{"id":17888,"date":"2013-04-03T06:18:50","date_gmt":"2013-04-03T04:18:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17888"},"modified":"2018-03-22T10:46:41","modified_gmt":"2018-03-22T08:46:41","slug":"erbschaft-uber-diese-informationsquellen-verfugt-das-finanzamt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaft-uber-diese-informationsquellen-verfugt-das-finanzamt\/","title":{"rendered":"Erbschaft: \u00dcber diese Informationsquellen verf\u00fcgt das Finanzamt"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Allgemeine Verwaltungsanweisung f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA)<\/strong><\/h2>\n<p>Das Erbschaftsteuerfinanzamt informiert in bestimmten F\u00e4llen das Einkommensteuerfinanzamt. Die Details regelt eine Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt (13.8.12, S 3715 A &#8211; 2 &#8211; St 119).<\/p>\n<h3>Bezug: OFD Frankfurt\/M. Erlass vom 21.06.2012\u00a0\u2013\u00a0S 3715 A \u2013 005 \u2013 II 6a BStBl\u00a02012 I, 712<\/h3>\n<h2>\u00a0<strong>1.\u00a0Ermittlungsverfahren<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a01.1\u00a0Erwerbe von Todes wegen und Zweckzuwendungen von Todes wegen<\/h3>\n<h4>\u00a01.1.1\u00a0Ermittlung der Steuerf\u00e4lle<\/h4>\n<p>Der Ermittlung der Steuerf\u00e4lle dienen insbesondere<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Anzeigen der Erwerber nach \u00a7\u00a030\u00a0ErbStG ,<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Anzeigen der Verm\u00f6gensverwahrer, Verm\u00f6gensverwalter und Versicherungsunternehmen nach \u00a7\u00a033\u00a0ErbStG i.\u00a0V.\u00a0m. den \u00a7\u00a7\u00a01 bis 3 \u00a0ErbStDV,<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Anzeigen der Standes\u00e4mter nach \u00a7\u00a034\u00a0ErbStG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a04\u00a0ErbStDV ,<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber Auslandssterbef\u00e4lle und der Zuwendungen ausl\u00e4ndischer Erblasser nach \u00a7\u00a034\u00a0ErbStG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a09\u00a0ErbStDV ,<\/p>\n<p>e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Beschl\u00fcsse \u00fcber Todeserkl\u00e4rungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte nach \u00a7\u00a034\u00a0ErbStG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a06\u00a0ErbStDV ,<\/p>\n<p>f)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die \u00fcbrigen Anzeigen der Gerichte, Beh\u00f6rden, Beamten und Notare nach \u00a7\u00a034\u00a0ErbStG i.\u00a0V.\u00a0m. den \u00a7\u00a7\u00a07 und 10 \u00a0ErbStDV.<\/p>\n<h4>\u00a01.1.2\u00a0Anzeigen der Standes\u00e4mter<\/h4>\n<p>Die Erbschaftsteuerfinanz\u00e4mter haben den p\u00fcnktlichen Eingang der Anzeigen zu \u00fcberwachen und zu diesem Zweck Verzeichnisse zu f\u00fchren, in die die Standes\u00e4mter in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ordnungsnummern einzutragen sind (\u00a7\u00a05\u00a0ErbStDV ). In dem Verzeichnis sind der f\u00fcr das einzelne Standesamt nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 oder Abs.\u00a03 Nr.\u00a01\u00a0ErbStDV ma\u00dfgebende Zeitraum, der Tag des Eingangs der Anzeige, der Tag einer Erinnerung an ihre Einsendung und der Tag der endg\u00fcltigen Erledigung zu vermerken (\u00a7\u00a0105 Abs.\u00a01\u00a0BuchO).<\/p>\n<h4>\u00a01.1.3\u00a0Totenbeiliste<\/h4>\n<p>Wenn eine besondere Totenbeiliste zu f\u00fchren ist, sind darin diejenigen Sterbef\u00e4lle einzutragen, die dem Finanzamt in anderer Weise als durch die Anzeigen der Standes\u00e4mter bekannt werden, also insbesondere Auslandssterbef\u00e4lle, Todeserkl\u00e4rungen, Todesfeststellungen und solche Sterbef\u00e4lle, die von anderen Finanz\u00e4mtern mitgeteilt worden sind (\u00a7\u00a0106\u00a0BuchO).<\/p>\n<h3>\u00a01.2\u00a0Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden<\/h3>\n<h4>\u00a01.2.1\u00a0Ermittlung der Steuerf\u00e4lle<\/h4>\n<p>Der Ermittlung der Steuerf\u00e4lle dienen insbesondere<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Anzeigen der Erwerber und der Personen, aus deren Verm\u00f6gen der Erwerb stammt (\u00a7\u00a030\u00a0ErbStG ),<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Anzeigen der Versicherungsunternehmen nach \u00a7\u00a033\u00a0ErbStG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a03\u00a0ErbStDV ,<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbeh\u00f6rden nach \u00a7\u00a034\u00a0ErbStG i.\u00a0V.\u00a0m. den \u00a7\u00a7\u00a08 und 10 \u00a0ErbStDV,<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber bekannt gewordene Zuwendungen ausl\u00e4ndischer Schenker nach \u00a7\u00a034\u00a0ErbStG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a09\u00a0ErbStDV ,<\/p>\n<p>e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Kontrollmitteilungen und Anzeigen anderer Finanz\u00e4mter.<\/p>\n<h4>\u00a01.2.2\u00a0Kartei bzw. Verzeichnis der Schenkungsf\u00e4lle, die f\u00fcr die Besteuerung noch von Bedeutung sein k\u00f6nnen<\/h4>\n<p>Nach \u00a7\u00a014\u00a0ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Verm\u00f6gensvorteile zusammenzurechnen. Um in Erb- und Schenkungsf\u00e4llen nachpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ob ein Erwerber fr\u00fchere Zuwendungen, die zu ber\u00fccksichtigen sind, richtig und vollz\u00e4hlig angegeben hat, haben die Finanz\u00e4mter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten, die nicht sogleich ihr gesamtes Verm\u00f6gen \u00fcbertragen, so dass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Verm\u00f6gen zu erwarten sind. In diesen F\u00e4llen ist die Zuwendung unter dem Namen des Schenkers in einer im automatisierten Verfahren oder manuell zu f\u00fchrenden Kartei zu erfassen (\u00a7\u00a0112 Abs.\u00a03\u00a0BuchO). Zus\u00e4tzlich sind die Steuer-Identifikationsnummer des Schenkers, der Name des Bedachten und seine Steuer-Identifikationsnummer, der Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung und \u2013\u00a0soweit er bereits ermittelt ist\u00a0\u2013 der Wert der Zuwendung festzuhalten. Hat die Schenkung zu einer Steuerfestsetzung gef\u00fchrt, sind auch die Steuernummer und die Nummer der Steuerliste zu vermerken, unter welcher der Fall zuletzt eingetragen war und abgelegt worden ist. Bei steuerfrei gebliebenen Zuwendungen ist die Ermittlungsnummer oder Freibelegnummer zu vermerken, unter der der Freibeleg abgelegt worden ist.<\/p>\n<p>In F\u00e4llen des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a03\u00a0ErbStG sind auch die Vorerwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums vor dem Erwerb einzubeziehen, f\u00fcr den der Erwerber einen Antrag auf Besteuerung im Rahmen der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht gestellt hat.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a04\u00a0ErbStG hat das f\u00fcr die Besteuerung der Zuwendung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zust\u00e4ndige Erbschaftsteuerfinanzamt sich f\u00fcr Zwecke der Anwendung des \u00a7\u00a014\u00a0ErbStG mit dem Erbschaftsteuerfinanzamt in Verbindung zu setzen, das f\u00fcr die Besteuerung einer Direktzuwendung des veranlassenden Gesellschafters nach \u00a7\u00a035\u00a0ErbStG zust\u00e4ndig w\u00e4re. Das letztgenannte Finanzamt teilt dem f\u00fcr die Besteuerung zust\u00e4ndigen Finanzamt die Vorschenkungen und die f\u00fcr die Zusammenrechnung notwendigen Informationen mit und ist in ein etwaiges Rechtsbehelfsverfahren, soweit es um die Anwendung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a04\u00a0ErbStG geht, von dem zust\u00e4ndigen Finanzamt im Wege der Amtshilfe einzubinden. Zum Zweck der k\u00fcnftigen zutreffenden Zusammenrechnung aller Vorerwerbe i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a014\u00a0ErbStG sind die Erkenntnisse bei dem Finanzamt zusammenzuf\u00fchren, das f\u00fcr die Direktzuwendung des veranlassenden Gesellschafters zust\u00e4ndig w\u00e4re. Das f\u00fcr die Besteuerung der Zuwendung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zust\u00e4ndige Finanzamt teilt diesem daher die insoweit ben\u00f6tigten Veranlagungsdaten mit. Zudem haben alle beteiligten Finanz\u00e4mter einander zeitnah \u00fcber eventuell sp\u00e4ter eintretende \u00c4nderungen zu unterrichten, die Auswirkungen im Rahmen des \u00a7\u00a014\u00a0ErbStG haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>\u00a01.3\u00a0Zusammenarbeit der Finanz\u00e4mter<\/h3>\n<h4>\u00a01.3.1\u00a0Pflichten des Wohnsitzfinanzamts des Erblassers\/Schenkers bzw. des Erwerbers<\/h4>\n<p>Die Finanz\u00e4mter (einschlie\u00dflich der Pr\u00fcfungsdienste und der Steuerfahndung) haben den f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mtern mitzuteilen:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die ihnen bekannt gewordenen Verm\u00f6gensanf\u00e4lle unter Lebenden (freigebige Zuwendungen und Zweckzuwendungen) mit Ausnahme derjenigen, die von einem inl\u00e4ndischen Gericht oder Notar beurkundet worden sind,<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vertr\u00e4ge, bei denen zu vermuten ist, dass sie eine gemischte oder verdeckte Schenkung enthalten,<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vereinbarungen \u00fcber die Gew\u00e4hrung einer \u00fcberh\u00f6hten Gewinnbeteiligung unter Angabe des Gewinn\u00fcberma\u00dfes,<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den auf Grund des Gesellschaftsvertrags einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch Tod erfolgenden \u00dcbergang seines Gesellschaftsanteils oder eines Teils desselben auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,<\/p>\n<p>e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 nach Kenntnis vom Tode eines Steuerpflichtigen die Zusammensetzung und die H\u00f6he seines dem Finanzamt bekannten Verm\u00f6gens einschlie\u00dflich der festgestellten Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens und des Grundverm\u00f6gens, soweit das f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndige Finanzamt diese Werte nicht selbst unmittelbar abfragen kann; bei Gewerbebetrieben sind m\u00f6glichst eine Kopie der letzten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Wirtschaftsjahre, bei Personengesellschaften zus\u00e4tzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrags beizuf\u00fcgen, bei vermieteten Grundst\u00fccken ist m\u00f6glichst die Jahresmiete anzugeben,<\/p>\n<p>f)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die ihnen bekannt gewordenen Erwerbe von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichem Verm\u00f6gen, Grundverm\u00f6gen und Betriebsgrundst\u00fccken aus dem Nachlass (Verm\u00f6gen) eines nicht im Inland wohnhaften Erblassers (Schenkers),<\/p>\n<p>g)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die ihnen bekannt gewordenen Sterbef\u00e4lle und Schenkungen solcher Personen, die zurzeit ihres Todes oder der Ausf\u00fchrung der Zuwendung der erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 des Au\u00dfensteuergesetzes unterlagen, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes, des inl\u00e4ndischen Vertreters des Erblassers (Schenkers) und \u2013\u00a0soweit bekannt\u00a0\u2013 des Nachlasses (des geschenkten Verm\u00f6gens) und der Erwerber,<\/p>\n<p>h)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum ggf. teilweisen Wegfall der Steuerentlastungen nach \u00a7\u00a7\u00a013a\u00a0ErbStG a. F und 19a\u00a0ErbStG a.\u00a0F. f\u00fchren,<\/p>\n<p>i)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum Wegfall der Steuerentlastungen nach \u00a7\u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04b oder Nr.\u00a04c\u00a0ErbStG (Familienheim, siehe Tz.\u00a01.9) f\u00fchren,<\/p>\n<p>j)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 alle bereits erfassten unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen, nicht nach \u00a7\u00a05\u00a0KStG steuerbefreiten Stiftungen und Familienvereine,<\/p>\n<p>k)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 alle ihnen bekannt gewordenen F\u00e4lle der Aufhebung oder Aufl\u00f6sung von Stiftungen, Vereinen und Verm\u00f6gensmassen, deren Zweck auf die Bindung von Verm\u00f6gen gerichtet ist,<\/p>\n<p>l)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 alle bekannt gewordenen F\u00e4lle, in denen steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\u00f6gensmassen die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a09\u00a0KStG nicht mehr erf\u00fcllen, weil sie satzungsm\u00e4\u00dfig oder tats\u00e4chlich gegen die Verm\u00f6gensbindung (\u00a7\u00a055 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04\u00a0AO ) versto\u00dfen haben; dazu geh\u00f6ren auch die F\u00e4lle, in denen die Verm\u00f6gensbindung von Anfang an steuerlich als nicht ausreichend gilt (\u00a7\u00a061 Abs.\u00a03 , \u00a7\u00a063 Abs.\u00a02\u00a0AO )<\/p>\n<p>m)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Anzeigen der auszahlenden Stellen nach \u00a7\u00a043 Abs.\u00a01 Satz\u00a06\u00a0EStG .<\/p>\n<h4>\u00a01.3.2\u00a0Pflichten der f\u00fcr die Feststellung nach \u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01\u00a0BewG zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter<\/h4>\n<h5>\u00a01.3.2.1\u00a0Pflichten der Lagefinanz\u00e4mter im Rahmen des Feststellungsverfahrens<\/h5>\n<p>Die Lagefinanz\u00e4mter stellen fest:<\/p>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 bei land- und forstwirtschaftlichem Verm\u00f6gen<\/li>\n<\/ol>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Wert des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens (\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0BewG )<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01 bis 5\u00a0ErbStG zur Pr\u00fcfung des Vorliegens von beg\u00fcnstigtem Verm\u00f6gen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0ErbStG bzw. \u00a7\u00a013a Abs.\u00a08 Nr.\u00a03\u00a0ErbStG , jeweils bezogen auf die einzelne \u00fcbertragene wirtschaftliche Einheit,<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens, die dem Betrieb am Bewertungsstichtag weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, zur Aussonderung des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens aus dem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen (\u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a03\u00a0ErbStG ), jeweils bezogen auf die einzelne \u00fcbertragene wirtschaftliche Einheit,<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Anzahl der Besch\u00e4ftigten des Betriebes zur Pr\u00fcfung der Anwendung der Lohnsummenregelung (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a01 Satz\u00a04\u00a0ErbStG ),<\/p>\n<p>e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Ausgangslohnsumme zur Pr\u00fcfung der Lohnsummenregelung (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a01\u00a0ErbStG bzw. \u00a7\u00a013a Abs.\u00a08 Nr.\u00a01\u00a0ErbStG ).<\/p>\n<p>F\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer vor dem 1.\u00a0Juli 2011 entstanden ist, werden die Angaben b) bis e) nur nachrichtlich mitgeteilt.<\/p>\n<ol>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 bei Grundverm\u00f6gen oder teilweise zu betrieblichen Zwecken genutzten Grundst\u00fccken den Wert des Grundst\u00fccks (\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0BewG ).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der Mitteilung \u00fcber den festgestellten <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/\/r-b-151-2-gesonderte-feststellung-von-grundbesitzwerten-nach-%C2%A7-151-bewg\/#gsc.tab=0\" target=\"_blank\">Grundbesitzwert<\/a> teilt das Lagefinanzamt weiterhin nur \u00a0<strong>nachrichtlich<\/strong> \u00a0folgende Angaben mit (&gt; H B 151.2\u00a0ErbStH 2011 ):<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0<strong>Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschlie\u00dflich betrieblicher Nutzung:<\/strong><\/li>\n<li>Das Lagefinanzamt teilt den insgesamt festgestellten Grundbesitzwert mit. Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann anhand des vom Betriebsfinanzamt mitgeteilten Anteils, mit dem das Grundst\u00fcck im Betriebsverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt wurde (vgl. Tz.\u00a01.3.2.2) entscheiden, in welchem Umfang das Grundst\u00fcck als Grundverm\u00f6gen zum Verm\u00f6gensanfall geh\u00f6rt.<\/li>\n<li>\u00a0\u00a0<strong>Nachrichtliche Angaben<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Gesamte Wohn- und Nutzfl\u00e4che der Geb\u00e4ude\/des Geb\u00e4udes<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Die Angabe wird als Ausgangsgr\u00f6\u00dfe zur Berechnung des Fl\u00e4chenverh\u00e4ltnisses ben\u00f6tigt.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Wohnfl\u00e4che einer bisher vom Rechtsvorg\u00e4nger selbst genutzten Wohnung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Die Angabe wird zur Anwendung des \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a bis 4c\u00a0ErbStG (Familienheim) ben\u00f6tigt (&gt; R E 13.3 Absatz\u00a02).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Gesamte Wohnfl\u00e4che der zu Wohnzwecken vermieteten Geb\u00e4ude oder Geb\u00e4udeteile<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Die Angabe wird zur Anwendung des \u00a7\u00a013c\u00a0ErbStG ben\u00f6tigt (&gt; R E 13.c Absatz\u00a03).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Art und H\u00f6he einer im Rahmen des nachgewiesenen gemeinen Werts des Grundst\u00fccks (\u00a7\u00a0198\u00a0BewG ) abgezogenen Belastung (Wohnrecht, Nie\u00dfbrauchsrecht)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelber\u00fccksichtigung der Belastung ben\u00f6tigt (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a06 Satz\u00a06\u00a0ErbStG ).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Verbindlichkeiten i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a0158 Abs.\u00a05\u00a0BewG , die im Rahmen der Ermittlung des Werts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (unter Zuordnung zum Wirtschaftsteil, zum Wohnteil oder zum Teil der Betriebswohnungen) ber\u00fccksichtigt wurden<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelber\u00fccksichtigung der Belastung ben\u00f6tigt (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a05 Nr.\u00a01, Abs.6 Satz\u00a06\u00a0ErbStG ).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Nutzungsrechte, die im Rahmen der \u00d6ffnungsklausel nach \u00a7\u00a0165 Abs.\u00a03 , \u00a7\u00a0167 Abs.\u00a04\u00a0BewG ber\u00fccksichtigt wurden<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelber\u00fccksichtigung der Belastung ben\u00f6tigt (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a06 Satz\u00a06\u00a0ErbStG ).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h5>\u00a01.3.2.2\u00a0Pflichten der Betriebsfinanz\u00e4mter im Rahmen des Feststellungsverfahrens<\/h5>\n<p>Die Betriebsfinanz\u00e4mter stellen fest (wenn die Angaben f\u00fcr die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind und soweit es nicht land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen betrifft (siehe Tz.\u00a01.3.2.1)):<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Wert des Betriebsverm\u00f6gens, des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen oder den Wert von nicht b\u00f6rsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 und 3\u00a0BewG )<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01 bis 5\u00a0ErbStG zur Pr\u00fcfung des Vorliegens von beg\u00fcnstigtem Verm\u00f6gen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0ErbStG bzw. \u00a7\u00a013a Abs.\u00a08 Nr.\u00a03\u00a0ErbStG , jeweils bezogen auf die einzelne \u00fcbertragene wirtschaftliche Einheit,<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens, die dem Betrieb am Bewertungsstichtag weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, zur Aussonderung des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens aus dem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen (\u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a03\u00a0ErbStG ), jeweils bezogen auf die einzelne \u00fcbertragene wirtschaftliche Einheit,<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Anzahl der Besch\u00e4ftigten des Betriebes zur Pr\u00fcfung der Anwendung der Lohnsummenregelung (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a01 Satz\u00a04\u00a0ErbStG ),<\/p>\n<p>e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Ausgangslohnsumme bei einem Einzelunternehmen oder einer unmittelbaren Beteiligung des Erblassers oder Schenkers an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und seine Beteiligungsquote zur Pr\u00fcfung der Lohnsummenregelung (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a01\u00a0ErbStG bzw. \u00a7\u00a013a Abs.\u00a08 Nr.\u00a01\u00a0ErbStG ).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die vorstehenden Angaben zu b) bis e) sind im Rahmen der gesonderten Feststellung auch dann mitzuteilen, wenn es sich um einen Anteil an einer b\u00f6rsennotierten Kapitalgesellschaft handelt, deren Wert nach \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01\u00a0BewG ermittelt wurde.<\/p>\n<p>F\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer vor dem 1.\u00a0Juli 2011 entstanden ist, werden die Angaben zu b) bis e) nur \u00a0<strong>nachrichtlich<\/strong> \u00a0mitgeteilt.<\/p>\n<p>Folgende Angaben werden weiterhin nur \u00a0<strong>nachrichtlich<\/strong> \u00a0mitgeteilt:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 sofern Grundbesitz sowohl zum Betriebsverm\u00f6gen als auch zum Grundverm\u00f6gen geh\u00f6rt, der Anteil, mit dem das Grundst\u00fcck im Betriebsverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt wurde (&gt; H B 151.2\u00a0ErbStH 2011 )<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Umfang und der Wert des ausl\u00e4ndischen Verm\u00f6gens, welches im festgestellten Wert enthalten ist, aber einer Betriebsst\u00e4tte in einem Drittstaat dient, zur Pr\u00fcfung des Vorliegens beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Verm\u00f6gens i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a013b Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0ErbStG , jeweils bezogen auf die einzelne \u00fcbertragene wirtschaftliche Einheit (&gt; H B 151.7\u00a0ErbStH 2011 ).<\/p>\n<h5>\u00a01.3.2.3\u00a0Pflichten der Verwaltungsfinanz\u00e4mter f\u00fcr verm\u00f6gensverwaltende Gemeinschaften\/Gesellschaften<\/h5>\n<p>Das Verwaltungsfinanzamt unterrichtet das Erbschaftsteuerfinanzamt nach Eingang der Aufforderung zur Feststellung des Anteils am Wert von anderen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden und Schulden, die mehreren Personen zustehen, wenn zum Verm\u00f6gen der Gemeinschaft\/Gesellschaft<\/p>\n<ul>\n<li>inl\u00e4ndischer Grundbesitz,<\/li>\n<li>inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen mit Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung im Inland oder<\/li>\n<li>Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung im Inland<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>geh\u00f6ren (&gt; H B 151.6\u00a0ErbStH 2011 ). Dabei sind die Bezeichnung der wirtschaftlichen Einheit und deren Lage bzw. der Sitz\/die Gesch\u00e4ftsleitung anzugeben.<\/p>\n<p>Die dazu erforderlichen gesonderten Feststellungen werden durch die Erbschaftsteuerfinanz\u00e4mter bei dem jeweiligen Lage- bzw. Betriebsfinanzamt angefordert.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsfinanzamt stellt den Anteil am Wert von anderen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden und Schulden, die mehreren Personen zustehen, fest (\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a04\u00a0BewG ).<\/p>\n<p>Eine Feststellung nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a01a und \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02a\u00a0ErbStG erfolgt nicht, da insoweit kein beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a013b Abs.\u00a01\u00a0ErbStG vorliegt.<\/p>\n<h5>\u00a01.3.2.4\u00a0Pflichten der Lagefinanz\u00e4mter im Zusammenhang mit der \u00dcberwachung der Verschonungsvoraussetzungen der \u00a7\u00a7\u00a013a und 19a \u00a0ErbStG<\/h5>\n<p>Die Lagefinanz\u00e4mter teilen in den F\u00e4llen der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft unter Anwendung des ab dem 1.\u00a0Januar 2009 geltenden Rechts \u00a0<strong>im Wege der Amtshilfe<\/strong> \u00a0mit:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Ver\u00e4u\u00dferung von Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7\u00a0168 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0BewG (Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs) sowie selbst genutzter Grundst\u00fccke, die nach \u00a7\u00a0159\u00a0BewG dem Grundverm\u00f6gen zuzurechnen sind, und ob in diesen F\u00e4llen eine Reinvestition vorgenommen wurde (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 Satz\u00a03\u00a0ErbStG ),<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils sowie die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn dies dazu f\u00fchrt, dass der Betrieb als St\u00fcckl\u00e4nderei zu qualifizieren ist oder das Verm\u00f6gen nicht mehr auf Dauer dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (z.\u00a0B. gewerbliche Nutzung),<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 das Ausscheiden (z.\u00a0B. aufgrund Ver\u00e4u\u00dferung, Entnahme) wesentlicher Wirtschaftsg\u00fcter eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und ob im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung eine Reinvestition vorgenommen wurde (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 Satz\u00a03\u00a0ErbStG ),<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Qualifizierung des bisherigen Betriebs oder einzelner Fl\u00e4chen innerhalb der Behaltensfrist als St\u00fcckl\u00e4nderei (Verpachtung von Fl\u00e4chen an einen anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr mindestens 15\u00a0Jahre),<\/p>\n<p>e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Wegfall der Selbstbewirtschaftung von Grundst\u00fccken im Sinne des \u00a7\u00a0159\u00a0BewG .<\/p>\n<p>f)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">nach Ablauf der Behaltensfrist<\/span> \u00a0und Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt den Umfang der Entnahmen\/Aussch\u00fcttungen, der Einlagen und der Gewinne oder Gewinnanteile (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a03\u00a0ErbStG , \u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 Satz\u00a01\u00a0ErbStG bzw. \u00a7\u00a013a Abs.\u00a08 Nr.\u00a02\u00a0ErbStG ),<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Mitteilungen nach a) bis e) sind zu fertigen, sobald das zust\u00e4ndige Lagefinanzamt von einer sch\u00e4dlichen Verf\u00fcgung Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich teilen die Lagefinanz\u00e4mter nach Ablauf der Lohnsummenfrist (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0ErbStG bzw. \u00a7\u00a013a Abs.\u00a08 Nr.\u00a01\u00a0ErbStG ) aufgrund einer Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt in F\u00e4llen der Anwendung des ab dem 1.\u00a0Januar 2009 geltenden Rechts<\/p>\n<ul>\n<li>f\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer vor dem 1.\u00a0Juli 2011 entstanden ist, \u00a0<strong>im Wege der Amtshilfe<\/strong> \u00a0bzw.<\/li>\n<li>f\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer nach dem 30.\u00a0Juni 2011 entstanden ist, im Rahmen der gesonderten Feststellung<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die Summe der ma\u00dfgebenden j\u00e4hrlichen Lohnsummen (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0ErbStG bzw. \u00a7\u00a013a Abs.\u00a08 Nr.\u00a01\u00a0ErbStG ) mit.<\/p>\n<p>Wenn das Lagefinanzamt die mitzuteilenden Angaben nicht aus seinen Steuerakten entnehmen kann, hat das Lagefinanzamt diese bei dem f\u00fcr die ertragsteuerliche Behandlung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zust\u00e4ndigen Finanzamt im Wege der Amtshilfe anzufordern und dem Erbschaftsteuerfinanzamt mitzuteilen.<\/p>\n<h5>\u00a01.3.2.5\u00a0Pflichten der Betriebsfinanz\u00e4mter im Zusammenhang mit der \u00dcberwachung der Verschonungsvoraussetzungen der \u00a7\u00a7\u00a013a und 19a \u00a0ErbStG<\/h5>\n<p>Die Betriebsfinanz\u00e4mter teilen in F\u00e4llen der Anwendung des ab dem 1.\u00a0Januar 2009 geltenden Rechts \u00a0<strong>im Wege der Amtshilfe<\/strong> \u00a0(&gt; H B 151.8\u00a0ErbStH 2011 ) mit:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">nach Ablauf der Behaltensfrist<\/span> \u00a0und Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt den Umfang der Entnahmen\/Aussch\u00fcttungen, der Einlagen und der Gewinne oder Gewinnanteile (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a03\u00a0ErbStG , \u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 Satz\u00a01\u00a0ErbStG bzw. \u00a7\u00a013a Abs.\u00a08 Nr.\u00a02\u00a0ErbStG ),<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">ob innerhalb der Behaltensfrist<\/span> \u00a0wesentliche Betriebsgrundlagen ver\u00e4u\u00dfert, ins Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugef\u00fchrt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder ver\u00e4u\u00dfert wurde (sch\u00e4dliche Verf\u00fcgung nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 und 4\u00a0ErbStG ).<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob<\/p>\n<ul>\n<li>eine dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen zum jungen Verwaltungsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a03\u00a0ErbStG ) oder zum jungen Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a0200 Abs.\u00a04\u00a0BewG ) geh\u00f6rte,<\/li>\n<li>in diesen F\u00e4llen eine Reinvestition vorgenommen wurde (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 Satz\u00a03\u00a0ErbStG ).<\/li>\n<\/ul>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">ob innerhalb der Behaltensfrist<\/span> \u00a0andere Verf\u00fcgungen get\u00e4tigt wurden, die nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a05\u00a0ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen f\u00fchren.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob in diesen F\u00e4llen eine Reinvestition vorgenommen wurde (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 Satz\u00a03\u00a0ErbStG ).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Mitteilungen nach b) und c) sind zu fertigen, sobald das zust\u00e4ndige Betriebsfinanzamt von einer sch\u00e4dlichen Verf\u00fcgung Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich teilen die Betriebsfinanz\u00e4mter nach Ablauf der Lohnsummenfrist (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0ErbStG bzw. \u00a7\u00a013a Abs.\u00a08 Nr.\u00a01\u00a0ErbStG ) aufgrund einer Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt in F\u00e4llen der Anwendung des ab dem 1.\u00a0Januar 2009 geltenden Rechts<\/p>\n<ul>\n<li>f\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer vor dem 1.\u00a0Juli 2011 entstanden ist, \u00a0<strong>im Wege der Amtshilfe<\/strong> \u00a0bzw.<\/li>\n<li>f\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer nach dem 30.\u00a0Juni 2011 entstanden ist, im Rahmen der gesonderten Feststellung<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die Summe der ma\u00dfgebenden j\u00e4hrlichen Lohnsummen (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0ErbStG bzw. \u00a7\u00a013a Abs.\u00a08 Nr.\u00a01\u00a0ErbStG ) mit.<\/p>\n<h5>\u00a01.3.2.6\u00a0Erteilung einer verbindlichen Auskunft\u00a0\u2013\u00a0Zust\u00e4ndigkeit des Erbschaftsteuerfinanzamts oder des Betriebs-\/Lagefinanzamts<\/h5>\n<p>Die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft richtet sich danach, welches Finanzamt bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts \u00f6rtlich zust\u00e4ndig w\u00e4re (\u00a7\u00a089 Abs.\u00a02\u00a0AO ).<\/p>\n<p>Sind mehrere Finanz\u00e4mter zust\u00e4ndig, kann zwischen diesen f\u00fcr die Erteilung der verbindlichen Auskunft eine Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarung analog \u00a7\u00a027\u00a0AO getroffen werden, wenn der Betroffene zustimmt. Insoweit wird auf die Regelungen zur Zust\u00e4ndigkeit eines Finanzamts nach \u00a7\u00a089 Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0AO hingewiesen, s. auch AEAO zu \u00a7\u00a089 A bs.\u00a02 Satz\u00a02, Nr.\u00a03.3.2, insbesondere Nr.\u00a03.3.2.3. Diese (grunds\u00e4tzlich mehrere Steuerarten betreffenden) Regelungen sind hier analog anwendbar. Die M\u00f6glichkeit einer Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarung gilt aber ausschlie\u00dflich f\u00fcr Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Festsetzung der Steuern bzw. f\u00fcr die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bleibt davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Bei Antr\u00e4gen in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des Unternehmensverm\u00f6gens nach \u00a7\u00a013a\u00a0ErbStG k\u00f6nnen sowohl das Betriebs-\/Lagefinanzamt als auch das Erbschaftsteuerfinanzamt \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">sachlich<\/span> \u00a0zust\u00e4ndig sein, da die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung (Regel- und Optionsverschonung) sowohl bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer als auch bei der gesonderten Feststellung des Werts des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens zu pr\u00fcfen sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit bei Erwerben, f\u00fcr die die Steuer nach dem 30.\u00a0Juni 2011 entsteht, gelten folgende Grunds\u00e4tze:<\/p>\n<p>Sind die Rechtsfragen, zu denen eine verbindliche Auskunft beantragt wird, auf<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 gesondert festzustellende Merkmale im Rahmen der gesonderten Feststellung nach \u00a7\u00a0151\u00a0BewG (z.\u00a0B. Zugeh\u00f6rigkeit von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden zu einem Betrieb, Verm\u00f6gensart, festzustellender Wert &gt; R E 13b.3 S\u00e4tze\u00a01 und 2\u00a0ErbStR 2011 ),<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Besch\u00e4ftigten und\/oder die Summe der ma\u00dfgebenden j\u00e4hrlichen Lohnsummen (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a01a\u00a0ErbStG ) oder<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens und\/oder des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens und\/oder das Vorliegen von R\u00fcckausnahmetatbest\u00e4nden bei Wirtschaftsg\u00fctern des Verwaltungsverm\u00f6gens (\u00a7\u00a013b Abs.\u00a02a\u00a0ErbStG )<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>gerichtet, hat das Betriebs-\/Lagefinanzamt \u00fcber den Antrag zu entscheiden. Dies gilt auch bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen.<\/p>\n<p>Sind die Rechtsfragen, zu denen eine verbindliche Auskunft beantragt wird, allein darauf gerichtet, ob<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a01\u00a0ErbStG vorliegt oder<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 eine sch\u00e4dliche Verf\u00fcgung nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a05\u00a0ErbStG gegeben ist,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>hat das Erbschaftsteuerfinanzamt \u00fcber den Antrag zu entscheiden (&gt; R E 13b.3 Satz\u00a03\u00a0ErbStR 2011 ). Es kann dazu die Amtshilfe des Betriebs-\/Lagefinanzamts in Anspruch nehmen.<\/p>\n<h3>\u00a01.4\u00a0Pflichten gegen\u00fcber anderen Finanz\u00e4mtern<\/h3>\n<p>Die f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter haben nach Ma\u00dfgabe der gleich lautenden L\u00e4ndererlasse vom 18.\u00a0Juni 2003 ( BStBl\u00a02003 I S.\u00a0392 ) Kontrollmitteilungen zu \u00fcbersenden<\/p>\n<ul>\n<li>f\u00fcr die Steuerakten des Erblassers, wenn der Reinwert des Nachlasses mehr als 250.000\u00a0EUR oder das zum Nachlass geh\u00f6rende Kapitalverm\u00f6gen mehr als 50.000\u00a0EUR betr\u00e4gt,<\/li>\n<li>f\u00fcr die Steuerakten des Erwerbers, wenn der erbschaftsteuerliche Bruttowert mehr als 250.000\u00a0EUR oder das zum Erwerb (auch durch Schenkung) geh\u00f6rende Kapitalverm\u00f6gen mehr als 50.000\u00a0EUR betr\u00e4gt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter \u00fcbermitteln dem f\u00fcr die Einkommensteuer des Erwerbers zust\u00e4ndigen Finanzamt auf dessen Anfrage die f\u00fcr die Ermittlung der Steuererm\u00e4\u00dfigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach \u00a7\u00a035b\u00a0EStG notwendigen Angaben.<\/p>\n<h3>\u00a01.5\u00a0Pr\u00fcfung der Unterlagen; Aufbewahrung erledigter Unterlagen<\/h3>\n<h4>\u00a01.5.1\u00a0Vollst\u00e4ndigkeit der Anzeigen der Standes\u00e4mter<\/h4>\n<p>Nach Eingang der Anzeigen hat das Erbschaftsteuerfinanzamt anhand der laufenden Nummern des Sterbebuchs bzw. der Sterbeurkunden zu pr\u00fcfen, ob das Standesamt die Sterbef\u00e4lle l\u00fcckenlos mitgeteilt hat. Das Fehlen einzelner Nummern ist alsbald aufzukl\u00e4ren (\u00a7\u00a0105 Abs.\u00a02\u00a0BuchO).<\/p>\n<h4>\u00a01.5.2\u00a0Zust\u00e4ndigkeit<\/h4>\n<p>Das Finanzamt hat nach Eingang der Unterlagen (Tz.\u00a01.1, 1.2 und 1.3.1) zu pr\u00fcfen, ob es \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist (\u00a7\u00a035\u00a0ErbStG ). Ist es nicht zust\u00e4ndig, hat es die Unterlagen an das zust\u00e4ndige Finanzamt abzugeben. Die \u00dcbersendung kann unterbleiben, wenn au\u00dfer einer Sterbefallanzeige\/eines Auszugs aus der Totenliste keine weiteren Anzeigen und Unterlagen eingegangen sind (\u00a7\u00a0107\u00a0BuchO).<\/p>\n<h4>\u00a01.5.3\u00a0Sachliche Pr\u00fcfung der Unterlagen; Aufbewahrung erledigter Unterlagen; Erbschaftsteuerliste; Schenkungsteuerliste<\/h4>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Unterlagen sind daraufhin zu pr\u00fcfen, ob eine Steuerpflicht gegeben ist oder ob Steuerfreiheit in Betracht kommt. Dazu sind erforderlichenfalls auch andere Akten (z.\u00a0B. Einkommensteuerakten) heranzuziehen.<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ergibt die Pr\u00fcfung Steuerfreiheit, ist dies in den Unterlagen zu vermerken (\u00a7\u00a0109 Abs.\u00a02\u00a0BuchO). Die erledigten Unterlagen (Freibelege) sind geordnet aufzubewahren.<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Soweit der Fall nicht nach Buchstabe\u00a0b zu erledigen ist oder die weitere Pr\u00fcfung innerhalb von drei Jahren nach Eingang der ersten Unterlagen eine Entscheidung \u00fcber die Steuerpflicht noch nicht zul\u00e4sst, ist der Fall in eine der nach \u00a7\u00a7\u00a0104 und 109\u00a0BuchO zu f\u00fchrenden Steuerlisten einzutragen, soweit der Steuerfall nicht in einem automatisierten Verfahren \u00fcberwacht wird (\u00a7\u00a097 Abs.\u00a01\u00a0BuchO). Steuerfreie F\u00e4lle, die steuerpflichtig werden k\u00f6nnen, sind zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<h3>\u00a01.6\u00a0\u00dcbersendung von Steuererkl\u00e4rungsvordrucken (\u00a7\u00a031\u00a0ErbStG )<\/h3>\n<p>Ergibt die Pr\u00fcfung nach Tz.\u00a01.5.3 eine Steuerpflicht, so ist zum Zwecke der Steuerermittlung dem Erwerber oder der nach \u00a7\u00a031\u00a0ErbStG sonst in Betracht kommenden Person eine Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererkl\u00e4rung zu \u00fcbersenden. Das Gleiche gilt in den F\u00e4llen, in denen die Unterlagen der Tz.\u00a01.1, 1.2 und 1.3.1 noch keine endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit des Falles zulassen. Der Eingang der Erkl\u00e4rungen ist zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<h3>\u00a01.7\u00a0Vereinfachte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen<\/h3>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die \u00dcbersendung amtlicher Steuererkl\u00e4rungsvordrucke kann unterbleiben, wenn die Aufkl\u00e4rung der f\u00fcr die Steuerpflicht erheblichen Verh\u00e4ltnisse bereits durch die Beantwortung bestimmter einzelner Fragen zu erwarten ist. In diesen F\u00e4llen gen\u00fcgt die \u00dcbersendung eines entsprechenden Fragebogens oder einer vereinfachten <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuererklaerung.htm\" target=\"_blank\">Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererkl\u00e4rung<\/a>.<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Geh\u00f6rt zum Erwerb eine Beteiligung an einer verm\u00f6gensverwaltenden Gesellschaft\/Gemeinschaft i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Satz\u00a04\u00a0ErbStG von bis zu 1\u00a0% (gezeichneter Anteil bzw. Einlagewert maximal 100.000\u00a0\u20ac), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte f\u00fcr das Verm\u00f6gen der Gesellschaft\/Gemeinschaft nach \u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 bis Nr.\u00a04\u00a0BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Sch\u00e4tzung zu ermitteln. Dabei k\u00f6nnen die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft\/Gemeinschaft \u00fcber das aufgegliederte Verm\u00f6gen zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1.\u00a0Januar des Jahres der Steuerentstehung grunds\u00e4tzlich \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Geh\u00f6rt zum Erwerb eine Beteiligung an einer gewerblich t\u00e4tigen oder gewerblich gepr\u00e4gten Gesellschaft von bis zu 1\u00a0% (Einlage maximal 100.000\u00a0\u20ac), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte f\u00fcr das Verm\u00f6gen der Gesellschaft nach \u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Sch\u00e4tzung zu ermitteln. Dabei k\u00f6nnen die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft \u00fcber den Wert des Anteils bzw. der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1.\u00a0Januar des Jahres der Steuerentstehung grunds\u00e4tzlich \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>Ob die Beteiligung als beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen nach \u00a7\u00a013a\u00a0ErbStG zu behandeln ist, richtet sich nach der Art der T\u00e4tigkeit der Gesellschaft. Sie muss im Zweifel durch Anfrage des Erbschaftsteuerfinanzamts beim Betriebsfinanzamt oder bei der jeweiligen Gesellschaft gekl\u00e4rt werden. Bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass sie nicht zum beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Verm\u00f6gen i.\u00a0S. des \u00a7\u00a013b\u00a0ErbStG geh\u00f6ren. Sofern ein Antrag auf Beg\u00fcnstigung nicht gestellt wird, ist anzunehmen, dass die Verwaltungsverm\u00f6gensquote \u00fcber 50\u00a0% liegt, auch wenn es sich um eine gewerblich t\u00e4tige Gesellschaft handelt.<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Geh\u00f6ren zum Erwerb nicht b\u00f6rsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft von bis zu 1\u00a0% (Anteil am Nenn-\/Stammkapital max. 100.000\u00a0\u20ac), kann auf die Feststellung des Bedarfswerts f\u00fcr die Anteile nach \u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a03\u00a0BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Sch\u00e4tzung zu ermitteln. Dabei k\u00f6nnen die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft \u00fcber den Anteilswert zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1.\u00a0Januar des Jahres der Steuerentstehung grunds\u00e4tzlich \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es bleibt den Finanz\u00e4mtern unbenommen, in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen die Feststellung des Bedarfswertes zu veranlassen.<\/p>\n<h3>\u00a01.8\u00a0Gegenst\u00e4nde, deren Erhaltung im \u00f6ffentlichen Interesse liegt<\/h3>\n<p>Wird f\u00fcr bewegliche Gegenst\u00e4nde, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung f\u00fcr Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, die Steuerbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0ErbStG in Anspruch genommen, hat das Finanzamt die Vorlage eines Verzeichnisses der Gegenst\u00e4nde unter Angabe ihres Werts zu verlangen.<\/p>\n<p>Der Nachweis dar\u00fcber, dass die Erhaltung von Grundbesitz, Teilen von Grundbesitz oder beweglichen Gegenst\u00e4nden wegen der Bedeutung f\u00fcr Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im \u00f6ffentlichen Interesse liegt (\u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0ErbStG ) und dass solcher Grundbesitz, solche Teile von Grundbesitz oder solche beweglichen Gegenst\u00e4nde in einem den Verh\u00e4ltnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, ist durch Vorlage einer Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der f\u00fcr Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zug\u00e4nglich gemacht ist und dessen Erhaltung im \u00f6ffentlichen Interesse liegt (\u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03\u00a0ErbStG ).<\/p>\n<h3>\u00a01.9\u00a0Steuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim<\/h3>\n<p>Nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04b und 4c\u00a0ErbStG ist der Erwerb des Familienheimes von Todes wegen durch den Ehegatten, den Lebenspartner bzw. die Kinder\/Kinder vorverstorbener Kinder des Erblassers steuerfrei. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erwerber das Objekt nach dem Erwerb zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gibt er innerhalb dieser zehn Jahre die Selbstnutzung auf, entf\u00e4llt die Steuerbefreiung grunds\u00e4tzlich vollst\u00e4ndig. In den F\u00e4llen, in denen im Rahmen der Vorpr\u00fcfung des Steuerfalles mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Selbstnutzung durch den Erwerber ohne schuldhaftes Z\u00f6gern ausgegangen werden kann, kann auf einen Aufgriff des Falls verzichtet werden, wenn bei einer Zusammenrechnung des \u00fcberschl\u00e4gigen Wertes des auf den Erwerber entfallenden steuerfreien Familienheimes mit seinem \u00fcbrigen Erwerb die dem Erwerber zustehenden Freibetr\u00e4ge nach \u00a7\u00a7\u00a016 und 17 \u00a0ErbStG sowie ggf. den steuerfreien Zugewinnausgleich nach \u00a7\u00a05\u00a0ErbStG um nicht mehr als 15.000\u00a0\u20ac \u00fcberschritten werden. Es ist weiter entsprechend Tz.\u00a01.5.3 Buchst.\u00a0b zu verfahren.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>2.\u00a0Festsetzungsverfahren<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a02.1\u00a0Steuerbescheid<\/h3>\n<p>\u00dcber die Festsetzung der Steuer ist f\u00fcr jeden Steuerschuldner unter einer besonderen Steuernummer ein Steuerbescheid zu erteilen (\u00a7\u00a028\u00a0BuchO). In Schenkungsf\u00e4llen ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jeden Erwerb ein Steuerbescheid zu erteilen. Die Steuerfestsetzung ist in der Steuerliste anzuschreiben (\u00a7\u00a0111\u00a0BuchO), soweit der Steuerfall nicht in einem automatisierten Verfahren \u00fcberwacht wird (\u00a7\u00a097 Abs.\u00a01\u00a0BuchO).<\/p>\n<p>Kann die Steuer nicht sofort endg\u00fcltig festgesetzt werden, ist sie insbesondere bei h\u00f6heren Steuerbetr\u00e4gen alsbald nach Bekanntwerden des Steuerfalls gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0164 , 165 \u00a0AO unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung bzw. vorl\u00e4ufig festzusetzen. Die Ungewissheiten sind mit der gebotenen Sorgfalt in angemessener Zeit zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<h3>\u00a02.2\u00a0Steuerfestsetzung in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a025\u00a0ErbStG nach dem bis zum 31.\u00a0Dezember 2008 geltenden Recht<\/h3>\n<p>In den F\u00e4llen des \u00a7\u00a025 Abs.\u00a01\u00a0ErbStG nach dem bis zum 31.\u00a0Dezember 2008 geltenden Recht ist im Steuerbescheid neben der Gesamtsteuer auch der zinslos zu stundende Betrag auszuweisen. Wegen der \u00dcberwachung der Beendigung der Stundung siehe Tz.\u00a04.1 Buchst.\u00a0e. Hat der Steuerschuldner die Abl\u00f6sung des zinslos zu stundenden Steuerbetrags beantragt, ist der Abl\u00f6sungsbetrag dem Steuerschuldner in einem f\u00f6rmlichen Bescheid bekanntzugeben. F\u00fcr die Zahlung des Abl\u00f6sungsbetrags ist eine Frist von einem Monat zu gew\u00e4hren. Entrichtet der Steuerschuldner den Abl\u00f6sungsbetrag nicht, ist der Antrag auf Abl\u00f6sung damit hinf\u00e4llig. Eine Anmahnung oder Beitreibung des Abl\u00f6sungsbetrags kommt nicht in Betracht. Hat der Steuerschuldner noch vor Erteilung des Steuerbescheids die Abl\u00f6sung beantragt, kann der Abl\u00f6sungsbescheid mit dem Steuerbescheid zusammengefasst werden.<\/p>\n<h3>\u00a02.3\u00a0Zahlungsfrist<\/h3>\n<p>Die Zahlungsfrist (\u00a7\u00a0220\u00a0AO ) ist in der Regel auf einen Monat zu bemessen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>3.\u00a0Erhebungsverfahren<\/strong><\/h2>\n<p>Die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die auf Grund einer Festsetzung anzunehmen oder auszuzahlen ist, ist auf Grund dieser Festsetzung zum Soll zu stellen (\u00a7\u00a061\u00a0BuchO). Die oberste Finanzbeh\u00f6rde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann hierzu n\u00e4here Anordnungen treffen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>4.\u00a0Steuer\u00fcberwachung<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a04.1\u00a0\u00dcberwachungsf\u00e4lle<\/h3>\n<p>Die F\u00e4lle, in denen die Versteuerung ausgesetzt bzw. eine Stundung nach \u00a7\u00a025 Abs.\u00a01\u00a0ErbStG (bis zum 31.\u00a0Dezember 2008 geltendes Recht) erfolgt ist oder in denen aus anderen Gr\u00fcnden eine Steuerfestsetzung nachtr\u00e4glich erforderlich werden kann, sind zu \u00fcberwachen (\u00a7\u00a0110\u00a0BuchO). Zu \u00fcberwachen ist insbesondere<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Eintritt einer Nacherbfolge oder der F\u00e4lligkeit eines Nachverm\u00e4chtnisses im Fall des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03\u00a0ErbStG ,<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Fortfall der Steuerverg\u00fcnstigung in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02, 3, 4b, 4c, 13 und 16 Buchst.\u00a0b\u00a0ErbStG ,<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Fortfall der Steuerverg\u00fcnstigungen in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7\u00a013a und 19a \u00a0ErbStG,<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Beendigung der Aussetzung (Teilaussetzung) der Versteuerung in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a025 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a\u00a0ErbStG a.\u00a0F. oder des \u00a7\u00a031\u00a0ErbStG a.\u00a0F. (vor dem 1.\u00a0Januar 1974),<\/p>\n<p>e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Beendigung der Stundung in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a025 Abs.\u00a01\u00a0ErbStG (bis zum 31.\u00a0Dezember 2008 geltendes Recht),<\/p>\n<p>f)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der vorzeitige Wegfall von Lasten (\u00a7\u00a014 Abs.\u00a02\u00a0BewG ), soweit nicht bereits Buchst.\u00a0d) oder e) Anwendung findet,<\/p>\n<p>g)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder des Ereignisses in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7\u00a04 und 8 \u00a0BewG,<\/p>\n<p>h)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Eintritt der aufl\u00f6senden Bedingung oder des Ereignisses in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7\u00a07 und 8 \u00a0BewG, soweit nicht bereits Buchst.\u00a0d) oder e) Anwendung findet,<\/p>\n<p>i)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Wegfall der Voraussetzungen f\u00fcr die Stundung in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a028 Abs.\u00a03\u00a0ErbStG ,<\/p>\n<p>j)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ein Fall, in dem die Anwendung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a03\u00a0ErbStG beantragt wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Von einer \u00dcberwachung kann mit Ausnahme der F\u00e4lle des \u00a7\u00a025\u00a0ErbStG (bis zum 31.\u00a0Dezember 2008 geltendes Recht) abgesehen werden, wenn die sp\u00e4ter zu erhebende Steuer voraussichtlich 1.000\u00a0Euro f\u00fcr den einzelnen Beteiligten nicht \u00fcbersteigen wird.<\/p>\n<p>Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten oder Lebenspartnern ist der Eintritt der Erbfolge durch den Tod des \u00fcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartners in der Regel nicht zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<h3>\u00a04.2\u00a0\u00dcberwachungsanordnung<\/h3>\n<p>In der \u00dcberwachungsanordnung sind anzugeben<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Gegenstand, der Grund und die Dauer der \u00dcberwachung,<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 in welcher Weise und in welchen Fristen (vgl. Tz.\u00a04.4) festzustellen sind, ob der Grund f\u00fcr die \u00dcberwachung weggefallen ist.<\/p>\n<h3>\u00a04.3\u00a0\u00dcberwachungsliste<\/h3>\n<p>Die \u00dcberwachungsf\u00e4lle sind nach der sonstigen Erledigung des Steuerfalls aus der Erbschaftsteuerliste, Schenkungsteuerliste oder den sonstigen Unterlagen in eine besondere \u00dcberwachungsliste zu \u00fcbertragen, die fortlaufend zu f\u00fchren ist. Die \u00dcberwachungsliste kann auch in Karteiform oder einem automatisierten Verfahren (\u00a7\u00a7\u00a097, 98\u00a0BuchO) gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<h3>\u00a04.4\u00a0Bearbeitung der \u00dcberwachungsf\u00e4lle<\/h3>\n<p>In Zeitabschnitten von h\u00f6chstens drei Jahren ist festzustellen, ob der Grund f\u00fcr die \u00dcberwachung noch fortdauert. Das Datum der Wiedervorlage der Akten zu dem jeweils n\u00e4chsten Zeitpunkt, zu dem die \u00dcberwachung endet (z.\u00a0B. in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02, 3, 4b, 4c, 13 und 16 Buchst.\u00a0b, \u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 a.\u00a0F., \u00a7\u00a013a Abs.\u00a01 und 5, \u00a7\u00a019a Abs.\u00a05 a.\u00a0F., \u00a7\u00a019a Abs.\u00a05\u00a0ErbStG , \u00a7\u00a014 Abs.\u00a02\u00a0BewG ), ist in der daf\u00fcr vorgesehenen Spalte der \u00dcberwachungsliste zu vermerken. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Tages, an dem die Akten wieder vorgelegt worden sind.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7\u00a013a und 19a \u00a0ErbStG ist es ausreichend, wenn eine \u00dcberpr\u00fcfung in dem Jahr erfolgt, in dem die Behaltensfrist endet.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a03\u00a0ErbStG ist es ausreichend, wenn die \u00dcberpr\u00fcfung am Ende des \u00dcberwachungszeitraums von zehn Jahren erfolgt.<\/p>\n<h3>\u00a04.5\u00a0Erledigung der \u00dcberwachung<\/h3>\n<p>Ist die \u00dcberwachung abgeschlossen, ist dies in der \u00dcberwachungsliste (\u00dcberwachungskartei) zu vermerken. Der Fall ist nur in die laufende Steuerliste zu \u00fcbernehmen, wenn eine Steuer zu erheben ist.<\/p>\n<p>Hat sich die \u00dcberwachung nur teilweise erledigt, so ist entsprechend zu verfahren.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>5.\u00a0Anwendung<\/strong><\/h2>\n<p>Der Erlass ist auf alle Erwerbe anzuwenden, die der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Bisher ergangene Allgemeine Verwaltungsanweisungen f\u00fcr die Erbschaftsteuer (ErbStVA) werden aufgehoben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Verwaltungsanweisung f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA) Das Erbschaftsteuerfinanzamt informiert in bestimmten F\u00e4llen das Einkommensteuerfinanzamt. Die Details regelt eine Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt (13.8.12, S 3715 A &#8211; 2 &#8211; St 119). Bezug: OFD Frankfurt\/M. Erlass vom 21.06.2012\u00a0\u2013\u00a0S 3715 A \u2013 005 \u2013 II 6a BStBl\u00a02012 I, 712 \u00a01.\u00a0Ermittlungsverfahren \u00a01.1\u00a0Erwerbe von Todes wegen und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaft-uber-diese-informationsquellen-verfugt-das-finanzamt\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erbschaft: \u00dcber diese Informationsquellen verf\u00fcgt das Finanzamt<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4,1730,63],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17888"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17888"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17888\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17888"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17888"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17888"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}