{"id":17758,"date":"2013-04-02T18:32:38","date_gmt":"2013-04-02T16:32:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17758"},"modified":"2020-09-14T15:54:20","modified_gmt":"2020-09-14T13:54:20","slug":"umsatzsteuerzahlungen-als-regelmasig-wiederkehrende-zahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerzahlungen-als-regelmasig-wiederkehrende-zahlung\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerzahlungen als regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Zahlung"},"content":{"rendered":"<p><em><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Unternehmer, die ihren Gewinn nach der\u00a0<\/span><a style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/einnahmenueberschussrechnung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Einnahmen\u00fcberschussrechnung<\/a><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u00a0ermitteln, k\u00f6nnen die Umsatzsteuer f\u00fcr den Monat Dezember noch als Betriebsausgaben des abgelaufenen Jahres ber\u00fccksichtigen, wenn die\u00a0<\/span><a style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\" href=\"https:\/\/steuerschroeder.de\/umsatzsteuervoranmeldung-elster\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Umsatzsteuervoranmeldung<\/a><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u00a0bis zum 10.01. beim Finanzamt eingegangen und die Umsatzsteuer bezahlt wurde. Das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern hat zur Erfassung von Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen als wiederkehrende Ausgaben und Einnahmen in einer aktuellen Verf\u00fcgung Stellung genommen und geht darin auch auf Sonderf\u00e4lle ein:<\/span><\/em><\/p>\n<h2>Umsatzsteuerzahlungen\/-Erstattungen als regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Zahlungen (\u00a7\u00a011\u00a0EStG )<\/h2>\n<p>Es wird f\u00fcr den Zeitpunkt der Erfassung des Zu- bzw. Abflusses grunds\u00e4tzlich auf die Erlangung bzw. den Verlust der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht abgestellt (vgl. H\u00a011 (Allgemeines) EStH ).<\/p>\n<p>Die Umsatzsteuer gilt hierbei als regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Einnahme\/Ausgabe (vgl. H\u00a011 (Umsatzsteuervorauszahlungen\/-erstattungen) EStH ). Dies hat zur Folge, dass die Grunds\u00e4tze der wirtschaftlichen Zuordnung des \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01 S.\u00a02 und Abs.\u00a02 S.\u00a02\u00a0EStG f\u00fcr Umsatzsteuerzahlungen innerhalb kurzer Zeit (10-Tage-Zeitraum) anzuwenden sind.<\/p>\n<p><strong>1.\u00a0\u00dcberweisung<\/strong><\/p>\n<p>Der Abfluss erfolgt sp\u00e4testens im Zeitpunkt der Lastschrift. Der Abfluss kann aber auch bereits mit Eingang des \u00dcberweisungsauftrags bei der \u00dcberweisungsbank erfolgen, da der Zahlende ab diesem Zeitpunkt keine Verf\u00fcgungsmacht mehr \u00fcber den Verlauf der \u00dcberweisung hat. Voraussetzung ist allerdings, dass das Konto die n\u00f6tige Deckung aufweist (vgl. H\u00a011 (\u00dcberweisung) EStH ).<\/p>\n<p>Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto, da der Zahlungsempf\u00e4nger erst ab diesem Zeitpunkt \u00fcber das Geld verf\u00fcgen kann.<\/p>\n<p><strong>2.\u00a0Scheck<\/strong><\/p>\n<p>Der Zeitpunkt des Abflusses erfolgt mit Hingabe des Schecks; der Zeitpunkt des Zuflusses mit Entgegennahme des Schecks. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks wegen fehlender Deckung des Kontos nicht verweigert werden kann und die Einl\u00f6sung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschr\u00e4nkt ist (vgl. H\u00a011 (Scheck) EStH ).<\/p>\n<p><strong>3.\u00a0Lastschrifteinzugsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Ist vom Steuerpflichtigen eine Lastschrifteinzugserm\u00e4chtigung erteilt und wird die Voranmeldung fristgerecht eingereicht, gilt die Zahlung als bereits am F\u00e4lligkeitstag abgeflossen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a011 Abs.\u00a02 S.\u00a01 bzw. S.\u00a02\u00a0EStG . Voraussetzung ist jedoch, dass das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Eine tats\u00e4chlich sp\u00e4tere Abbuchung vom Konto ist ebenso unbeachtlich wie die M\u00f6glichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug zu widerrufen (vgl. Urteil des BFH vom 06.03.1997 , BStBl\u00a01997 II S.\u00a0509 ).<\/p>\n<p>Im Erstattungsfall kommt es dennoch erst im Zeitpunkt der Gutschrift beim Steuerpflichtigen zu einem Zufluss, da er erst zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich \u00fcber den Geldbetrag verf\u00fcgen kann.<\/p>\n<p><strong>4.\u00a0Umbuchung\/Aufrechnung<\/strong><\/p>\n<p>Bei einer Umbuchung handelt es sich um eine Aufrechnung i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a0226\u00a0AO . Der Abfluss und Zufluss erfolgt mit dem Wirksamwerden der Aufrechnungserkl\u00e4rung gem. \u00a7\u00a0226 Abs.\u00a01\u00a0AO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a0388\u00a0BGB . Hierbei handelt es sich um eine einseitige empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung, die in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie in den Machtbereich des Empf\u00e4ngers (=\u00a0Steuerpflichtiger) gelangt und nach den Umst\u00e4nden zu erwarten ist, dass er von ihr Kenntnis nimmt.<\/p>\n<p>Die zivilrechtliche R\u00fcckwirkung der Aufrechnungserkl\u00e4rung auf den Aufrechnungszeitpunkt ist nicht ma\u00dfgebend. F\u00fcr den \u00a0steuerlichen Zufluss \u00a0ist rein der \u00a0Zugang \u00a0der Aufrechnungserkl\u00e4rung (=\u00a0 Umbuchungsmitteilung ) beim Steuerpflichtigen entscheidend (vgl. Urteil des BFH vom 25.10.1994 , BStBl\u00a01995 II S.\u00a0121 ).<\/p>\n<p><strong>5.\u00a0Zustimmungsf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0220 Abs.\u00a02 S.\u00a01\u00a0AO wird der Erstattungsanspruch grunds\u00e4tzlich mit seiner Entstehung f\u00e4llig. Ergibt sich der Anspruch aus der Festsetzung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, so tritt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0220 Abs.\u00a02 S.\u00a02\u00a0AO die F\u00e4lligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.<\/p>\n<p>Dies bedeutet, dass ein angemeldeter zustimmungsbed\u00fcrftiger Steuerverg\u00fctungsanspruch erst mit Bekanntgabe der Zustimmung an den Steuerpflichtigen f\u00e4llig wird. Dies erfolgt in der Regel konkludent durch die Gutschrift.<\/p>\n<p>Wird die F\u00e4lligkeit durch die erst sp\u00e4ter erfolgte Bekanntgabe der Zustimmung auf ein Datum nach dem 10.01. verschoben, kann die Erstattung nicht mehr im VZ der wirtschaftlichen Zugeh\u00f6rigkeit erfasst werden.<\/p>\n<p><strong>6.\u00a0F\u00e4lle des \u00a7\u00a0108 Abs.\u00a03\u00a0AO <\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Umsatzsteuervorauszahlung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag f\u00e4llig, verschiebt sich die F\u00e4lligkeit nach \u00a7\u00a0108 Abs.\u00a03\u00a0AO auf den n\u00e4chsten Werktag.<\/p>\n<p>In solchen F\u00e4llen kann die Zahlung erst im VZ der tats\u00e4chlichen Zahlung als Betriebsausgabe erfasst werden, da die F\u00e4lligkeit nicht mehr innerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt (zustimmend FG Niedersachsen vom 24.02.13, 3 K 468\/11 , Revisionsverfahren anh\u00e4ngig unter BFH, VIII R 34\/12).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unternehmer, die ihren Gewinn nach der\u00a0Einnahmen\u00fcberschussrechnung\u00a0ermitteln, k\u00f6nnen die Umsatzsteuer f\u00fcr den Monat Dezember noch als Betriebsausgaben des abgelaufenen Jahres ber\u00fccksichtigen, wenn die\u00a0Umsatzsteuervoranmeldung\u00a0bis zum 10.01. beim Finanzamt eingegangen und die Umsatzsteuer bezahlt wurde. Das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern hat zur Erfassung von Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen als wiederkehrende Ausgaben und Einnahmen in einer aktuellen Verf\u00fcgung Stellung genommen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerzahlungen-als-regelmasig-wiederkehrende-zahlung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuerzahlungen als regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Zahlung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730,63,1],"tags":[2201,2202],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17758"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17758"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17758\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17758"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17758"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17758"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}