{"id":1748,"date":"2011-07-31T10:20:22","date_gmt":"2011-07-31T08:20:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1748"},"modified":"2012-08-22T11:31:52","modified_gmt":"2012-08-22T09:31:52","slug":"freigrenze-betriebsfeste-geplante-oder-teilnehmende-personen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/freigrenze-betriebsfeste-geplante-oder-teilnehmende-personen\/","title":{"rendered":"Freigrenze Betriebsfeste: geplante oder teilnehmende Personen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Freigrenze Betriebsfeste: geplante oder teilnehmende Personen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Kernpunkt vieler Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfungen ist die \u00dcberpr\u00fcfung von geldwerten Vorteilen, die anl\u00e4sslich von Betriebsveranstaltungen anfallen k\u00f6nnen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geh\u00f6ren Zuwendungen des Arbeitgebers zu Betriebsveranstaltungen als Leistungen im \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herk\u00f6mmliche (\u00fcbliche) Betriebsveranstaltungen und \u00fcbliche Zuwendungen handelt. Von einer \u00dcblichkeit wird grunds\u00e4tzlich ausgegangen, wenn nicht mehr als 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr durchgef\u00fchrt werden und die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht mehr als 110 EUR brutto je Arbeitnehmer und Veranstaltung betragen. Wird die Freigrenze von 110 EUR \u00fcberschritten, liegt in voller H\u00f6he Arbeitslohn vor. Zuwendungen an den Ehegatten oder Angeh\u00f6rige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen. Kritik erf\u00e4hrt nicht nur die seit 1993 bestehende Freigrenze von 200 DM, die ab 2002 mit besagten 110 EUR zugrunde gelegt wird, sondern auch die Berechnungsmethode. Hier l\u00e4sst eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) D\u00fcsseldorf aufhorchen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung bei einer GmbH mit 340 Arbeitnehmern f\u00fchrte zur Nachversteuerung einer Betriebsveranstaltung. Die GmbH hatte erstmalig ein Betriebsfest durchgef\u00fchrt und rechnete nach einer Umfrage mit 600 Teilnehmern einschl. Familienangeh\u00f6rigen. Dementsprechend wurden Speisen und Getr\u00e4nke bestellt sowie der \u00e4u\u00dfere Rahmen mit Live-Musik, Zelt, Service, Toiletten und Kinderanimation geplant. Tats\u00e4chlich nahmen jedoch nur 348 Personen teil, davon 97 Arbeitnehmer mit einer oder mehreren Begleitpersonen. Die Kosten pro Teilnehmer beliefen sich bei 348 Teilnehmern nach Abzug einer Speisenpauschale f\u00fcr die Nichtteilnehmer auf 67,56 EUR. W\u00fcrde man hingegen auf die urspr\u00fcnglich geplante Teilnehmerzahl von 600 Personen abstellen, beliefen sich die Kosten auf 52,95 EUR je Teilnehmer. Im letztgenannten Fall w\u00fcrde nur die Teilnahme mit mind. 2 Begleitpersonen zum Arbeitslohn f\u00fchren; dies entspricht jedoch nicht der Verwaltungsauffassung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das FG D\u00fcsseldorf hielt es f\u00fcr gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis von 600 Personen abzustellen. Die teilnehmenden Arbeitnehmer h\u00e4tten durch die Nicht-Teilnahme eines Gro\u00dfteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung in Form von \u00fcberz\u00e4hligen Speisen und Getr\u00e4nken oder \u00fcberdimensionierten sonstigen Sachleistungen f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen erfahren. Insoweit seien s\u00e4mtliche Kosten der nicht teilnehmenden Arbeitnehmer aus der Durchschnittsberechnung auszuscheiden. Nicht r\u00fctteln will das FG an der Freigrenze von 110 EUR &#8211; zumindest im Streitjahr 2005.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Nach dieser mutigen, aber richtigen Entscheidung hat das FG zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Die Verwaltung hat diese bereits eingelegt, so dass der Ausgang des Verfahrens beim BFH spannend bleibt. Bis dahin sollten unbedingt gleichartige F\u00e4lle offengehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Freigrenze Betriebsfeste: geplante oder teilnehmende Personen? Kernproblem Kernpunkt vieler Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfungen ist die \u00dcberpr\u00fcfung von geldwerten Vorteilen, die anl\u00e4sslich von Betriebsveranstaltungen anfallen k\u00f6nnen. 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