{"id":17715,"date":"2013-04-02T17:17:10","date_gmt":"2013-04-02T15:17:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17715"},"modified":"2013-04-02T17:17:10","modified_gmt":"2013-04-02T15:17:10","slug":"zahlungen-fur-ehrenamtliche-tatigkeiten-ehrenamtspauschale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zahlungen-fur-ehrenamtliche-tatigkeiten-ehrenamtspauschale\/","title":{"rendered":"Zahlungen f\u00fcr ehrenamtliche T\u00e4tigkeiten \u2014 Ehrenamtspauschale"},"content":{"rendered":"<h2>Merkblatt zu Zahlungen f\u00fcr ehrenamtliche T\u00e4tigkeiten \u2014 Ehrenamtspauschale<\/h2>\n<p>Bayerisches Staatsministeriumder Finanzen<\/p>\n<p>Durch das Gesetz zur weiteren St\u00e4rkung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurde in \u00a7 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz eine Neuregelung zur F\u00f6rderung ehrenamtlicher T\u00e4tigkeiten geschaffen (sogenannte Ehrenamtspauschale). Mit dieser Ehrenamtspauschale werden Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeiten f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften beim Empf\u00e4nger bis zu einem Betrag von 720 Euro (bis 2012: 500 Euro) im Jahr steuerfrei gestellt.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Dieses Merkblatt soll sowohl den ehrenamtlich T\u00e4tigen, als auch den steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften, die Zahlungen f\u00fcr ehrenamtliche T\u00e4tigkeiten leisten, einen \u00dcberblick \u00fcber diese Neuregelung geben. Damit sollen Schwierigkeiten vermieden und Verg\u00fcnstigungen wahrgenommen werden k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<p>Empf\u00e4nger<br \/>\nBeg\u00fcnstigt durch die Ehrenamtspauschale sind s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten im gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen und kirchlichen Bereich. Eine Begrenzung auf bestimmte T\u00e4tigkeiten (zum Beispiel auf \u00fcbungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen \u2013 Abgrenzung zur \u00dcbungsleiterpauschale) sieht die Ehrenamtspauschale nicht vor. Beg\u00fcnstigt sind demnach zum Beispiel die T\u00e4tigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassiers, der B\u00fcrokr\u00e4fte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals.<br \/>\nDie ehrenamtliche T\u00e4tigkeit muss nebenberuflich ausge\u00fcbt werden. Das bedeutet, dass der tats\u00e4chliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Nebenberuflich k\u00f6nnen demnach auch Personen sein, die keinen Hauptberuf aus\u00fcben, zum Beispiel Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus muss die T\u00e4tigkeit f\u00fcr den steuerbeg\u00fcnstigten Bereich des Vereins ausge\u00fcbt werden. Dies trifft auf nebenberufliche T\u00e4tigkeiten in einem so genannten Zweckbetrieb zu, wie zum Beispiel als nebenberuflicher Kartenverk\u00e4ufer in einem Museum. T\u00e4tigkeiten f\u00fcr wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe (zum Beispiel Unterst\u00fctzung des Caterings im Rahmen einer geselligen Veranstaltung) sind dagegen nicht beg\u00fcnstigt.<br \/>\nDie Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn f\u00fcr die Einnahmen aus derselben T\u00e4tigkeit ganz oder teilweise der \u00dcbungsleiterfreibetrag nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG gew\u00e4hrt wird oder gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnte. Dies bedeutet, dass bei der einzelnen Nebent\u00e4tigkeit die Ehrenamtspauschale nicht zus\u00e4tzlich zum \u00dcbungsleiterfreibetrag ber\u00fccksichtigt werden kann. F\u00fcr die Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten \u2013 auch f\u00fcr einen Verein \u2013 k\u00f6nnen der \u00dcbungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale nebeneinander gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Steuerbefreiung beim Empf\u00e4nger ist nicht zwischen tats\u00e4chlichem Aufwandsersatz und T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung zu unterscheiden. Das hei\u00dft, dass f\u00fcr s\u00e4mtliche Zahlungen j\u00e4hrlich einmal der Freibetrag in H\u00f6he von 720 Euro abgezogen wird.<br \/>\nVerein<br \/>\nAuf der Seite des zahlenden Vereins ist zwischen<br \/>\n\u2022 T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen (pauschale Verg\u00fctung f\u00fcr den Arbeits- und Zeitaufwand zum Beispiel Vorstandspauschalen, Sitzungsgelder, Verdienstausfall) und<br \/>\n\u2022 tats\u00e4chlichen Aufwandsersatz (Ersatz f\u00fcr tats\u00e4chliche entstandene Aufwendungen zum Beispiel Reisekosten, B\u00fcromaterial, Telefonkosten oder Beschaffungen im Auftrag der K\u00f6rperschaft) zu unterscheiden.<br \/>\nHintergrund hierf\u00fcr sind zivilrechtliche Regelungen f\u00fcr Vorstandsmitglieder.<\/p>\n<p>Zahlung von T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen<br \/>\nT\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen (Verg\u00fctungen f\u00fcr Arbeits- oder Zeitaufwand) an Personen, die f\u00fcr den Verein t\u00e4tig sind (zum Beispiel B\u00fcrokraft, Reinigungspersonal, Platzwart) \u2013 keine Verg\u00fctungen an Vorstandsmitglieder \u2013 sind zul\u00e4ssig, wenn sie durch das hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Gremium (zum Beispiel Mitgliederversammlung) beschlossen wurden.<\/p>\n<p>Bei Vorstandsmitgliedern sind T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen nur zul\u00e4ssig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Die Satzungsbestimmung ist notwendig, um die Verg\u00fctungen transparent zu machen, da Ehrenamt in der Regel als unentgeltliche T\u00e4tigkeit verstanden wird und um Verst\u00f6\u00dfe gegen die Pflicht zu vermeiden, die Vereinsmittel nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke zu verwenden. Ein Verein, der nicht ausdr\u00fccklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verst\u00f6\u00dft gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.<\/p>\n<p>Eine Verg\u00fctung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zur\u00fcckgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Verg\u00fctungsanspruchs an den Verein gespendet wird.<br \/>\nDie gezahlte T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung darf dar\u00fcber hinaus nicht unangemessen hoch sein. Satzungsgem\u00e4\u00df erlaubte, aber \u00fcberh\u00f6hte Zahlungen gef\u00e4hrden die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit. Die H\u00f6he der T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung f\u00fcr ein Vereinsmitglied sollte sich h\u00f6chstens an den Betr\u00e4gen orientieren, die der Verein einem Nichtmitglied f\u00fcr dieselbe T\u00e4tigkeit \u00fcblicherweise zu bezahlen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung schreibt keine bestimmte Formulierung in der Satzung vor. Vielmehr kann der Verein die Regelung einer T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung angepasst nach ihren Gegebenheiten selbst formulieren (werden zum Beispiel nur gewisse Vorstandsmitglieder bezahlt; soll die Mitgliederversammlung \u00fcber die H\u00f6he entscheiden oder soll die H\u00f6he bereits in der Satzung festgelegt werden und so weiter). M\u00f6gliche Formulierungsvorschl\u00e4ge w\u00e4ren zum Beispiel:<br \/>\n\u201eDer Vorstand ist grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich t\u00e4tig. Die Mitgliederversammlung kann eine j\u00e4hrliche pauschale T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung f\u00fcr Vorstandsmitglieder beschlie\u00dfen.\u201c<br \/>\noder<br \/>\n\u201eDer Vorstand ist grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich t\u00e4tig. Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen f\u00fcr die Vorstandst\u00e4tigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung von bis zu \u2026. Euro im Jahr erhalten.\u201c<br \/>\nEine bei jedem Verein den einzelnen Gegebenheiten angepasste Formulierung kann jedoch selbstverst\u00e4ndlich mit dem zust\u00e4ndigen Finanzamt abgestimmt werden.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Es spricht nichts dagegen, diese Grunds\u00e4tze entsprechend f\u00fcr T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen an Organmitglieder von steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften in anderen Rechtsformen, zum Beispiel Stiftungen anzuwenden. Hinsichtlich der Satzungsregelung gelten die Grunds\u00e4tze soweit bisher eine unentgeltliche Regelung satzungsgem\u00e4\u00df festgelegt ist.<\/span><\/p>\n<p>Zahlung von Aufwandsersatz<br \/>\nDer Ersatz tats\u00e4chlich entstandener Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, \u00dcbernachtungskosten, B\u00fcromaterial, Telefonkosten oder Beschaffungen im Auftrag der K\u00f6rperschaft) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zul\u00e4ssig. Aber auch hier d\u00fcrfen die Zahlungen nicht unangemessen hoch sein. Der Ersatz von Reisekosten ist bis zu den steuerfreien Pauschal- und H\u00f6chstbetr\u00e4gen in der Regel nicht zu beanstanden:<br \/>\nFahrtkosten mit dem PKW: 30 Cent je Kilometer<br \/>\nTagegeld bei 24 Stunden Abwesenheit: 24 Euro<br \/>\nTagegeld bei 14 bis 24 Stunden Abwensenheit: 12 Euro<br \/>\nTagegeld bei 8 bis 14 Stunden Abwesenheit: 6 Euro<br \/>\nGrundvoraussetzung ist, dass die Reise nur in Angelegenheiten des Vereins stattfindet und daf\u00fcr auch notwendig ist.<\/p>\n<p>Nachweise \u00fcber die Zahlungen<br \/>\nNachweise sind f\u00fcr den Aufwandsersatz in angemessenem Umfang zu f\u00fchren. Ein Einzelnachweis ist beim Aufwandsersatz entbehrlich, wenn pauschale Zahlungen den tats\u00e4chlichen Aufwand offensichtlich nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Der Nachweis f\u00fcr die T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung kann zum Beispiel \u00fcber eine Aufgabenbeschreibung, einen Beschluss der Mitgliederversammlung, einen Vertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung erfolgen, der auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen ist.<\/p>\n<p>Pauschale Aufwandsentsch\u00e4digung<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Verwendet die K\u00f6rperschaft den Begriff pauschale Aufwandsentsch\u00e4digung, ist davon auszugehen, dass diese Zahlung sowohl den tats\u00e4chlichen Aufwandsersatz als auch eine T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung f\u00fcr den Arbeits- und Zeitaufwand beinhaltet. Bei Zahlungen an Vorstandmitglieder bedeutet das, dass eine Satzungsregelung notwendig ist.<\/span><\/p>\n<p>Weitergehende Informationen<br \/>\nDas Bundesministerium der Finanzen hat in seinen Schreiben vom 25. November 2008 (BStBl I 2008, S. 985) und 14. Oktober 2009 (BStBl I 2009, S. 1318) noch weitere Ausf\u00fchrungen zu den Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale gemacht. Diese Schreiben k\u00f6nnen unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik BMF-Schreiben abgerufen werden.<br \/>\nEine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, Abteilung Steuern und Steuerpolitik, Odeonsplatz 4, 80539 M\u00fcnchen, www.stmf.bayern.de, Stand: April 2013.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Merkblatt zu Zahlungen f\u00fcr ehrenamtliche T\u00e4tigkeiten \u2014 Ehrenamtspauschale Bayerisches Staatsministeriumder Finanzen Durch das Gesetz zur weiteren St\u00e4rkung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurde in \u00a7 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz eine Neuregelung zur F\u00f6rderung ehrenamtlicher T\u00e4tigkeiten geschaffen (sogenannte Ehrenamtspauschale). Mit dieser Ehrenamtspauschale werden Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeiten f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften beim Empf\u00e4nger bis &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zahlungen-fur-ehrenamtliche-tatigkeiten-ehrenamtspauschale\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zahlungen f\u00fcr ehrenamtliche T\u00e4tigkeiten \u2014 Ehrenamtspauschale<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689,4,1730,63],"tags":[2194],"class_list":["post-17715","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer","category-privatbereich","category-steuern-recht","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-ehrenamtliche-tatigkeiten"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17715","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17715"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17715\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17715"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17715"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17715"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}