.\u00a01.\u00a02009 in Kraft getretenen Gesetzes\u00e4nderungen (vgl. hierzu Rdnrn.\u00a01 bis 3) kommt es nach \u00a7\u00a052 Abs.\u00a050b Satz\u00a04 und 5 \u00a0EStG darauf an, wann die den Aufwendungen zugrunde liegende Leistung erbracht worden ist. Danach gilt der erh\u00f6hte F\u00f6rderbetrag erstmals f\u00fcr Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 bezahlt\u00a0<strong>und<\/strong>\u00a0deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31.\u00a012.\u00a02008 erbracht worden sind. Die h\u00f6heren F\u00f6rderbetr\u00e4ge sind daher z.\u00a0B. nicht zu gew\u00e4hren, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen 2008 erbracht worden sind, die Rechnung aber erst im Veranlagungszeitraum 2009 bezahlt wurde,<\/li>\n<li>im Fall von Wohnungseigent\u00fcmern und Mietern die Jahresabrechnung 2008 erst im Jahr 2009 durch die Eigent\u00fcmerversammlung genehmigt worden ist (s. Rdnr.\u00a042), die zugrunde liegenden Leistungen aber schon 2008 erbracht wurden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In diesen F\u00e4llen richtet sich die Steuererm\u00e4\u00dfigung auch im Veranlagungszeitraum 2009 noch nach den H\u00f6chstbetr\u00e4gen des \u00a7\u00a035a\u00a0EStG a.\u00a0F.\u00a0Sind dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 2009 weitere nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG beg\u00fcnstigte Aufwendungen entstanden, bei denen sowohl die Durchf\u00fchrung als auch die Bezahlung der Leistung erst 2009 erfolgte, richtet sich die Bemessung der Steuerm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr diese Aufwendungen nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG i.\u00a0d.\u00a0F.\u00a0des FamLeistG. Die f\u00fcr Ma\u00dfnahmen aus dem Veranlagungszeitraum 2008 im Veranlagungszeitraum 2009 geltend zu machenden Aufwendungen einschlie\u00dflich der f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009 zu gew\u00e4hrenden Steuererm\u00e4\u00dfigungsbetr\u00e4ge d\u00fcrfen die jeweiligen H\u00f6chstbetr\u00e4ge nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG i.\u00a0d.\u00a0F.\u00a0des FamLeistG insgesamt nicht \u00fcberschreiten. Auf den f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009 ma\u00dfgebenden H\u00f6chstbetrag nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a03\u00a0EStG von 1.200\u00a0Euro werden ggf. im Jahr 2009 in Anspruch genommene Steuererm\u00e4\u00dfigungsbetr\u00e4ge f\u00fcr Handwerkerleistungen aus 2008, max. also bis 600\u00a0Euro, angerechnet. Es ist nicht m\u00f6glich, im Jahr 2009 beide H\u00f6chstbetragsregelungen f\u00fcr Handwerkerleistungen kumulativ in Anspruch zu nehmen. Bei Aufwendungen f\u00fcr sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigungen oder f\u00fcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gilt Entsprechendes. Zur mehrfachen Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigungen s. im \u00dcbrigen Rdnr.\u00a051.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zw\u00f6lftelungsregelung<\/h3>\n<p><strong>49<\/strong>\u00a0Bis einschl. Veranlagungszeitraum 2008 mindern sich die H\u00f6chstbetr\u00e4ge nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 und 2\u00a0EStG a.\u00a0F.\u00a0f\u00fcr jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0EStG nicht vorgelegen haben, um ein Zw\u00f6lftel. Dies gilt sinngem\u00e4\u00df, wenn ein Staat erst im Laufe eines Kalenderjahres der Europ\u00e4ischen Union oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum beigetreten ist. Diese Zw\u00f6lftelungsregelung ist im Rahmen der Vereinheitlichung und Zusammenfassung (vgl. Rdnrn.\u00a02, 3) ab dem Veranlagungszeitraum 2009 weggefallen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Haushaltsbezogene Inanspruchnahme<\/h3>\n<p><strong>50<\/strong>\u00a0Die H\u00f6chstbetr\u00e4ge nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG k\u00f6nnen nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a05 Satz\u00a04\u00a0EStG , \u00a7\u00a035a Abs.\u00a03\u00a0EStG a.\u00a0F.). Leben z.\u00a0B. zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem Haushalt und sind beide Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses oder Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tats\u00e4chlichen Aufwendungen grunds\u00e4tzlich nur bis zur H\u00f6he des h\u00e4lftigen Abzugsh\u00f6chstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung w\u00e4hlen und dies gegen\u00fcber dem Finanzamt anzeigen. Das gilt auch f\u00fcr Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>VII. Mehrfache Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigungen<\/h2>\n<p><strong>51<\/strong>\u00a0Neben der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a08a SGB\u00a0IV kann der Steuerpflichtige auch die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr ein sozialversicherungspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis beanspruchen. Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 oder 2\u00a0EStG a.\u00a0F.\u00a0vor, ist f\u00fcr das hiernach f\u00f6rderbare Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 und 2 \u00a0EStG a.\u00a0F.\u00a0ausgeschlossen ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a04\u00a0EStG a.\u00a0F.). Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind die F\u00f6rdertatbest\u00e4nde \u2013 abgesehen von der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a08a SGB\u00a0IV ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a01\u00a0EStG ) und der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a03\u00a0EStG ) \u2013 vereinheitlicht und zusammengefasst worden; nach \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02\u00a0EStG k\u00f6nnen f\u00fcr die anderen haushaltsnahen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse oder f\u00fcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zusammengefasst und einheitlich auf Antrag 20\u00a0Prozent der gesamten beg\u00fcnstigten Aufwendungen, h\u00f6chstens insgesamt 4\u00a0000\u00a0Euro als Steuererm\u00e4\u00dfigung in Anspruch genommen werden. Die F\u00f6rderung von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie der Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten f\u00fcr Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, sind in diesem H\u00f6chstbetrag mit aufgegangen ( \u00a7\u00a035a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG ).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>VIII. Anrechnungs\u00fcberhang<\/h2>\n<p><strong>52<\/strong>\u00a0Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035a\u00a0EStG ein sog. Anrechnungs\u00fcberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in H\u00f6he dieses Anrechnungs\u00fcberhangs noch die Feststellung einer r\u00fcck- oder vortragsf\u00e4higen Steuererm\u00e4\u00dfigung beanspruchen ( BFH, Urteil vom 29.\u00a01.\u00a02009 , BStBl 2009 II S. 411).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><\/h2>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anwendungsschreiben zu \u00a7\u00a035a\u00a0EStG ; \u00dcberarbeitung des BMF-Schreibens vom 26.10.2007 \u2013\u00a0IV C 4 &#8211; S 2296 b\/07\/0003 ; BStBl 2007 I S. 783 &nbsp; Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a035a\u00a0EStG Folgendes: &nbsp; I. \u00dcberblick \u00fcber die zum 1.\u00a01.\u00a02009 in Kraft getretenen Gesetzes\u00e4nderungen &nbsp; &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haushaltsnahe-beschaftigungsverhaltnisse-oder-dienstleistungen-i-s-d-%c2%a7-35a-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse oder Dienstleistungen i. S. d. \u00a7 35a EStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[2167,1594],"class_list":["post-17460","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","tag-haushaltsnahe-beschaftigungsverhaltnisse","tag-haushaltsnahe-dienstleistungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17460","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17460"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17460\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17460"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17460"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17460"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}