{"id":17520,"date":"2013-03-31T20:07:15","date_gmt":"2013-03-31T18:07:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17520"},"modified":"2018-03-22T10:46:40","modified_gmt":"2018-03-22T08:46:40","slug":"schatzungsbefugnis-bei-buchfuhrungsmangeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schatzungsbefugnis-bei-buchfuhrungsmangeln\/","title":{"rendered":"Sch\u00e4tzungsbefugnis bei Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngeln"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Sch\u00e4tzungsbefugnis bei Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngeln<\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Formelle Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel berechtigen nur zur Sch\u00e4tzung, soweit sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchf\u00fchrungsergebnisses anzuzweifeln.<br \/>\n2. Ist eine Buchf\u00fchrung ganz oder teilweise nicht nach \u00a7 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen, sind die Besteuerungsgrundlagen grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 162 Abs. 2 Satz 2 AO zu sch\u00e4tzen. Eine Sch\u00e4tzung scheidet allerdings dann aus, wenn die durch die Fehler der Buchf\u00fchrung verursachten Unklarheiten und Zweifel durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden k\u00f6nnen.<br \/>\n3. \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist unter Ber\u00fccksichtigung der generellen Akzessoriet\u00e4t der Aufbewahrungspflicht im Lichte der im Einzelfall jeweils bestehenden gesetzlichen Aufzeichnungspflichten einschr\u00e4nkend auszulegen. Danach m\u00fcssen bei einer abstrakten Bestimmung der Reichweite der gesetzlichen <em>Aufbewahrungspflicht<\/em> nach \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 5 AO nur solche sonstigen, also nicht unter \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4a AO fallenden, Unterlagen aufbewahrt werden, die zum Verst\u00e4ndnis und zur \u00dcberpr\u00fcfung der f\u00fcr die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind.<br \/>\n4. <em>M\u00e4ngel in der Kassenbuchf\u00fchrung<\/em> k\u00f6nnen der gesamten Buchf\u00fchrung die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn die Aufzeichnungen zugleich dazu dienen, die Ums\u00e4tze entsprechend \u00a7 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG nach unterschiedlichen Steuers\u00e4tzen aufzuteilen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>FGO \u00a7 96 Abs. 1<br \/>\n,<br \/>\nAO \u00a7 90 Abs. 2<br \/>\n,<br \/>\nAO \u00a7 146<br \/>\n,<br \/>\nAO \u00a7 147<br \/>\n,<br \/>\nAO \u00a7 158<br \/>\n,<br \/>\nAO \u00a7 162<br \/>\n,<br \/>\nUStG \u00a7 3<br \/>\nAbs. 9, UStG \u00a7 22 Abs. 1, UStG \u00a7 22 Abs. 2<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.02.2009 5 K 5221\/05 B BFH XI R 5\/10<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0I. Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betrieb im Dienstgeb\u00e4ude der Beh\u00f6rde X in Berlin eine Kantine. Seinen Gewinn ermittelte er nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 des Einkommensteuergesetzes . Von den im Streitjahr 2001 ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tzen bezeichnete er einen Anteil von 53,19\u00a0% als zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu besteuernde \u201eAu\u00dfer-Haus-Verk\u00e4ufe\u201d.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Im Jahr 2003 f\u00fchrte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2014FA\u2014) bei dem Kl\u00e4ger eine Betriebspr\u00fcfung durch. Im Bericht vom 14.\u00a0Oktober 2003 f\u00fchrte die Pr\u00fcferin unter Tz.\u00a05 zur steuerlichen Beurteilung der Buchf\u00fchrung aus:<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0\u201eDie Pr\u00fcfung ergab Feststellungen, die gegen die\u00a0<a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/\/r-5-2-ordnungsmasige-buchfuhrung\/\" target=\"_blank\">Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung<\/a> sprechen.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Die Ergebnisse der Buchf\u00fchrung k\u00f6nnen unter Ber\u00fccksichtigung der in den nachfolgenden Textziffern behandelten \u00c4nderungen der Besteuerung zugrunde gelegt werden.\u201d<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Unter Tz.\u00a06 werden als M\u00e4ngel der Buchf\u00fchrung angef\u00fchrt:<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0\u201eIn der j\u00e4hrlichen Bestandsaufnahme wurde nicht das Verpackungsmaterial (Pappteller, Pappschalen, Einschlagpapier usw.) erfasst.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Desweiteren wurden <strong>keine Speise- und Getr\u00e4nkekarten<\/strong> vorgelegt.\u201d<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Weitere Feststellungen, die gegen die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung sprechen, enth\u00e4lt der Bericht nicht. Unter Tz.\u00a014 nahm die Pr\u00fcferin \u201enach Zusammenstellung des betrieblichen Datenmaterials\u2026eine Umverteilung der 7%igen und der 16%igen USt-Erl\u00f6se f\u00fcr Speisen und Getr\u00e4nke\u201d vor. Bei durchschnittlich 361\u00a0G\u00e4sten t\u00e4glich an 260\u00a0Arbeitstagen und einem t\u00e4glichen Durchschnittsverzehr von 5,11\u00a0DM, h\u00e4tten \u2014ausgehend von dem vom Kl\u00e4ger genannten Anteil der erm\u00e4\u00dfigt zu versteuernden Ums\u00e4tze von 53,19\u00a0%\u2014 49\u00a0920 \u201eAu\u00dfer-Haus-Verk\u00e4ufe\u201d im Kalenderjahr stattfinden m\u00fcssen. Das im Jahr 2001 eingekaufte Verpackungsmaterial habe aber weit unter dem gelegen, was f\u00fcr so viele Verk\u00e4ufe ben\u00f6tigt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Das FA ging daraufhin in dem ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2001 vom 5.\u00a0Februar 2004 von einem Anteil von 27\u00a0% der \u201eAu\u00dfer-Haus-Verk\u00e4ufe\u201d aus. Der dagegen eingelegte Einspruch, in dem der Kl\u00e4ger u.a. vortrug, der erkl\u00e4rte Anteil der \u201eAu\u00dfer-Haus-Verk\u00e4ufe\u201d entspreche dem der Vorp\u00e4chter der Kantine, hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 3.\u00a0Mai 2005 wird u.a. ausgef\u00fchrt, die \u00dcbertragung der Kassenbons in das Kassenbuch sei \u201enicht identisch\u201d erfolgt. Zum Beispiel seien am 2. und 3.\u00a0Januar 2001 auf den Kassenbons s\u00e4mtliche Ums\u00e4tze als \u201eIm-Haus\u201d registriert worden, w\u00e4hrend im Kassenbuch eine Aufteilung in \u201eAu\u00dfer-Haus\u201d und \u201eIm-Haus\u201d-Ums\u00e4tze erfolgt sei. Am 30.\u00a0Oktober 2001 seien nach der Registrierkasse Ums\u00e4tze zu 7\u00a0% in H\u00f6he von 373,70\u00a0DM und zu 16\u00a0% in H\u00f6he von 1.908,70\u00a0DM get\u00e4tigt worden. Im Kassenbuch seien vom Kl\u00e4ger f\u00fcr diesen Tag Ums\u00e4tze zu 7\u00a0% in H\u00f6he von 1.100\u00a0DM und zu 16\u00a0% in H\u00f6he von 1.182,10\u00a0DM erkl\u00e4rt worden.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Im Rahmen des sich anschlie\u00dfenden Klageverfahrens trug das FA in der Klageerwiderung vom 11.\u00a0August 2005 u.a. vor, derartige Abweichungen bei der Gegen\u00fcberstellung der Kassenbons mit den jeweiligen Eintragungen im Kassenbuch habe es an 25\u00a0Arbeitstagen gegeben. Weiter machte das FA geltend, die Aufzeichnungen der Barausgaben seien nicht im zeitlichen Ablauf erfasst worden. Die Kassenaufzeichnungen h\u00e4tten nicht den Abgleich des tats\u00e4chlichen Kassenbestands mit dem des buchm\u00e4\u00dfigen Kassenbestands (Kassenbuch) erm\u00f6glicht. Bei einer t\u00e4glichen Abgleichung des Soll-Ist-Kassenbestands w\u00e4re aufgefallen, dass die zu vergleichenden Kassenbest\u00e4nde voneinander abwichen.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es lie\u00df offen, ob die Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers formell nicht ordnungsgem\u00e4\u00df sei, weil er das Verpackungsmaterial nicht in den j\u00e4hrlichen Bestandsaufnahmen erfasst und die Speise- und Getr\u00e4nkekarten nicht aufbewahrt habe. Denn selbst eine formelle Ordnungswidrigkeit der Buchf\u00fchrung w\u00fcrde das FA noch nicht zur Durchf\u00fchrung einer Sch\u00e4tzung berechtigen. Eine solche erfordere stets Anzeichen f\u00fcr eine sachliche Fehlerhaftigkeit der Buchf\u00fchrung. Hierzu habe das FA aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Grundlagen der anhand des Verpackungsmaterials vorgenommenen Sch\u00e4tzung des FA seien nicht hinreichend substantiiert und vom Kl\u00e4ger in nachvollziehbarer Weise angegriffen worden.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0Mit seiner Revision tr\u00e4gt das FA vor, die Vorentscheidung versto\u00dfe gegen die \u00a7\u00a7\u00a0162 und 146 der Abgabenordnung (AO). Neben der fehlenden j\u00e4hrlichen Bestandsaufnahme des Verpackungsmaterials und der Nichtvorlage der Speise- und Getr\u00e4nkekarten habe das FA in der Einspruchsentscheidung und im Klageabweisungsantrag vom 11.\u00a0August 2005 auf die nicht identische \u00dcbertragung von mehreren Kassenbons in das Kassenbuch und auf die nicht im zeitlichen Ablauf erfassten Barausgaben hingewiesen sowie auf die mangelnde Kassensturzf\u00e4higkeit. Dies begr\u00fcnde auch Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Buchf\u00fchrung. Das FG h\u00e4tte unter Zugrundelegung des Akteninhalts die Missst\u00e4nde in der Buchf\u00fchrung feststellen und die Buchf\u00fchrung als weder formell noch sachlich ordnungsgem\u00e4\u00df verwerfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0Au\u00dferdem habe das FG verkannt, dass die Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken zum Verzehr auf dem Gel\u00e4nde auf Grund des r\u00e4umlichen Zusammenhangs eine Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle i.S. des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a09 Satz\u00a05 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darstelle, die als sonstige Dienstleistung nicht dem nur f\u00fcr bestimmte Lieferungen geltenden erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterfallen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0Der nicht durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretene Kl\u00e4ger verweist auf seine bereits fr\u00fcher gegen\u00fcber dem FA und dem FG abgegebenen Stellungnahmen.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0II. Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO \u2014). Das FG hat nicht beachtet, dass es sich von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der f\u00fcr die Entscheidung erheblichen Tatsachen eine \u00dcberzeugung (\u00a7\u00a096 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 FGO ) bilden musste. Es hat ferner den Vortrag des FA nicht ber\u00fccksichtigt, dass Barausgaben nicht im zeitlichen Ablauf erfasst und Kassenbons nicht identisch in das Kassenbuch \u00fcbertragen worden seien und die Kassensturzf\u00e4higkeit nicht gew\u00e4hrleistet gewesen sei.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a01. Die Finanzbeh\u00f6rde hat die Besteuerungsgrundlagen zu sch\u00e4tzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (\u00a7\u00a0162 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 AO ). Zu sch\u00e4tzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige \u00fcber seine Angaben keine ausreichende Aufkl\u00e4rung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach \u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 AO verletzt (\u00a7\u00a0162 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AO ). Das Gleiche gilt u.a. dann, wenn der Steuerpflichtige B\u00fccher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f\u00fchren hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchf\u00fchrung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach \u00a7\u00a0158 AO zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen (\u00a7\u00a0162 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 AO ).<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0a) Nach \u00a7\u00a0158 AO sind der Besteuerung die\u00a0Buchf\u00fchrung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der \u00a7\u00a7\u00a0140 bis 148 AO entsprechen, zugrunde zu legen, soweit nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Eine formell ordnungsm\u00e4\u00dfige Buchf\u00fchrung hat die Vermutung der sachlichen Richtigkeit f\u00fcr sich (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 22.\u00a0August 1985 IV\u00a0R\u00a029-30\/84, BFH\/NV 1986, 719 ; BFH-Beschluss vom 13.\u00a0Juli 2010 V\u00a0B\u00a0121\/09 , BFH\/NV 2010, 2015 , unter 1.a).<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollst\u00e4ndig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (\u00a7\u00a0146 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 AO ). Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen \u00fcberdies t\u00e4glich festgehalten werden (\u00a7\u00a0146 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 AO ). Kassenaufzeichnungen m\u00fcssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverst\u00e4ndiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Gesch\u00e4ftskasse zu vergleichen (vgl. BFH-Urteil vom 20.\u00a0September 1989 X\u00a0R\u00a039\/87 , BFHE 158, 301 , BStBl II 1990, 109, unter 1., m.w.N.). Das Kassenbuch ist wesentlicher Teil der Buchf\u00fchrung, zumal wenn der Steuerpflichtige nach der Art seines Unternehmens vorwiegend Bargesch\u00e4fte t\u00e4tigt (vgl. BFH-Urteil vom 20.\u00a0Juni 1985 IV\u00a0R\u00a041\/82 , BFH\/NV 1985, 12 ).<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0Nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Dabei ist u.a. ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Ums\u00e4tze, getrennt nach Steuers\u00e4tzen, und auf die steuerfreien Ums\u00e4tze verteilen (\u00a7\u00a022 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 Satz\u00a02 UStG ).<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0b) Ergibt die W\u00fcrdigung des Sachverhalts, dass eine formell ordnungsm\u00e4\u00dfige Buchf\u00fchrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchf\u00fchrung ganz oder teilweise verworfen werden. Die objektive Beweislast f\u00fcr die hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen steuererh\u00f6henden Tatsachen tr\u00e4gt das FA (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.\u00a0Juni 1997 VIII\u00a0R\u00a09\/96 , BFH 183, 358, BStBl II 1998, 51, unter 1.a).<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>\u00a0c) F\u00fcr die Pr\u00fcfung der formellen Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung ist das Gesamtbild aller Umst\u00e4nde im Einzelfall ma\u00dfgebend (vgl. z.B. Seer in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , \u00a7\u00a0158 AO , Rz\u00a013). Formelle Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel berechtigen nur zur Sch\u00e4tzung, soweit sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchf\u00fchrungsergebnisses anzuzweifeln (vgl. BFH-Urteile vom 17.\u00a0November 1981 VIII\u00a0R\u00a0174\/77 , BFHE 135, 11 , BStBl II 1982, 430; vom 26.\u00a0Oktober 1994 X\u00a0R\u00a0114\/92, BFH\/NV 1995, 373 , und vom 7.\u00a0Juni 2000 III\u00a0R\u00a082\/97, BFH\/NV 2000, 1462 ; BFH-Beschluss vom 9.\u00a0Januar 2008 X\u00a0B\u00a0144\/07 , Zeitschrift f\u00fcr Steuern und Recht 2008, R645; Seer in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7\u00a0158 AO Rz\u00a023, m.w.N.). Ob ggf. nur unwesentliche formelle Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel vorliegen, unterliegt den Regeln der freien Beweisw\u00fcrdigung (vgl. Trzaskalik in H\u00fcbschmann\/ Hepp\/Spitaler \u2014HHSp\u2014, \u00a7\u00a0158 AO Rz\u00a03).<\/p>\n<p><strong>23 <\/strong>\u00a0d) Ist eine Buchf\u00fchrung ganz oder teilweise nicht nach \u00a7\u00a0158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen, sind die Besteuerungsgrundlagen grunds\u00e4tzlich nach \u00a7\u00a0162 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 AO zu sch\u00e4tzen. Eine Sch\u00e4tzung scheidet allerdings dann aus, wenn die durch die Fehler der Buchf\u00fchrung verursachten Unklarheiten und Zweifel durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden k\u00f6nnen. Im Rahmen einer solchen Ermittlung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse richten sich die Anforderungen an die n\u00f6tigen Beweise und die Beweislast nach den allgemein geltenden Grunds\u00e4tzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 358 , BStBl II 1998, 51).<\/p>\n<p><strong>24 <\/strong>\u00a0e) Die Sch\u00e4tzungsgrundlagen m\u00fcssen von der Finanzbeh\u00f6rde so dargelegt werden, dass ihre Nachpr\u00fcfung m\u00f6glich ist. Das zahlenm\u00e4\u00dfige Ergebnis der Sch\u00e4tzung muss auf Schl\u00fcssigkeit hin kontrollierbar sein (vgl. Klein\/R\u00fcsken, AO , 10.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a0162 Rz\u00a053; Seer in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7\u00a0162 AO Rz\u00a096, m.w.N.; Buciek in Beermann\/Gosch, AO \u00a7\u00a0162 Rz\u00a0167; wohl auch S\u00f6hn in HHSp, \u00a7\u00a0121 AO Rz\u00a093, m.w.N.). Eine vom FA vorgenommene Sch\u00e4tzung wird vom FG in vollem Umfang \u00fcberpr\u00fcft und ggf. durch eine eigene Sch\u00e4tzung ersetzt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.\u00a0Februar 1987 IV\u00a0R\u00a0143\/84 , BFHE 149, 121 , BStBl II 1987, 412, unter 2.).<\/p>\n<p><strong>25 <\/strong>\u00a02. Nach diesen Grunds\u00e4tzen durfte es das FG nicht offenlassen, ob die formelle Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung ganz oder teilweise aus den vom FA geltend gemachten Gr\u00fcnden zu verneinen ist.<\/p>\n<p><strong>26 <\/strong>\u00a0a) Soweit das FA vortr\u00e4gt, der Kl\u00e4ger habe entgegen der aus \u00a7\u00a0147 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 AO folgenden Aufbewahrungspflicht keine Speise- und Getr\u00e4nkekarten aufbewahrt, ist allerdings zu beachten, dass der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in \u00a7\u00a0147 Abs.\u00a01 AO grunds\u00e4tzlich durch die Reichweite der zugrunde liegenden Aufzeichnungspflicht begrenzt wird.<\/p>\n<p><strong>27 <\/strong>\u00a0aa) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0147 Abs.\u00a01 AO ist akzessorisch. Das hei\u00dft, sie setzt stets eine Aufzeichnungspflicht voraus und besteht grunds\u00e4tzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht. Eine eigenst\u00e4ndige Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, die nicht mit einer Pflicht zur Aufzeichnung von Daten in Zusammenhang stehen, ist \u00a7\u00a0147 Abs.\u00a01 AO nicht zu entnehmen. Durch die Abh\u00e4ngigkeit der Aufbewahrungspflicht von einer im Gesetz angeordneten Aufzeichnungspflicht wird der Umfang der aufzubewahrenden Unterlagen sachgem\u00e4\u00df begrenzt. Diese Beschr\u00e4nkung tr\u00e4gt dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit der in \u00a7\u00a0147 Abs.\u00a01 AO geregelten Aufbewahrungspflicht ebenso Rechnung wie der von Verfassungs wegen geforderten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Norm (vgl. BFH-Urteil vom 24.\u00a0Juni 2009 VIII\u00a0R\u00a080\/06 , BFHE 225, 302 , BStBl II 2010, 452, unter II.1.b\u00a0cc, m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>28 <\/strong>\u00a0bb) Dies gilt auch f\u00fcr \u00a7\u00a0147 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 AO , wonach sonstige Unterlagen aufzubewahren sind, \u201esoweit sie f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung sind\u201d.<\/p>\n<p><strong>29 <\/strong>\u00a0Zwar l\u00e4sst der weite Wortlaut der Vorschrift die Deutung zu, dass nach ihr ohne R\u00fccksicht auf eine Aufzeichnungpflicht s\u00e4mtliche f\u00fcr die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen aufzubewahren sind. Dementsprechend hat das FG M\u00fcnchen im Urteil vom 29.\u00a0Oktober 2009 15\u00a0K\u00a0219\/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 10 ) ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung im dortigen Streitfall angenommen, durch die Nichtaufbewahrung von Speisekarten habe der Kl\u00e4ger gegen \u00a7\u00a0147 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 AO versto\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>30 <\/strong>\u00a0\u00a7\u00a0147 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 AO ist aber unter Ber\u00fccksichtigung der generellen Akzessoriet\u00e4t der Aufbewahrungspflicht im Lichte der im Einzelfall jeweils bestehenden gesetzlichen Aufzeichnungspflichten einschr\u00e4nkend auszulegen. Danach m\u00fcssen bei einer abstrakten Bestimmung der Reichweite der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nach \u00a7\u00a0147 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 AO nur solche sonstigen, also nicht unter \u00a7\u00a0147 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 bis Nr.\u00a04a AO fallenden, Unterlagen aufbewahrt werden, die zum Verst\u00e4ndnis und zur \u00dcberpr\u00fcfung der f\u00fcr die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 302 , BStBl II 2010, 452, unter II.1.b\u00a0cc, m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>31 <\/strong>\u00a0b) Zutreffend r\u00fcgt das FA, dass das FG wesentlichen, bereits in der vom FG in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung und im Schriftsatz vom 11.\u00a0August 2005 vorgetragenen Sachverhalt unber\u00fccksichtigt gelassen und damit gegen seine Pflicht versto\u00dfen habe, sein Urteil auf das Gesamtergebnis des Verfahrens zu st\u00fctzen (\u00a7\u00a096 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 FGO ).<\/p>\n<p><strong>32 <\/strong>\u00a0aa) Das FA hat in der Einspruchsentscheidung sowie in der Klageerwiderung auf die \u201enicht identische\u201d \u00dcbertragung mehrerer Kassenbons in das Kassenbuch durch den Kl\u00e4ger und darauf hingewiesen, die Aufzeichnungen der Barausgaben seien nicht im zeitlichen Ablauf erfasst worden. Die Kassenaufzeichnungen h\u00e4tten nicht den Abgleich des tats\u00e4chlichen Kassenbestands mit dem des buchm\u00e4\u00dfigen Kassenbestands (Kassenbuch) erm\u00f6glicht. Mit diesem f\u00fcr die Frage der formellen Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung ma\u00dfgeblichen Vortrag hat sich das FG nicht erkennbar auseinandergesetzt, denn es hat sich in den Entscheidungsgr\u00fcnden weder mit der Verbuchung der Bareinnahmen noch mit der F\u00fchrung des Kassenbuchs befasst.<\/p>\n<p><strong>33 <\/strong>\u00a0bb) Zwar ist das FG nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in der Entscheidung ausdr\u00fccklich auseinanderzusetzen. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erw\u00e4gung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnden nicht ausdr\u00fccklich auseinandergesetzt hat (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 3.\u00a0Juni 2003 X\u00a0B\u00a0102\/02, BFH\/NV 2003, 1209 ; vom 1.\u00a0April 2008 X\u00a0B\u00a0154\/04, BFH\/NV 2008, 1116 , unter II.3., m.w.N.). Zumindest die wesentlichen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachen und Rechtsausf\u00fchrungen m\u00fcssen jedoch in den Entscheidungsgr\u00fcnden verarbeitet werden (vgl. z.B. Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a0119 Rz\u00a010a).<\/p>\n<p><strong>34 <\/strong>\u00a0Zu diesen wesentlichen Umst\u00e4nden geh\u00f6rt im Streitfall insbesondere auch die Feststellung, ob der Kl\u00e4ger seiner Pflicht, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben vollst\u00e4ndig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen und die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben t\u00e4glich festzuhalten, nachgekommen ist. Zumal wenn \u2014wie hier\u2014 vorwiegend Bargesch\u00e4fte get\u00e4tigt worden sind, k\u00f6nnen M\u00e4ngel in der Kassenbuchf\u00fchrung der gesamten Buchf\u00fchrung die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 21.\u00a0Februar 1990 X\u00a0R\u00a054\/87 , BFH\/NV 1990, 683 ). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Aufzeichnungen zugleich dazu dienten, die Ums\u00e4tze entsprechend \u00a7\u00a022 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 Satz\u00a02 UStG nach unterschiedlichen Steuers\u00e4tzen aufzuteilen.<\/p>\n<p><strong>35 <\/strong>\u00a03. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang den Einw\u00e4nden des FA gegen die Kassenaufzeichnungen des Kl\u00e4gers nachgehen und pr\u00fcfen, inwieweit die Speise- und Getr\u00e4nkekarten zum Verst\u00e4ndnis und zur \u00dcberpr\u00fcfung der f\u00fcr die zutreffende Umsatzbesteuerung in \u00a7\u00a022 UStG vorgeschriebenen Aufzeichnung zur Trennung der Ums\u00e4tze nach Steuerarten im Einzelfall von Bedeutung sind.<\/p>\n<p><strong>36 <\/strong>\u00a0a) Ob die danach ggf. festzustellenden M\u00e4ngel der Buchf\u00fchrung und die fehlerhafte Nichtaufnahme des noch vorhandenen Verpackungsmaterials bei der j\u00e4hrlichen Bestandsaufnahme (\u00a7\u00a0146 AO ) zur Feststellung der formellen Ordnungswidrigkeit f\u00fchren, ist in erster Linie eine Tatfrage und deshalb zun\u00e4chst vom FG zu entscheiden, zumal bei der Beurteilung eines Buchf\u00fchrungsfehlers nicht auf die formale Bedeutung des Buchf\u00fchrungsmangels, sondern auf dessen sachliches Gewicht abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2000, 1462 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 31.\u00a0Juli 1969 IV\u00a0R\u00a057\/67 , BFHE 97, 246, BStBl II 1970, 125; vom 15.\u00a0M\u00e4rz 1972 I\u00a0R\u00a060\/70, BFHE 105, 138 , BStBl II 1972, 488, und vom 12.\u00a0Dezember 1972 VIII\u00a0R\u00a0112\/69, BFHE 109, 167 , BStBl II 1973, 555; Seer in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7\u00a0158 AO Rz\u00a013, m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>37 <\/strong>\u00a0b) Das FG muss sich vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der f\u00fcr die Entscheidung erheblichen Tatsachen eine \u00dcberzeugung bilden. Dies ergibt sich aus \u00a7\u00a096 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 FGO , wonach das Gericht \u201enach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung\u201d entscheidet. Deshalb muss das FG den vom FA gegen die Richtigkeit der Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers vorgebrachten Umst\u00e4nden nachgehen. Das FG wird ggf. von der ihm gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a096 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Halbsatz\u00a02 FGO zustehenden eigenen Sch\u00e4tzungsbefugnis Gebrauch zu machen haben (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 149, 121 , BStBl II 1987, 412, unter 2.).<\/p>\n<p><strong>38 <\/strong>\u00a0c) Das FG wird hinsichtlich der Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 UStG auf die vom Kl\u00e4ger erbrachten Leistungen die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union in seinem Urteil vom 10.\u00a0M\u00e4rz 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497\/09, C-499\/09, C-501\/09 und C-502\/09 \u2014Bog u.a.\u2014 (Deutsches Steuerrecht 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau 2011, 272 ) und die dazu ergangenen BFH-Urteile (vom 8.\u00a0Juni 2011 XI\u00a0R\u00a033\/08, BFH\/NV 2011, 1927 und XI\u00a0R\u00a037\/08, BFHE 234, 443 , BFH\/NV 2011, 1976 , sowie vom 30.\u00a0Juni 2011 V\u00a0R\u00a035\/08, BFHE 234, 491 , BFH\/NV 2011, 1811 und V\u00a0R\u00a03\/07, BFHE 234, 484 , BFH\/NV 2011, 2186 ) ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sch\u00e4tzungsbefugnis bei Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngeln \u00a0Leitsatz 1. 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