{"id":17873,"date":"2013-03-03T10:51:32","date_gmt":"2013-03-03T08:51:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17873"},"modified":"2013-04-03T06:13:56","modified_gmt":"2013-04-03T04:13:56","slug":"erbschaftsteuerliche-lohnsummenregelung-bei-beteiligungsstrukturen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuerliche-lohnsummenregelung-bei-beteiligungsstrukturen\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelung bei Beteiligungsstrukturen"},"content":{"rendered":"<h2>Unternehmerisches Verm\u00f6gen wird erbschaftsteuerlich nur dann verschont, wenn der Erwerber die Lohnsumme im erworbenen Betrieb weitgehend unver\u00e4ndert beibeh\u00e4lt. Die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder erkl\u00e4ren mit Erlass vom 5.12.2012, wie diese Lohnsummenregelung bei Beteiligungsstrukturen anzuwenden ist.<\/h2>\n<div>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Mit gleich lautendem Erlass vom 5.12.2012 haben sich die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zu den\u00a0Besonderheiten der Lohnsummenermittlung\u00a0bei Beteiligungsstrukturen ge\u00e4u\u00dfert.<\/span><\/p>\n<p><strong>Ausgangslohnsumme und Besch\u00e4ftigtenzahl<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) Kapitalgesellschaftsanteile im Betriebsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Sofern zum Betriebsverm\u00f6gen unmittelbar oder mittelbar Kapitalgesellschaftsanteile geh\u00f6ren (mit Sitz\/Gesch\u00e4ftsleitung der Kapitalgesellschaft innerhalb der EU oder des EWR), sind die Lohnsummen dieser Kapitalgesellschaften (mit den jeweiligen Beteiligungsquoten)\u00a0einzubeziehen, wenn die\u00a0unmittelbare oder mittelbare Beteiligung\u00a0mehr als 25 %\u00a0betr\u00e4gt (\u00a7 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG). Dabei gilt zu beachten:<\/p>\n<ul>\n<li>Unmittelbare Beteiligungen von mehr als 25 % sind\u00a0in jedem Fall\u00a0einzubeziehen. Diese Regelung gilt bei einem mehrstufigen Feststellungsverfahren\u00a0auf jeder Stufe.<\/li>\n<li>Bei Anteilen bis zu 25 % bleiben die Lohnsummen der Gesellschaft\u00a0grunds\u00e4tzlich unber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Sofern die unmittelbare Beteiligung bei 25 % oder darunter liegt, muss die\u00a0H\u00f6he der mittelbaren Beteiligung\u00a0\u00fcberpr\u00fcft werden. Wie diese Pr\u00fcfung im Einzelnen zu erfolgen hat, wird im Erlass detailliert anhand\u00a0mehrerer Fallbeispiele\u00a0erl\u00e4utert.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>b) Personengesellschaftsanteile<\/strong><\/p>\n<p>Die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder weisen in ihrem Erlass darauf hin, dass die Lohnsummen von unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Personengesellschaften\u00a0unabh\u00e4ngig von einer Mindestbeteiligungsquote\u00a0einzubeziehen sind &#8211; und zwar in H\u00f6he der jeweiligen Beteiligungsquote.<\/p>\n<p><strong>Hinweis:\u00a0<\/strong>Sofern Kapitalgesellschaftsanteile nicht bei der Lohnsummenregelung ber\u00fccksichtigt werden, bleiben auch die durch sie vermittelten Beteiligungen an Personengesellschaften unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>Summe der ma\u00dfgebenden j\u00e4hrlichen Lohnsummen<\/strong><\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze des Erlasses zur Ermittlung der Ausgangslohnsumme gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr die Ermittlung der\u00a0Summe der\u00a0ma\u00dfgebenden j\u00e4hrlichen Lohnsummen\u00a0(= Vergleichswert).<\/p>\n<p><strong>a) Lohnsumme bei Beteiligungs(ver)k\u00e4ufen<\/strong><\/p>\n<p>Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften sind allerdings nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie zum Besteuerungszeitpunkt zum Betrieb geh\u00f6ren.<\/p>\n<p><strong>b) Zugang von Kapitalgesellschaftsanteilen<\/strong><\/p>\n<p>Auch L\u00f6hne und Geh\u00e4lter von Kapitalgesellschaften, die innerhalb der 5-j\u00e4hrigen Lohnsummenfrist zum Betrieb geh\u00f6ren (allerdings noch nicht im Besteuerungszeitpunkt), sind bei der Ermittlung der Summe der ma\u00dfgebenden j\u00e4hrlichen Lohnsummen einzubeziehen. Dies gilt innerhalb der Lohnsummenfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem die ma\u00dfgebende Beteiligungsquote von 25 %\u00a0 \u00fcberschritten ist (\u00a7 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG).<\/p>\n<p><strong>c) Aufstockung von Kapitalgesellschaftsanteilen<\/strong><\/p>\n<p>Geh\u00f6rte eine Kapitalgesellschaft bereits im Besteuerungszeitpunkt zum Betrieb (mit einem Anteil unterhalb der ma\u00dfgebenden Beteiligungsquote), sind deren L\u00f6hne und Geh\u00e4lter ab dem Zeitpunkt einzubeziehen, in dem diema\u00dfgebliche Beteiligungsquote \u00fcberschritten\u00a0wird. Die L\u00f6hne und Geh\u00e4lter sind selbst dann einzubeziehen, wenn die ma\u00dfgebende Quote\u00a0anschlie\u00dfend wieder unterschritten\u00a0wird.<\/p>\n<p><strong>d) Keine Mindestbeteiligungsquote bei Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>L\u00f6hne und Geh\u00e4lter von Personengesellschaften sind\u00a0unabh\u00e4ngig von einer Mindestbeteiligungsquoteeinzubeziehen &#8211; und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zum Betrieb geh\u00f6ren.<\/p>\n<p><strong>Beginn des Lohnsummenzeitraums<\/strong><\/p>\n<p>Die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder weisen in ihrem Erlass zudem darauf hin, dass bei der Berechnung des Lohnsummenzeitraums und der j\u00e4hrlich festzustellenden Lohnsumme der Tag der Steuerentstehung nicht einzubeziehen ist, da die Frist den Zeitraum von 5 (bzw. 7) Jahren\u00a0nach dem Erwerb\u00a0umfasst.<\/p>\n<p><strong>Anwendungszeitpunkt<\/strong><\/p>\n<p>Der Erlass ist auf alle Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt\u00a0nach dem 30.6.2011\u00a0anzuwenden, soweit die\u00a0Feststellungsbescheide\u00a0noch nicht bestandskr\u00e4ftig sind. Auch f\u00fcr Erwerbe mit vorheriger Steuerentstehung ist der Erlass anwendbar, soweit noch keine Bestandskraft der\u00a0Steuerbescheide\u00a0eingetreten ist.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unternehmerisches Verm\u00f6gen wird erbschaftsteuerlich nur dann verschont, wenn der Erwerber die Lohnsumme im erworbenen Betrieb weitgehend unver\u00e4ndert beibeh\u00e4lt. Die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder erkl\u00e4ren mit Erlass vom 5.12.2012, wie diese Lohnsummenregelung bei Beteiligungsstrukturen anzuwenden ist. Mit gleich lautendem Erlass vom 5.12.2012 haben sich die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zu den\u00a0Besonderheiten der Lohnsummenermittlung\u00a0bei Beteiligungsstrukturen ge\u00e4u\u00dfert. 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