{"id":17726,"date":"2013-04-02T18:04:19","date_gmt":"2013-04-02T16:04:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17726"},"modified":"2020-09-15T11:33:00","modified_gmt":"2020-09-15T09:33:00","slug":"steuererklarung-fur-schuler-und-studenten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuererklarung-fur-schuler-und-studenten\/","title":{"rendered":"Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr Sch\u00fcler und Studenten"},"content":{"rendered":"<h2>Arbeit w\u00e4hrend der Ferien und\/oder neben dem Studium:\u00a0Kleiner Wegweiser zur Steuererstattung<\/h2>\n<p>Das Jahreseinkommen von Sch\u00fclern und Studenten, die nur vor\u00fcbergehend in den Ferien und\/oder neben dem Studium arbeiten, liegt h\u00e4ufig unter dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag. Daher erhalten sie regelm\u00e4\u00dfig die vom Arbeitgeber einbehaltenen Betr\u00e4ge f\u00fcr Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer zur\u00fcck.<\/p>\n<h3>Bis zu welchem Arbeitslohn f\u00e4llt keine Einkommensteuer an?<\/h3>\n<p>Wenn keine weiteren Eink\u00fcnfte vorliegen, f\u00e4llt bei ledigen Arbeitnehmern bis zu einem Jahresarbeitslohn von 10.281 Euro (Lohnsteuer 2012, Steuerklasse I, keine Sozialversicherungspflicht) keine Einkommensteuer an.<\/p>\n<p>F\u00fcr Verheiratete Alleinverdiener gilt ein Betrag von 19.386 Euro (Lohnsteuer 2012, Steuerklasse III, keine Sozialversicherungspflicht).<\/p>\n<h3>Was muss ich tun?<\/h3>\n<ul>\n<li>Pr\u00fcfen Sie zun\u00e4chst, ob Ihr Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn\u00a0Steuern einbehalten\u00a0hat.\n<p>Sie finden diese Angaben auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (oder auf der Lohnsteuerkarte), die Ihnen Ihr Arbeitgeber ausgeh\u00e4ndigt hat.<\/li>\n<li>Ist dies der Fall, dann k\u00f6nnen Sie einen\u00a0<a title=\"sog. Lohnsteuerjahresausgleich\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerlexikon\/153933\/Antragsveranlagung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Antrag auf Einkommensteuerveranlagung<\/a>\u00a0stellen.\n<p>Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids werden die Lohnsteuer und der Solidarit\u00e4tszuschlag vom Finanzamt erstattet.<\/p>\n<p>Ggf. einbehaltene Kirchenlohnsteuer wird vom Kirchensteueramt zur\u00fcckgezahlt. Hierf\u00fcr ist jedoch kein weiterer Antrag erforderlich.<\/li>\n<li>Wichtig ist, dass Sie im Antrag bzw. in der Erkl\u00e4rung die sog. eTIN oder die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben. Denn nur so ist gew\u00e4hrleistet, dass die vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt \u00fcbermittelten Daten auch tats\u00e4chlich f\u00fcr Ihre Einkommensteuerveranlagung zur Verf\u00fcgung stehen.\n<p>Sie finden die eTIN bzw. IdNr. auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die Ihnen Ihr Arbeitgeber ausgeh\u00e4ndigt hat bzw. aush\u00e4ndigen wird, sobald er Ihre Lohndaten an das Finanzamt \u00fcbermittelt hat.<\/p>\n<p>Hat Ihr Arbeitgeber die Lohndaten noch auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt, dann m\u00fcssen Sie Ihrem Antrag die Lohnsteuerkarte beif\u00fcgen.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Welche Formulare brauche ich?<\/h3>\n<p>Wenn Sie neben dem Arbeitslohn\u00a0keine weiteren Eink\u00fcnfte\u00a0hatten, k\u00f6nnen Sie den Vordruck \u201eVereinfachte Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr Arbeitnehmer\u201c verwenden.<\/p>\n<p>Ansonsten\u00a0ben\u00f6tigen Sie insbesondere die Vordrucke \u201eEinkommensteuererkl\u00e4rung\u201c, \u201eAnlage N\u201c und die Anlage(n) f\u00fcr die weiteren Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p>Die genannten Formulare finden Sie in unserer Rubrik\u00a0<a href=\"http:\/\/www.finanzamt.bayern.de\/Informationen\/Formulare\/Steuererklaerung\/Einkommensteuer\/default.php?f=lfst&amp;c=n&amp;d=x&amp;t=x\">Formulare\/Steuererkl\u00e4rung\/Einkommensteuer.<\/a><\/p>\n<h3>Schnell und bequem via Internet!<\/h3>\n<p>Ihren Antrag auf Einkommensteuerveranlagung k\u00f6nnen Sie auch elektronisch \u00fcber das Internet an Ihr Finanzamt \u00fcbermitteln. Die Steuerverwaltung stellt dazu kostenlos auf CD-ROM oder via Download das Programm ElsterFormular zur Verf\u00fcgung. Sie k\u00f6nnen aber auch ein kommerzielles <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerprogramm.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Steuererkl\u00e4rungsprogramm<\/a> verwenden, in welches das \u00dcbermittlungsmodul Elster integriert ist.<\/p>\n<p>N\u00e4here Infos dazu in unserer Rubrik\u00a0<a href=\"http:\/\/www.finanzamt.bayern.de\/Informationen\/Elster\/default.php?f=lfst&amp;c=n&amp;d=x&amp;t=x\">ELSTER<\/a>.<\/p>\n<h3>Welches Finanzamt ist zust\u00e4ndig?<\/h3>\n<p>Zust\u00e4ndig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie bei Antragstellung bzw. Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung Ihren Wohnsitz haben.<\/p>\n<p>Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben (etwa am Studienort und bei den Eltern), ist der Wohnsitz ma\u00dfgebend, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten.<\/p>\n<h3>Ab wann kann ich den Antrag stellen?<\/h3>\n<p>Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem Sie den Arbeitslohn bezogen haben.<\/p>\n<h3>Bis wann muss ich den Antrag gestellt haben?<\/h3>\n<p>Der Antrag muss innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.<\/p>\n<p>Beispiel:<br \/>\nWer im Jahr 2013 gearbeitet hat, kann den Antrag bis sp\u00e4testens 31.12.2017 stellen.<\/p>\n<h3>Noch ein Hinweis zum Kindergeld<\/h3>\n<p>Bis zum Kalenderjahr 2011 erhielten Eltern f\u00fcr Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, u. a. nur dann Kindergeld, wenn die eigenen Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet waren, einen bestimmten Jahresbetrag nicht \u00fcberschritten haben. Diese Eigenverdienstgrenze lag zuletzt (2011) bei 8.004 Euro. Der Betrag reduzierte sich zeitanteilig, wenn die Kindergeldberechtigung bereits aus anderen Gr\u00fcnden nicht f\u00fcr das ganze Kalenderjahr bestanden hat (etwa wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes). In diesem Fall blieben aber auch die au\u00dferhalb der Kindergeldberechtigung erzielten Eink\u00fcnfte bei der Ermittlung des Grenzbetrages unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Diese Eigenverdienstgrenze ist ab dem Kalenderjahr 2012 entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeit w\u00e4hrend der Ferien und\/oder neben dem Studium:\u00a0Kleiner Wegweiser zur Steuererstattung Das Jahreseinkommen von Sch\u00fclern und Studenten, die nur vor\u00fcbergehend in den Ferien und\/oder neben dem Studium arbeiten, liegt h\u00e4ufig unter dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag. Daher erhalten sie regelm\u00e4\u00dfig die vom Arbeitgeber einbehaltenen Betr\u00e4ge f\u00fcr Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer zur\u00fcck. 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