{"id":17596,"date":"2013-04-02T09:19:55","date_gmt":"2013-04-02T07:19:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17596"},"modified":"2013-04-02T11:13:33","modified_gmt":"2013-04-02T09:13:33","slug":"stellungnahme-zum-gesetzentwurf-zur-entburokratisierung-des-gemeinnutzigkeitsrechts-gemeinnutzigkeitsentburokratisierungsgesetz-gementbg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-zur-entburokratisierung-des-gemeinnutzigkeitsrechts-gemeinnutzigkeitsentburokratisierungsgesetz-gementbg\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Entb\u00fcrokratisierung des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts (Gemeinn\u00fctzigkeitsentb\u00fcrokratisierungsgesetz \u2013 GemEntBG)"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Die Bundessteuerberaterkammer hat gegen\u00fcber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf zur Entb\u00fcrokratisierung des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts (Gemeinn\u00fctzigkeitsentb\u00fcrokratisierungsgesetz &#8211; GemEntBG) eine Stellungnahme abgegeben, die Sie der nachstehenden Anlage entnehmen k\u00f6nnen.<\/span><\/h1>\n<p>Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Entb\u00fcrokratisierung des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts (Gemeinn\u00fctzigkeitsentb\u00fcrokratisierungsgesetz \u2013 GemEntBG)<br \/>\nSehr geehrte Frau Dr. Reinemund,<br \/>\nan der Anh\u00f6rung am 10. Dezember 2012 zum Gesetzentwurf zur Entb\u00fcrokratisierung des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts nehmen wir gern teil und bedanken uns f\u00fcr die Einladung.<\/p>\n<p>Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begr\u00fc\u00dft und unterst\u00fctzt nachdr\u00fccklich alle Ma\u00df-nahmen, die dazu beitragen, das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht zu entb\u00fcrokratisieren und f\u00fcr die Praxis besser handhabbar zu machen. Dazu tr\u00e4gt auch eine Erh\u00f6hung der Rechtssicherheit bei. Diese wird im Gesetzentwurf dadurch erreicht, dass Regelungen die bislang zum Teil im Erlasswege ergangen sind jetzt gesetzlich festgelegt werden.<\/p>\n<p>Mit der Einf\u00fchrung eines gesonderten Feststellungsverfahrens bez\u00fcglich der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen der Gemeinn\u00fctzigkeit enth\u00e4lt der Entwurf eine zu begr\u00fc\u00dfende verfahrensrechtliche Neuregelung. Die weiteren geplanten \u00c4nderungen, insbesondere die Verl\u00e4ngerung des Zeitraums f\u00fcr die zeitnahe Mittelverwendung und die Einf\u00fchrung der Wiederbeschaffungsr\u00fccklage bringen eine wesentliche Verbesserung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften.<br \/>\nDie Anhebung der \u00dcbungsleiter- und Ehrenamtspauschale f\u00fchren dazu, dass auch aus steuerlicher Sicht das b\u00fcrgerliche Engagement anerkannt und gef\u00f6rdert wird. Sie bilden somit ei-nen wesentlichen Baustein des gesamten Gesetzentwurfs.<br \/>\nUnsere Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen entnehmen Sie der beigef\u00fcgten Anlage.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>Anlage<br \/>\nStellungnahme<br \/>\nder Bundessteuerberaterkammer<br \/>\nzu dem<br \/>\nEntwurf eines Gesetzes zur Entb\u00fcrokratisierung des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts<br \/>\n(BT-Drs.: 17\/11316)<\/p>\n<p>Zu Artikel 1: \u00c4nderung der Abgabenordnung<\/p>\n<p>Zu Nr. 3, \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO: Verl\u00e4ngerung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung:<br \/>\nBislang m\u00fcssen gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften ihre Mittel sp\u00e4testens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr verwenden. Es ist zu bef\u00fcrworten, dass nach dem Gesetzentwurf diese Frist um ein Jahr verl\u00e4ngert werden soll. Dies gibt den betreffenden Organisationen einen l\u00e4ngeren Planungszeitraum, der auch aufgrund von internen Abstimmungsprozessen oft notwendig ist.<\/p>\n<p>Zu Nr. 4 und 6, \u00a7 58, \u00a7 62 AO: R\u00fccklagen und Verm\u00f6gensverwendung:<br \/>\nDie unsch\u00e4dlichen Bet\u00e4tigungen, die Ausnahmen von den Grunds\u00e4tzen der Selbstlosigkeit, Ausschlie\u00dflichkeit und Unmittelbarkeit darstellen, sind bislang in \u00a7 58 AO geregelt. Die Vor-schriften zu R\u00fccklagen und Verm\u00f6gensverwendung sind nunmehr aus dem Katalog des \u00a7 58 AO ausgenommen und in einem neuen \u00a7 62 AO gesondert erfasst. Es handelt sich damit im Wesentlichen um redaktionelle \u00c4nderungen.<\/p>\n<p>Inhaltlich ist zu begr\u00fc\u00dfen, dass die sog. R\u00fccklage f\u00fcr Wiederbeschaffung, die in der Verwaltungspraxis bereits anerkannt war, nunmehr gesetzlich geregelt wird. Ebenfalls zu bef\u00fcrworten ist die zeitliche Flexibilisierung der freien R\u00fccklage mit der M\u00f6glichkeit, nicht ausgesch\u00f6pf-tes R\u00fccklagevolumen in den folgenden zwei Jahren nachzuholen.<br \/>\nDie in \u00a7 61 Abs. 2 AO-E vorgesehene gesetzliche Festlegung des Zeitraums in dem die R\u00fccklagenbildung zu erfolgen hat, schafft f\u00fcr die Anwender Rechtssicherheit.<\/p>\n<p>Die Aufz\u00e4hlung der zul\u00e4ssigen R\u00fccklagen in \u00a7 62 AO-E kann nicht abschlie\u00dfend sein, dies sollte klargestellt werden.<\/p>\n<p>Zu Nr. 5, \u00a7 60a AO: Feststellungsverfahren:<br \/>\nEin besonderes Verfahren zur Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit von K\u00f6rperschaften ist im geltenden Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht nicht vorgesehen. Das Finanzamt erteilt auf Antrag eine vorl\u00e4ufige Bescheinigung oder entscheidet im Veranlagungsverfahren, ob die K\u00f6rperschaft steuerbeg\u00fcnstigt ist. In der Praxis f\u00fchrt dies oft zu Rechtsunsicherheit.<\/p>\n<p>Die BStBK begr\u00fc\u00dft daher die geplante Einf\u00fchrung eines Feststellungsverfahrens hinsichtlich der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen der Gemeinn\u00fctzigkeit.<\/p>\n<p>Zu Nr. 7 a), \u00a7 63 Abs. 4 Satz 1 AO: Mittelverwendungsfrist:<br \/>\nSchon bislang konnte das Finanzamt eine Frist f\u00fcr die Verwendung von \u201eunerlaubt\u201c angesammelten Mitteln setzen. Eine solche Einschr\u00e4nkung auf die Verwendung unerlaubt angesammelter Mittel fehlt in der jetzt vorgeschlagenen Formulierung. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Fristsetzung durch das Finanzamt werden somit nicht mehr deutlich. Sch\u00e4dlich ist ledig-lich das Ansammeln von Mitteln au\u00dferhalb der gesetzlich zul\u00e4ssigen R\u00fccklagen. Dies sollte auch der Gesetzeswortlaut klarstellen.<\/p>\n<p>In der bisherigen Praxis hat die Finanzverwaltung die Frist f\u00fcr die Verwendung der unerlaubt angesammelten Mittel in der Regel sehr gro\u00dfz\u00fcgig gehandhabt. Durch die Neuregelung k\u00f6nnen steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften nunmehr gezwungen werden, zum Teil auch sehr hohe Mittel in kurzer Zeit auszugeben. Eine unwirtschaftliche Verwendung von Vereinsverm\u00f6gen kann dann nicht ausgeschlossen werden. Wir regen an, Satz 2 zu streichen und die Frist nach wie vor in das Ermessen der Finanzverwaltung zu stellen.<\/p>\n<p>Zu Nr. 7 b), \u00a7 63 Abs. 5 \u2013 neu \u2013 AO: Fristen f\u00fcr die Ausstellung von Zuwendungsbest\u00e4tigun-gen:<br \/>\nNach bisherigem Recht war der Abzug von Spenden an steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften nur zuzulassen, wenn die Steuerbeg\u00fcnstigung der K\u00f6rperschaft zeitnah \u00fcberpr\u00fcft worden war. Dabei wurden Spendenbest\u00e4tigungen anerkannt, wenn das Datum des K\u00f6rperschaftsteuer-bescheids nicht l\u00e4nger als f\u00fcnf bzw. das Datum der vorl\u00e4ufigen Bescheinigung nicht l\u00e4nger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Spendenbest\u00e4tigung zur\u00fccklag (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1994, Az. IV B 4 \u2013 S 2223 \u2013 235\/94, BStBl. I 1994, S. 884).<\/p>\n<p>Diese Fristen sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auf drei bzw. zwei Jahre verk\u00fcrzt werden. Die Verk\u00fcrzung dieser Fristen f\u00fchrt aufgrund der zeitn\u00e4heren Pr\u00fcfungen zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Finanzverwaltung, ohne dass eine steuerliche Auswirkung zu erwarten w\u00e4re. Im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes, das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht zu ent-b\u00fcrokratisieren, wird diese Vorschrift eher das Gegenteil bewirken.<\/p>\n<p>Zu Nr. 8, \u00a7 67a AO: Zweckbetriebsgrenze:<br \/>\nDer Gesetzentwurf sieht die Anhebung der Zweckbetriebsgrenze f\u00fcr sportliche Veranstaltun-gen in \u00a7 67a Abs. 1 AO vor. Diese Erh\u00f6hung der Einnahmegrenze von 35.000,00 \u20ac auf 45.000,00 \u20ac wird von der BStBK begr\u00fc\u00dft.<br \/>\nWir regen an, in diesem Zusammenhang diese Grenze auch f\u00fcr andere wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe anzuheben und \u00a7 64 Abs. 3 AO entsprechend anzupassen. Der Gleichlauf dieser Vorschriften sollte beibehalten werden und wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe insoweit gleich behandelt werden.<\/p>\n<p>Zu Artikel 2: \u00c4nderung des Einkommensteuergesetzes<\/p>\n<p>Zu Nr. 1, \u00a7 3 Nr. 26 und 26a EStG: \u00dcbungsleiter-\/Ehrenamtspauschale:<br \/>\nEine bedeutende steuerliche \u00c4nderung erfolgt durch die Anhebung des \u00dcbungsleiterfreibe-trags von 2.100,00 \u20ac auf 2.400,00 \u20ac und die Anhebung des Ehrenamtsfreibetrags von 500,00 \u20ac auf 720,00 \u20ac. Die steuerliche F\u00f6rderung bringt, wie die Gesetzesbegr\u00fcndung an-f\u00fchrt, \u201edie gesellschaftliche Anerkennung des Engagements der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger zum Ausdruck\u201c. Diese \u00c4nderung wird die gr\u00f6\u00dfte Beachtung in der \u00d6ffentlichkeit finden, da ab 2013 monatlich 200,00 \u20ac bzw. 60,00 \u20ac steuer- und sozialversicherungsfrei f\u00fcr \u00dcbungsleiter bzw. Vereinshelfer als Anerkennung f\u00fcr den ehrenamtlichen Einsatz gegeben werden k\u00f6nnen. Das ehrenamtliche Engagement wird damit gezielt gef\u00f6rdert.<br \/>\nDie zeitgleiche Anpassung der gesetzlichen Regelungen im Sozialrecht im Hinblick auf die Erh\u00f6hung der Freibetr\u00e4ge ist erforderlich und sinnvoll.<\/p>\n<p>Zu Nr. 2 a), \u00a7 10b Abs. 1 a EStG: Spenden in den Verm\u00f6gensstock \u2013 Ehegatten:<br \/>\nDie Klarstellung, dass bei Zuwendungen in den Verm\u00f6gensstock einer Stiftung bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. \u20ac abgezogen werden k\u00f6nnen, ohne dass nachgewiesen werden muss, aus wessen Verm\u00f6gen die Zuwendung stammt, ist zu begr\u00fc\u00dfen. In der Praxis gab es bisher immer wieder Auseinandersetzungen mit den Finanzbeh\u00f6rden, ob der doppelte Betrag gew\u00e4hrt werden kann.<\/p>\n<p>Zu Artikel 6: \u00c4nderung des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs<\/p>\n<p>Zu Nr. 1, \u00a7 27 Abs. 3 BGB:<br \/>\nIn \u00a7 27 Abs. 3 BGB wird nunmehr gesetzlich geregelt, dass die Mitglieder des Vorstandes unentgeltlich t\u00e4tig sind. Die Neuregelung schafft eine klare Trennung zwischen ehrenamtlicher und verg\u00fcteter T\u00e4tigkeit. Sollen Verg\u00fctungen an Vorstandmitglieder gezahlt werden, ist nun-mehr eine satzungsrechtliche Festlegung erforderlich, was bislang nicht unumstritten war.<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf sieht f\u00fcr das Inkrafttreten dieser Vorschrift eine \u00dcbergangsregelung von sechs Monaten nach dem Tag der Verk\u00fcndung des Gesetzes vor. Wir regen eine Verl\u00e4ngerung dieser Frist an, da Satzungs\u00e4nderungen in der Regel von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mitgliederversammlungen finden, sofern keine au\u00dferordentlichen einberufen werden, nur einmal j\u00e4hrlich statt. Insofern sollte die Frist f\u00fcr notwendige Satzungs\u00e4nderungen mindestens ein Jahr ab Verk\u00fcndung des Gesetzentwurfs betragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundessteuerberaterkammer hat gegen\u00fcber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf zur Entb\u00fcrokratisierung des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts (Gemeinn\u00fctzigkeitsentb\u00fcrokratisierungsgesetz &#8211; GemEntBG) eine Stellungnahme abgegeben, die Sie der nachstehenden Anlage entnehmen k\u00f6nnen. Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Entb\u00fcrokratisierung des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts (Gemeinn\u00fctzigkeitsentb\u00fcrokratisierungsgesetz \u2013 GemEntBG) Sehr geehrte Frau Dr. Reinemund, an der Anh\u00f6rung am 10. 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