{"id":1762,"date":"2011-07-31T10:31:24","date_gmt":"2011-07-31T08:31:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1762"},"modified":"2012-08-22T11:27:04","modified_gmt":"2012-08-22T09:27:04","slug":"videouberwachung-am-arbeitsplatz-nur-bei-konkretem-verdacht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/videouberwachung-am-arbeitsplatz-nur-bei-konkretem-verdacht\/","title":{"rendered":"Video\u00fcberwachung am Arbeitsplatz nur bei konkretem Verdacht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Video\u00fcberwachung am Arbeitsplatz nur bei konkretem Verdacht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Die Video\u00fcberwachung von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Arbeitgeber einen besonderen sachlichen Grund nachweisen kann. Kommen Straftaten vor, setzt dies regelm\u00e4\u00dfig einen Verdacht gegen\u00fcber (konkreten) Arbeitnehmern voraus, der eine gewisse St\u00e4rke erreicht haben muss. Das Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf hatte nunmehr zu den Anforderungen an diesen Verdacht zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber ist Betreiber eines Brauhauses. 2 Arbeitnehmern warf er vor, die ausgeschenkten Biere nicht ordnungsgem\u00e4\u00df abgerechnet zu haben und legte zum Beweis Videoaufzeichnungen vor, die er heimlich angefertigt hatte. Beide Arbeitnehmer obsiegten mit ihren gegen die daraufhin erfolgten K\u00fcndigungen gerichteten Klagen, weil das Arbeitsgericht die Videoaufzeichnungen als unzul\u00e4ssig einstufte und nicht verwertete.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber konnte vor Erstellung der Videoaufzeichnungen nur den abstrakten und pauschal gegen s\u00e4mtliche Ausschenkende gerichteten Verdacht auf nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abrechnung nachweisen. Diese pauschale Verdachtsstufe, die nicht weiter gegen\u00fcber einzelnen Arbeitnehmern konkretisiert war, reichte zur Video\u00fcberwachung nicht aus. Erforderlich ist diese Konkretisierung im Hinblick auf die Person des Tatverd\u00e4chtigen und die begangene Tat. Nur dann sind heimliche Videoaufzeichnungen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ohne einen konkreten gegen einzelne Personen und Tatabl\u00e4ufe gerichteten Verdacht ist eine heimliche Video\u00fcberwachung stets unzul\u00e4ssig. Erforderlich sind nachpr\u00fcfbare Anhaltspunkte. Eine andere Entscheidung w\u00e4re wohl m\u00f6glich gewesen, wenn der Arbeitgeber eine offene Video\u00fcberwachung mit der Begr\u00fcndung durchgef\u00fchrt h\u00e4tte, angesichts der Kassenbefugnis im Ausschank sei ein sensibler Bereich betroffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Video\u00fcberwachung am Arbeitsplatz nur bei konkretem Verdacht Rechtslage Die Video\u00fcberwachung von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Arbeitgeber einen besonderen sachlichen Grund nachweisen kann. Kommen Straftaten vor, setzt dies regelm\u00e4\u00dfig einen Verdacht gegen\u00fcber (konkreten) Arbeitnehmern voraus, der eine gewisse St\u00e4rke erreicht haben muss. 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