{"id":17718,"date":"2013-04-02T17:24:42","date_gmt":"2013-04-02T15:24:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17718"},"modified":"2013-04-02T17:24:42","modified_gmt":"2013-04-02T15:24:42","slug":"steuerbefreiung-fur-nebenberufliche-tatigkeiten-nach-%c2%a7-3-nr-26-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbefreiung-fur-nebenberufliche-tatigkeiten-nach-%c2%a7-3-nr-26-estg\/","title":{"rendered":"Steuerbefreiung f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.17em; line-height: 19px;\">1. Allgemeines<\/span><\/h2>\n<p>Zur Steuerbefreiung f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten wird erg\u00e4nzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 LStR (Beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten, Nebenberuflichkeit) auf Folgendes hingewiesen:<\/p>\n<p>Beg\u00fcnstigt sind nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG drei T\u00e4tigkeitsbereiche:<\/p>\n<ul>\n<li>Nebenberufliche T\u00e4tigkeit als \u00dcbungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare T\u00e4tigkeit<\/li>\n<li>Nebenberufliche k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit<\/li>\n<li>Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten der \u00dcbungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Aus\u00fcbung durch pers\u00f6nliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren F\u00e4higkeiten zu entwickeln und zu f\u00f6rdern. Gemeinsamer Nenner dieser T\u00e4tigkeiten ist daher die p\u00e4dagogische Ausrichtung. Nicht beg\u00fcnstigt ist die Betreuungst\u00e4tigkeit des\u00a0<strong>gesetzlichen Betreuers nach \u00a7 1835a BGB<\/strong>, da \u00a7 3 Nr. 26 EStG nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten p\u00e4dagogisch ausgerichteten pers\u00f6nlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erf\u00fcllt wird. (Zur steuerlichen Behandlung vgl. ESt-Kartei \u00a7 22 Nr. 3 Karte 3.1). Die Verg\u00fctungen hierf\u00fcr sind ab 2007 unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Betrag von 500 \u20ac im Kalenderjahr steuerbefreit (vgl. ESt-Kartei \u00a7 3 Nr. 26a Karte 1.1 Nr. 3) und ab VZ 2011 unter den Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 26b EStG steuerbefreit.<\/p>\n<p>Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde ab dem 01.01.2000 die T\u00e4tigkeit des nebenberuflichen Betreuers in den Katalog der beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten aufgenommen. Betroffen von der Neuregelung sind insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinn\u00fctziger Vereine t\u00e4tig werden. Daher kommt u.a. nun auch der \u00dcbungsleiterfreibetrag f\u00fcr die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.<\/p>\n<p>Auch wenn ausschlie\u00dflich (ohne Zusammenhang mit k\u00f6rperlicher Pflege) hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfst\u00e4tigkeiten f\u00fcr alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr), ist der Freibetrag nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG zu gew\u00e4hren, wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen der Vorschrift erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Bei einer T\u00e4tigkeit f\u00fcr juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts ist es unsch\u00e4dlich, wenn sie f\u00fcr einen Betrieb gewerblicher Art ausgef\u00fchrt wird, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinn\u00fctzigen Zwecken dienen k\u00f6nnen (z.B. Krankenhaus oder Kindergarten). Ziel des \u00a7 3 Nr. 26 EStG ist es, B\u00fcrger, die im gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Bereich neben-beruflich t\u00e4tig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer T\u00e4tigkeit f\u00fcr einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend beg\u00fcnstigten Zweck verfolgt oder nicht.<\/p>\n<p>Eine F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger oder kirchlicher Zwecke ist grunds\u00e4tzlich nur dann gegeben, wenn die T\u00e4tigkeit der Allgemeinheit zugute kommt. Bei nebenberuflicher Lehrt\u00e4tigkeit ist diese Voraussetzung auch dann erf\u00fcllt, wenn eine Aus- oder Fortbildung zwar nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugute kommt (z.B. innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle), die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1992, BStBl 1993 II S. 20).<\/p>\n<p>Der BFH hat mit Beschluss vom 01.03.2006 (BStBl II S. 685) europarechtliche Bedenken im Hinblick darauf ge\u00e4u\u00dfert, dass die Steuerbefreiung f\u00fcr Aufwandsentsch\u00e4digungen nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG nur f\u00fcr T\u00e4tigkeiten im Auftrag einer deutschen \u00f6ffentlichen Institution gew\u00e4hrt wird. Er hat dem EuGH daher die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie Art. 49 des EG-Vertrags, der den freien Dienstleistungsverkehr garantiert, in Bezug auf die Anwendung des \u00a7 3 Nr. 26 EStG auszulegen sei. Mit Urteil vom 18.12.2007 &#8211; C-281\/06 &#8222;Jundt&#8220; &#8211; hat der EuGH entschieden, dass die nationale Regelung des \u00a7 3 Nr. 26 EStG gegen EU-Recht verst\u00f6\u00dft. Aufgrund der Anwendung der Dienstleistungsfreiheit auch f\u00fcr nebenamtliche T\u00e4tigkeiten bejaht der EuGH die Steuerfreiheit nebenamtlicher Lehrverg\u00fctungen eines im Inland Steuerpflichtigen, wenn diese von einer im anderen Mitgliedsstaat \u00f6ffentlichen Institution gezahlt wird.<\/p>\n<p>Mit der \u00c4nderung des \u00a7 3 Nr. 26 EStG im JStG 2009 sind nunmehr auch T\u00e4tigkeiten f\u00fcr ausl\u00e4ndische juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts beg\u00fcnstigt, die in einem EU- oder EWR-Staat belegen sind. Die Neuregelung gilt nach \u00a7 52 Abs. 4b EStG f\u00fcr alle offenen F\u00e4lle.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a id=\"einz\" name=\"einz\"><\/a><\/p>\n<h3>2. Einzelf\u00e4lle<\/h3>\n<h4>2.1 \u00c4rzte im Behindertensport<\/h4>\n<p>Nach \u00a7 11a des Bundesversorgungsgesetzes ist Rehabilitationssport unter \u00e4rztlicher Aufsicht durchzuf\u00fchren. Behindertensport bedarf nach \u00a7 2 Abs. 2 der Gesamtvereinbarungen \u00fcber den ambulanten Behindertensport w\u00e4hrend der sportlichen \u00dcbungen der \u00dcberwachung durch den Arzt. Die T\u00e4tigkeit eines Arztes im Rahmen dieser Bestimmungen f\u00e4llt dem Grunde nach unter \u00a7 3 Nr. 26 EStG, sofern auch die \u00fcbrigen Voraussetzungen hierf\u00fcr erf\u00fcllt sind (vgl. auch ESt-Kartei \u00a7 3 Nr. 26 Karte 5.1).<\/p>\n<h4>2.2 \u00c4rzte im Coronarsport<\/h4>\n<p>\u00c4rzte, die nebenberuflich in gemeinn\u00fctzigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten, \u00fcben eine einem \u00dcbungsleiter vergleichbare T\u00e4tigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport nebenberuflich t\u00e4tige Arzt auf den Ablauf der \u00dcbungseinheiten und die \u00dcbungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Es handelt sich dann um eine nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<h4>2.3 Aufsichtsverg\u00fctung f\u00fcr die juristische Staatspr\u00fcfung (vgl. ESt-Kartei \u00a7 3 Nr. 26 karte 4.1)<\/h4>\n<h4>2.4 Bahnhofsmission<\/h4>\n<p>Der T\u00e4tigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gem. \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegen\u00fcber den nicht beg\u00fcnstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentsch\u00e4digungen nebenberuflicher Mitarbeiterinnen in Bahnhofsmissionen in H\u00f6he von 60 % der Einnahmen, maximal in H\u00f6he von 2.100 \u20ac, steuerfrei belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall abgewichen und auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden Besteuerung f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<h4>2.5 Behindertentransport (Auslandsr\u00fcckholdienst, Behindertenfahrdienst, Krankentransport und Medizinisches Transportmanagement &#8211; MTM -)<\/h4>\n<p>Die Fahrten werden regelm\u00e4\u00dfig mit einer Besatzung von zwei Helfern durchgef\u00fchrt, wobei ein Helfer den Bus f\u00e4hrt und der andere (Beifahrer) die behinderten oder kranken Personen w\u00e4hrend der Fahrt betreut. Die T\u00e4tigkeit des Fahrers stellt keine nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit dar, da er weit \u00fcberwiegend mit dem Fahren des Fahrzeugs besch\u00e4ftigt ist und ein unmittelbarer pers\u00f6nlicher Bezug zu den &#8222;Patienten&#8220; im Sinne der Pflege nicht aufgebaut werden kann. F\u00fcr den &#8222;Beifahrer&#8220; sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG gegeben.<\/p>\n<p>Ist die Aufgabenverteilung nicht verbindlich festgelegt, kann daher angenommen werden, dass beide Helfer an der Betreuung mitwirken. Der Freibetrag nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG ist dann f\u00fcr jeweils 50 % der Verg\u00fctung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Verg\u00fctungen f\u00fcr Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugrundeliegenden T\u00e4tigkeit zugeordnet und zusammen mit der Verg\u00fctung f\u00fcr die eigentliche T\u00e4tigkeit ggf. in die Steuerbefreiung einbezogen.<\/p>\n<h4>2.6 Bereitschaftsleistungen und Jugendgruppenleiter<\/h4>\n<p>Inwieweit eine Gew\u00e4hrung des Freibetrags nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG in Betracht kommt, h\u00e4ngt von der tats\u00e4chlichen T\u00e4tigkeit ab. Soweit lediglich organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden, liegt keine beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit vor. Soweit die Verg\u00fctung auf die T\u00e4tigkeit als Ausbilder oder Betreuer entf\u00e4llt, kann der Freibetrag nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<h4>2.7 Ehrenamtlicher Betreuer nach \u00a7 1835a BGB (vgl. Ausf\u00fchrungen unter 1., ESt-Kartei \u00a7 22 Nr. 3 Karte 3.1)<\/h4>\n<h4>2.8 Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer nach \u00a7 30 SGB VIII, Familienhelfer nach \u00a7 31 SGB VIII<\/h4>\n<p>Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den \u00a7\u00a7 27 ff. SGB VIII werden sog. Erziehungs- und Familienhelfer eingesetzt, die das Kind oder den Jugendlichen (\u00a7 30 SGB VIII) oder die Familie (\u00a7 31 SGB VIII) durch p\u00e4dagogische und therapeutische Hilfen bei der Bew\u00e4ltigung von Entwicklungsproblemen oder bei der Erf\u00fcllung von Erziehungsaufgaben unterst\u00fctzen sollen. Sofern kein Dienstvertrag vorliegt, ist eine nebenberufliche T\u00e4tigkeit nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigt. Die neben der eigentlichen Hauptaufgabe zus\u00e4tzlich zu erbringende hauswirtschaftliche praktische Versorgung einer in Not geratenen Familie oder einer Einzelperson kann insoweit vernachl\u00e4ssigt werden.<\/p>\n<h4>2.9 Diakon<\/h4>\n<p>Ob ein nebenberuflich t\u00e4tiger kath. Diakon die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG erhalten kann, h\u00e4ngt von der jeweiligen T\u00e4tigkeit ab. Zum Berufsbild des Diakons geh\u00f6ren auch ausbildende und betreuende T\u00e4tigkeiten mit p\u00e4dagogischer Ausrichtung sowie Arbeiten im sozialen Bereich, die als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gewertet werden k\u00f6nnen. F\u00fcr solche T\u00e4tigkeiten ist eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Bei einer T\u00e4tigkeit im Bereich der Verk\u00fcndigung (z.B. Taufen, Krankenkommunion, Trauungen, Predigtdienst) handelt es sich nicht um eine beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit. Zur Aufteilung bei gemischten T\u00e4tigkeiten sowie zur Steuerfreiheit nach anderen Vorschriften (z.B. \u00a7 3 Nr. 12 EStG) vgl. R 3.26 Abs. 7 LStR.<\/p>\n<h4>2.10 Ferienbetreuer<\/h4>\n<p>Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchf\u00fchrung von Ferienma\u00dfnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich t\u00e4tig, so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser T\u00e4tigkeit nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigt sind.<\/p>\n<h4>2.11 Feuerwehrleute (vgl. ESt-Kartei \u00a7 3 Karte 1.1)<\/h4>\n<h4>2.12 Hauswirtschaftliche T\u00e4tigkeiten in Altenheim, Krankenh\u00e4usern usw.<\/h4>\n<p>Reine Hilfsdienste, wie z.B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der K\u00fcche von Altenheimen, Krankenh\u00e4usern, Behinderteneinrichtungen u.\u00e4. Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter \u00a7 3 Nr. 26 EStG, da keine h\u00e4usliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer pers\u00f6nlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen werden prim\u00e4r f\u00fcr das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher nur mittelbar die pflegebed\u00fcrftigen Personen.<\/p>\n<h4>2.13 Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes (Schl\u00fcsseldienst im Hausnotruf und Pflegenotruf)<\/h4>\n<p>Um bei Hausnotrufdiensten die Entgegennahme von Alarmanrufen rund um die Uhr, die Vertrautheit der Bewohner mit dem Hausnotrufdienst und die Funktionsf\u00e4higkeit der Hausnotrufger\u00e4te zu gew\u00e4hrleisten, wird von den Hilfsorganisationen \u2013 zus\u00e4tzlich zu den Mitarbeitern der Hausnotrufzentrale \u2013 ein sog. Hintergrunddienst eingerichtet, um vor Ort Hilfe zu leisten. Die Mitarbeiter des Hintergrunddienstes sind daneben auch mit der Einweisung, Einrichtung, Wartung und \u00dcberpr\u00fcfung der Hausnotrufger\u00e4te besch\u00e4ftigt. Ihnen kann die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG f\u00fcr den Anteil ihrer Verg\u00fctung gew\u00e4hrt werden, der auf tats\u00e4chliche Rettungseins\u00e4tze und f\u00fcr Bereitschaftszeiten hierf\u00fcr entf\u00e4llt. Der beg\u00fcnstigte Anteil ist anhand der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls zu ermitteln.<\/p>\n<p>Werden nur Notrufe entgegengenommen und weitergeleitet ist diese T\u00e4tigkeit nicht nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigt. Dies gilt auch f\u00fcr die Bereitschaftszeiten.<\/p>\n<h4>2.14 K\u00fcchenmitarbeiter in Waldheimen<\/h4>\n<p>Die T\u00e4tigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der K\u00fcche und im hauswirtschaftlichen Bereich von Waldheimen stellt keine beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 3 Nr. 26 EStG dar. Es handelt sich nicht um eine betreuende T\u00e4tigkeit, da p\u00e4dagogische Aspekte nicht im Vordergrund stehen. Ausschlaggebend ist die hauswirtschaftliche T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der Essenszubereitung f\u00fcr die in den Waldheimen w\u00e4hrend der Ferienzeit aufgenommenen Jugendlichen.<\/p>\n<h4>2.15 Lehrbeauftragte an Schulen<\/h4>\n<p>Verg\u00fctungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen f\u00fcr einen erg\u00e4nzenden Unterricht eingesetzt werden, sind &#8211; soweit von den Schulen mit den Lehrbeauftragten nicht ausdr\u00fccklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird &#8211; den Einnahmen aus selbst\u00e4ndiger (unterrichtender) T\u00e4tigkeit nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen und nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<h4>2.16 Mahlzeitendienste<\/h4>\n<p>Verg\u00fctungen an Helfer des Mahlzeitendienstes sind nicht nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigt, da die Lieferung einer Mahlzeit f\u00fcr die Annahme einer Pflegeleistung nicht ausreicht.<\/p>\n<p>Ab dem 01.01.2007 ist jedoch die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG in H\u00f6he von bis zu 500 \u20ac m\u00f6glich, sofern diese T\u00e4tigkeit nebenberuflich ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<h4>2.17 Verg\u00fctungen f\u00fcr Nebent\u00e4tigkeiten im Rahmen der Ausbildung im Juristischen Vorbereitungsdienst<\/h4>\n<p>Gew\u00e4hrte Verg\u00fctungen an Richter, Staatsanw\u00e4lte und Verwaltungsbeamte, die nebenamtlich als Leiter von Arbeitsgemeinschaften f\u00fcr Referendarinnen und Referendare t\u00e4tig sind, fallen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 3 Nr. 26 EStG und sind bis zur H\u00f6he von 2.100 \u20ac j\u00e4hrlich steuerfrei.<\/p>\n<h4>2.18 Not\u00e4rzte im Rettungsdienst<\/h4>\n<p>Die T\u00e4tigkeit von Not\u00e4rzten im Rettungsdienst ist als beg\u00fcnstige Pfleget\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 3 Nr. 26 EStG zu behandeln, wenn Haupt- und Nebenberuf klar abgegrenzt werden k\u00f6nnen. Eine Gleichartigkeit von haupt- und nebenberuflicher T\u00e4tigkeit ist f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrags unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<h4>2.19 Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport<\/h4>\n<p>Bei diesen Notfallfahrten handelt es sich nicht um beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG.<\/p>\n<h4>2.20 Organistent\u00e4tigkeit<\/h4>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass deren T\u00e4tigkeit eine gewisse Gestaltungsh\u00f6he erreicht und somit die Voraussetzungen einer k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 3 Nr. 26 EStG vorliegen.<\/p>\n<h4>2.21 Patientenf\u00fcrsprecher<\/h4>\n<p>Der Patientenf\u00fcrsprecher hat die Interessen der Patienten gegen\u00fcber dem Krankenhaus zu vertreten. Diese T\u00e4tigkeit stellt keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen dar. Die an die Patientenf\u00fcrsprecher gezahlten Aufwandsentsch\u00e4digungen sind daher nicht nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.<\/p>\n<h4>2.22 Ehrenamtliche Richter, Parcourschefs, Parcourschefassistenten bei Pferdesportveranstaltungen<\/h4>\n<p>Bei dieser T\u00e4tigkeit handelt es sich nicht um eine beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG.<\/p>\n<h4>2.23 Pr\u00e4dikanten\/Lektoren<\/h4>\n<p>Die Anwendung des \u00a7 3 Nr. 26 EStG wurde von den obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder verneint. Insoweit fehle bei den Pr\u00e4dikanten (wie auch bei Lektoren) der direkte p\u00e4dagogisch ausgerichtete pers\u00f6nliche Kontakt zu einzelnen Menschen. Eine Steuerfreiheit der Bez\u00fcge kann sich jedoch ggf. aus \u00a7 3 Nr. 12, 13, 50 EStG ergeben.<\/p>\n<h4>2.24 Rettungsschwimmer; Rettungsm\u00e4nner der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbr\u00fcchiger (DGzRS)<\/h4>\n<p>Rettungsschwimmer, die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst t\u00e4tig sind, \u00fcben eine im Sinne des \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>Verg\u00fctungen f\u00fcr Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugrundeliegenden T\u00e4tigkeit zugeordnet und zusammen mit der Verg\u00fctung f\u00fcr die eigentliche T\u00e4tigkeit in die Steuerbefreiung einbezogen.<\/p>\n<p>Diese Regelung gilt f\u00fcr Aufwandsentsch\u00e4digungen der Rettungsm\u00e4nner der DGzRS entsprechend.<\/p>\n<h4>2.25 Sanit\u00e4tshelfer bei Gro\u00dfveranstaltungen<\/h4>\n<p>T\u00e4tigkeiten von Rettungssanit\u00e4tern und Ersthelfern im Bereitschafts- oder Sanit\u00e4tsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, Festumz\u00fcgen etc. sind nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigt. Dies gilt auch f\u00fcr Bereitschaftszeiten hierf\u00fcr.<\/p>\n<p>Verg\u00fctungen f\u00fcr Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugrundeliegenden T\u00e4tigkeit zugeordnet und zusammen mit der Verg\u00fctung f\u00fcr die eigentliche T\u00e4tigkeit in die Steuerbefreiung einbezogen.<\/p>\n<h4>2.26 Sanit\u00e4tshelfer und Rettungssanit\u00e4ter im Rettungs- und Krankentransportwagen<\/h4>\n<p>Die Verg\u00fctungen an Rettungssanit\u00e4ter in Rettungs- und Krankentransportwagen sind nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigt. Die T\u00e4tigkeit umfasst ausschlie\u00dflich die Bergung und Versorgung von Kranken und Verletzten, so dass die Bereitschaftszeiten in vollem Umfang der beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit zugeordnet werden k\u00f6nnen. Eine Aufteilung der Einnahmen in solche aus Rettungseins\u00e4tzen und solche aus Bereitschaftszeiten ist daher nicht mehr vorzunehmen.<\/p>\n<h4>2.27 Schulweghelfer\/Schulwegbegleiter (vgl. ESt-Kartei \u00a7 3 Nr. 26 Karte 7.1)<\/h4>\n<h4>2.28 Stadtf\u00fchrer<\/h4>\n<p>Die T\u00e4tigkeit eines Stadtf\u00fchrers ist &#8211; vergleichbar mit einer unterrichtenden T\u00e4tigkeit an einer Volkshochschule und der T\u00e4tigkeit eines Museumsf\u00fchrers &#8211; wegen ihrer p\u00e4dagogischen Ausrichtung grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigt. Zu pr\u00fcfen ist jedoch insbesondere, ob die T\u00e4tigkeit im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder einer anderen unter \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zur F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<h4>2.29 Statisten bei Theaterauff\u00fchrungen<\/h4>\n<p>Aufwandsentsch\u00e4digungen f\u00fcr Statisten sind grunds\u00e4tzlich nicht nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigt, da Statisten keine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Eine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit liegt bei \u00a7 3 Nr. 26 EStG (wie bei \u00a7 18 EStG) nur vor, wenn eine gewisse Gestaltungsh\u00f6he bei eigensch\u00f6pferischer Leistung gegeben ist.<\/p>\n<p>Nach dem BFH-Urteil vom 18.04.2007 (BStBl II S. 702) beeinflussen bei einer nebenberuflichen k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit mit den hier vorgegebenen Begrenzungen die Auslegung einer k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 3 Nr. 26 EStG. Eine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit in diesem Sinn kann daher auch vorliegen, wenn sie die eigentliche k\u00fcnstlerische (Haupt-)T\u00e4tigkeit unterst\u00fctzt und erg\u00e4nzt, sofern sie Teil des gesamten k\u00fcnstlerischen Geschehens ist (vgl. H 3.26 K\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit LStH). Auch der Komparse kann daher &#8211; anders z.B. als ein B\u00fchnenarbeiter &#8211; eine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Im Urteilsfall hat sich der Kl\u00e4ger (Statist an der Oper) nach den Feststellungen des FG mit seinen Leistungen im Rahmen des k\u00fcnstlerischen Genres &#8222;Darsteller&#8220; gehalten und keine rein mechanische Funktion als &#8222;menschliche Requisite&#8220; wahrgenommen. Der Auftritt des Kl\u00e4gers habe nicht unerhebliche schauspielerische Leistungen enthalten.<\/p>\n<h4>2.30 Versicherten\u00e4lteste<\/h4>\n<p>F\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Versicherten\u00e4ltesten ist die Beg\u00fcnstigung des \u00a7 3 Nr. 26 EStG nicht zu gew\u00e4hren, da es sich weder um eine beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit handelt noch diese zur F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a7 52 bis 54 AO handelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a id=\"betr\" name=\"betr\"><\/a><\/p>\n<h3>3. Betriebsausgaben-\/Werbungskostenabzug<\/h3>\n<p>Nach\u00a0<a title=\"Link zum aktuellen Gesetzestext bei Gesetze im Internet \u00f6ffnet in neuem Fenster\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__3c.html\" target=\"_blank\">\u00a7 3c EStG<\/a>\u00a0d\u00fcrfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind \u2013 ggf. im Sch\u00e4tzungswege \u2013 aufzuteilen und anteilig abzuziehen.<\/p>\n<p>Abweichend von diesen Grunds\u00e4tzen d\u00fcrfen nach \u00a7 3 Nr. 26 Satz 2 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen T\u00e4tigkeit stehende Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer unter \u00a7 3 Nr. 26 EStG fallenden T\u00e4tigkeit und wird diese sp\u00e4ter nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller H\u00f6he, also ohne K\u00fcrzung um den Freibetrag, ber\u00fccksichtigt werden (vgl. H 3.26 Vergebliche Aufwendungen LStH).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Allgemeines Zur Steuerbefreiung f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten wird erg\u00e4nzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 LStR (Beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten, Nebenberuflichkeit) auf Folgendes hingewiesen: Beg\u00fcnstigt sind nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG drei T\u00e4tigkeitsbereiche: Nebenberufliche T\u00e4tigkeit als \u00dcbungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare T\u00e4tigkeit Nebenberufliche k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen Die beg\u00fcnstigten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbefreiung-fur-nebenberufliche-tatigkeiten-nach-%c2%a7-3-nr-26-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerbefreiung f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689,4,1730,63,1],"tags":[2195],"class_list":["post-17718","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer","category-privatbereich","category-steuern-recht","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","category-unternehmer-und-freiberufler","tag-nebenberufliche-tatigkeiten"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17718","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17718"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17718\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17718"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17718"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17718"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}