{"id":1755,"date":"2011-07-31T10:26:11","date_gmt":"2011-07-31T08:26:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1755"},"modified":"2012-08-22T11:28:48","modified_gmt":"2012-08-22T09:28:48","slug":"rechtskraft-eines-im-prozess-gegen-gesellschafter-ergangenen-urteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rechtskraft-eines-im-prozess-gegen-gesellschafter-ergangenen-urteils\/","title":{"rendered":"Rechtskraft eines im Prozess gegen Gesellschafter ergangenen Urteils"},"content":{"rendered":"<p><strong>Rechtskraft eines im Prozess gegen Gesellschafter ergangenen Urteils<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtskraft eines im Prozess gegen die Gesellschafter ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf die Gesellschaft. Die Rechtskraft des Urteils wirkt grunds\u00e4tzlich nur gegen die Gesellschafter, selbst wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichem Rechts (GbR). Ihre 4 Gesellschafter haben der Kl\u00e4gerin im Jahr 2003 ein notarielles Angebot zum Kauf einer noch zu vermessenden Grundst\u00fccksteilfl\u00e4che &#8211; befristet bis zum Dezember 2006 &#8211; unterbreitet. Die Kl\u00e4gerin nahm das Angebot im Oktober 2005 an. Allerdings hatte die Beklagte das Objekt bereits zuvor an einen Dritten weiterver\u00e4u\u00dfert. Die Kl\u00e4gerin nahm daraufhin die 4 Gesellschafter als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, da ihr durch die Nichterf\u00fcllung des Grundst\u00fcckskaufvertrages ein Gewinn entgangenen sei, den sie durch die Weiterver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen. Das Berufungsgericht des Vorprozesses hat die Klage wegen fehlender Bestimmbarkeit der verkauften Grundst\u00fccksfl\u00e4chen rechtskr\u00e4ftig abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin nimmt nunmehr die GbR in Anspruch. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab, da \u00fcber denselben Streitgegenstand bereits im Vorprozess zu Lasten der Kl\u00e4gerin entschieden worden sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage statt. Die Rechtskraft eines Urteils wirkt grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr und gegen die Parteien des Rechtsstreits, in dem das Urteil ergangen ist. Parteien des Vorprozesses waren nur die Gesellschafter. Eine ausnahmsweise Erstreckung der Rechtskraft auf einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten l\u00e4sst sich nicht aus dem Gesetz herleiten. Zwar gilt die von der Unterinstanz herangezogene gesetzliche Vorschrift des HGB (\u00a7 129 Abs. 1) entsprechend f\u00fcr die GbR. Allerdings regelt diese blo\u00df Inhalt und Umfang der Bindungswirkung eines gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils f\u00fcr und gegen die Gesellschafter, indem Einwendungen ausgeschlossen sind, die schon der Gesellschaft abgesprochen wurden. Auch ordnet die herangezogene Vorschrift der Zivilprozessordnung (\u00a7 736 ZPO) keine Rechtskrafterstreckung an, sondern bestimmt nur, dass zur Vollstreckung in das Gesellschaftsverm\u00f6gen nicht zwingend ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich ist, sondern auch mit einem Titel gegen alle Gesellschafter vollstreckt werden kann. Der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme kann durch den Erf\u00fcllungseinwand oder mit der Vollstreckungsabwehrklage begegnet werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Bei Zahlungsverpflichtungen einer GbR sind neben dieser grunds\u00e4tzlich auch die Gesellschafter nach Ma\u00dfgabe der akzessorischen Haftung f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. Die Klage ist daher regelm\u00e4\u00dfig gegen die Gesellschaft und gegen deren Gesellschafter zu erheben. Nur so kann die Vollstreckung auch in das Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter gesichert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtskraft eines im Prozess gegen Gesellschafter ergangenen Urteils Kernaussage Die Rechtskraft eines im Prozess gegen die Gesellschafter ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf die Gesellschaft. Die Rechtskraft des Urteils wirkt grunds\u00e4tzlich nur gegen die Gesellschafter, selbst wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren. Sachverhalt Die Beklagte ist eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichem Rechts (GbR). Ihre 4 Gesellschafter &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rechtskraft-eines-im-prozess-gegen-gesellschafter-ergangenen-urteils\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Rechtskraft eines im Prozess gegen Gesellschafter ergangenen Urteils<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[411,1031,1030],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1755"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1755"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1755\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1755"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1755"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1755"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}