{"id":1765,"date":"2011-07-31T10:32:48","date_gmt":"2011-07-31T08:32:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1765"},"modified":"2012-11-07T13:32:36","modified_gmt":"2012-11-07T11:32:36","slug":"mutterschutzzeiten-in-betrieblicher-zusatzversorgung-zu-berucksichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mutterschutzzeiten-in-betrieblicher-zusatzversorgung-zu-berucksichtigen\/","title":{"rendered":"Mutterschutzzeiten in betrieblicher Zusatzversorgung zu ber\u00fccksichtigen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Mutterschutzzeiten in betrieblicher Zusatzversorgung zu ber\u00fccksichtigen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Zusatzversorgungskassen im \u00f6ffentlichen Dienst stellen eine umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung dar. Sind f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum (Wartezeit) f\u00fcr einen Arbeitnehmer Umlagen gezahlt worden, hat dieser Anspruch auf eine Zusatzversorgung. Das Bundesverfassungsgericht hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Regelung einer Zusatzversorgungskasse, Mutterschutzzeiten, in denen keine Umlage gezahlt worden ist, im Rahmen der Bestimmung der Wartezeit au\u00dfen vor zu lassen, verfassungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war im \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigt und dort im Mutterschutz gewesen. Da Mutterschutzgeld steuerfrei ausgezahlt wird, wurde f\u00fcr diese Zeit keine Umlage zur Zusatzversorgung gezahlt; anders als f\u00fcr Krankheitszeiten, in denen kranke Arbeitnehmer Lohnfortzahlung und Zusch\u00fcsse zum Krankengeld erhielten. Die Statuten der Zusatzversorgung sahen vor, dass ein Anspruch nur dann bestand, wenn mindestens 60 Monate Umlage gezahlt worden war. Da f\u00fcr die Kl\u00e4gerin aufgrund der Mutterschutzzeiten lediglich 59 Monate Umlage gezahlt wurde, lehnte die Zusatzversorgungskasse den Leistungsantrag der Kl\u00e4gerin ab und unterlag vor dem Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Satzungsregelung, Mutterschutzzeiten deshalb bei der Wartezeit f\u00fcr die Zusatzversorgung nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil in dieser Zeit keine Umlage gezahlt werde, stellt nach Ansicht der Richter eine den Gleichheitsgrundsatz verletzende geschlechterbezogene Diskriminierung dar. Nicht nur w\u00fcrden M\u00fctter gegen\u00fcber m\u00e4nnlichen Arbeitnehmern benachteiligt; eine ungerechtfertigte Benachteiligung liege auch gegen\u00fcber erkrankten Arbeitnehmern vor. Zwar stelle die Befreiung von der Umlage w\u00e4hrend des Mutterschutzes eine Erleichterung dar, die eigentlich dazu diene, M\u00fctter im Arbeitsleben zu sch\u00fctzen, weil Mehrkosten (hier: der Umlage) vermieden w\u00fcrden, dies d\u00fcrfe im Ergebnis aber nicht dazu f\u00fchren, dass eine Diskriminierung bei den Beitragszeiten entstehe.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcberrascht nicht. Sie hat \u00fcber den konkreten Fall der Kl\u00e4gerin hinaus aber weitreichende Folgen. Denn jede im \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigte Frau mit Zusatzversorgung kann eine Nachberechnung ihrer Zusatzversorgung unter Einbeziehung von Mutterschaftszeiten verlangen. Nach der Entscheidung\u00a0des Bundesverfassungsgerichts ist dies auch r\u00fcckwirkend m\u00f6glich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mutterschutzzeiten in betrieblicher Zusatzversorgung zu ber\u00fccksichtigen Kernfrage Zusatzversorgungskassen im \u00f6ffentlichen Dienst stellen eine umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung dar. Sind f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum (Wartezeit) f\u00fcr einen Arbeitnehmer Umlagen gezahlt worden, hat dieser Anspruch auf eine Zusatzversorgung. 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