{"id":17660,"date":"2013-04-02T12:35:01","date_gmt":"2013-04-02T10:35:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17660"},"modified":"2013-04-02T12:35:19","modified_gmt":"2013-04-02T10:35:19","slug":"gemischt-genutzte-pkw-umsatzbesteuerung-bei-steuerpflichtigen-und-steuerfreien-umsatzen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gemischt-genutzte-pkw-umsatzbesteuerung-bei-steuerpflichtigen-und-steuerfreien-umsatzen-2\/","title":{"rendered":"Gemischt genutzte Pkw &#8211; Umsatzbesteuerung bei steuerpflichtigen und steuerfreien Ums\u00e4tzen"},"content":{"rendered":"<h6><span style=\"font-size: 13px;\">Die Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzten Fahrzeugen ist im BMF-Schreiben vom 27.8.2004 geregelt (IV B 7 &#8211; S 7300 &#8211; 70\/04, BStBl I 04, 864). F\u00fchrt ein Unternehmer sowohl steuerpflichtige Ums\u00e4tze als auch steuerfreie Ums\u00e4tze aus, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, ergeben sich daraus Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, nicht jedoch auf die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs (OFD Niedersachsen 8.10.12, S 109 &#8211; 22 &#8211; St 171).<\/span><\/h6>\n<div>\n<p>Beispiel: Ein Unternehmer f\u00fchrt zu 80 % steuerfreie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende und zu 20 % steuerpflichtige Ums\u00e4tze aus. Er erwirbt ein Fahrzeug f\u00fcr 40.000 EUR + 7.600 EUR Umsatzsteuer. Die laufenden Kosten betragen im Jahr 2.000 EUR + 380 EUR Umsatzsteuer. 60 % der im Jahr gefahrenen Kilometer sind durch Fahrten f\u00fcr unternehmerische und 40 % f\u00fcr private Zwecke veranlasst. Der Umfang der Nutzung f\u00fcr die verschiedenen Zwecke hat der Unternehmer durch eine sachgerechte Sch\u00e4tzung ermittelt.<\/p>\n<p>L\u00f6sung: Der Unternehmer ist grunds\u00e4tzlich nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung f\u00fcr seine unternehmerische T\u00e4tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Beispiel ist er dar\u00fcber hinaus auch hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke zum Vorsteuerabzug berechtigt, da eine Nutzungsentnahme f\u00fcr private Zwecke i.S.v. \u00a7 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besteht (BFH 3.3.11, V R 23\/10, BStBl II 12, 74, Abschn. 15.2 Abs. 15a UStAE). F\u00fcr unternehmerische Zwecke nutzt er das Fahrzeug zu mehr als 10 %, sodass er es in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen kann und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gilt nicht nur f\u00fcr die Anschaffungskosten, sondern aus Vereinfachungsgr\u00fcnden auch f\u00fcr die laufenden Kosten (Tz. 5 BMF 27.8.04, a.a.O.). Der Vorsteuerabzug ist wegen der steuerfreien Ums\u00e4tze nach \u00a7 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Abschn. 15.2 Abs. 21. Nr. 2a, Beispiel 2 UStAE).<\/p>\n<p>80 % von 60 % der gefahrenen km f\u00fchren zu steuerfreien Ums\u00e4tzen und zu keinem Vorsteuerabzug<\/p>\n<p>20 % von 60 % f\u00fchren zu steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen und zum Vorsteuerabzug von 12 %<\/p>\n<p>100 % von 40 % f\u00fchren zu steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen und zu einem Vorsteuerabzug von 40 %<\/p>\n<p>Dem Unternehmer steht ein Vorsteuerabzug in H\u00f6he von 52 % und damit von 4.149,60 EUR zu (7.600,00 + 380,00 = 7.980 \u00d7 52 %).<\/p>\n<p>Die private Verwendung unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (\u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Zur Ermittlung der Kosten hat der Unternehmer die Wahl zwischen der 1 %-Regelung, dem ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch und der Sch\u00e4tzung (Tz. 5 BMF 27.8.04, a.a.O.). Die Einschr\u00e4nkung des Vorsteuerabzugs f\u00fchrt nicht zu einer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe, weder bei der 1 %-Regelung noch bei der Sch\u00e4tzung. Denn in Bezug auf die private Nutzung des Fahrzeugs hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug in vollem Umfang erhalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1.\u00a0April 1999<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Durch Art.\u00a05 Nr.\u00a019 Buchst.\u00a0c des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften vom 15.\u00a0Dezember 2003 (Steuer\u00e4nderungsgesetz 2003 \u2013 St\u00c4ndG 2003 ), BGBl\u00a02003 I S.\u00a02645 , BStBl\u00a02003 I S.\u00a0710, wurde \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b\u00a0UStG zum 1.\u00a0Januar 2004 aufgehoben. Die Erm\u00e4chtigung des Rates der Europ\u00e4ischen Union vom 28.\u00a0Februar 2000 (2000\/186\/EG, ABl EG 2000 Nr.\u00a0L 59\/12), auf die die Einschr\u00e4nkung des Vorsteuerabzugs ab 1.\u00a0April 1999 gest\u00fctzt worden ist, ist zum 31.\u00a0Dezember 2002 ausgelaufen. F\u00fcr die Zeit ab 1.\u00a0Januar 2003 kann sich der Unternehmer daher unmittelbar auf das f\u00fcr ihn g\u00fcnstigere Recht des Art.\u00a017 der 6.\u00a0EG-Richtlinie berufen. Mit Urteil vom 29.\u00a0April 2004 hat der EuGH in der Rechtssache C-17\/01 (BStBl 2004 II S.\u00a0806 ) entschieden, dass Artikel\u00a03 der Entscheidung des Rates insoweit unwirksam ist, als er regelt, dass die Ratsentscheidung r\u00fcckwirkend ab 1.\u00a0April 1999 gilt. Das bedeutet, dass die Ratserm\u00e4chtigung f\u00fcr den Zeitraum vom 1.\u00a0April 1999 bis zum 4.\u00a0M\u00e4rz 2000 (Tag der Ver\u00f6ffentlichung der Ratserm\u00e4chtigung im Amtsblatt der EG ) ung\u00fcltig ist und \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a027 Abs.\u00a05\u00a0UStG insoweit keine EG -rechtliche Grundlage hat. In allen anderen Punkten hat der EuGH die G\u00fcltigkeit und damit die Wirksamkeit der Ratserm\u00e4chtigung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt zur Frage des Vorsteuerabzuges und der Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1.\u00a0Januar 2004 Folgendes:<\/strong><\/p>\n<h2>\u00a0<strong>1. Vorsteuerabzug f\u00fcr ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug<\/strong><\/h2>\n<p>Ein angeschafftes, eingef\u00fchrtes oder innergemeinschaftlich erworbenes Fahrzeug, welches von dem Unternehmer (insbesondere von einem Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter) sowohl unternehmerisch als auch f\u00fcr nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt wird (sog. gemischt genutztes Fahrzeug), kann \u2013 unabh\u00e4ngig von der ertragsteuerlichen Behandlung als Betriebs- oder Privatverm\u00f6gen \u2013 dem Unternehmen zugeordnet werden. Voraussetzung f\u00fcr die Zuordnung zum Unternehmen ist, dass das Fahrzeug zu mindestens 10\u00a0% f\u00fcr das Unternehmen genutzt wird (\u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0UStG ). Ma\u00dfgebend ist bei einem Fahrzeug das Verh\u00e4ltnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Wenn danach die 10\u00a0%ige Mindestnutzung f\u00fcr unternehmerische Zwecke nicht erreicht wird, kann das Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. In Zweifelsf\u00e4llen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10\u00a0%ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen, z.\u00a0B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmert\u00e4tigkeit ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10\u00a0% unternehmerisch genutzt werden. Das gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, f\u00fcr die weiteren privat genutzten Fahrzeuge. Zur Frage der Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen vgl. ansonsten BMF-Schreiben vom 30.\u00a0M\u00e4rz 2004 , BStBl\u00a02004 I S.\u00a0451 .<\/p>\n<p>Kann der Unternehmer ein Fahrzeug dem Unternehmen nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0UStG nicht zuordnen, weil er es zu weniger als 10\u00a0% f\u00fcr sein Unternehmen nutzt, steht ihm aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kein Vorsteuerabzug zu. Die Zuordnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0UStG erstreckt sich jedoch nicht auf die Leistungen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs bezieht. Der Unternehmer kann deshalb unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7\u00a015\u00a0UStG z.\u00a0B. Vorsteuerbetr\u00e4ge aus Benzin- und Wartungskosten im Verh\u00e4ltnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung abziehen. Vorsteuerbetr\u00e4ge, die unmittelbar und ausschlie\u00dflich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen, z.\u00a0B. Vorsteuerbetr\u00e4ge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines Unfalls w\u00e4hrend einer unternehmerisch veranlassten Fahrt, k\u00f6nnen unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7\u00a015\u00a0UStG in voller H\u00f6he abgezogen werden.<\/p>\n<p>Hat der Unternehmer ein erworbenes Fahrzeug, welches sowohl f\u00fcr unternehmerische als auch f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird, zul\u00e4ssigerweise insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet, kann er die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeugs entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen (\u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0UStG ). Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a09a Nr.\u00a01\u00a0UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung.<\/p>\n<p>Wenn ein Unternehmer ein gemischt genutztes Fahrzeug nur teilweise (z.\u00a0B. zu 60\u00a0%) dem Unternehmen zuordnet (vgl. Abschnitt\u00a0192 Abs.\u00a018 Buchst.\u00a0c\u00a0UStR ), mindert sich der Vorsteuerabzug entsprechend. Der Unternehmer, der auch Ums\u00e4tze ausf\u00fchrt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02\u00a0UStG f\u00fchren, hat eine Aufteilung der Vorsteuerbetr\u00e4ge nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a04\u00a0UStG vorzunehmen.<\/p>\n<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung eines Fahrzeugs, das der Unternehmer dem Unternehmen zugeordnet hat, unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer; die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unterliegt unter der Voraussetzung des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01b Satz\u00a02\u00a0UStG der Besteuerung.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>2. Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs<\/strong><\/h2>\n<p>Die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a09a Nr.\u00a01\u00a0UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Als Bemessungsgrundlage sind dabei gem. \u00a7\u00a010 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0UStG die Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zur Ermittlung der Kosten vgl. grunds\u00e4tzlich BMF-Schreiben vom 13.\u00a0April 2004 , BStBl\u00a02004 I S.\u00a0468 .<\/p>\n<p>Zur Ermittlung der Kosten, die auf die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs entfallen, hat der Unternehmer die Wahl zwischen drei Methoden:<\/p>\n<h3>\u00a02.1 1\u00a0%-Regelung<\/h3>\n<p>Ermittelt der Unternehmer f\u00fcr Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1\u00a0%-Regelung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG , kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgr\u00fcnden bei der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung ausgehen. F\u00fcr die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20\u00a0% vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.<\/p>\n<h3>\u00a02.2 Fahrtenbuchregelung<\/h3>\n<p>Setzt der Unternehmer f\u00fcr Ertragsteuerzwecke die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen an, indem er die f\u00fcr das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verh\u00e4ltnis der privaten zu den \u00fcbrigen Fahrten durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nachweist (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a03\u00a0EStG ), ist von diesem Wert auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung auszugehen.<\/p>\n<p>Aus den Gesamtaufwendungen sind f\u00fcr Umsatzsteuerzwecke die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegm\u00e4\u00dfig nachgewiesenen H\u00f6he auszuscheiden.<\/p>\n<h3>\u00a02.3 Sch\u00e4tzung des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils<\/h3>\n<p>Macht der Unternehmer von der 1\u00a0%-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertans\u00e4tze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tats\u00e4chlichen Kosten begrenzt (vgl. Randzahl 13 des BMF-Schreibens vom 12.\u00a0Mai 1997, BStBl\u00a01997 I S.\u00a0562 ) und liegen die Voraussetzungen der Fahrtenbuchregelung nicht vor (z.\u00a0B. weil kein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch gef\u00fchrt wird), ist der private Nutzungsanteil f\u00fcr Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Sch\u00e4tzung zu ermitteln. Liegen geeignete Unterlagen f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung nicht vor, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50\u00a0% zu sch\u00e4tzen, soweit sich aus den besonderen Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt. Aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegm\u00e4\u00dfig nachgewiesenen H\u00f6he auszuscheiden.<\/p>\n<p>Konnte der Unternehmer bei der Anschaffung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs keinen Vorsteuerabzug vornehmen (z.\u00a0B. Erwerb von einem Nichtunternehmer), sind nur die vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>3. Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte<\/strong><\/h2>\n<p>Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung sind der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechen. Es ist auch keine Vorsteuerk\u00fcrzung nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01a\u00a0UStG vorzunehmen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>4. \u00dcberlassung von Fahrzeugen an das Personal<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a04.1 Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten<\/h3>\n<p>\u00dcberl\u00e4sst ein Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung), ist dies regelm\u00e4\u00dfig als entgeltliche Leistung im Sinne des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0UStG (vgl. Tz.\u00a04.2.1.1) anzusehen. Derartige Fahrzeuge werden, wenn sie nicht ausnahmsweise zus\u00e4tzlich vom Unternehmer nichtunternehmerisch verwendet werden, durch die entgeltliche umsatzsteuerpflichtige \u00dcberlassung an das Personal ausschlie\u00dflich unternehmerisch genutzt. Somit kann der Vorsteuerabzug sowohl aus den Anschaffungskosten als auch aus den Unterhaltskosten der sog. Dienst- oder Firmenwagen in voller H\u00f6he in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch f\u00fcr die \u00dcberlassung von Fahrzeugen an Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von Kapitalgesellschaften (z.\u00a0B. GmbH), wenn sie umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet werden. Die sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung und die Entnahme derartiger Fahrzeuge unterliegen insgesamt der Umsatzsteuer.<\/p>\n<h3>\u00a04.2 Besteuerung der Fahrzeug\u00fcberlassung an das Personal<\/h3>\n<h4>\u00a04.2.1 Entgeltliche Fahrzeug\u00fcberlassung<\/h4>\n<h5>\u00a04.2.1.1 Merkmale f\u00fcr Entgeltlichkeit<\/h5>\n<p>Die Gegenleistung des Arbeitnehmers f\u00fcr die Fahrzeug\u00fcberlassung besteht regelm\u00e4\u00dfig in der anteiligen Arbeitsleistung, die er f\u00fcr die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Die \u00dcberlassung des Fahrzeugs ist als Verg\u00fctung f\u00fcr geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf m\u00fcndlichen Abreden oder sonstigen Umst\u00e4nden des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (z.\u00a0B. der faktischen betrieblichen \u00dcbung) beruht. Von Entgeltlichkeit ist stets auszugehen, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer f\u00fcr eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung \u00fcberlassen wird.<\/p>\n<h5>\u00a04.2.1.2 Besteuerung auf der Grundlage einer Kostensch\u00e4tzung<\/h5>\n<p>Bei einer entgeltlichen Fahrzeug\u00fcberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tausch\u00e4hnlicher Umsatz (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a012 Satz\u00a02\u00a0UStG ) vor. Die Bemessungsgrundlage ist nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. Es bestehen keine Bedenken, den Wert anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers f\u00fcr die \u00dcberlassung des Fahrzeugs zu sch\u00e4tzen. Aus den Gesamtkosten d\u00fcrfen allerdings keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht m\u00f6glich ist, weil entgeltliche sonstige Leistungen nicht unter Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 Buchstabe\u00a0a, sondern unter Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der 6.\u00a0EG-Richtlinie fallen. Der so ermittelte Wert ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Treffen die Parteien Aussagen zum Wert der Arbeitsleistungen, so ist dieser Wert als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die \u00dcberlassung der Fahrzeuge zugrunde zu legen, wenn er die Kosten f\u00fcr die Fahrzeug\u00fcberlassung \u00fcbersteigt.<\/p>\n<h5>\u00a04.2.1.3 Besteuerung auf der Grundlage der sog. 1\u00a0%-Regelung<\/h5>\n<p>Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden wird es nicht beanstandet, wenn f\u00fcr die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage anstelle der Kosten von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (vgl. Abschnitt\u00a012 Abs.\u00a08\u00a0UStR ).<\/p>\n<p>Wird danach der lohnsteuerliche Wert der entgeltlichen Fahrzeug\u00fcberlassung f\u00fcr Privatfahrten und f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 und 3 in Verbindung mit \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG mit dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert angesetzt (vgl. R\u00a031 Abs.\u00a09 Nr.\u00a01 LStR\u00a02002 ), kann von diesem Wert auch bei der Umsatzbesteuerung ausgegangen werden. Der umsatzsteuerliche Wert f\u00fcr Familienheimfahrten kann aus Vereinfachungsgr\u00fcnden f\u00fcr jede Fahrt mit 0,002\u00a0% des Listenpreises im Sinne des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG f\u00fcr jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Besch\u00e4ftigungsort angesetzt werden. Der Umsatzsteuer unterliegen die auf die Familienheimfahrten entfallenden Kosten auch dann, wenn ein lohnsteuerlicher Wert nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a05\u00a0EStG nicht anzusetzen ist. Aus dem so ermittelten Betrag ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Ein pauschaler Abschlag von 20\u00a0% f\u00fcr nicht mit Vorsteuern belastete Kosten ist in diesen F\u00e4llen unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a01:<\/h4>\n<p>Ein Arbeitnehmer mit einer am 1.\u00a0Januar 2003 begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung nutzt einen sog. Firmenwagen mit einem Listenpreis einschlie\u00dflich USt von 30\u00a0000\u00a0Euro im gesamten Kalenderjahr 2004 zu Privatfahrten, zu Fahrten zur 10\u00a0km entfernten Arbeitsst\u00e4tte und zu 20 Familienheimfahrten zum 150\u00a0km entfernten Wohnsitz der Familie.<\/p>\n<p>Die Umsatzsteuer f\u00fcr die Firmenwagen\u00fcberlassung ist nach den lohnsteuerlichen Werten wie folgt zu ermitteln:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 f\u00fcr die allgemeine Privatnutzung 1\u00a0% von 30\u00a0000\u00a0Euro\u00a0\u00d7\u00a012\u00a0Monate\u00a0=\u00a03\u00a0600,\u2013\u00a0Euro<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte 0,03\u00a0% von 30\u00a0000\u00a0Euro\u00a0\u00d7\u00a010\u00a0km \u00d7 12\u00a0Monate\u00a0=\u00a01\u00a0080,\u2013\u00a0Euro<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 f\u00fcr Familienheimfahrten 0,002\u00a0% von 30\u00a0000\u00a0Euro\u00a0\u00d7\u00a0150\u00a0km\u00a0\u00d7\u00a020 Fahrten\u00a0=\u00a01\u00a0800,\u2013\u00a0Euro<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Bruttowert der sonstigen Leistung an den Arbeitnehmer betr\u00e4gt damit insgesamt 6\u00a0480,\u2013\u00a0Euro.<\/p>\n<p>Die darin enthaltene USt betr\u00e4gt \u00a0<sup>16<\/sup> \/ \u00a0<sub>116<\/sub> von 6\u00a0480\u00a0Euro\u00a0=\u00a0893,79\u00a0Euro.<\/p>\n<h5>\u00a04.2.1.4 Besteuerung auf der Grundlage der sog. Fahrtenbuchregelung<\/h5>\n<p>Wird bei einer entgeltlichen Fahrzeug\u00fcberlassung der lohnsteuerliche private Nutzungswert mit Hilfe eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Fahrtenbuchs anhand der durch Belege nachgewiesenen Gesamtkosten ermittelt (vgl. R\u00a031 Abs.\u00a09 Nr.\u00a02 LStR\u00a02002 ), ist das aufgrund des Fahrtenbuchs ermittelte Nutzungsverh\u00e4ltnis auch bei der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte sowie die Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung werden umsatzsteuerlich den Privatfahrten des Arbeitnehmers zugerechnet. Aus den Gesamtkosten d\u00fcrfen keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a02:<\/h4>\n<p>Ein sog. Firmenwagen mit einer Jahresfahrleistung von 20\u00a0000\u00a0km wird von einem Arbeitnehmer lt. ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrtem Fahrtenbuch an 180\u00a0Tagen j\u00e4hrlich f\u00fcr Fahrten zur 10\u00a0km entfernten Arbeitsst\u00e4tte benutzt. Die \u00fcbrigen Privatfahrten des Arbeitnehmers belaufen sich auf insgesamt 3\u00a0400\u00a0km. Die gesamten Kraftfahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschlie\u00dflich der auf den nach \u00a7\u00a015a\u00a0UStG ma\u00dfgeblichen Berichtigungszeitraum verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten \u2013 zur Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vgl. BMF-Schreiben vom 13.\u00a0April 2004 , BStBl\u00a02004 I S.\u00a0468 ) \u2013 betragen 9\u00a0000\u00a0Euro. Von den Privatfahrten des Arbeitnehmers entfallen 3\u00a0600\u00a0km auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte (180\u00a0Tage\u00a0\u00d7\u00a020\u00a0km) und 3\u00a0400\u00a0km auf sonstige Fahrten. Dies entspricht einer Privatnutzung von insgesamt 35\u00a0% (7\u00a0000\u00a0km von 20\u00a0000\u00a0km). F\u00fcr die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist von einem Betrag von 35\u00a0% von 9\u00a0000\u00a0Euro\u00a0=\u00a03\u00a0150\u00a0Euro auszugehen. Die Umsatzsteuer betr\u00e4gt 16\u00a0% von 3\u00a0150\u00a0Euro\u00a0=\u00a0504\u00a0Euro.<\/p>\n<h4>\u00a04.2.2 Unentgeltliche Fahrzeug\u00fcberlassung<\/h4>\n<h5>\u00a04.2.2.1 Merkmale f\u00fcr Unentgeltlichkeit<\/h5>\n<p>Von einer unentgeltlichen \u00dcberlassung von Fahrzeugen an das Personal im Sinne des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a09a Nr.\u00a01\u00a0UStG (vgl. Abschnitt\u00a012 Abs.\u00a02\u00a0UStR ) kann ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie f\u00fcr die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt, und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsm\u00f6glichkeit ausscheidet (vgl. BFH-Urteil vom 4.\u00a0Oktober 1984, BStBl\u00a01984 II S.\u00a0808 ). Danach kann Unentgeltlichkeit nur angenommen werden, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) an nicht mehr als f\u00fcnf Kalendertagen im Kalendermonat f\u00fcr private Zwecke \u00fcberlassen wird (vgl. Abschnitt\u00a0I Nr.\u00a03 Buchst.\u00a0b des BMF-Schreibens vom 28.\u00a0Mai 1996, BStBl\u00a01996 I S.\u00a0654 ).<\/p>\n<h5>\u00a04.2.2.2 Besteuerung auf der Grundlage einer Kostensch\u00e4tzung<\/h5>\n<p>Bemessungsgrundlage f\u00fcr die unentgeltliche Fahrzeug\u00fcberlassung f\u00fcr den privaten Bedarf des Personals sind die Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0UStG ).<\/p>\n<p>Aus der Bemessungsgrundlage sind somit die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten auszuscheiden. Der so ermittelte Wert ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.<\/p>\n<h5>\u00a04.2.2.3 Besteuerung auf der Grundlage von lohnsteuerlichen Werten<\/h5>\n<p>Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden wird es nicht beanstandet, wenn f\u00fcr die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (vgl. Abschnitt\u00a012 Abs.\u00a08\u00a0UStR ). Falls in diesen F\u00e4llen die Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte je Fahrtkilometer mit 0,001\u00a0% des inl\u00e4ndischen Listenpreises des Fahrzeugs bewertet wird (vgl. Abschnitt\u00a0I Nr.\u00a03 Buchst.\u00a0b des BMF-Schreibens vom 28.\u00a0Mai 1996, BStBl\u00a01996 I S.\u00a0654 ), kann f\u00fcr die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20\u00a0% vorgenommen werden.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>5. Miete oder Leasing von Fahrzeugen<\/strong><\/h2>\n<p>Die auf die Miete, Mietsonderzahlung, Leasingraten und Unterhaltskosten eines angemieteten oder geleasten Fahrzeugs entfallenden Vorsteuern, welches der Unternehmer sowohl unternehmerisch als auch f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke verwendet, sind grunds\u00e4tzlich nach dem Verh\u00e4ltnis von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Nutzung in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. In diesem Fall entf\u00e4llt eine Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug aus der Miete bzw. den Leasingraten und den Unterhaltskosten in voller H\u00f6he vornehmen und die nichtunternehmerische Nutzung nach den Regelungen in Tz.\u00a02 besteuern.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>6. Zwischen dem 1.\u00a0April 1999 und dem 31.\u00a0Dezember 2003 angeschaffte Fahrzeuge<\/strong><\/h2>\n<p>F\u00fcr den Vorsteuerabzug und die Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe gilt unter Bezug auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder f\u00fcr den Zeitraum vom 1.\u00a0April 1999 bis zum 4.\u00a0M\u00e4rz 2000 und ab 1.\u00a0Januar 2003 Folgendes:<\/p>\n<h3>\u00a06.1 Zwischen dem 1.\u00a0April 1999 und dem 4.\u00a0M\u00e4rz 2000 angeschaffte Fahrzeuge<\/h3>\n<p>Mit Urteil vom 29.\u00a0April 2004 hat der EuGH in der Rechtssache C-17\/01 entschieden, dass die \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b\u00a0UStG zugrunde liegende Erm\u00e4chtigung des Rates der Europ\u00e4ischen Union vom 28.\u00a0Februar 2000 (2000\/186\/EG , ABl EG 2000 Nr.\u00a0L 59\/12) g\u00fcltig und damit wirksam ist. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr Artikel\u00a03 der Ratserm\u00e4chtigung, soweit er regelt, dass die Ratsentscheidung r\u00fcckwirkend ab 1.\u00a0April 1999 gilt.<\/p>\n<p>Das bedeutet, dass die Ratserm\u00e4chtigung f\u00fcr den Zeitraum vom 1.\u00a0April 1999 bis zum 4.\u00a0M\u00e4rz 2000 (Tag der Ver\u00f6ffentlichung der Ratserm\u00e4chtigung im Amtsblatt der EG ) ung\u00fcltig ist und damit \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a027 Abs.\u00a05\u00a0UStG insoweit keine EG -rechtliche Grundlage hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr nach dem 31.\u00a0M\u00e4rz 1999 und vor dem 5.\u00a0M\u00e4rz 2000 angeschaffte oder hergestellte Fahrzeuge kann der Unternehmer daher unter direkter Berufung auf die f\u00fcr ihn g\u00fcnstigere Regelung des Art.\u00a017 der 6.\u00a0EG-Richtlinie den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in voller H\u00f6he vornehmen. Dies gilt auch f\u00fcr Kfz-Betriebskosten. Der Unternehmer muss die nichtunternehmerische Verwendung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a03 Abs.\u00a09a\u00a0UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a09a Satz\u00a02\u00a0UStG greift insoweit nicht. Der Unternehmer muss auch nach dem 4.\u00a0M\u00e4rz 2000 eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a09a\u00a0UStG vornehmen.<\/p>\n<p>Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach \u00a7\u00a015a\u00a0UStG f\u00fcr die Zeit nach dem 4.\u00a0M\u00e4rz 2000 ist in analoger Anwendung des \u00a7\u00a027 Abs.\u00a05\u00a0UStG nicht vorzunehmen. Durch \u00a7\u00a027 Abs.\u00a05\u00a0UStG sollten Fahrzeuge, die vor dem 1.\u00a0April 1999 angeschafft oder hergestellt wurden, u.\u00a0a. von der zum 1.\u00a0April 1999 normierten Einschr\u00e4nkung des Vorsteuerabzugsrechts und der daraus folgenden Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach \u00a7\u00a015a\u00a0UStG ausgenommen werden. Durch die Entscheidung des EuGH vom 29.\u00a0April 2004 , a.\u00a0a.\u00a0O., wurde das erstmalige richtlinienkonforme In-Kraft-Treten auf den 5.\u00a0M\u00e4rz 2000 verschoben.<\/p>\n<h3>\u00a06.2 Unbeschr\u00e4nkter Vorsteuerabzug ab 1.\u00a0Januar 2003<\/h3>\n<p>Die \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b\u00a0UStG zugrunde liegende Erm\u00e4chtigung des Rates der Europ\u00e4ischen Union vom 28.\u00a0Februar 2000 (2000\/186\/EG , ABl EG 2000 Nr.\u00a0L 59\/12) ist nicht \u00fcber den 31.\u00a0Dezember 2002 hinaus verl\u00e4ngert worden. Der Unternehmer kann daher f\u00fcr Fahrzeuge, die er zwischen dem 1.\u00a0Januar 2003 und dem 31.\u00a0Dezember 2003 angeschafft, hergestellt, eingef\u00fchrt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet und dem Unternehmen zugeordnet hat, abweichend von \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b\u00a0UStG den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dabei sind die vorstehenden Grunds\u00e4tze (Tz.\u00a01 bis 5) anzuwenden. Die Anschaffungskosten flie\u00dfen ab 1.\u00a0Juli 2004 entsprechend den Grunds\u00e4tzen des BMF-Schreibens vom 13.\u00a0April 2004, BStBl\u00a02004 I S.\u00a0468, in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ein.<\/p>\n<p>F\u00fcr nach dem 31.\u00a0M\u00e4rz 1999 und vor dem 1.\u00a0Januar 2003 angeschaffte Fahrzeuge kann der Unternehmer unter Berufung auf Artikel\u00a017 der 6.\u00a0EG-Richtlinie abweichend von \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b\u00a0UStG ab 1.\u00a0Januar 2003 den unbeschr\u00e4nkten Vorsteuerabzug f\u00fcr die laufenden Kosten in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Fahrzeuge, die zwischen dem 5.\u00a0M\u00e4rz 2000 und dem 31.\u00a0Dezember 2002 angeschafft worden sind, ist ab 1.\u00a0Januar 2003 f\u00fcr die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeuges entfallenden Vorsteuern nur wegen des nunmehr unbeschr\u00e4nkt m\u00f6glichen Vorsteuerabzuges keine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7\u00a015a\u00a0UStG vorzunehmen. Jedoch wird es in diesen F\u00e4llen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus den Anschaffungskosten wegen \u00c4nderung der f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzug ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnisse durchf\u00fchrt. Die nichtunternehmerische Nutzung hat er dann der Besteuerung zu unterwerfen. Dabei flie\u00dfen die Anschaffungskosten entsprechend den Grunds\u00e4tzen des BMF-Schreibens vom 13.\u00a0April 2004, BStBl\u00a02004 I S.\u00a0468, in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ein.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a03:<\/h4>\n<p>U hat am 1.\u00a0Juli 2001 ein Fahrzeug angeschafft, das er zu 70\u00a0% unternehmerisch nutzt. Der Kaufpreis betrug 31\u00a0250\u00a0Euro zzgl. 5\u00a0000\u00a0Euro Umsatzsteuer. Entsprechend \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b\u00a0UStG hat U 2\u00a0500\u00a0Euro als Vorsteuer geltend gemacht. Auch aus den laufenden Kosten hat U in den Jahren 2001 und 2002 jeweils 50\u00a0% Vorsteuerabzug geltend gemacht. In den Jahren 2001 und 2002 hat U dementsprechend keine unentgeltliche Wertabgabe nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a09a\u00a0UStG versteuert. Ab 1.\u00a0Januar 2003 nimmt U unter Berufung auf Artikel\u00a017 der 6.\u00a0EG-Richtlinie aus den laufenden Kosten den unbeschr\u00e4nkten Vorsteuerabzug vor.<\/p>\n<p>U steht wegen der Berufung auf Artikel\u00a017 der 6.\u00a0EG-Richtlinie abweichend von \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b\u00a0UStG ab 1.\u00a0Januar 2003 der volle Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten zu. Daneben hat er ab dem 1.\u00a0Januar 2003 f\u00fcr den Rest des Berichtigungszeitraums nach \u00a7\u00a015a\u00a0UStG hinsichtlich der Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus den Anschaffungskosten zwei M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<ul>\n<li>Er unterl\u00e4sst eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach \u00a7\u00a015a\u00a0UStG . In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind nur 30\u00a0% der laufenden Kosten einzubeziehen.<\/li>\n<li>U macht von seinem Wahlrecht Gebrauch und nimmt ab 1.\u00a0Januar 2003 bis zum Ende des Berichtigungszeitraums am 30.\u00a0Juni 2006 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a015a\u00a0UStG eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vor. F\u00fcr die Jahre 2003, 2004 und 2005 ergibt sich jeweils ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 500\u00a0Euro; f\u00fcr das Jahr 2006 ergibt sich ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 250\u00a0Euro. In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind neben 30\u00a0% der laufenden Kosten auch 30\u00a0% von \u00a0<sup>1<\/sup> \/ \u00a0<sub>5<\/sub> der Anschaffungskosten (1\u00a0875\u00a0Euro j\u00e4hrlich) einzubeziehen.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>\u00a06.3 Beschr\u00e4nkter Vorsteuerabzug nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b\u00a0UStG<\/h3>\n<p>Hat der Unternehmer f\u00fcr Fahrzeuge, die er nach dem 31.\u00a0M\u00e4rz 1999 und vor dem 1.\u00a0Januar 2004 angeschafft und dem Unternehmen zugeordnet hat, \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b\u00a0UStG angewendet \u2013 das ist zwingend f\u00fcr die zwischen dem 5.\u00a0M\u00e4rz 2000 und dem 31.\u00a0Dezember 2002 angeschafften Fahrzeuge \u2013, ist ab 1.\u00a0Januar 2004 f\u00fcr die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeuges entfallenden Vorsteuern nur wegen des nunmehr unbeschr\u00e4nkt m\u00f6glichen Vorsteuerabzuges keine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7\u00a015a\u00a0UStG vorzunehmen, soweit der Berichtigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. In die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a09a Nr.\u00a01\u00a0UStG flie\u00dfen ab 1.\u00a0Januar 2004 nur die laufenden vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten ein.<\/p>\n<p>Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer hinsichtlich der vor dem 1.\u00a0Januar 2004 angeschafften Fahrzeuge ab 1.\u00a0Januar 2004 f\u00fcr die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeuges entfallenden Vorsteuern eine Berichtigung nach \u00a7\u00a015a\u00a0UStG des bisher vom Abzug ausgeschlossenen Teils zu seinen Gunsten vornimmt und zum Ausgleich die gesamten auf das Fahrzeug entfallenden Kosten als Bemessungsgrundlage der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe (abweichend von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a09a Satz\u00a02\u00a0UStG ) unterwirft. Dabei flie\u00dfen die Anschaffungskosten entsprechend den Grunds\u00e4tzen des BMF-Schreibens vom 13.\u00a0April 2004, BStBl\u00a02004 I S.\u00a0468, in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ein.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a04:<\/h4>\n<p>U hat am 1.\u00a0Juli 2001 ein Fahrzeug angeschafft, das er zu 70\u00a0% unternehmerisch nutzt. Der Kaufpreis betrug 31\u00a0250\u00a0Euro zzgl. 5\u00a0000\u00a0Euro Umsatzsteuer. Entsprechend \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b\u00a0UStG hat U 2\u00a0500\u00a0Euro als Vorsteuer abgezogen. Auch aus den laufenden Kosten hat U in den Jahren 2001 bis 2003\u00a050\u00a0% der Vorsteuer abgezogen. In den Jahren 2001 bis 2003 hat U dementsprechend keine unentgeltliche Wertabgabe nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a09a\u00a0UStG versteuert. Ab 1.\u00a0Januar 2004 nimmt U aus den laufenden Kosten den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch.<\/p>\n<p>U steht ab 2004 aus den laufenden Kosten der volle Vorsteuerabzug zu. U hat hinsichtlich der auf die Anschaffungskosten entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge die Wahl zwischen zwei M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<ul>\n<li>Er unterl\u00e4sst eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach \u00a7\u00a015a\u00a0UStG . In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind nur 30\u00a0% der laufenden Kosten einzubeziehen.<\/li>\n<li>U macht von seinem Wahlrecht Gebrauch und nimmt ab 1.\u00a0Januar 2004 bis zum Ende des Berichtigungszeitraums am 30.\u00a0Juni 2006 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a015a\u00a0UStG eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vor. F\u00fcr die Jahre 2004 und 2005 ergibt sich jeweils ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 500\u00a0Euro; f\u00fcr das Jahr 2006 ergibt sich ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 250\u00a0Euro. In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind neben 30\u00a0% der laufenden Kosten auch 30\u00a0% von \u00a0<sup>1<\/sup> \/ \u00a0<sub>5<\/sub> der Anschaffungskosten (1\u00a0875\u00a0Euro j\u00e4hrlich) einzubeziehen.<\/li>\n<\/ul>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a05:<\/h4>\n<p>U hat am 1.\u00a0Juli 2003 ein Fahrzeug angeschafft, das er zu 30\u00a0% unternehmerisch nutzt. Der Kaufpreis betrag 31\u00a0250\u00a0Euro zzgl. 5\u00a0000\u00a0Euro Umsatzsteuer. Entsprechend \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b\u00a0UStG hat U aus den Anschaffungskosten einen Vorsteuerabzug von 2\u00a0500\u00a0Euro geltend gemacht. Auch aus den laufenden Kosten hat U im Jahr 2003 entsprechend \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b\u00a0UStG 50 \u00a0% der Vorsteuern abgezogen. U hat im Jahr 2003 demzufolge keine unentgeltliche Wertabgabe nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a09a\u00a0UStG versteuert. Ab 1.\u00a0Januar 2004 nimmt U aus den laufenden Kosten den vollen Vorsteuerabzug vor.<\/p>\n<p>U steht ab 2004 aus den laufenden Kosten der volle Vorsteuerabzug zu. U hat hinsichtlich der auf die Anschaffungskosten entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge zwei M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<ul>\n<li>U nimmt keine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach \u00a7\u00a015a\u00a0UStG vor. In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind 70\u00a0% der laufenden Kosten einzubeziehen.<\/li>\n<li>U nimmt ab 1.\u00a0Januar 2004 bis zum Ende des Berichtigungszeitraums am 30.\u00a0Juni 2008 eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vor. F\u00fcr die Jahre 2004 bis 2007 ergibt sich jeweils ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 500\u00a0Euro; f\u00fcr das Jahr 2008 ergibt sich ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 250\u00a0Euro. In die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe sind j\u00e4hrlich neben 70\u00a0% der laufenden vorsteuerbelasteten Kosten auch 70\u00a0% von \u00a0<sup>1<\/sup> \/ \u00a0<sub>5<\/sub> der Anschaffungskosten (4\u00a0375\u00a0Euro j\u00e4hrlich) einzubeziehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben vom 29.\u00a0Mai 2000 (BStBl\u00a02000 I S.\u00a0819 ) ist auf gemischt genutzte Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.\u00a0M\u00e4rz 1999 und vor dem 1.\u00a0Januar 2004 angeschafft und dem Unternehmen zugeordnet worden sind, und f\u00fcr die die Einschr\u00e4nkung des Vorsteuerabzugs nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01b\u00a0UStG greift. Das gilt insbesondere f\u00fcr zwischen dem 5.\u00a0M\u00e4rz 2000 und dem 31.\u00a0Dezember 2002 angeschaffte und dem Unternehmen zugeordnete Fahrzeuge.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzten Fahrzeugen ist im BMF-Schreiben vom 27.8.2004 geregelt (IV B 7 &#8211; S 7300 &#8211; 70\/04, BStBl I 04, 864). F\u00fchrt ein Unternehmer sowohl steuerpflichtige Ums\u00e4tze als auch steuerfreie Ums\u00e4tze aus, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, ergeben sich daraus Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, nicht jedoch auf die Besteuerung der nichtunternehmerischen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gemischt-genutzte-pkw-umsatzbesteuerung-bei-steuerpflichtigen-und-steuerfreien-umsatzen-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gemischt genutzte Pkw &#8211; Umsatzbesteuerung bei steuerpflichtigen und steuerfreien Ums\u00e4tzen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,1730,63,1],"tags":[2183],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17660"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17660"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17660\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17660"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17660"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17660"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}