{"id":17879,"date":"2013-03-03T05:57:31","date_gmt":"2013-03-03T03:57:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17879"},"modified":"2013-04-03T06:47:16","modified_gmt":"2013-04-03T04:47:16","slug":"stundung-der-erbschaftsteuer-nach-%c2%a7-28-abs-3-erbstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stundung-der-erbschaftsteuer-nach-%c2%a7-28-abs-3-erbstg\/","title":{"rendered":"Stundung der Erbschaftsteuer"},"content":{"rendered":"<h2>Erbschaftsteuer:Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG<\/h2>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u00a0<\/span><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1) Anspruch auf zinslose Stundung gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG besteht nur dann, wenn der Zwang zur Ver\u00e4u\u00dferung des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens zur Bezahlung der aus dem Erwerb des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens resultierenden Steuer allein auf dieser Steuerbelastung beruht und sich nicht (erst) aus der Gesamtbelastung durch diesen Steuerbetrag und sonstigen Nachlassverbindlichkeiten ergibt.<\/p>\n<p>2) Anspruch auf Stundung besteht dann nicht, wenn der Erwerber die Steuer aus Teilen des Erwerbs oder aus seinem sonstigen Verm\u00f6gen aufbringen kann.<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>ErbStG \u00a7 13c<br \/>\nErbStG \u00a7 28 Abs 3<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner der Antragstellerin die gegen sie festgesetzte Erbschaftsteuer teilweise gem\u00e4\u00df \u00a7 28 ErbStG zu stunden hat.<\/p>\n<p>Mit notariellem Testament vom 15. August 2003 setzte Herr A, der Erblasser, die Antragstellerin und Frau B zu je \u00bc sowie Frau C zu \u00bd zu seinen Erben ein.<\/p>\n<p>Der Erblasser verstarb am 17. August 2010.<\/p>\n<p>Im Nachlass befand sich zum einen der Grundbesitz D-Stra\u00dfe a und D-Stra\u00dfe b in E, dessen Grundbesitzwerte mit f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer ergangenen Feststellungsbescheiden vom 30. M\u00e4rz 2011 in H\u00f6he von 265.734 EUR sowie in H\u00f6he von 119.913 EUR festgestellt wurde. Desweiteren befanden sich im Nachlass die ebenfalls in E gelegenen Eigentumswohnungen F-Stra\u00dfe \u2026, Nr. 2 (1. Obergeschoss) und Nr. 3 (Dachgeschoss), deren Grundbesitzwerte mit f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer ergangenen Feststellungsbescheiden \u2013 ebenfalls vom 30. M\u00e4rz 2011 \u2013 in H\u00f6he von 117.000 EUR sowie in H\u00f6he von 91.106 EUR festgestellt wurden.<\/p>\n<p>Der Nachlass umfasste weiterhin ein Bankverm\u00f6gen in H\u00f6he von 44.751 EUR sowie Steuererstattungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von 1.784 EUR.<\/p>\n<p>Die Beteiligten gehen daher \u00fcbereinstimmend von einem Gesamtwert der Nachlassgegenst\u00e4nde in H\u00f6he von 640.441 EUR aus.<\/p>\n<p>Nach den testamentarischen Verf\u00fcgungen des Erblassers erhielt die Antragstellerin aus dem Nachlass ein Verm\u00e4chtnis, und zwar die Wohnungseigentumseinheit Nr. 3 im F-Stra\u00dfe \u2026 \u2013 die Dachgeschosswohnung. Frau B erhielt als Verm\u00e4chtnis die Wohnungseigentumseinheit Nr. 2 im F-Stra\u00dfe \u2026 \u2013 die Wohnung im 1. Obergeschoss.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wurden vier weitere Personen mit Barverm\u00e4chtnissen in H\u00f6he von jeweils 7.500 EUR, mithin insgesamt 30.000 EUR bedacht.<\/p>\n<p>Neben den Verm\u00e4chtnisverpflichtungen sind laut den Erbschaftsteuererkl\u00e4rungen der Erben lediglich 1.046 EUR an sonstigen Verbindlichkeiten angefallen. Die Erbfallkosten wurden pauschal mit 10.300 EUR angesetzt.<\/p>\n<p>Mit erstmaligem Erbschaftsteuerbescheid vom 6. September 2011 wurde gegen\u00fcber der Antragstellerin eine Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 46.020 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Hiergegen legte die Antragstellerin am 15. September 2011 fristgerecht Einspruch ein.<\/p>\n<p>Dem Einspruchsbegehren der Antragstellerin wurde mit gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 2 AO ge\u00e4ndertem Erbschaftsteuerbescheid vom 17. Oktober 2011 Rechnung getragen. Die Erbschaftsteuer wurde nunmehr auf 45.960 EUR herabgesetzt.<\/p>\n<p>Bereits mit der Einspruchseinlegung vom 15. September 2011 beantragte die Antragstellerin die zinslose Stundung der festgesetzten Erbschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 ErbStG in H\u00f6he von 42.056 EUR. Dabei wies sie darauf hin, dass die Kreditmittel durch die notwendigen Instandsetzungsarbeiten an den Objekten D-Stra\u00dfe a und D-Stra\u00dfe b ersch\u00f6pft seien. Die Objekte \u2013 Eigentumswohnungen \u2013 im Hause F-Stra\u00dfe \u2026 w\u00fcrden hingegen von den Erben eigengenutzt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass Voraussetzung f\u00fcr eine Steuerstundung gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG u.a. sei, dass die auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallende Steuer nur durch Ver\u00e4u\u00dferung dieses beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens aufgebracht werden k\u00f6nne. Diese Voraussetzung sei u.a. dann nicht erf\u00fcllt, wenn die Entrichtung der Steuer entweder aus weiterem erworbenen Verm\u00f6gen oder aus eigenem Verm\u00f6gen m\u00f6glich sei. Auch die M\u00f6glichkeit einer Kreditaufnahme m\u00fcsse ausgesch\u00f6pft werden. Die Antragstellerin wurde daher um Erteilung weiterer substantiierter Angaben gebeten.<\/p>\n<p>Daraufhin teilte die Antragstellerin mit, dass der Erbfall und die testamentarischen Verf\u00fcgungen des Erblassers f\u00fcr die Antragstellerin nicht vorhersehbar gewesen seien. Zun\u00e4chst h\u00e4tten die Verm\u00e4chtnisse erf\u00fcllt werden m\u00fcssen, so dass die geerbten Geld- und Wertpapierbetr\u00e4ge verbraucht worden seien. Die Bausubstanz und Mieterstruktur der geerbten Immobilien habe sich aufgrund der \u00fcber lange Jahre hinweg unterlassenen Instandhaltungsma\u00dfnahmen in einem sehr schlechten Zustand befunden. Aus diesem Grunde h\u00e4tten Leerst\u00e4nde bestanden und die orts\u00fcblichen Sollmieten seien nicht mehr zu erzielen gewesen. Zum Teil seien die Wohnungen auch von sogenannten Mietnomaden besetzt gewesen.<\/p>\n<p>Aus den beiliegenden \u00dcbersichten ergebe sich, dass ab Januar 2011 bis November 2011 die Gesamteinnahmen der Wohnungen im Januar 2011 1.600 EUR und f\u00fcr den Laden 0 EUR sowie im November 2011 f\u00fcr die Wohnungen 2.620 EUR und f\u00fcr den Laden 770 EUR betragen h\u00e4tten. Insgesamt h\u00e4tten in den Jahren 2010 und 2011 f\u00fcr die D-Stra\u00dfe a Instandhaltungsaufwendungen in H\u00f6he von 14.540 EUR und 9.364 EUR und f\u00fcr die D-Stra\u00dfe b in H\u00f6he von 1.256 EUR und 49.511 EUR get\u00e4tigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die n\u00e4chsten Monate seien weitere Ma\u00dfnahmen in H\u00f6he von rund 37.000 EUR erforderlich, um ein ausreichendes Mietniveau zur Deckung der aufgenommenen Mittel und der laufenden Kosten zu erreichen.<\/p>\n<p>Der bereits bei der G Bank aufgenommene Kredit in H\u00f6he von 100.000 EUR habe zum Ausgleich der bis Anfang November entstandenen Ausgaben in H\u00f6he von rund 138.000 EUR \u2013 abz\u00fcglich der bis dahin erzielten Einnahmen von rund 30.000 EUR seit Antritt des Erbes \u2013 gedient. Mit der H Bank werde derzeit \u00fcber einen weiteren Kredit in H\u00f6he von 45.000 EUR verhandelt. Die Grundschuld sei hierzu am 4. November 2011 beurkundet worden.<\/p>\n<p>Die pers\u00f6nlichen Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse der Antragstellerin seien ebenfalls dokumentiert worden. Die Eink\u00fcnfte der Antragstellerin sowie der weiteren Erben reichten danach lediglich f\u00fcr eine bescheidene Lebensf\u00fchrung. Weitere nennenswerte Verm\u00f6genswerte seien au\u00dfer den geerbten Immobilien nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin f\u00fchrte weiterhin aus, dass die Immobilien D-Stra\u00dfe a und D-Stra\u00dfe b sich zum Zeitpunkt des Erbfalls in einem praktisch nicht vermietbaren Zustand befunden h\u00e4tten, was sowohl durch die bereits vorgelegten Unterlagen auch aus den vom Erblasser und seinen Erben vorgelegten Anlagen V zur Einkommensteuererkl\u00e4rung bzw. zur einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte 2009 und 2010 nachgewiesen worden sei.<\/p>\n<p>Eine Kreditaufnahme allein zur Begleichung der Erbschaftsteuer in H\u00f6he von rund 100.000 EUR h\u00e4tte dazu gef\u00fchrt, dass Zins- und Tilgungsleistungen nicht h\u00e4tten erbracht werden k\u00f6nnen, da dazu keine Mittel aus sonstigen Einkommen zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Dies sei jedenfalls aus den Veranlagungen zur Einkommensteuer der Erben f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 ersichtlich. Auch h\u00e4tte die Bank einen Kredit allein zur Begleichung der Erbschaftsteuer nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Angaben und Unterlagen werde daher die Stundung folgender Betr\u00e4ge beantragt:<\/p>\n<p>So betrage die Erbschaftsteuer laut Bescheid vom 17. Oktober 2011 insgesamt 45.960 EUR. Zu stunden sei die Erbschaftsteuer auf das Sachverm\u00e4chtnis, n\u00e4mlich die eigengenutzte Eigentumswohnung F-Stra\u00dfe \u2026 in H\u00f6he von 24.599 EUR sowie die Erbschaftsteuer auf Erbteile an den Wohngrundst\u00fccken D-Stra\u00dfe a und D-Stra\u00dfe b mit 17.459 EUR, sodass insgesamt 42.058 EUR zu stunden seien. Es verbliebe danach ein zu zahlender Betrag in H\u00f6he von 3.902 EUR.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28. M\u00e4rz 2012 lehnte der Antragsgegner den Stundungsantrag der Antragstellerin gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG ab.<\/p>\n<p>Dabei wies er darauf hin, dass beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 28 ErbStG der Grundbesitz D-Stra\u00dfe a und D-Stra\u00dfe b nur insoweit darstelle, als er auf die zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen entfalle. Nicht beg\u00fcnstigt sei hingegen der Erwerb dieses Grundbesitzes hinsichtlich der gewerblich vermieteten Fl\u00e4chen in den H\u00e4usern D-Stra\u00dfe a und D-Stra\u00dfe b.<\/p>\n<p>Eine Stundung scheide aus, wenn der Erwerber die auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallende Erbschaftsteuer aus weiteren erworbenen Verm\u00f6gen aufbringen k\u00f6nne. Dies sei vorliegend der Fall, denn das ererbte Barverm\u00f6gen sei nicht zur Begleichung der Steuerschulden, sondern zur Erf\u00fcllung der Geldverm\u00e4chtnisse eingesetzt worden. Die Erf\u00fcllung von Verm\u00e4chtnislasten bleibe jedoch au\u00dfer Betracht und schr\u00e4nke den Anspruch auf Stundung insoweit ein.<\/p>\n<p>Neben dem Einsatz von eigenem Verm\u00f6gen sei dem Erwerber auch zuzumuten, zur Finanzierung der Steuerschulden Kredite aufzunehmen. Die Erben h\u00e4tten nach dem Tode des Erblassers einen Kredit in H\u00f6he von 100.000 EUR aufgenommen, um die H\u00e4user zu renovieren. Dieser Kredit h\u00e4tte, zusammen mit dem ererbten Verm\u00f6gen gereicht, um die auf alle Beteiligten entfallenden Erbschaftsteuern zu entrichten.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne r\u00fcckblickend dahingestellt bleiben, ob dieser Kredit unvermeidbar h\u00e4tte aufgenommen werden m\u00fcssen, um die H\u00e4user in einem vermietbaren Zustand zu versetzen.<\/p>\n<p>Desweiteren sei die Ertragslage der Objekte D-Stra\u00dfe a und D-Stra\u00dfe b nach Auffassung der insoweit beauftragten Liquidit\u00e4tspr\u00fcferin dergestalt, dass die Erbengemeinschaft einen weiteren Kredit in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von um die 200.000 EUR aufnehmen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Stundung der Erbschaftsteuer nach \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG seien daher im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Gegen die Ablehnung des Stundungsantrags vom 28. M\u00e4rz 2012 legte die Antragstellerin am 10. April 2012 fristgerecht Einspruch ein und machte dabei geltend, dass sie zur<\/p>\n<p>Frage der vorrangigen Kreditaufnahme f\u00fcr Erbschaftsteuerzwecke bereits darauf hingewiesen habe, dass im Zeitpunkt des Erbfalles sich die Grundst\u00fccke D-Stra\u00dfe a und D-Stra\u00dfe b in einem baulich desolaten Zustand befunden h\u00e4tten, so dass der Kredit in H\u00f6he von 100.000 EUR habe eingesetzt werden m\u00fcssen, um \u00fcberhaupt in Zukunft Mieteinnahmen zu erzielen und damit die M\u00f6glichkeit der Schuldentilgung zu schaffen, ohne die ererbten Grundst\u00fccke zu ver\u00e4u\u00dfern. Die gesamten Aufwendungen f\u00fcr die Instandsetzung in den Jahren 2010 und 2011 beliefen sich auf 112.533 EUR.<\/p>\n<p>Hinzukomme, dass die kreditgebende Bank eine Erh\u00f6hung der Kreditzusage abgelehnt habe. Hierzu werde auf das Schreiben der H Bank vom 12. M\u00e4rz 2012 verwiesen. In diesem Schreiben vom 12. M\u00e4rz 2012 teilt die H Bank mit, dass mit Datum vom 9. November 2011 im Grundbuch von E ein Grundpfandrecht in H\u00f6he von 180.000 EUR zugunsten der H Bank eingetragen worden sei. Diese Finanzierungszusage basiere auf der gepr\u00fcften Beleihungssituation und der Bonit\u00e4t der Kreditnehmer. Die Erbengemeinschaft habe gebeten, eine dar\u00fcberhinausgehende Kreditierung zu pr\u00fcfen. Vor dem Hintergrund der internen Objektwertermittlungen der Bank k\u00f6nne diesem Wunsch derzeit nicht entsprochen werden.<\/p>\n<p>Diese Situation gelte umso mehr f\u00fcr die ererbte, selbstgenutzte Eigentumswohnung. Ein Ausgleich der auf diese Wohnung entfallenden Erbschaftsteuer sei ohne einen Verkauf nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Zugleich werde die Aussetzung der Vollziehung des zu stundenden Erbschaftsteuerbetrage in H\u00f6he von 42.058 EUR beantragt.<\/p>\n<p>Im laufenden Einspruchsverfahren hat der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf Stundung dann nicht bestehe, wenn der Erwerber die auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallende Erbschaftsteuer entweder aus weiterem erworbenen Verm\u00f6gen oder aus seinem vorhandenen eigene Verm\u00f6gen erbringen k\u00f6nne. Daraus folge, dass jegliches ererbtes und nicht nach \u00a7 13 c ErbStG beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen zur Begleichung der Erbschaftsteuerschuld verwendet werden m\u00fcsse. Gem\u00e4\u00df Richtlinie 28 Abs. 4 ErbStR bestehe ein Anspruch auf Stundung nicht, wenn der Erwerber die Steuer aus erworbenem weiteren Verm\u00f6gen aufbringen k\u00f6nne. Dazu m\u00fcsse der Erwerber auch die M\u00f6glichkeit der Kreditaufnahme aussch\u00f6pfen. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob durch die sofortige Entrichtung der Erbschaftsteuer die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundverm\u00f6gens notwendig werde, blieben Nachlassverbindlichkeiten sowie die Erf\u00fcllung von Verm\u00e4chtnissen au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass die aufgenommenen Kredite grunds\u00e4tzlich vor der Renovierung f\u00fcr die Zahlung der Erbschaftsteuer h\u00e4tten genutzt werden m\u00fcssen, sei nach den dem Antragsgegner vorliegenden Informationen eine weitere Kreditaufnahme zur Begleichung der Steuer m\u00f6glich.<\/p>\n<p>So sei im Grundbuch D-Stra\u00dfe im November 2011 eine Grundschuld in H\u00f6he von 180.000 EUR zugunsten der H Bank eingetragen worden. Laut Auskunft der Antragstellerin werde ein Darlehen bez\u00fcglich dieser Grundschuld bisher nicht in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Grundschuldbestellung sei somit eine Kreditaufnahme bei der H Bank zur Begleichung der Steuer m\u00f6glich. Die von der Antragstellerin eingereichte Ablehnung der H Bank bez\u00fcglich einer Erh\u00f6hung der Kreditzusage beziehe sich auf eine \u00fcber den Betrag von 180.000 EUR hinausgehende Kreditzusage f\u00fcr welche ggf. ein weiteres Grundpfandrecht n\u00f6tig w\u00e4re. Da jedoch bereits ein Grundpfandrecht \u00fcber 180.000 EUR bestehe, welchem bisher keine Kredite gegen\u00fcberst\u00fcnden, sei die Kreditaufnahme zur Begleichung der Steuerschulden m\u00f6glich. Als Sicherung k\u00f6nne dann auf das eingetragene Grundpfandrecht in H\u00f6he von 180.000 EUR zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n<p>Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung k\u00f6nne aus den genannten Gr\u00fcnden nicht entsprochen werden, da nicht zu erkennen sei, in welchem Umfang der angefochtene Bescheid in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei.<\/p>\n<p>\u00dcber das Einspruchsverfahren ist bislang noch nicht abschlie\u00dfend seitens des Antragsgegners entschieden worden.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2012 hat die Antragstellerin beim beschlie\u00dfenden Senat beantragt, die Aussetzung der Vollziehung der Erbschaftsteuer laut Bescheid vom 17.10.2011 in H\u00f6he der nach \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG zu stundenden Steuer, mithin in H\u00f6he von 42.058 EUR zu beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihres Antrags verweist die Antragstellerin im Wesentlichen darauf, dass die im Rahmen der Erbschaft angefallenen \u00fcbrigen Verm\u00f6genswerte f\u00fcr Verm\u00e4chtnisse h\u00e4tten verwandt werden m\u00fcssen, sowie f\u00fcr anstehende Renovierungskosten f\u00fcr die \u00fcbernommenen Grundst\u00fccke. Insbesondere die insoweit aufgenommenen Darlehen h\u00e4tten zur Instandsetzung dieser Objekte eingesetzt werden m\u00fcssen, um \u00fcberhaupt eine Vermietbarkeit dieser Objekte zu erreichen. Ohne diese Vermietbarkeit w\u00e4ren auch die Darlehen nicht gew\u00e4hrt worden, da ansonsten keine M\u00f6glichkeiten bestanden h\u00e4tte, Zins und Tilgung f\u00fcr diese Kredite zu tragen. Auch aus den \u00fcbrigen wirtschaftlichen und finanziellen Verh\u00e4ltnissen der Antragstellerin sei eine Bezahlung der Erbschaftsteuer nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Insbesondere sei auch eine teilweise Bezahlung der Erbschaftsteuer aus dem ererbten Barverm\u00f6gen nicht m\u00f6glich gewesen, da neben den Kosten des Erbfalls (u.a. f\u00fcr die Beerdigung) von 10.000 EUR, den Barverm\u00e4chtnissen von 30.000 EUR sofort anfallender Entr\u00fcmpelungsaufwand von 13.000 EUR entstanden sei.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>die Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 42.058 EUR im Hinblick auf den Anspruch der Antragstellerin auf Stundung gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG von der Vollziehung auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag abzulehnen.<\/p>\n<p>Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Stundung der Erbschaftsteuer nach \u00a7 28 ErbStG nur f\u00fcr beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 13 c ErbStG ausgesprochen werden k\u00f6nne. Hierzu z\u00e4hlten zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen und selbstgenutzte Einfamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen. Eine Stundung von Steuern auf nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen scheide grunds\u00e4tzlich aus.<\/p>\n<p>Im Streitfall handele es sich beim Grundbesitz D-Stra\u00dfe a und D-Stra\u00dfe b nur insoweit um beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen, als dieser Grundbesitz auf die zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen entfalle. Nicht beg\u00fcnstigt sei der Erwerb des Grundbesitzes D-Stra\u00dfe a und D-Stra\u00dfe b hinsichtlich der gewerblich vermieteten Fl\u00e4chen. Dies sei im \u00dcbrigen unstreitig.<\/p>\n<p>Eine Stundung scheide desweiteren aus, wenn der Erwerber die auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallende Erbschaftsteuer aus weiterem erworbenen Verm\u00f6gen oder eigenem Verm\u00f6gen aufbringen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dies sei vorliegend zumindest teilweise der Fall, denn das ererbte Barverm\u00f6gen in H\u00f6he von 44.751 EUR, von dem ein Anteil in H\u00f6he von \u00bc = 11.187,75 EUR der Antragstellerin zustehe, sei zur Erf\u00fcllung der Geldverm\u00e4chtnisse und f\u00fcr Renovierungskosten eingesetzt worden. Dies widerspreche jedoch dem Gesetzeszweck. Eine Stundung scheide nach \u00a7 28 ErbStG aus, wenn der Erwerber die auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallende Erbschaftsteuer aus weiteren erworbenen Verm\u00f6gen aufbringen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Weiteres erworbenes Verm\u00f6gen seien im Falle der Antragstellerin die zu gewerblichen Zwecken vermieteten R\u00e4ume D-Stra\u00dfe a und D-Stra\u00dfe b.<\/p>\n<p>Auch die Eigentumswohnungen Nr. 2 und 3 in der F-Stra\u00dfe \u2026, erstes Obergeschoss und Dachgeschoss geh\u00f6rten nach den Feststellungen des Antragsgegners nicht zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG . Denn die Antragstellerin sowie Frau B h\u00e4tten in der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung angegeben, die Eigentumswohnungen gegenseitig vermietet zu haben. Hiernach w\u00fcrden die beiden Wohnungen dem Grunde nach zu dem nach \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG beg\u00fcnstigten Erwerb geh\u00f6ren. Die Wohnungen w\u00fcrden tats\u00e4chlich wechselseitig genutzt. Ob tats\u00e4chlich eine Vermietung stattfinde, sei nicht nachgewiesen worden. In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen 2010 h\u00e4tten weder die Antragstellerin noch Frau B Vermietungseink\u00fcnfte aus den Objekten F-Stra\u00dfe \u2026 erkl\u00e4rt. Deshalb k\u00f6nnten die Eigentumswohnungen im Hause F-Stra\u00dfe \u2026 f\u00fcr die Berechnung eines Stundungsbetrags nach \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Die auf das Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG entfallende Steuer sei daher wie folgt zu berechnen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Gesamtwert der Nachlassgegenst\u00e4nde<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0640.441 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0abz\u00fcglich Verm\u00e4chtnisse Eigentumswohnung F-Stra\u00dfe \u2026<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0117.153 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0und<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a091.106 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0verblieben<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0432.182 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0davon \u00bc Erbquote der Antragstellerin<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0108.045 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0zuz\u00fcglich Verm\u00e4chtnis Eigentumswohnung F-Stra\u00dfe \u2026<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a091.106 EUR<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0insgesamt<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0199.151 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0abz\u00fcglich \u00a7 13 c ErbStG<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a015.578 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0verblieben<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0183.573 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0hiervon nach \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0D-Stra\u00dfe a<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a045.706 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0und<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0D-Stra\u00dfe b<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a018.976 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Insgesamt<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a064.682 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0abz\u00fcglich \u00a7 13 c ErbStG<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a06.468 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0verblieben<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a058.214 EUR.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Erbschaftsteuer betrage laut Bescheid vom 17. Oktober 2011 45.960 EUR. Nach der obigen Berechnung verbleibe ein Steuerbetrag von 14.574.66 EUR, der f\u00fcr eine Stundung nach \u00a7 28 ErbStG in Betracht kommen k\u00f6nnte (45.960 EUR \u00d7 58.214 EUR: 183.573 EUR).<\/p>\n<p>Der Steuerbetrag k\u00f6nne jedoch nicht nur aus dem weiteren erworbenen Verm\u00f6gen, sondern auch durch die Aufnahme von Krediten bezahlt werden.<\/p>\n<p>Neben den Einsatz von eigenem Verm\u00f6gen werde dem Erwerber nach dem Willen des Gesetzgebers zugemutet, zur Finanzierung der Steuerschulden Kredite aufzunehmen. Die Erben h\u00e4tten nach dem Tod des Erblassers einen Kredit in H\u00f6he von 100.000 EUR aufgenommen, um die geerbten H\u00e4user zu renovieren. Dieser Kredit habe, zusammen mit dem ererbten Barverm\u00f6gen, ausgereicht, die auf alle Beteiligten entfallende Erbschaftsteuer zu entrichten.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob dieser Kredit unvermeidbar habe aufgenommen werden m\u00fcssen, um die H\u00e4user in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Die Ertragslage der Objekte D-Stra\u00dfe sei heute so, dass die Erbengemeinschaft nach Auffassung der Liquidit\u00e4tspr\u00fcferin einen weiteren Kredit in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von ca. 200.000 EUR aufnehmen k\u00f6nne. Diese Einsch\u00e4tzung best\u00e4tige auch die Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs. Auf dem Grundbesitz D-Stra\u00dfe sei im November 2011 eine Grundschuld in H\u00f6he von 180.000 EUR zugunsten der H Bank eingetragen worden. Ein Kredit aus dieser Grundschuld sei nach den Angaben der Antragstellerin bis heute nicht geflossen.<\/p>\n<p>Die Bank habe diese Grundschuld allein am Grundbesitz D-Stra\u00dfe gesichert. Sie habe den Wert dieser Grundst\u00fccke offenbar als ausreichende Sicherheit angesehen, denn eine weitere Sicherung auf dem Grundbesitz F-Stra\u00dfe \u2026 sei nicht erfolgt. Somit seien die Voraussetzungen f\u00fcr eine zinslose Stundung nach \u00a7 28 ErbStG nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<h2>\u00a0<strong>\u00a0<\/strong><\/h2>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner hat es zu Recht abgelehnt, eine teilweise zinslose Stundung der gegen\u00fcber der Antragstellerin festgesetzten Erbschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG vorzunehmen. Die Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr eine solche zinslose Stundung sind im Streitfall nicht gegeben.<\/p>\n<p>1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zun\u00e4chst einmal darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Antrag der Antragstellerin nicht um einen solchen auf Aussetzung der Vollziehung nach \u00a7 69 FGO handeln kann. Denn bei der Ablehnung eines Antrags auf Stundung handelt es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt, sondern um einen solchen, dessen Inhalt sich auf eine Negation beschr\u00e4nkt. Verwaltungsakte, deren Inhalt sich auf die Ablehnung eines begehrten Verwaltungshandelns beschr\u00e4nken, sind jedoch nicht vollziehbar und damit nicht aussetzungsf\u00e4hig. Vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz kann insoweit allenfalls durch eine einstweilige Anordnung gew\u00e4hrt werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Antr\u00e4ge auf Stundung von Steuerforderungen (vgl. hierzu Koch in Gr\u00e4ber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung 7. Aufl. 2010, \u00a7 69 Rn. 55 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).<\/p>\n<p>Der beschlie\u00dfende Senat deutet daher den Antrag der Antragstellerin zu ihren Gunsten als einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 114 FGO um, obwohl sie sachkundig vertreten ist.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Stundung einer Steuerforderung kann im Wege des einstweiligen finanzgerichtlichen Rechtsschutzes durch eine Regelungsanordnung geltend gemacht werden. Denn die Regelungsanordnung erfasst insbesondere die F\u00e4lle, in denen im Hauptsacheverfahren die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Gerade ein Stundungsantrag kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einer Regelungsanordnung im Sinne des \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO verfolgt werden (vgl. Koch, a.a.O., \u00a7 114 Rn. 45 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).<\/p>\n<p>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 ErbStG ist dem Erwerber die Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit zum Erwerb beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 13 c Abs. 3 ErbStG bzw. ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung geh\u00f6rt, die der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt. In diesem Fall ist die auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallende Erbschaftsteuer zinslos zu stunden.<\/p>\n<p>Die Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr diese zinslose Stundung sind im Streitfall weder nach Aktenlage noch nach dem Sachvortrag der Beteiligten gegeben.<\/p>\n<p>Damit fehlt es bereits an dem f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Regelungsanordnung nach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO erforderlichen Anordnungsanspruch der Antragstellerin. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann daher dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG setzt die zinslose Stundung der Steuer voraus, dass die Steuer ohne die begehrte Stundung nur durch Ver\u00e4u\u00dferung des erworbenen beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen aufgebracht werden k\u00f6nnte. Dabei kann aus einer Parallelwertung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung zu \u00a7 28 Abs. 1 ErbStG betreffend die Stundung der Steuer f\u00fcr betriebliches Verm\u00f6gen abgeleitet werden, dass die Notwendigkeit der Ver\u00e4u\u00dferung allein durch die Erbschaftsteuer verursacht sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass beim Erwerber \u00fcbernommene anderweitige Verbindlichkeiten, etwa die Bedienung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen oder der Schuldendienst bei fremdfinanzierten Immobilien bzw. anderweitige Nachlassverbindlichkeiten keine Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen, wenn die Erbschaftsteuerzahlung nur im Verbund mit ihnen die Ver\u00e4u\u00dferung erzwingt. Andererseits wird zumindest bei einem belasteten Objekt dem Erwerber der Nachweis gelingen, dass er zur Bezahlung der Erbschaftsteuer keine zus\u00e4tzlichen Kreditverbindlichkeiten unter Besicherung durch das Objekt mehr aufnehmen kann. Bei einem unbelasteten Objekt wird die Belastung durch Kreditaufnahme in Grenzen notwendig sein, sofern das Objekt nicht selbst genutzt, sondern vermietet ist und deshalb Annuit\u00e4ten aus den Einnahmen des Objekts erbracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung verlangt im \u00dcbrigen die Aussch\u00f6pfung aller M\u00f6glichkeiten der Kreditaufnahme und legt dem Steuerpflichtigen f\u00fcr die Unm\u00f6glichkeit die Beweislast auf, wobei eine entsprechende Bescheinigung der Hausbank und \u00e4u\u00dfersten Falls eines weiteren Kreditinstituts gen\u00fcgen (vgl. Richtlinie E 28 Abs. 4 Satz 2 ff. ErbStR 2011 ).<\/p>\n<p>Die Stundung ist auch nach der Gesetzesbegr\u00fcndung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Steuer zwar nicht aus dem \u00fcbrigen Erwerb, aber aus seinem sonstigen Eigenverm\u00f6gen aufbringen kann (vgl. hierzu J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher, Kommentar zum ErbStG , Stand Januar 2012, \u00a7 28 Rn. 16; Kien\/H\u00fcmbert in M\u00f6nch, Kommentar zum ErbStG , Stand Januar 2012, \u00a7 28 Rn. 20; Knobel in Viskorf u.a., Kommentar zum ErbStG , 3. Auflage 2009, \u00a7 28 Rn. 33; Meincke, Kommentar zum ErbStG , 16. Aufl. 2012, \u00a7 28 Rn. 8).<\/p>\n<p>Entscheidend ist somit, ob der Erwerber die Steuer aus anderen Teilen des Erwerbs oder aus seinem sonstigen Verm\u00f6gen aufbringen kann. Ist ihm dies, zumindest im Wege der Kreditaufnahme, m\u00f6glich, steht ihm ein Anspruch auf zinslose Steuerstundung hinsichtlich des auf das beg\u00fcnstigt erworbene Verm\u00f6gen entfallenden Erbschaftsteueranteils nicht zu. Geh\u00f6rt zum Erwerb somit weiteres Verm\u00f6gen oder verf\u00fcgt der Erwerber \u00fcber eigenes Verm\u00f6gen oder kann er aufgrund der regelm\u00e4\u00dfigen Mieteinnahmen einen Kredit aufnehmen, um die Erbschaftsteuer zu begleichen, scheidet eine Stundung aus. Zugleich muss der Zwang zur Ver\u00e4u\u00dferung des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens zur Bezahlung der aus dem Erwerb des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens resultierenden Steuer allein auf dieser Steuerbelastung beruhen und darf sich nicht aus einer Gesamtbelastung durch diesen Steuerbetrag sowie durch sonstige Nachlassverbindlichkeiten ergeben. Dies folgt nach der gesetzgeberischen Zielsetzung bereits aus der Vorgabe, dass gerade und allein die aus dem Erwerb des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens resultierende Steuer die Ver\u00e4u\u00dferung dieses Verm\u00f6gens erzwingen muss. Ansonsten w\u00fcrde letztendlich die Belastung mit sonstigen Nachlassverbindlichkeiten die Steuerstundung herbeif\u00fchren, was nach dem Zweck der Stundungsregelung des \u00a7 28 ErbStG nicht der Fall sein soll.<\/p>\n<p>Soweit teilweise (Kapp in Kapp\/Ebeling, Kommentar zum ErbStG , Stand November 2009, \u00a7 28 Rn. 6.1) die Auffassung vertreten wird, dem Steuerpflichtigen sei eine Kreditaufnahme nicht zuzumuten, so vermag der Senat sich dieser vereinzelt vertretenen Rechtsansicht nicht anzuschlie\u00dfen. Die Beg\u00fcnstigung einer zinslosen Steuerstundung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Erbschaftsteuer als solche den Steuerpflichtigen zur Ver\u00e4u\u00dferung des erworbenen beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens n\u00f6tigt. Steht dem Steuerpflichtigen aber noch die M\u00f6glichkeit einer Kreditaufnahme zur Verf\u00fcgung und damit die M\u00f6glichkeit, die Erbschaftsteuer ohne eine Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts zu bezahlen, so liegen die Voraussetzungen des durch die Erbschaftsteuer erzwungenen Verkaufs des erworbenen beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens eben nicht vor.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall kann die Antragstellerin sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass das weitere erworbene Verm\u00f6gen in H\u00f6he von ca. 45.000 EUR zur Bezahlung der Verm\u00e4chtnisse und weiterer Instandhaltungsaufwendungen habe genutzt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Gesetzesvorschrift des \u00a7 28 ErbStG l\u00e4sst es insoweit nicht zu, anderweitige Verpflichtungen als vorrangig anzusehen. Eine Beg\u00fcnstigung des \u00a7 28 ErbStG erfordert vielmehr, dass das weitere erworbene Verm\u00f6gen zun\u00e4chst zur Bezahlung der Erbschaftsteuerschuld eingesetzt wird.<\/p>\n<p>Dies w\u00fcrde jedenfalls im Streitfall bedeuten, dass der Antragstellerin aufgrund des Erbanteils von \u00bc zumindest ca. 11.000 EUR zur Verf\u00fcgung gestanden haben, um ihrer Erbschaftsteuerschuld nachzukommen.<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigt man nunmehr, dass nach den insoweit von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffenen Berechnungen des Antragsgegners unter Ber\u00fccksichtigung der gewerblich genutzten Fl\u00e4chen in den Objekten D-Stra\u00dfe a und D-Stra\u00dfe b sowie des Umstands, dass die Antragstellerin ihre Eigentumswohnung im F-Stra\u00dfe \u2026 nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich Frau B zur Verf\u00fcgung stellt, die auf beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG entfallende Steuer lediglich ca. 14.574 EUR betr\u00e4gt, so f\u00fchrt dies zu der Feststellung, dass bereits mit dem weiteren erworbenen Verm\u00f6gen der auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallende Steuerbetrag h\u00e4tte bezahlt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallenden Steuerbetrag in H\u00f6he von 42.058 EUR ausgehen w\u00fcrde, l\u00e4gen die Voraussetzung f\u00fcr dessen Stundung nach \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG nicht vor. Denn aus dem eigenen Sachvortrag der Antragstellerin ergibt sich, dass die H Bank der Antragstellerin sowie den weiteren Miterben ein Kreditvolumen in H\u00f6he von ca. 180.000 EUR zur Verf\u00fcgung gestellt. In dieser H\u00f6he wurde jedenfalls eine Grundschuld zugunsten dieses Kreditinstituts auf die Objekte D-Stra\u00dfe a und D-Stra\u00dfe b eingetragen.<\/p>\n<p>Auch aus dem Best\u00e4tigungsschreiben des betreffenden Kreditinstituts, wonach dar\u00fcber hinausgehende Kreditmittel nicht bewilligt werden, ist ersichtlich, dass den Erben zumindest in dieser H\u00f6he Kreditmittel zur Verf\u00fcgung gestellt werden sollten.<\/p>\n<p>Selbst wenn man daher die von der Antragstellerin geltend gemacht Steuerstundung im Umfang eines Betrages von 42.058 EUR als streitbefangen ansehen wollte, so h\u00e4tte sich dieser Steuerbetrag aus den Kreditmitteln ohne Weiteres finanzieren lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Denn die Antragstellerin selbst hat Renovierungsaufwendungen in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von ca. 115.000 EUR vorgetragen. Somit h\u00e4tten aus dem weiteren Kreditrahmen noch Zahlungsmittel in H\u00f6he von ca. 65.000 EUR zur Verf\u00fcgung gestanden, die \u2013 neben den Barmitteln von ca. 45.000 EUR \u2013 sowohl f\u00fcr die Antragstellerin als auch f\u00fcr ihre beiden weiteren Miterben, die zu stundende Erbschaftsteuerschulden aus beg\u00fcnstigtem Verm\u00f6gen in H\u00f6he von 23.278 EUR und 49.090 EUR geltend machen, nahezu ausgereicht h\u00e4tten, um die bestehende Steuerschuld, die auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entf\u00e4llt, zu bezahlen. Ein eventuell verbleibender Steuerbetrag in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von allenfalls ca. 5.000 EUR bis ca. 10.000 EUR h\u00e4tte dar\u00fcber hinaus durch ein den Steuerverpflichtungen entsprechend sachgerecht und moderat angepasstes Investitionsvolumen bei den Instandsetzungsma\u00dfnahmen bei den Vermietungsobjekten ohne Weiteres erwirtschaftet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Letztlich ist dem beschlie\u00dfenden Senat aber auch nicht hinreichend klar, in welchem Umfang die von der Antragstellerin behaupteten Instandhaltungsma\u00dfnahmen in H\u00f6he von insgesamt ca. 115.000 EUR tats\u00e4chlich unverzichtbar erforderlich gewesen sind, um die Objekte in einen vermietungsf\u00e4higen Zustand zu versetzen. Jedenfalls l\u00e4sst sich im Rahmen einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen \u00dcberpr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage nicht ermitteln, ob die notwendigen Sanierungsma\u00dfnahmen nicht in einem weitaus geringeren Umfang h\u00e4tten durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, sodass weitere Kreditmittel zur Bezahlung der Steuer zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Von daher ist f\u00fcr den beschlie\u00dfenden Senat im Rahmen der summarischen \u00dcberpr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf der Grundlage des Sachvortrags der Beteiligten sowie nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die auf sie entfallende Erbschaftsteuer resultierend aus dem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen nicht aus dem weiteren Erwerb bzw. aus den aufgenommenen Kreditmitteln h\u00e4tte tilgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbschaftsteuer:Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG \u00a0Leitsatz &nbsp; 1) Anspruch auf zinslose Stundung gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG besteht nur dann, wenn der Zwang zur Ver\u00e4u\u00dferung des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens zur Bezahlung der aus dem Erwerb des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens resultierenden Steuer allein auf dieser Steuerbelastung beruht und sich nicht (erst) aus &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stundung-der-erbschaftsteuer-nach-%c2%a7-28-abs-3-erbstg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Stundung der Erbschaftsteuer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,1730,63],"tags":[2205],"class_list":["post-17879","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-privatbereich","category-steuern-recht","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-stundung-der-erbschaftsteuer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17879","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17879"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17879\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17879"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17879"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17879"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}