{"id":1787,"date":"2011-06-30T10:59:30","date_gmt":"2011-06-30T08:59:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1787"},"modified":"2012-08-23T11:20:02","modified_gmt":"2012-08-23T09:20:02","slug":"erststudium-kosten-sind-keine-werbungskosten-auser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erststudium-kosten-sind-keine-werbungskosten-auser\/","title":{"rendered":"Erststudium-Kosten sind keine Werbungskosten, au\u00dfer &#8230;"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erststudium-Kosten sind keine Werbungskosten, au\u00dfer &#8230;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die Behandlung der Kosten eines Erststudiums besch\u00e4ftigt seit geraumer Zeit die Gerichte. Nach einer Entscheidung im Jahr 2002 unterscheidet der Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr zwischen Aus- und Fortbildung, sondern stellt auf den Veranlassungszusammenhang ab. So konnten bis zum Jahr 2003 auch Kosten des Erststudiums als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sein oder Verluste als Verlustvortr\u00e4ge festgestellt werden. Mit einer \u00c4nderung des EStG hat der Gesetzgeber dann daf\u00fcr gesorgt, dass Kosten des Erststudiums als &#8222;nicht abzugsf\u00e4hige Ausgaben&#8220; eingestuft wurden, deren F\u00f6rderung als Sonderausgaben auf 4.000 EUR eingeschr\u00e4nkt ist (damit auch Wegfall eines Verlustausgleichs f\u00fcr negative &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220;). Etwas anderes gilt nach dem Gesetz nur f\u00fcr die im Zusammenhang mit einem Ausbildungs-Dienstverh\u00e4ltnis anfallenden Aufwendungen (z. B. Beamten-Anw\u00e4rter, Referendare), die weiterhin unbeschr\u00e4nkt als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sind. Zu der Streitfrage ergehen immer noch Entscheidungen der Finanzgerichte; auch beim BFH sind mehrere Verfahren anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Weitere Entscheidung des FG M\u00fcnster<\/strong><\/p>\n<p>Auch hier ging es um die Kosten f\u00fcr ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium an einer Fachhochschule f\u00fcr BWL. W\u00e4hrend des Studiums erhielt die Studentin zwar eine geringe Verg\u00fctung f\u00fcr Pflichtpraktika. Dies vermochte das FG M\u00fcnster aber nicht als Dienstverh\u00e4ltnis anzusehen. Ferner sei die einen Abzug beg\u00fcnstigende Rechtsprechung des BFH f\u00fcr Kosten im Zusammenhang mit einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium nicht \u00fcbertragbar. Auch einen Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz konnte das FG M\u00fcnster nicht erkennen, denn der Gesetzgeber habe sich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz <\/strong><\/p>\n<p>Nicht nur f\u00fcr diese Entscheidung wurde die Revision zugelassen, sondern in gleicher Streitfrage sind solche schon l\u00e4ngst beim BFH anh\u00e4ngig. Hierauf sollte man sich in gleichgelagerten F\u00e4llen berufen und das Verfahren zum Ruhen bringen. Bei der noch offenen Streitfrage des Erststudiums nach der Schule geht es insbesondere um die zu pr\u00fcfende Ungleichbehandlung mit den F\u00e4llen, f\u00fcr die der BFH den Abzug zul\u00e4sst. Das betrifft Studenten mit vorangegangener abgeschlossener Berufsausbildung (entschieden wurden z. B. nachher Studium\/ vorher Ausbildung: Lehramt\/Buchh\u00e4ndlerin oder Tourismusmanagement\/ Hotelfachfrau oder Betriebswirt\/ B\u00fcrokaufmann oder Hotelmanagement\/ Koch).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erststudium-Kosten sind keine Werbungskosten, au\u00dfer &#8230; Kernproblem Die Behandlung der Kosten eines Erststudiums besch\u00e4ftigt seit geraumer Zeit die Gerichte. Nach einer Entscheidung im Jahr 2002 unterscheidet der Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr zwischen Aus- und Fortbildung, sondern stellt auf den Veranlassungszusammenhang ab. 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