{"id":17655,"date":"2013-04-02T12:27:38","date_gmt":"2013-04-02T10:27:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17655"},"modified":"2013-04-02T12:27:38","modified_gmt":"2013-04-02T10:27:38","slug":"keine-automatische-zwangsentnahme-des-betriebs-pkw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-automatische-zwangsentnahme-des-betriebs-pkw\/","title":{"rendered":"Keine automatische Zwangsentnahme des Betriebs-Pkw"},"content":{"rendered":"<p><strong style=\"font-size: 2em;\">Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10\u00a0% genutzter PKW durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10\u00a0%<\/strong><\/p>\n<p>Nutzen Sie einen Pkw zwischen 10 und 50 Prozent zu betrieblichen Zwecken, haben Sie die Wahl, ob Sie diesen als Privat- oder Betriebsverm\u00f6gen behandeln. Doch was passiert, wenn die einst \u00fcber zehnprozentige betriebliche Nutzung auf unter 10 Prozent sinkt? F\u00fcr die Pr\u00fcfer des Finanzamts eine klare Sache: Der Betriebs-Pkw gilt bei Unterschreitung der 10-Prozent-Grenze automatisch als entnommen. Doch der BFH lehnt diese Zwangsentnahme ab (BFH, Urteil vom 21.8.2012, Az. VIII R 11\/11 ).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 1.5em;\">\u00a0<\/span><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen eines Unternehmens in einem fr\u00fcheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10\u00a0%igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10\u00a0%, so \u00e4ndert dies an der Zuordnung zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen nichts, weil eine solche Nutzungs\u00e4nderung allein keine Entnahme darstellt.<\/p>\n<p>2. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schlie\u00dft die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der \u00fcber die im Steuerbescheid f\u00fcr ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Anschluss an Beschluss des BVerfG vom 28.\u00a0Juni 1993 1\u00a0BvR\u00a01346\/89 , HFR 1993, 544 , und BFH-Urteil vom 14.\u00a0Oktober 2009 X\u00a0R\u00a037\/07 , BFH\/NV 2010, 406 ).<\/p>\n<p>3. Die W\u00fcrdigung eines Sachverhalts durch das FA in fr\u00fcheren Veranlagungszeitr\u00e4umen kann nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeitr\u00e4ume bezogen werden; die aus einer solchen W\u00fcrdigung f\u00fcr die Zukunft gezogenen Schl\u00fcsse \u2014auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge f\u00fcr k\u00fcnftige Veranlagungszeitr\u00e4ume\u2014 sind grunds\u00e4tzlich allein der Verantwortungssph\u00e4re des Steuerpflichtigen zuzurechnen (Anschluss an BFH-Beschl\u00fcsse vom 2.\u00a0August 2004 IX\u00a0B\u00a041\/04, BFH\/NV 2005, 68 ; vom 8.\u00a0Juni 2006 IX\u00a0B\u00a0121\/05, BFH\/NV 2006, 1655 ).<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1, Abs. 3 und 4<br \/>\nEStG \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 S\u00e4tze 2 und 3<br \/>\nEStG \u00a7 25 Abs. 1<br \/>\nFGO \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1<br \/>\n<strong>Instanzenzug<\/strong><\/p>\n<p>FG Rheinland-Pfalz vom 23.\u00a0September 2010 6\u00a0K\u00a02286\/08 (EFG 2011, 1311 )BFH VIII R 11\/11<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielt als\u2026Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit sowie Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit als freiberuflicher Berater auf dem Gebiet der &#8230;. Den Gewinn aus der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit ermittelt er durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2003 machte der Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit einen Verlust in H\u00f6he von 10.113\u00a0\u20ac geltend, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) mit Einkommensteuerbescheid vom 21.\u00a0November 2005 lediglich in H\u00f6he von 7.370\u00a0\u20ac ber\u00fccksichtigte.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Nachdem die Kl\u00e4ger dagegen Einspruch eingelegt hatten, ging das FA aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung davon aus, der Kl\u00e4ger habe sein Zweitfahrzeug \u2014einen Audi A3 sowie einen nach dessen Ver\u00e4u\u00dferung im Fr\u00fchjahr 2004 erworbenen BMW Cabrio\u2014 zu Unrecht dem gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen seiner freiberuflichen T\u00e4tigkeit zugeordnet. Grund f\u00fcr diese W\u00fcrdigung war die Feststellung, das Fahrzeug werde, anders als der unstreitig betrieblich genutzte weitere PKW des Kl\u00e4gers \u2014ein Audi\u00a0A6\u2014, zu weniger als 10\u00a0% unternehmerisch genutzt.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Dementsprechend \u00e4nderte das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2003 \u2014nach vorheriger Ank\u00fcndigung mit \u00c4nderungsbescheiden vom 31.\u00a0Januar 2007 und 13.\u00a0April 2007\u2014 u.a. in der Weise, dass die Aufwendungen f\u00fcr den PKW Audi\u00a0A3 nicht als Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt wurden. Sodann wies das FA den Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2003 in Gestalt der \u00c4nderungsbescheide als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Bei der Einkommensteuerveranlagung der Kl\u00e4ger f\u00fcr 2004 minderte das FA ebenfalls den erkl\u00e4rten Verlust des Kl\u00e4gers bei seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 19.401\u00a0\u20ac auf 11.248\u00a0\u20ac mit der Begr\u00fcndung, nach den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung seien die Einnahmen und Aufwendungen des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit dem jeweils genutzten Zweitfahrzeug nicht seinem Unternehmen zuzuordnen.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Auch den dagegen erhobenen Einspruch wies das FA nach zwischenzeitlicher mehrmaliger \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids durch Einspruchsentscheidung vom 13.\u00a0August 2008 im Wesentlichen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und \u00e4nderte die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2004 lediglich wegen anderer im Klage- und Revisionsverfahren nicht streitiger Besteuerungsgrundlagen zu Gunsten der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Daraufhin erhoben die Kl\u00e4ger Klage mit dem Begehren, die Aufwendungen des Kl\u00e4gers in den Streitjahren f\u00fcr das jeweilige Zweitfahrzeug als Betriebsausgaben bei seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1311 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4ger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben sowie die angefochtenen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2003 und 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.\u00a0August 2008 unter Ber\u00fccksichtigung des jeweils genutzten Zweitfahrzeugs als Wirtschaftsgut des Betriebsverm\u00f6gens bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gewinnmindernd zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0Mangels Fahrtenbuchs und fehlender zeitnaher Aufzeichnungen des Kl\u00e4gers \u00fcber die Nutzung seiner Fahrzeuge im Rahmen seiner freiberuflichen Nebent\u00e4tigkeit sei entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.\u00a0August 2004 IV\u00a0B\u00a07-S\u00a07300-70\/04 (BStBl I 2004, 864) davon auszugehen, dass das Zweitfahrzeug zu weniger als 10\u00a0% unternehmerisch genutzt worden sei. Dies gelte umso mehr, als die erstmals im Jahre 2009 gefertigten bzw. vorgelegten Aufzeichnungen gravierende Ungenauigkeiten enthielten.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0Auf die abweichende Erfassung des Zweitfahrzeugs als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen in den Veranlagungen der Vorjahre k\u00f6nnten sich die Kl\u00e4ger nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung nicht berufen. Abgesehen davon gebe es eine solche Vorjahresveranlagung f\u00fcr den erst im Jahre 2004 als Zweitfahrzeug angeschafften PKW BMW\u00a0Cabrio nicht. Im \u00dcbrigen habe der Kl\u00e4ger in den Vorjahren niemals eine zeitnahe Aufzeichnung mit einer Darlegung des betrieblichen Nutzungsumfangs der Fahrzeuge vorgelegt. Nur bei einer solchen Darlegung k\u00f6nne in den Folgejahren von einem entsprechenden Nutzungsumfang ausgegangen werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0Die Revision ist begr\u00fcndet. Nach \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0Hinsichtlich des in der Gewinnermittlung beider Streitjahre als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen erfassten PKW\u00a0Audi\u00a0A3 hat das FG zu Unrecht die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung allein mit der Begr\u00fcndung bejaht, f\u00fcr die begehrte Zuordnung des Zweitwagens zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen in den Streitjahren \u2014entsprechend den Steuererkl\u00e4rungen und Veranlagungen der Vorjahre\u2014 fehle es an dem Nachweis der erforderlichen betrieblichen Nutzung zu mindestens 10\u00a0% (siehe dazu unter II.1b und c). Hinsichtlich des erst im Streitjahr 2004 angeschafften PKW\u00a0BMW\u00a0Cabrio hat das FG dagegen zu Recht eine Zuordnung zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen verneint (siehe dazu unter II.2a).<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0Die Zur\u00fcckweisung ist geboten, weil das FG aufgrund seiner abweichenden Auffassung zur ausschlie\u00dflichen Erheblichkeit des betrieblichen Nutzungsumfangs von weniger als 10\u00a0% in den Streitjahren keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der PKW\u00a0Audi\u00a0A3 m\u00f6glicherweise zu Unrecht in den Einkommensteuerveranlagungen der Vorjahre dem gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen zugerechnet wurde und deshalb nicht dem gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen zuzurechnen ist.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a01. Zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen k\u00f6nnen nur Wirtschaftsg\u00fcter geh\u00f6ren, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu f\u00f6rdern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 19.\u00a0Februar 1997 XI\u00a0R\u00a01\/96 , BFHE 182, 567 , BStBl II 1997, 399).<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0a) Auch im Fall der Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 des Einkommensteuergesetzes (EStG) \u2014wie im Streitfall\u2014 kann gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10\u00a0% betrieblich genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26.\u00a0Januar 2011 VIII\u00a0R\u00a019\/08 , BFH\/NV 2011, 1311 ) und dessen Zuordnung unmissverst\u00e4ndlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile vom 2.\u00a0Oktober 2003 IV\u00a0R\u00a013\/03 , BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985; vom 16.\u00a0Juni 2004 XI\u00a0R\u00a017\/03, BFH\/NV 2005, 173 ; vom 29.\u00a0April 2008 VIII\u00a0R\u00a067\/06, BFH\/NV 2008, 1662 zur Zuordnung von Fahrzeugen zum Betriebsverm\u00f6gen).<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0So kann die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsguts in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R\u00a031 Abs.\u00a01 der Einkommensteuer-Richtlinien \u2014EStR \u2014) ausreichen und sich im Falle einer Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG sogar anbieten (BFH-Urteil in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985).<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0Der Steuerpflichtige tr\u00e4gt damit die Feststellungslast, wenn er \u2014wie der Kl\u00e4ger\u2014 Betriebsausgaben und Verluste im Zusammenhang mit gewillk\u00fcrtem Betriebsverm\u00f6gen geltend macht (BFH-Urteil in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985).<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0b) Geh\u00f6rt ein Wirtschaftsgut nach diesen Grunds\u00e4tzen zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen, so verliert es diese Eigenschaft \u2014wie die Kl\u00e4ger zu Recht geltend machen\u2014 nur durch eine Aufl\u00f6sung des sachlichen oder pers\u00f6nlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb (BFH-Urteil vom 31.\u00a0Januar 1985 IV\u00a0R\u00a0130\/82 , BFHE 143, 335 , BStBl II 1985, 395, unter 2.a der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>\u00a0Der sachliche betriebliche Zusammenhang wird \u2014bei unver\u00e4nderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsguts\u2014 nur durch eine Entnahme gel\u00f6st, die einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung erfordert. Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach au\u00dfen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen l\u00e4sst, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) f\u00fcr betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern f\u00fcr private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 143, 335 , BStBl II 1985, 395; vom 14.\u00a0Mai 2009 IV\u00a0R\u00a044\/06, BFHE 225, 367 , BStBl II 2009, 811).<\/p>\n<p><strong>23 <\/strong>\u00a0c) Eine solche Entnahmeerkl\u00e4rung kann auch in einem schl\u00fcssigen Verhalten liegen, durch das die Verkn\u00fcpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsverm\u00f6gen erkennbar gel\u00f6st wird. Sie muss jedoch unmissverst\u00e4ndlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein (BFH-Urteile vom 7.\u00a0Februar 2002 IV\u00a0R\u00a032\/01 , BFH\/NV 2002, 1135 ; in BFHE 225, 367 , BStBl II 2009, 811).<\/p>\n<p><strong>24 <\/strong>\u00a0Dazu muss der Steuerpflichtige die sich aus der Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und regelm\u00e4\u00dfig den Gewinn aus der Entnahme des Wirtschaftsguts erkl\u00e4ren (BFH-Urteile vom 21.\u00a0August 1996 X\u00a0R\u00a078\/93 , BFH\/NV 1997, 226 ; in BFHE 225, 367 , BStBl II 2009, 811, m.w.N). Im \u00dcbrigen muss sich die bisherige Nutzung des Wirtschaftsguts auf Dauer so \u00e4ndern, dass es \u2014wie die Rechtsprechung zur Privatnutzung von Grundst\u00fccken eines Betriebsverm\u00f6gens entschieden hat\u2014 seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatverm\u00f6gen wird (vgl. BFH-Urteile vom 14.\u00a0Februar 2008 IV\u00a0R\u00a044\/05 , BFH\/NV 2008, 1156 , unter II.3.b\u00a0aa der Gr\u00fcnde; vom 10.\u00a0November 2004 XI\u00a0R\u00a031\/03, BFHE 208, 180 , BStBl II 2005, 334, unter II.1. der Gr\u00fcnde; vom 4.\u00a0November 1982 IV\u00a0R\u00a0159\/79, BFHE 137, 294 , BStBl II 1983, 448, unter II.2. der Gr\u00fcnde; zum Sonderfall der Grundst\u00fccke des notwendigen Betriebsverm\u00f6gens nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Satz\u00a04 EStG , die nach Nutzungs\u00e4nderung als gewillk\u00fcrtes [geduldetes] Betriebsverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen sind vgl. BFH-Urteil vom 22.\u00a0August 2002 IV\u00a0R\u00a057\/00 , BFHE 200, 236 , BStBl II 2003, 16).<\/p>\n<p><strong>25 <\/strong>\u00a0d) Eine Nutzungs\u00e4nderung \u2014wie hier\u2014 f\u00fchrt danach allein grunds\u00e4tzlich nicht zu einer Entnahme kraft schl\u00fcssigen Verhaltens (vgl. BFH-Beschluss vom 1.\u00a0Februar 2000 IV\u00a0B\u00a0138\/98 , BFH\/NV 2000, 713 , sowie BFH-Urteile in BFH\/NV 2002, 1135 ; in BFHE 225, 367 , BStBl II 2009, 811).<\/p>\n<p><strong>26 <\/strong>\u00a02. Diesen Grunds\u00e4tzen entspricht die angefochtene Entscheidung nur zum Teil.<\/p>\n<p><strong>27 <\/strong>\u00a0a) Sie ist allerdings aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, soweit das FG die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zuordnung des PKW BMW\u00a0Cabrio zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers und damit auch die Abziehbarkeit der darauf bezogenen Aufwendungen als Betriebsausgaben nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04 EStG bei seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit verneint hat.<\/p>\n<p><strong>28 <\/strong>\u00a0Zwar hat der Kl\u00e4ger dieses Fahrzeug durch zeitnahe Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R\u00a031 Abs.\u00a01 EStR ) hinreichend erkennbar dem gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen zugeordnet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985).<\/p>\n<p><strong>29 <\/strong>\u00a0Zu Recht hat aber das FG im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen und den Senat nach \u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO bindenden W\u00fcrdigung in dem Vortrag der Kl\u00e4ger und in ihren Aufzeichnungen keinen \u2014zeitnah zu erbringenden (vgl. <em>\u00a0<\/em>\u00a0BFH-Urteil in BFH\/NV 2008, 1662 )\u2014 hinreichenden Nachweis daf\u00fcr gesehen, dass der PKW im Streitjahr 2004 zu mindestens 10\u00a0% betrieblich genutzt wurde.<\/p>\n<p><strong>30 <\/strong>\u00a0Der dagegen erhobene Einwand der Kl\u00e4ger, das Erfordernis zeitnaher Aufzeichnungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985, m.w.N.) gelte nicht f\u00fcr bereits in Vorjahren als Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens erfasste Fahrzeuge, ist f\u00fcr den PKW BMW\u00a0Cabrio ohne Bedeutung, weil das Fahrzeug erst im Streitjahr 2004 angeschafft wurde.<\/p>\n<p><strong>31 <\/strong>\u00a0Im \u00dcbrigen haben sich die Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren auf den Hinweis beschr\u00e4nkt, zumindest mit ihrem Schriftsatz vom 14.\u00a0Mai 2010 hinreichend einen betrieblichen Nutzungsumfang von 10\u00a0% nachgewiesen zu haben, ohne sich im Einzelnen mit der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung ihres Vortrags durch das FG auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p><strong>32 <\/strong>\u00a0Infolgedessen ist die in jeder Hinsicht m\u00f6gliche tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, die insoweit darlegungs- und nachweispflichtigen Kl\u00e4ger h\u00e4tten den Nachweis einer mindestens 10\u00a0%igen betrieblichen Nutzung des PKW BMW\u00a0Cabrio nicht erbracht, nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO f\u00fcr den Senat bindend.<\/p>\n<p><strong>33 <\/strong>\u00a0b) Die Entscheidung des FG ist gleichwohl aufzuheben, weil sie die Zuordnung des PKW Audi\u00a0A3 zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen ausschlie\u00dflich mit der Begr\u00fcndung verneint, in den Streitjahren fehle es an dem Nachweis der erforderlichen betrieblichen Nutzung zu mindestens 10\u00a0%.<\/p>\n<p><strong>34 <\/strong>\u00a0aa) Ein betrieblicher Nutzungsanteil in den Streitjahren 2003 und 2004 von unter 10\u00a0% ist n\u00e4mlich \u2014wie die Kl\u00e4ger zu Recht geltend machen\u2014 dann f\u00fcr die Zuordnung zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen ohne Bedeutung, wenn ein Wirtschaftsgut, wie hier der PKW Audi A3, (vor diesem Zeitraum) materiell-rechtlich wirksam durch erkennbaren \u00e4u\u00dferen Akt dem Betriebsverm\u00f6gen zugeordnet wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985), im Umfang von mindestens 10\u00a0% betrieblich genutzt wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985; in BFH\/NV 2011, 1311 ) und nicht durch ausdr\u00fcckliche oder schl\u00fcssige Handlung des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken entnommen wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373 , BStBl II 2004, 985).<\/p>\n<p><strong>35 <\/strong>\u00a0bb) Eine Nutzungs\u00e4nderung \u2014wie sie im Streitfall vom FA wegen Absenkung des betrieblichen Nutzungsanteils des PKW auf unter 10\u00a0% geltend gemacht wird\u2014 ist \u2014wie dargelegt\u2014 grunds\u00e4tzlich nicht als Entnahme kraft schl\u00fcssigen Verhaltens zu werten. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur f\u00fcr Nutzungs\u00e4nderungen, die ihrer Art nach \u2014anders als hier\u2014 auf Dauer angelegt sind (BFH-Urteile vom 12.\u00a0November 1964 IV\u00a099\/63\u00a0S , BFHE 81, 128, BStBl III 1965, 46, m.w.N. zur Bebauung eines Betriebsgrundst\u00fccks mit einem Wohnhaus zur dauerhaften alleinigen Nutzung durch den Betriebsinhaber; in BFHE 137, 294 , BStBl II 1983, 448).<\/p>\n<p><strong>36 <\/strong>\u00a0cc) Im Streitfall liegt weder eine ausdr\u00fcckliche Entnahmehandlung noch eine solche durch schl\u00fcssiges Verhalten vor. Denn \u00fcber die in ihrem Umfang streitige Absenkung des betrieblichen Nutzungsanteils hinaus sind selbst nach dem Vortrag des FA keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen solchen Entnahmetatbestand gegeben. Danach ist \u2014auch hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Betriebsausgaben\u2014 entscheidungserheblich, ob der Kl\u00e4ger den PKW Audi\u00a0A3 zu Recht in den Vorjahren dem gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen zugerechnet hat.<\/p>\n<p><strong>37 <\/strong>\u00a03. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie ist vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen, weil die bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG eine Beurteilung nicht zulassen, ob der PKW Audi\u00a0A3 in den Jahren vor 2003 gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen mit einem betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 10\u00a0% war.<\/p>\n<p><strong>38 <\/strong>\u00a0Die Zuordnung zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen ist n\u00e4mlich nicht schon aufgrund der Bestandskraft der Vorjahresveranlagungen oder aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes mit Wirkung f\u00fcr die Streitjahre anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>39 <\/strong>\u00a0a) Die Bestandskraft der Vorjahresveranlagungen betrifft nur den verf\u00fcgenden Teil der Steuerbescheide. Demgegen\u00fcber bilden die f\u00fcr die Steuerfestsetzung ma\u00dfgeblichen Besteuerungsgrundlagen \u2014vom Fall ihrer gesonderten Feststellung abgesehen\u2014 einen nicht selbst\u00e4ndig anfechtbaren Teil der Bescheide (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 17.\u00a0Juli 1967 GrS\u00a01\/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344).<\/p>\n<p><strong>40 <\/strong>\u00a0Infolgedessen m\u00fcssen die Finanzbeh\u00f6rden bei der Festsetzung der Einkommensteuer f\u00fcr einen bestimmten Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen \u2014wie hier die Zugeh\u00f6rigkeit von Wirtschaftsg\u00fctern zum Betriebsverm\u00f6gen\u2014 selbst\u00e4ndig und ohne Bindung an ihren Ansatz in anderen Steuerbescheiden ermitteln und ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteile vom 9.\u00a0Dezember 1987 I\u00a0R\u00a01\/85 , BFHE 151, 554 , BStBl II 1988, 463; vom 27.\u00a0September 1988 VIII\u00a0R\u00a0432\/83, BFHE 155, 83 , BStBl II 1989, 225; vom 6.\u00a0Dezember 1990 IV\u00a0R\u00a0129\/89, BFHE 163, 130 , BStBl II 1991, 356; vom 14.\u00a0November 2007 XI\u00a0R\u00a037\/06, BFH\/NV 2008, 365 ; zur Korrektur fehlerhafter Bilanzans\u00e4tze nach den Grunds\u00e4tzen des formellen Bilanzenzusammenhangs siehe BFH-Urteil vom 28.\u00a0April 1998 VIII\u00a0R\u00a046\/96 , BFHE\u00a0185, 492 , BStBl II 1998, 443).<\/p>\n<p><strong>41 <\/strong>\u00a0b) Entsprechendes gilt f\u00fcr den geltend gemachten Anspruch auf Vertrauensschutz in die Fortf\u00fchrung der Zuordnung des PKW Audi\u00a0A3 zum Betriebsverm\u00f6gen in den Streitjahren entsprechend den Einkommensteuerveranlagungen der Vorjahre.<\/p>\n<p><strong>42 <\/strong>\u00a0aa) Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (\u00a7\u00a025 Abs.\u00a01 EStG ) hat das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschl\u00e4gigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu pr\u00fcfen und rechtlich zu w\u00fcrdigen (vgl. BFH-Urteile vom 17.\u00a0Oktober 1990 I\u00a0R\u00a0182\/87 , BFHE 162, 307 , BStBl II 1991, 136, und vom 12.\u00a0Dezember 1990 I\u00a0R\u00a0176\/87, BFH\/NV 1991, 820 ).<\/p>\n<p><strong>43 <\/strong>\u00a0Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum fr\u00fchest m\u00f6glichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und entsprechend disponiert haben sollte (BFH-Urteile vom 23.\u00a0Mai 1989 X\u00a0R\u00a017\/85 , BFHE 157, 516 , BStBl II 1989, 879; vom 5.\u00a0September 1990 X\u00a0R\u00a0100\/89, BFH\/NV 1991, 217 ; vom 15.\u00a0April 2004 IV\u00a0R\u00a051\/02, BFH\/NV 2004, 1393 , und vom 29.\u00a0April 2008 VIII\u00a0R\u00a075\/05, BFHE 221, 136 , BStBl II 2008, 817). Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeitspanne eine rechtsirrige Auffassung vertreten hat (BFH-Urteil vom 22.\u00a0Juni 1971 VIII\u00a023\/65 , BFHE 103, 77 , BStBl II 1971, 749), es sei denn, das Finanzamt hat eine entsprechende Behandlung in den Folgejahren zugesagt (vgl. BFH-Urteile vom 13.\u00a0Dezember 1989 X\u00a0R\u00a0208\/87 , BFHE 159, 114 , BStBl II 1990, 274; in BFH\/NV 1991, 217 , sowie zu zusage\u00e4hnlichen Vereinbarungen BFH-Urteil vom 11.\u00a0Februar 1966 VI\u00a0229\/63 , BFHE 85, 409, BStBl III 1966, 486).<\/p>\n<p><strong>44 <\/strong>\u00a0Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schlie\u00dft danach die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der \u00fcber die im Steuerbescheid f\u00fcr ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.\u00a0Juni 1993 1\u00a0BvR\u00a01346\/89 , H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 544 , und BFH-Beschluss vom 9.\u00a0Dezember 2002 I\u00a0B\u00a07\/02 , BFH\/NV 2003, 630 ; BFH-Urteil vom 14.\u00a0Oktober 2009 X\u00a0R\u00a037\/07 , BFH\/NV 2010, 406 ).<\/p>\n<p><strong>45 <\/strong>\u00a0Auf dieser Grundlage kann die Nichtbeanstandung einer steuerrechtlich fehlerhaften Handhabung \u2014wie hier die m\u00f6glicherweise unrichtige ungepr\u00fcfte \u00dcbernahme der Zuordnung des PKW Audi\u00a0A3 zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers in den Vorjahren\u2014 keinen schutzw\u00fcrdigen Vertrauenstatbestand schaffen (BFH-Urteil in BFH\/NV 1991, 217 ).<\/p>\n<p><strong>46 <\/strong>\u00a0bb) Dies gilt nach der Rechtsprechung gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Anforderungen an die Darlegungs- und Nachweispflichten des Steuerpflichtigen in den Folgejahren. Insbesondere kann die W\u00fcrdigung eines Sachverhalts durch das Finanzamt in fr\u00fcheren Veranlagungszeitr\u00e4umen nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeitr\u00e4ume bezogen werden, so dass die aus einer solchen W\u00fcrdigung f\u00fcr die Zukunft gezogenen Schl\u00fcsse \u2014ggf. auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge in k\u00fcnftigen Veranlagungszeitr\u00e4umen\u2014 grunds\u00e4tzlich allein der Verantwortungssph\u00e4re des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 2.\u00a0August 2004 IX\u00a0B\u00a041\/04, BFH\/NV 2005, 68 ; vom 8.\u00a0Juni 2006 IX\u00a0B\u00a0121\/05, BFH\/NV 2006, 1655 ).<\/p>\n<p><strong>47 <\/strong>\u00a0Nur wenn die fr\u00fchere tats\u00e4chliche Sachverhaltsw\u00fcrdigung m\u00f6glich war, ist eine bei sp\u00e4terer Aufgabe dieser W\u00fcrdigung entstehende Beweisnot des Steuerpflichtigen durch angemessene Abmilderung der Regeln f\u00fcr die strenge richterliche \u00dcberzeugungsbildung nach \u00a7\u00a096 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 FGO zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2005, 68 ).<\/p>\n<p><strong>48 <\/strong>\u00a0c) Das FG hat danach im zweiten Rechtszug festzustellen, ob f\u00fcr die Streitjahre davon ausgegangen werden kann, dass der Kl\u00e4ger nach Ma\u00dfgabe des aufzukl\u00e4renden Umfangs der betrieblichen Nutzung in den Vorjahren zu Recht eine Zuordnung des PKW Audi\u00a0A3 zum Betriebsverm\u00f6gen vorgenommen hat.<\/p>\n<p><strong>49 <\/strong>\u00a0Ergeben die Feststellungen, dass die Zuordnung zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen mangels betrieblicher Nutzung von mindestens 10\u00a0% in den Vorjahren zu Unrecht vorgenommen wurde, ist f\u00fcr die Streitjahre nach Ma\u00dfgabe der bisherigen bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen zur betrieblichen Nutzung des PKW Audi\u00a0A3 im Streitzeitraum im Umfang von weniger als 10\u00a0% die Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen f\u00fcr das Fahrzeug als Betriebsausgaben zu verneinen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10\u00a0% genutzter PKW durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10\u00a0% Nutzen Sie einen Pkw zwischen 10 und 50 Prozent zu betrieblichen Zwecken, haben Sie die Wahl, ob Sie diesen als Privat- oder Betriebsverm\u00f6gen behandeln. 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