{"id":17740,"date":"2013-04-02T18:19:35","date_gmt":"2013-04-02T16:19:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17740"},"modified":"2013-04-03T16:45:45","modified_gmt":"2013-04-03T14:45:45","slug":"einkunfteerzielungsabsicht-bei-langjahrigem-leerstand-von-wohnungen-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkunfteerzielungsabsicht-bei-langjahrigem-leerstand-von-wohnungen-3\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei langj\u00e4hrigem Leerstand von Wohnungen"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">In seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14\/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grunds\u00e4tze pr\u00e4zisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen f\u00fcr langj\u00e4hrig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ab-ziehbar sind.<\/span><\/h1>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom Kl\u00e4ger (teilweise) selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig gewordenen Haus: Eine Wohnung im ersten Obergeschoss war bis August 1997 vermietet; seitdem steht sie leer. Der Kl\u00e4ger schaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer \u00fcberregionalen Zeitung, in denen er die Wohnung m\u00f6bliert zur Anmietung anbot. Die Mieth\u00f6he er-rechnete er aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Nach Angaben des Kl\u00e4gers h\u00e4tten sich bis heute \u2013 keine \u201egeeignet erscheinenden Mieter\u201c gemeldet. Ein im Dachgeschoss des Hauses liegendes Zimmer mit Bad war zu keinem Zeitpunkt vermietet. Nach Angaben des Kl\u00e4gers sei eine Vermietung auch nicht (mehr) beabsichtigt; in fr\u00fcheren Jahren habe er aber gelegentlich (erfolglos) Aush\u00e4nge in der Nachbarschaft angebracht, mit denen das Zimmer zur Anmietung angeboten wurde. Wegen des Leerstands machte der Kl\u00e4ger in seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse aus Vermietung und Verpachtung geltend, die weder das Finanzamt noch das Finanzgericht unter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsicht des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigten. Der BFH wies die Revision des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der IX. Senat ging davon aus, dass der Kl\u00e4ger keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbe-m\u00fchungen entfaltet habe. Zwar stehe es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung eines von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewer-bung selbst zu bestimmen. Eine Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr das Dachgeschosszimmer entstandenen Aufwendungen komme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kl\u00e4ger dieses Objekt gar nicht habe vermieten wollen. Aber auch die f\u00fcr die Wohnung im ersten Obergeschoss angefallenen Kosten k\u00f6nnten nicht abgezogen werden. Denn die geschalteten Zeitungsanzeigen seien erkennbar nicht erfolgreich gewesen; daher h\u00e4tte der Kl\u00e4ger sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbem\u00fchungen intensivieren m\u00fcssen. Zudem sei es dem Kl\u00e4ger zuzumuten gewesen, Zugest\u00e4ndnisse (etwa bei der Mieth\u00f6he oder im Hinblick auf die f\u00fcr ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen. Da der Kl\u00e4ger dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er den Entschluss zur Eink\u00fcnfteerzielung aufgegeben habe.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Gr\u00fcnde der Leitentscheidung vom 11. Dezember 2012 IX R 14\/12 geben auch Hinweise, wie an-dere Leerstandssituationen \u2013 etwa im Falle regelm\u00e4\u00dfiger, aber aus anderen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend erfolgloser oder nur verhaltener Vermietungsaktivit\u00e4ten des Steuerpflichtigen \u2013 zu beurteilen sind. Daneben nimmt der Senat auch zu der Frage Stellung, wie mit dem langj\u00e4hrigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturellen \u00dcberangebot von Immobilien zu verfahren ist. Denn der langj\u00e4hrige Leerstand von Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe von Verfahren anh\u00e4ngig sind (s. etwa Aktenzeichen IX R 68\/10: Reaktion auf \u201eMietgesuche\u201c als ernsthafte Vermietungsbem\u00fchung? IX R 39-41\/11: Keine Nachweise \u00fcber Art, Umfang und Intensit\u00e4t von Vermietungsbem\u00fchungen in der Leerstandszeit; IX R 9\/12: \u201ePunktuelle Vermietungsbestrebungen\u201c bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19\/11: Leerstand bei Untervermietung; IX R 7\/10: Leerstand bei Zwischenvermietung).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Entscheidung wird am Mittwoch, dem 6. Februar 2013, 10 Uhr auf der Internetseite des BFH ver\u00f6ffentlicht.\u00a0<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.12.2012, IX R 68\/10<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Leits\u00e4tze<\/span><\/p>\n<div>\n<p>1. Aufwendungen f\u00fcr eine nach Herstellung leerstehende Wohnung k\u00f6nnen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie sp\u00e4ter nicht aufgegeben hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2. Grunds\u00e4tzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles; dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3. Auch die Reaktion auf &#8222;Mietgesuche&#8220; &#8211;d.h. die Kontaktaufnahme seitens des Steuerpflichtigen mit etwaigen Mietinteressenten&#8211; kann als ernsthafte Vermietungsbem\u00fchung anzusehen sein; in diesem Fall sind jedoch an die Nachhaltigkeit solcher Bem\u00fchungen erh\u00f6hte Anforderungen zu stellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>.<\/p>\n<\/div>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>1<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>I. Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), in den Streitjahren (2002 bis 2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, errichteten in den Jahren 2000 und 2001 im rund 400\u00a0Einwohner umfassenden Ortsteil H der im strukturschwachen Landkreis M gelegenen Gemeinde E ein Zweifamilienhaus mit insgesamt ca. 240\u00a0qm Wohnfl\u00e4che. Die ca. 170\u00a0qm gro\u00dfe Wohnung im Erd- und Obergeschoss des Hauses nutzten die Kl\u00e4ger nach Fertigstellung ab Mitte 2001 zu eigenen Wohnzwecken. Die seit dem 1.\u00a0Dezember 2003 bezugsfertige Wohnung im Untergeschoss mit ca. 70\u00a0qm Wohnfl\u00e4che stand zwischen Dezember 2003 und Mai 2007 leer und ist seit dem 1.\u00a0Juni 2007 zu einem Mietzins in H\u00f6he von 250\u00a0EUR pro Monat zuz\u00fcglich Nebenkosten fremdvermietet.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>2<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre machten die Kl\u00e4ger einen Werbungskosten\u00fcberschuss bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend, der sich aus anteilig auf die leerstehende Untergeschosswohnung entfallenden Aufwendungen f\u00fcr Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherungen und sonstigen Kosten sowie den nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a05 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesetzlich vorgesehenen Absetzungen f\u00fcr Abnutzung f\u00fcr das Gesamtgeb\u00e4ude zusammensetzte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ber\u00fccksichtigte insoweit in den &#8211;hinsichtlich der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7\u00a0165 Abs.\u00a01 der Abgabenordnung (AO) vorl\u00e4ufigen&#8211; Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr die Streitjahre 2002 bis 2004 Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse in H\u00f6he von 3.871\u00a0EUR (f\u00fcr 2002), 7.670\u00a0EUR (f\u00fcr 2003) und 7.989\u00a0EUR (f\u00fcr 2004).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>3<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Im Nachgang zu ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2005 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger auf Anfrage des FA, sie h\u00e4tten trotz ihrer bisherigen Vermietungsbem\u00fchungen noch keinen Mieter gefunden. Aus den von den Kl\u00e4gern in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sie seit Anfang 2004 laufend die Anzeigen in einer regionalen Wochenzeitung auf einschl\u00e4gige &#8222;Mietgesuche&#8220; hin durchgegangen sind. Im Jahr 2004 nahmen sie in f\u00fcnf F\u00e4llen, im Jahr 2005 in 13 F\u00e4llen und im Jahr 2006 in 21 F\u00e4llen mit Mietinteressenten Kontakt auf. Ausweislich der im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten detaillierten Unterlagen haben die Kl\u00e4ger auf diese Weise mit\u00a0\u00a0\u00a0nahezu allen Interessenten,\u00a0\u00a0\u00a0die in der regionalen Wochenzeitung eine Wohnung im l\u00e4ndlichen Raum um M gesucht haben und mithin f\u00fcr eine Anmietung des Objekts in Frage kamen, auch tats\u00e4chlich Kontakt aufgenommen. \u00dcberdies haben die Kl\u00e4ger im Jahr 2007 selbst eine Vermietungsanzeige in der regionalen Wochenzeitung geschaltet. S\u00e4mtliche Kontaktaufnahmen seitens der Kl\u00e4ger sowie die Vermietungsanzeige im Jahr 2007 blieben im Ergebnis ohne Erfolg. Erg\u00e4nzend haben die Kl\u00e4ger \u00fcber den gesamten Zeitraum die Wohnung in ihrer unmittelbaren r\u00e4umlichen (&#8222;d\u00f6rflichen&#8220;) Umgebung pers\u00f6nlich angeboten; der derzeitige Mieter der Untergeschosswohnung, der das Objekt zum 1.\u00a0Juni 2007 angemietet hat, konnte letztlich \u00fcber diese &#8222;Mundpropaganda&#8220; gefunden werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>4<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Das FA sah in dem Vorgehen der Kl\u00e4ger keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbem\u00fchungen und setzte in den Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr 2005 und f\u00fcr 2006 die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger aus Vermietung und Verpachtung mit 0\u00a0EUR an. Ferner \u00e4nderte das FA die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2002 bis 2004 nach \u00a7\u00a0165 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AO und ber\u00fccksichtigte die bisher angesetzten Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse wegen fehlender Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nicht mehr.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>5<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Die hiergegen gerichteten Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger, die sie im Wesentlichen damit begr\u00fcndeten, dass sie l\u00e4ngere Zeit gebraucht h\u00e4tten, einen Mieter zu finden, weil auf dem \u00f6rtlichen Wohnungsmarkt ein \u00dcberangebot bestanden habe und die Wohnung wegen ihrer Abgelegenheit sowie der fehlenden Verkehrsanbindung schwer zu vermieten sei, hatten keinen Erfolg.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>6<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage aus den in Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2011, 1378 genannten Gr\u00fcnden als unbegr\u00fcndet ab. Das FG vertrat die Auffassung, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten &#8211;zus\u00e4tzlich zu ihren tats\u00e4chlichen Bem\u00fchungen&#8211; weitere Ma\u00dfnahmen zur Vermietung unternehmen und diese in den Streitjahren auch kontinuierlich steigern m\u00fcssen. Insbesondere h\u00e4tten die Kl\u00e4ger erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass die von ihnen gew\u00e4hlten Ma\u00dfnahmen, die nahezu ausschlie\u00dflich in der Reaktion auf sog. Mietgesuche bestanden hatten, offensichtlich erfolglos seien. So h\u00e4tte es nahegelegen, einen Makler einzuschalten, selbst Anzeigen in verschiedenen Tageszeitungen oder Anzeigenbl\u00e4ttern aufzugeben, die Wohnung im Internet auf speziellen Immobilienseiten anzubieten oder den geforderten Mietzins an die schwierige Situation anzupassen. Gerade die schwere Vermietbarkeit der Wohnung aufgrund ihrer r\u00e4umlichen Abgelegenheit h\u00e4tte es erfordert, gr\u00f6\u00dfere Anstrengungen zur Vermietung zu unternehmen. Aus der Tatsache, dass das Objekt seit dem 1.\u00a0Juni 2007 dauerhaft vermietet sei, k\u00f6nne nicht auf eine Vermietungsabsicht in der Vergangenheit geschlossen werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>7<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie vertreten die Auffassung, dass die Besetzung des FG nicht rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen gen\u00fcge, da im Freistaat Bayern die Berufsrichter des FG &#8211;mit Ausnahme des Pr\u00e4sidenten&#8211; vom Staatsminister der Finanzen ausgew\u00e4hlt und ernannt w\u00fcrden. Das FG sei \u00fcberdies zu Unrecht davon ausgegangen, dass ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbem\u00fchungen ausschlie\u00dflich durch die Ver\u00f6ffentlichung von Zeitungsinseraten, die Beauftragung eines Maklers oder die Nutzung des Internets belegt werden k\u00f6nnten. Das FG sei \u00fcberdies zu Unrecht davon ausgegangen, dass die nachfolgende tats\u00e4chliche Vermietung kein positives Beweisanzeichen f\u00fcr das Vorliegen einer Vermietungsabsicht bereits in den Streitjahren begr\u00fcnde.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>8<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,das angefochtene Urteil des FG sowie die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2005 vom 21.\u00a0November 2006 und f\u00fcr 2006 vom 30.\u00a0August 2007 sowie die Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide 2002 bis 2004 vom 24.\u00a0Mai 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.\u00a0Januar 2008, aufzuheben sowie die ma\u00dfgeblichen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df festgesetzt werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>9<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Das FA beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>10<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Es vertritt die Auffassung, dass das erkennende FG ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt gewesen und die Klage zu Recht abgewiesen habe. Die W\u00fcrdigung des FG, wonach die Kl\u00e4ger in den Streitjahren nicht mit Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht gehandelt h\u00e4tten, sei m\u00f6glich und versto\u00dfe weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze oder die Regeln des Beweisrechts und sei damit nicht rechtsfehlerhaft.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>11<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>II. Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt nach \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4ger in den Streitjahren ohne Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht gehandelt haben.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>12<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>1. Die geltend gemachte Verfahrensr\u00fcge greift nicht durch. Das FG war nicht deshalb i.S. des \u00a7\u00a0119 Nr.\u00a01 FGO unvorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt, weil die an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter vom Bayerischen Staatsminister der Finanzen ernannt worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 20.\u00a0November 1997 VI\u00a0R\u00a070\/97, BFH\/NV 1998, 609, m.w.N.). Der Senat sieht im \u00dcbrigen nach \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 FGO von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>13<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>2. Nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen; sie sind nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das hei\u00dft, durch sie veranlasst sind. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundst\u00fccks an, bevor mit dem Aufwand zusammenh\u00e4ngende Einnahmen erzielt werden, k\u00f6nnen sie als vorab entstandene Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Die Ber\u00fccksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endg\u00fcltig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Eink\u00fcnfte nach \u00a7\u00a021 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 EStG zu erzielen und diese Entscheidung sp\u00e4ter nicht aufgegeben hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>14<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Danach k\u00f6nnen Aufwendungen f\u00fcr eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen (und sie sp\u00e4ter nicht aufgegeben) hat. Die Einzelfallumst\u00e4nde, aus denen sich der endg\u00fcltige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbem\u00fchungen des Steuerpflichtigen. F\u00fcr die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht als innere Tatsache k\u00f6nnen \u00e4u\u00dfere Umst\u00e4nde als Indizien herangezogen werden; im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind auch sp\u00e4tere Tatsachen und Ereignisse &#8211;insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und sp\u00e4terer (tats\u00e4chlicher) Vermietung&#8211; zu ber\u00fccksichtigen. Der Senat verweist zur weiteren Begr\u00fcndung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmtes Urteil vom heutigen Tage im Verfahren IX\u00a0R\u00a014\/12 (BFH\/NV 2013, 467).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>15<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat die Entscheidung des FG, wonach die Kl\u00e4ger in den Streitjahren nicht mit Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht gehandelt haben, keinen Bestand; denn sie wird von den im Streitfall getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das FG hat zum einen die im Streitfall ma\u00dfgeblichen Beweisanzeichen nicht in eine Gesamtw\u00fcrdigung einflie\u00dfen lassen, sondern stattdessen alle festgestellten Indizien nur je f\u00fcr sich gew\u00fcrdigt. Dar\u00fcber hinaus verst\u00f6\u00dft die W\u00fcrdigung einzelner Beweisanzeichen gegen Denkgesetze, etwa wenn das FG feststellt, dass die Kl\u00e4ger in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt mit 39 Mietinteressenten Kontakt aufgenommen haben, andererseits in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausgef\u00fchrt wird, dass die im Jahr 2007 tats\u00e4chlich erfolgte Vermietung die &#8222;nahezu v\u00f6llig fehlenden Vermietaktivit\u00e4ten der Kl\u00e4ger in s\u00e4mtlichen Streitjahren&#8220; nicht zu kompensieren verm\u00f6ge. Damit hat das FG das Erfordernis und den Inhalt der Gesamtw\u00fcrdigung aller vorhandenen Indizien wie auch die Ergiebigkeit einzelner Indizien verkannt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>16<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>4. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann die vom FG unzutreffend unterlassene Gesamtw\u00fcrdigung der seitens des FG hinreichend festgestellten Einzelindizien selbst vornehmen (BFH-Urteil vom 8.\u00a0Februar 2011 IX\u00a0R\u00a044\/10, BFHE 233, 104, BStBl II 2011, 718).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>17<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>a) Grunds\u00e4tzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Danach sind bereits die von den Kl\u00e4gern nachweislich seit 2004 laufende Durchsicht einer regionalen Wochenzeitung nach &#8222;Mietgesuchen&#8220; und die seitdem unternommenen und bis 2006 auch gesteigerten Reaktionen auf solche &#8222;Mietgesuche&#8220; sowie die Bewerbung des Mietobjekts in der d\u00f6rflichen Gemeinschaft als ernsthafte Vermietungsbem\u00fchung anzusehen. Zwar sind in solchen F\u00e4llen an die Nachhaltigkeit der Bem\u00fchungen erh\u00f6hte Anforderungen zu stellen; indes ergibt sich im Streitfall schon aus der Tatsache, dass die Kl\u00e4ger mit\u00a0\u00a0\u00a0nahezu allen\u00a0\u00a0in Betracht kommenden Interessenten auch tats\u00e4chlich Kontakt aufgenommen haben, dass dem Nachhaltigkeitserfordernis vorliegend Rechnung getragen wurde. Das FG geht auch zu Unrecht davon aus, dass im Streitfall eine Vermietungsabsicht deshalb nicht angenommen werden k\u00f6nne, weil die Kl\u00e4ger keine &#8222;geeigneteren Schritte&#8220; der Vermarktung ihres Objekts gew\u00e4hlt h\u00e4tten. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles; auch insoweit steht dem Steuerpflichtigen ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Vorliegend ist schon der sp\u00e4ter eingetretene Umstand, dass die eigenverantwortliche Mietersuche im Streitfall Erfolg hatte und zu einer dauerhaften, ununterbrochenen und bis zum heutigen Tag andauernden Vermietung gef\u00fchrt hat, Beweisanzeichen daf\u00fcr, dass die Vermietungsbem\u00fchungen der Kl\u00e4ger unter den besonderen Bedingungen, nach denen eine Vermietung im strukturschwachen l\u00e4ndlichen Raum zu beurteilen ist (und die mit jenen in einem Ballungsraum mit erh\u00f6hter Wohnungsnachfrage nicht zu vergleichen ist), auch &#8222;geeignet&#8220; waren.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>18<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>b) Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme der Vermietungsbem\u00fchungen und der sp\u00e4teren tats\u00e4chlichen Vermietung ist unter diesen erschwerten Vermietungsbedingungen auch hinreichendes Beweisanzeichen daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4ger von Anfang an eine Vermietung des Objekts beabsichtigten. Dem kann nicht mit der pauschalen, nicht durch entsprechende Feststellungen belegten Annahme begegnet werden, es sei nicht ausgeschlossen, dass Vermieter, die selbst mit ihrer Familie in dem betreffenden Haus wohnten, letztlich an einer Selbstnutzung einer weiteren im Haus befindlichen Wohnung &#8222;nicht ganz uninteressiert&#8220; sein k\u00f6nnten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><em>19<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>c) Da die Kl\u00e4ger mithin in den Streitjahren mit Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht gehandelt haben, sind die von ihnen geltend gemachten Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse &#8211;\u00fcber deren H\u00f6he kein Streit besteht&#8211; in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 11. 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