{"id":17548,"date":"2013-04-01T10:59:01","date_gmt":"2013-04-01T08:59:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17548"},"modified":"2020-09-14T16:24:55","modified_gmt":"2020-09-14T14:24:55","slug":"erweiterung-des-%c2%a7-13b-ustg-auf-bestimmte-lieferungen-von-mobilfunkgeraten-und-integrierten-schaltkreisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erweiterung-des-%c2%a7-13b-ustg-auf-bestimmte-lieferungen-von-mobilfunkgeraten-und-integrierten-schaltkreisen\/","title":{"rendered":"Erweiterung des \u00a7 13b UStG auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und integrierten Schaltkreisen"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Umsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers (\u00a7\u00a013b\u00a0UStG ) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und integrierten Schaltkreisen \u2013 Anpassung des Abschnitts\u00a013b.1\u00a0UStAE <\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a0Bezug: BMF v. 1.10.2010 &#8211; IV D 3 &#8211; S 7015\/10\/10002<\/h3>\n<h3>\u00a0Bezug: BMF v. 23.6.2011 &#8211; IV D 3 &#8211; S 7258 b\/11\/10001<\/h3>\n<p><strong>Durch Artikel\u00a06 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a07 des Sechsten Gesetzes zur \u00c4nderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16.\u00a0Juni 2011 (BGBl. 2011 I S.\u00a01090 ) wird mit Wirkung vom 1.\u00a0Juli 2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers (<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuergesetze\/ustg\/13b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7\u00a013b\u00a0UStG<\/a> ) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und integrierten Schaltkreisen erweitert (\u00a7\u00a013b Absatz\u00a02 Nummer\u00a010\u00a0UStG in der ab 1.\u00a0Juli 2011 geltenden Fassung).<\/strong><\/p>\n<p><strong>Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers auf Lieferungen der in der Anlage\u00a03 des UStG bezeichneten Gegenst\u00e4nde (\u00a7\u00a013b Absatz\u00a02 Nummer\u00a07\u00a0UStG ) die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt\u00a013b. 1 Absatz\u00a022c Satz\u00a05 UStAE in der Praxis zu Anwendungsproblemen.<\/strong><\/p>\n<h2>\u00a0<strong>I.\u00a0\u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/strong><\/h2>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird Abschnitt\u00a013b. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.\u00a0Oktober 2010 (BStBl I S.\u00a0846 ), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23.\u00a0Juni 2011 \u2013\u00a0IV D 3 \u2013 S 7158-b\/11\/10001 (2011\/0502963)\u00a0\u2013 (BStBl\u00a02011 I S. 677 ) ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In Absatz\u00a02 Satz\u00a01 wird nach Nummer\u00a011 folgende Nummer\u00a012 angef\u00fcgt:<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u201e12.\u00a0Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der f\u00fcr sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5\u00a0000\u00a0\u20ac betr\u00e4gt; nachtr\u00e4gliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unber\u00fccksichtigt (\u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Nr.\u00a010\u00a0UStG ).\u201d<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In Absatz\u00a022c wird Satz\u00a05 gestrichen und Satz\u00a03 wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201d <sup>3<\/sup>Bei durch Bruch, Verschlei\u00df oder aus \u00e4hnlichen Gr\u00fcnden nicht mehr gebrauchsf\u00e4higen Maschinen, Elektro- und Elektronikger\u00e4ten, Heizkesseln \u00a0<strong>und Fahrzeugwracks<\/strong> \u00a0ist \u00a0<strong>aus Vereinfachungsgr\u00fcnden<\/strong> \u00a0davon auszugehen, dass sie unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Nr.\u00a07\u00a0UStG fallen; \u00a0<strong>dies gilt auch f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr die es eine eigene Zolltarifposition gibt<\/strong> .\u201d<\/p>\n<ol>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nach Absatz\u00a022h werden folgende Zwischen\u00fcberschrift und die Abs\u00e4tze\u00a022i bis 22k angef\u00fcgt:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201e <strong>Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und integrierten Schaltkreisen<\/strong><\/p>\n<p><strong>(22i)<\/strong> \u00a0 <sup>1<\/sup> \u00a0<strong>Mobilfunkger\u00e4te sind Ger\u00e4te, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabh\u00e4ngig von etwaigen weiteren Nutzungsm\u00f6glichkeiten.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>2<\/sup> \u00a0<strong>Hiervon werden insbesondere alle Ger\u00e4te erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprach\u00fcbertragung \u00fcber drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen, z.\u00a0B. Telefone zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken (insbesondere f\u00fcr den zellularen Mobilfunk \u2013\u00a0Mobiltelefone\u00a0\u2013 und Satellitentelefone).<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>3<\/sup> \u00a0<strong>Ebenso f\u00e4llt die Lieferung von kombinierten Produkten (sog. Produktbundle), d.\u00a0h. gemeinsame Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und Zubeh\u00f6r zu einem einheitlichen Entgelt, unter die Regelung, wenn die Lieferung des Mobilfunkger\u00e4ts die Hauptleistung darstellt.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>4<\/sup> \u00a0<strong>Die Lieferung von Ger\u00e4ten, die reine Daten \u00fcbertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, f\u00e4llt dagegen nicht unter die Regelung.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>5<\/sup> \u00a0<strong>Zum Beispiel geh\u00f6ren daher folgende Gegenst\u00e4nde nicht zu den Mobilfunkger\u00e4ten im Sinne von \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Nr.\u00a010\u00a0UStG :<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<strong>Navigationsger\u00e4te;<\/strong><\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<strong>Computer, soweit sie eine Sprach\u00fcbertragung \u00fcber drahtlose Mobilfunk-Netzwerke nicht erm\u00f6glichen (z.\u00a0B. Tablet-PC);<\/strong><\/li>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<strong>mp3-Player;<\/strong><\/li>\n<li>4. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<strong>Spielekonsolen;<\/strong><\/li>\n<li>5. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<strong>On-Board-Units.<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>(22j)<\/strong> \u00a0 <sup>1<\/sup> \u00a0<strong>Ein integrierter Schaltkreis ist eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung).<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>2<\/sup> \u00a0<strong>Zu den integrierten Schaltkreisen z\u00e4hlen insbesondere Mikroprozessoren und CPUs (Central Processing Unit, Hauptprozessor einer elektronischen Rechenanlage).<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>3<\/sup> \u00a0<strong>Die Lieferungen dieser Gegenst\u00e4nde fallen unter die Ums\u00e4tze im Sinne von \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Nr.\u00a010\u00a0UStG (vgl. Absatz\u00a02 Nr.\u00a012), sofern sie (noch) nicht in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand (Endprodukt) eingebaut wurden.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>4<\/sup> \u00a0<strong>Ein Gegenstand ist f\u00fcr die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann geeignet, wenn er ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann.<\/strong><\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"567\">\n<h4>\u00a0Beispiel:<\/h4>\n<p><sup>1<\/sup> \u00a0<strong>Der in Halle ans\u00e4ssige Chiphersteller C liefert dem in Erfurt ans\u00e4ssigen Computerh\u00e4ndler A CPUs zu einem Preis von insgesamt 20\u00a0000\u00a0\u20ac.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>2<\/sup> \u00a0<strong>Diese werden von C an A unverbaut, d.\u00a0h. ohne Einarbeitung in ein Endprodukt, \u00fcbergeben.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>3<\/sup> \u00a0<strong>A baut einen Teil der CPUs in Computer ein und bietet den Rest in seinem Gesch\u00e4ft zum Einzelverkauf an.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>4<\/sup> \u00a0<strong>Im Anschluss liefert A unverbaute CPUs in seinem Gesch\u00e4ft an den Unternehmer U f\u00fcr insgesamt 6\u00a0000\u00a0\u20ac.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>5<\/sup> \u00a0<strong>Au\u00dferdem liefert er Computer mit den eingebauten CPUs an den Einzelh\u00e4ndler E f\u00fcr insgesamt 7\u00a0000\u00a0\u20ac.<\/strong><\/p>\n<p><sup>6<\/sup> \u00a0<strong>A schuldet als Leistungsempf\u00e4nger der Lieferung des C die Umsatzsteuer nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a01 in Verbindung mit Abs.\u00a02 Nr.\u00a010\u00a0UStG , weil es sich insgesamt um die Lieferung unverbauter integrierter Schaltkreise handelt; auf die sp\u00e4tere Verwendung durch A kommt es nicht an.<\/strong><\/p>\n<p><sup>7<\/sup> \u00a0<strong>F\u00fcr die sich anschlie\u00dfende Lieferung der CPUs von A an U schuldet U als Leistungsempf\u00e4nger die Umsatzsteuer nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a01 in Verbindung mit Abs.\u00a02 Nr.\u00a010\u00a0UStG , weil es sich insgesamt um die Lieferung unverbauter integrierter Schaltkreise handelt; auf die sp\u00e4tere Verwendung durch U kommt es nicht an.<\/strong><\/p>\n<p><sup>8<\/sup> \u00a0<strong>F\u00fcr die Lieferung der Computer mit den eingebauten CPUs von A an E schuldet A als leistender Unternehmer die Umsatzsteuer (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0UStG ), weil Liefergegenstand nicht mehr integrierte Schaltkreise, sondern Computer sind.<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><sup>5<\/sup> \u00a0<strong>Die Lieferungen folgender Gegenst\u00e4nde fallen beispielsweise nicht unter die in \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Nr.\u00a010\u00a0UStG genannten Ums\u00e4tze, auch wenn sie elektronische Komponenten im Sinne der S\u00e4tze\u00a01 und 2 enthalten:<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<strong>Antennen;<\/strong><\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<strong>elektrotechnische Filter;<\/strong><\/li>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<strong>Induktivit\u00e4ten (passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem Induktivit\u00e4tswert);<\/strong><\/li>\n<li>4. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<strong>Kondensatoren;<\/strong><\/li>\n<li>5. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<strong>Sensoren (F\u00fchler).<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>(22k)<\/strong> \u00a0 <sup>1<\/sup> \u00a0<strong>Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und integrierten Schaltkreisen fallen nur unter die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Nr.\u00a010\u00a0UStG , wenn der Leistungsempf\u00e4nger ein Unternehmer ist und die Summe der f\u00fcr die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenst\u00e4nde in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5\u00a0000\u00a0\u20ac betr\u00e4gt.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>2<\/sup> \u00a0<strong>Abzustellen ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenh\u00e4ngenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenst\u00e4nde der genannten Art.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>3<\/sup> \u00a0<strong>Als Anhaltspunkt f\u00fcr einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere die Bestellung, der Auftrag oder der (Rahmen-)Vertrag.<\/strong><\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"567\">\n<h4>\u00a0Beispiel:<\/h4>\n<p><sup>1<\/sup> \u00a0<strong>Der in Stuttgart ans\u00e4ssige Gro\u00dfh\u00e4ndler G bestellt am 1.\u00a07.\u00a001 bei dem in M\u00fcnchen ans\u00e4ssigen Handyhersteller H\u00a0900 Mobilfunkger\u00e4te zu einem Preis von insgesamt 45\u00a0000\u00a0\u20ac.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>2<\/sup> \u00a0<strong>Vereinbarungsgem\u00e4\u00df liefert H die Mobilfunkger\u00e4te in zehn Tranchen mit je 90 St\u00fcck zu je 4\u00a0500\u00a0\u20ac an G aus.<\/strong><\/p>\n<p><sup>3<\/sup> \u00a0<strong>Die zehn Tranchen Mobilfunkger\u00e4te stellen einen zusammenh\u00e4ngenden wirtschaftlichen Vorgang dar, denn die Lieferung der Ger\u00e4te erfolgte auf der Grundlage einer Bestellung \u00fcber die Gesamtmenge von 900 St\u00fcck.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>4<\/sup> \u00a0<strong>G schuldet daher als Leistungsempf\u00e4nger die Umsatzsteuer f\u00fcr diese zusammenh\u00e4ngenden Lieferungen (\u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a01 in Verbindung mit Abs.\u00a02 Nr.\u00a010\u00a0UStG ).<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><sup>4<\/sup> \u00a0<strong>Bei der Anwendung des Satzes\u00a01 bleiben nachtr\u00e4gliche Entgeltminderungen f\u00fcr die Beurteilung der Betragsgrenze von 5\u00a0000\u00a0\u20ac unber\u00fccksichtigt; dies gilt auch f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Teilr\u00fcckabwicklungen.<\/strong> \u201d<\/p>\n<ol>\n<li>4. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In Absatz\u00a023 wird die Angabe \u201e\u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 Satz\u00a01, Nr.\u00a07, Nr.\u00a08 Satz\u00a01 und Nr.\u00a09\u201d durch die Angabe \u201e\u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 Satz\u00a01, Nr.\u00a07, Nr.\u00a08 Satz\u00a01, Nr.\u00a09 \u00a0<strong>und Nr.\u00a010<\/strong> \u201d ersetzt.<\/li>\n<li>5. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In Absatz\u00a033 wird die Angabe \u201eAbsatz\u00a02 Nr.\u00a02 bis 11\u201d durch die Angabe \u201eAbsatz\u00a02 Nr.\u00a02 bis \u00a0<strong>12<\/strong> \u201d ersetzt.<\/li>\n<li>6. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In Absatz\u00a035 wird folgender Satz\u00a03 angef\u00fcgt:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201d <sup>3<\/sup> \u00a0<strong>In den F\u00e4llen des Absatzes\u00a02 Nr.\u00a012 ist auch im Fall einer Anzahlungsrechnung f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Betragsgrenze von 5\u00a0000\u00a0\u20ac auf den gesamten wirtschaftlichen Vorgang und nicht auf den Betrag in der Anzahlungsrechnung abzustellen.<\/strong> \u201d<\/p>\n<ol>\n<li>7. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In Absatz\u00a052 wird folgender Satz\u00a06 angef\u00fcgt:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201d <sup>6<\/sup> \u00a0<strong>Zum \u00dcbergang auf die Anwendung der Erweiterung des \u00a7\u00a013b\u00a0UStG ab 1.\u00a07.\u00a02011 auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und integrierten Schaltkreisen vgl. BMF-Schreiben vom 24.\u00a06.\u00a02011 , BStBl\u00a02011 I S. 687 \u2026<\/strong> .\u201d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Regelungen sind auf Ums\u00e4tze anzuwenden, die nach dem 30.\u00a0Juni 2011 ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>II.\u00a0Anwendungsregelungen<\/strong><\/h2>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt beim \u00dcbergang auf die Anwendung der Erweiterung des \u00a7\u00a013b\u00a0UStG ab 1.\u00a0Juli 2011 auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und integrierten Schaltkreisen Folgendes:<\/p>\n<p>\u00a7\u00a013b Absatz\u00a02 Nummer\u00a010 i.\u00a0V.\u00a0m. Absatz\u00a05 Satz\u00a01\u00a0UStG ist auf Ums\u00e4tze und Teilleistungen anzuwenden, die nach dem 30.\u00a0Juni 2011 ausgef\u00fchrt werden (\u00a7\u00a027 Absatz\u00a01 Satz\u00a01\u00a0UStG ), sowie insbesondere in den F\u00e4llen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 1.\u00a0Juli 2011 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts ausgef\u00fchrt wird (\u00a7\u00a013b Absatz\u00a04 Satz\u00a02, \u00a7\u00a027 Absatz\u00a01 Satz\u00a02\u00a0UStG ).<\/p>\n<h3>\u00a01\u00a0Schlussrechnung \u00fcber nach dem 30.\u00a0Juni 2011 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1.\u00a0Juli 2011<\/h3>\n<p>Bei nach dem 30.\u00a0Juni 2011 ausgef\u00fchrten Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und integrierten Schaltkreisen im Sinne des \u00a7\u00a013b Absatz\u00a02 Nummer\u00a010\u00a0UStG ist der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist. Entsprechend hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben ist sowie ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers (\u00a7\u00a014a Absatz\u00a05\u00a0UStG ). Dies ist unabh\u00e4ngig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1.\u00a0Juli 2011 vereinnahmt hat oder nicht.<\/p>\n<p>Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1.\u00a0Juli 2011 vereinnahmt und hierf\u00fcr auch eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) \u00fcber diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrung der Leistung zu berichtigen (\u00a7\u00a027 Absatz\u00a01 Satz\u00a03\u00a0UStG , \u00a7\u00a014c Absatz\u00a01 S\u00e4tze\u00a01 und 2\u00a0UStG ). In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempf\u00e4nger zur\u00fcckerstattet wurde.<\/p>\n<p>Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers nur das um das vor dem 1.\u00a0Juli 2011 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass das vor dem 1.\u00a0Juli 2011 vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts vom leistenden Unternehmer in zutreffender H\u00f6he versteuert (=\u00a0in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Kalenderjahr angemeldet) wurden. In derartigen F\u00e4llen ist keine Berichtigung der \u00fcber geleistete Abschlagszahlungen erteilten Rechnungen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<h3>\u00a02.\u00a0Berichtigung einer vor dem 1.\u00a0Juli 2011 erstellten Rechnung \u00fcber Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 30.\u00a0Juni 2011 erfolgt<\/h3>\n<p>Wurden f\u00fcr Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und integrierten Schaltkreisen im Sinne des \u00a7\u00a013b Absatz\u00a02 Nummer\u00a010\u00a0UStG Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgef\u00fchrt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (\u00a7\u00a013 Absatz\u00a01 Nummer\u00a01 Buchstabe\u00a0a Satz\u00a04, \u00a7\u00a013b Absatz\u00a04 Satz\u00a02\u00a0UStG ). Entscheidend f\u00fcr die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt f\u00fcr Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und integrierten Schaltkreisen im Sinne des \u00a7\u00a013b Absatz\u00a02 Nummer\u00a010\u00a0UStG nach dem 30.\u00a0Juni 2011, ist hierf\u00fcr der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner (\u00a7\u00a013b Absatz\u00a02 und 5 Satz\u00a01\u00a0UStG). Ist die hierf\u00fcr vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 1.\u00a0Juli 2011 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.<\/p>\n<h3>\u00a03.\u00a0Abrechnungen nach dem 30.\u00a0Juni 2011 \u00fcber Leistungen, die vor dem 1.\u00a0Juli 2011 erbracht worden sind<\/h3>\n<p>F\u00fcr steuerpflichtige Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und integrierten Schaltkreisen im Sinne des \u00a7\u00a013b Absatz\u00a02 Nummer\u00a010\u00a0UStG , die vor dem 1.\u00a0Juli 2011 erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach \u00a7\u00a013a Absatz\u00a01 Nummer\u00a01\u00a0UStG Steuerschuldner. \u00a7\u00a013b Absatz\u00a02 Nummer\u00a010 i.\u00a0V.\u00a0m. Absatz\u00a05\u00a0UStG ist nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen, die die in \u00a7\u00a014 Absatz\u00a04 Satz\u00a01\u00a0UStG vorgeschriebenen Angaben enth\u00e4lt. Hierzu geh\u00f6rt auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (\u00a7\u00a014 Absatz\u00a04 Satz\u00a01 Nummer\u00a08\u00a0UStG ).<\/p>\n<h3>\u00a04.\u00a0Berichtigung nach dem 30.\u00a0Juni 2011 einer vor dem 1.\u00a0Juli 2011 erstellten und bezahlten Rechnung \u00fcber Anzahlungen<\/h3>\n<p>Hat der leistende Unternehmer f\u00fcr Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und integrierten Schaltkreisen im Sinne des \u00a7\u00a013b Absatz\u00a02 Nummer\u00a010\u00a0UStG einen Teil des Entgelts vor dem 1.\u00a0Juli 2011 vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgef\u00fchrt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (\u00a7\u00a013 Absatz\u00a01 Nummer\u00a01 Buchstabe\u00a0a Satz\u00a04\u00a0UStG ). Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer.<\/p>\n<p>Stellt sich nach dem 30.\u00a0Juni 2011 heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der H\u00f6he unrichtig war, ist die urspr\u00fcngliche Rechnung zu berichtigen (\u00a7\u00a017 Absatz\u00a01\u00a0UStG ), sofern der \u00fcberzahlte Betrag zur\u00fcckgezahlt wurde und insoweit die Grundlage f\u00fcr die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung wird der Leistungsempf\u00e4nger nur dann Steuerschuldner nach \u00a7\u00a013b Absatz\u00a04 Satz\u00a02 und Absatz\u00a05 \u00a0UStG , soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem 30.\u00a0Juni 2011 vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a01:<\/h4>\n<p>Unternehmer A und Unternehmer B handeln mit Mobilfunkger\u00e4ten im Sinne des \u00a7\u00a013b Absatz\u00a02 Nummer\u00a010\u00a0UStG und geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Sie vereinbaren, dass A an B Mobilfunkger\u00e4te f\u00fcr insgesamt 50\u00a0000\u00a0\u20ac liefern soll. A stellt am 3.\u00a0Juni 2011 eine Abschlagsrechnung \u00fcber 10\u00a0000\u00a0\u20ac zuz\u00fcglich 1\u00a0900\u00a0\u20ac Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird von B noch im Juni 2011 bezahlt. Im Juli 2011 stellt sich heraus, dass der Anzahlung falsche Voraussetzungen zugrunde gelegt wurden. Danach h\u00e4tte nur eine Anzahlung mit einem Entgelt von 4\u00a0000\u00a0\u20ac in Rechnung gestellt werden d\u00fcrfen. Der \u00fcberzahlte Betrag wird B zur\u00fcckerstattet. Die Lieferung der Mobilfunkger\u00e4te wird im August 2011 ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>A hat seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass nur noch ein Entgelt in H\u00f6he von 4\u00a0000\u00a0\u20ac zuz\u00fcglich 760\u00a0\u20ac Umsatzsteuer auszuweisen ist. Die \u00c4nderungen gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Rechnung hat er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Juli 2011 entsprechend zu ber\u00fccksichtigen. B hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Juni 2011 geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Juli 2011 entsprechend zu mindern.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a02:<\/h4>\n<p>Sachverhalt wie in Beispiel\u00a01, jedoch h\u00e4tte eine Anzahlung mit einem Entgelt von 11\u00a0000\u00a0\u20ac in Rechnung gestellt werden m\u00fcssen. B zahlt den Mehrbetrag im August 2011.<\/p>\n<p>A hat seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in H\u00f6he von 11\u00a0000\u00a0\u20ac enth\u00e4lt. Hinsichtlich der vor dem 1.\u00a0Juli 2011 geleisteten Anzahlung bleibt es bei der Steuerschuld des A, so dass insoweit weiterhin eine Umsatzsteuer von 1\u00a0900\u00a0\u20ac auszuweisen ist. Die urspr\u00fcngliche Besteuerung (A erkl\u00e4rt den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Juni 2011, B hat den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Juni 2011 geltend gemacht) bleibt unver\u00e4ndert. F\u00fcr die (Rest-)Anzahlung, die im August 2011 geleistet wird, ist in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 1\u00a0000\u00a0\u20ac anzugeben. Au\u00dferdem muss A den B insoweit auf dessen Steuerschuldnerschaft hinweisen. B muss das (Netto-)Entgelt von 1\u00a0000\u00a0\u20ac sowie die Steuer hierauf von 190\u00a0\u20ac in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr August 2011 anmelden und kann gleichzeitig diese Steuer als Vorsteuer abziehen (\u00a7\u00a015 Absatz\u00a01 Satz\u00a01 Nummer\u00a04\u00a0UStG ).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers (\u00a7\u00a013b\u00a0UStG ) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten und integrierten Schaltkreisen \u2013 Anpassung des Abschnitts\u00a013b.1\u00a0UStAE \u00a0Bezug: BMF v. 1.10.2010 &#8211; IV D 3 &#8211; S 7015\/10\/10002 \u00a0Bezug: BMF v. 23.6.2011 &#8211; IV D 3 &#8211; S 7258 b\/11\/10001 Durch Artikel\u00a06 i.\u00a0V.\u00a0m. 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