{"id":17929,"date":"2013-04-03T07:06:03","date_gmt":"2013-04-03T05:06:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=17929"},"modified":"2020-09-14T16:14:08","modified_gmt":"2020-09-14T14:14:08","slug":"verlustfeststellung-kein-berucksichtigung-geltend-gemachter-verluste-bei-bestandskraftigen-einkommensteuerfestsetzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verlustfeststellung-kein-berucksichtigung-geltend-gemachter-verluste-bei-bestandskraftigen-einkommensteuerfestsetzungen\/","title":{"rendered":"Verlustfeststellung: Keine Ber\u00fccksichtigung geltend gemachter Verluste bei bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerfestsetzungen"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 7 K 1654\/12<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">30.01.2013<\/span><\/div>\n<div>Gericht:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht K\u00f6ln<\/span><\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">7. Senat<\/span><\/div>\n<div>Entscheidungsart:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Urteil<\/span><\/div>\n<div>Aktenzeichen:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">7 K 1654\/12<\/span><\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong>2Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2010 Verlustfeststellungsbescheide zur Ber\u00fccksichtigung von Verlusten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu erlassen sind.<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger befand sich in den nicht streitbefangenen Jahren 2004 und 2005 in einer Ausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und erzielte in diesem Zusammenhang Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Daneben erzielte er Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an einer Grundst\u00fccksgemeinschaft. Er schloss seine Ausbildung im Juli 2005 ab und begann im September 2006 ein Fachhochschulstudium in B. Die Einkommensteuerveranlagungen f\u00fcr 2004 und 2005, in denen der Kl\u00e4ger auch Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend machte, erfolgten erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df und wurden bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>4In den Streitjahren 2006 bis 2010 wurde der Kl\u00e4ger zur Einkommensteuer veranlagt. Ausweislich der von ihm f\u00fcr 2007 am 5.11.2008, f\u00fcr 2008 am 26.11.2009, f\u00fcr 2009 am 16.8.2010 und f\u00fcr 2010 am 12.10.2011 eingereichten <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/einkommensteuererklaerung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Einkommensteuererkl\u00e4rungen<\/a> erzielte er lediglich Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an der Grundst\u00fccksgemeinschaft in H\u00f6he von 2.431 Euro (2007 und 2008), 2.411 Euro (2009) bzw. 4.822 Euro (2010). Angaben zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bzw. von hiermit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten machte er nicht. Den Steuererkl\u00e4rungen war keine Anlage N beigef\u00fcgt. Die im Mantelbogen f\u00fcr den Bereich der Sonderausgaben unter der Rubrik \u201eAufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung der Stpfl.\/des Ehemannes\u201c vorgesehenen Felder hatte der Kl\u00e4ger nicht ausgef\u00fcllt. F\u00fcr n\u00e4here Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten befindlichen Steuererkl\u00e4rungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>5Der Beklagte setzte die Einkommensteuer f\u00fcr 2007 mit Bescheid vom 19.12.2008, f\u00fcr 2008 mit Bescheid vom 8.12.2009, f\u00fcr 2009 mit Bescheid vom 3.9.2010 und f\u00fcr 2010 mit Bescheid vom 3.11.2011 jeweils erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df auf 0 Euro fest. Dar\u00fcber hinaus sch\u00e4tzte er f\u00fcr das Jahr 2006 die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 28.8.2008 zun\u00e4chst unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ebenfalls auf 0 Euro fest. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde mit Bescheid vom 29.10.2008 aufgehoben. Die vorgenannten Steuerbescheide wurden bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>6Am 27.12.2011 reichte der Kl\u00e4ger beim Beklagten f\u00fcr 2006 erstmalig bzw. f\u00fcr 2007 bis 2010 ge\u00e4nderte Einkommensteuererkl\u00e4rungen ein, in denen er nunmehr erstmalig auf der Anlage N die ihm im Zusammenhang mit seinem Studium jeweils entstandenen Aufwendungen \u2013 dies waren insbesondere Kosten f\u00fcr die Unterkunft am Studienort, Studiengeb\u00fchren, Arbeitsmittel\/Fachb\u00fccher sowie Fahrtkosten \u2013 als Werbungkosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend machte. Die Aufwendungen beliefen sich f\u00fcr 2006 auf 5.152 Euro, f\u00fcr 2007 auf 10.145 Euro, f\u00fcr 2008 auf 10.177 Euro, f\u00fcr 2009 auf 10.065 Euro und f\u00fcr 2010 auf 8.779 Euro. F\u00fcr n\u00e4here Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten befindlichen Steuererkl\u00e4rungen vom 27.12.2011 nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>7Mit Schreiben vom 4.1.2012 lehnte der Beklagte den Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden zur Ber\u00fccksichtigung der bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gel-tend gemachten Verluste ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass die Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2010 bestandskr\u00e4ftig seien und eine Verlustfeststellung f\u00fcr diese Jahre daher bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden nicht mehr in Betracht komme.<\/p>\n<p>8Den hiergegen vom Kl\u00e4ger unter Hinweis auf \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erhobenen Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 26.4.2012 zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass eine Verlustfeststellung f\u00fcr die Streitjahre aus formellen Gr\u00fcnden nicht in Betracht komme. Nach \u00a7 10d Abs. 4 S\u00e4tze 4 und 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 sei eine erstmalige bzw. eine ge\u00e4nderte Verlustfeststellung nur zul\u00e4ssig, wenn der jeweils zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid noch \u00e4nderbar sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2006 bis 2010 seien bestandskr\u00e4ftig geworden. Insbesondere scheide eine \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aus, da den Kl\u00e4ger jedenfalls ein grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen im Sinne des \u00a7\u00a0173\u00a0AO treffe. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger mit Blick auf seine Ausbildung und die in diesem Zusammenhang in den Jahren 2004 und 2005 geltend gemachten Werbungskosten habe erkennen k\u00f6nnen, dass auch die Aufwendungen f\u00fcr das Studium als Werbungskosten h\u00e4tten geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Zudem habe der Kl\u00e4ger die im Mantelbogen der jeweiligen Einkommensteuererkl\u00e4rungen im Bereich der Sonderausgaben ausdr\u00fccklich gestellte Frage nach den Aufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung nicht beantwortet und die hierf\u00fcr vorgesehenen Felder nicht ausgef\u00fcllt. Die geltend gemachten Kosten f\u00fcr das Studium stellten zweifellos Aufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung dar. F\u00fcr die im Rahmen des \u00a7 173 AO relevante und den tats\u00e4chlichen Bereich betreffende Frage, ob Aufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung angefallen seien, komme es nicht darauf an, wie diese Aufwendungen rechtlich \u2013 etwa als Sonderausgaben oder als Werbungskosten \u2013 einzustufen seien. Selbst wenn der Kl\u00e4ger die Geltendmachung der Aufwendungen mit Blick auf seine geringen Eink\u00fcnfte und eine damit einhergehende fehlende steuerliche Auswirkung unterlassen habe, entbinde ihn dies nicht vom Vorwurf der groben Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p>9Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kl\u00e4ger sein urspr\u00fcngliches Begehren weiter und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr 2006 bis 2010 nach \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gegeben seien. Ihn \u2013 den Kl\u00e4ger \u2013 treffe am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Aufwendungen f\u00fcr das Studium kein Verschulden. Insbesondere liege keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vor. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass er den Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit begehre. Weder aus der Anlage N noch den dazugeh\u00f6rigen Merkbl\u00e4ttern sei erkennbar, dass Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden k\u00f6nnten. Bei der Beurteilung der groben Fahrl\u00e4ssigkeit im Sinne des \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO komme es darauf an, ob ein Steuerpflichtiger die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Verh\u00e4ltnissen zumutbare Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe und in nicht entschuldbarer Weise verletzt habe. Subjektiv entschuldbare Rechtsirrt\u00fcmer, die zu einem nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Tatsachen f\u00fchrten, schl\u00f6ssen eine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit aus (vgl. BFH-Urteil vom 23.1.2001 XI R 42\/00, BFHE 194, 9, BStBl. II 2001, 379).<\/p>\n<p>10Im vorliegenden Zusammenhang sei von Bedeutung, dass er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 in den Jahren 2006 bis 2010 keine Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erzielt habe. Er verf\u00fcge zudem nicht \u00fcber steuerliche Kenntnisse. Daher k\u00f6nne nicht erwartet werden, dass er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 zu dieser Einkunftsart Eintragungen vornehme. Der steuerlich nicht bewanderte B\u00fcrger verstehe die Anlage N n\u00e4mlich dahingehend, dass dort nur die Einnahmen aus einer tats\u00e4chlich ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit sowie die damit zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen zu erfassen seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten k\u00f6nne nicht auf die fehlenden Angaben zu den Berufsausbildungskosten bei den Sonderausgaben abgestellt werden. Denn andernfalls blieben wesentliche Merkmale des vorliegend relevanten Sachverhaltes v\u00f6llig unbeachtet. Das blo\u00dfe Falsch- oder Nichtausf\u00fcllen einer Steuererkl\u00e4rung begr\u00fcnde noch kein grobes Verschulden. Der Beklagte habe im \u00dcbrigen auch nicht dargelegt, welche ma\u00dfgeblichen pers\u00f6nlichen Kenntnisse oder F\u00e4higkeiten er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 beim Ausf\u00fcllen der Steuererkl\u00e4rung nicht beachtet habe. Zudem sei nicht erkennbar, dass in diesem Zusammenhang ein \u201eschweres Ma\u00df\u201c an Verschulden vorliege und welche gebotene Sorgfalt er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 in nicht entschuldbarer Weise verletzt habe. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass weder im Bereich der \u201eWerbungskosten\u201c noch \u201eirgendwo anders\u201c ein Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der Geltendmachung von vorweggenommenen Werbungskosten zu finden sei. Daher habe er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 die \u201espeziellen rechtlichen Besonderheiten\u201c f\u00fcr die Geltendmachung dieser Aufwendungen \u201enicht im mindesten\u201c erkennen k\u00f6nnen. Es sei schon \u201eweit hergeholt\u201c, wenn der Beklagte eine Eintragung im Mantelbogen bei den Sonderausgaben verlange und auf diese Weise einen nicht vorhandenen Zusammenhang der Aufwendungen mit einem anderen Vorgang herzustellen versuche.<\/p>\n<p>11Im Unterschied zu den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen F\u00e4llen gehe es vorliegend nicht lediglich um eine betragsm\u00e4\u00dfige \u00c4nderung von Aufwendungen in demselben rechtlichen Bereich. Die vom Beklagten geforderten Angaben bei den Sonderausgaben st\u00fcnden vielmehr mit einer v\u00f6llig anderen Thematik im Zusammenhang und h\u00e4tten daher mit Blick auf die Werbungskosten \u201eumqualifiziert\u201c werden m\u00fcssen. Es sei kaum anzunehmen, dass der Beklagte Er\u00f6rterungen vorgenommen und eine Verlustfeststellung hinsichtlich der vorweggenommenen Werbungkosten durchgef\u00fchrt h\u00e4tte, wenn er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 die Angaben bei den Sonderausgaben tats\u00e4chlich gemacht h\u00e4tte. Da sich aufgrund der geringen Eink\u00fcnfte ohnehin keine Steuer ergeben habe, h\u00e4tten auch die weiteren Angaben keine unmittelbaren tats\u00e4chlichen Auswirkungen gehabt. Vor diesem Hintergrund treffe ihn \u2013 den Kl\u00e4ger \u2013 lediglich eine geringere Sorgfaltspflicht. Denn wenn ein Steuerpflichtiger auf die nach seiner Meinung und dar\u00fcber hinaus auch in objektiver Hinsicht v\u00f6llig sinnlosen Angaben zu weiteren Aufwendungen verzichte, liege darin keine schwere Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Ein solches Unterlassen sei auch nicht unentschuldbar.<\/p>\n<p>12Dar\u00fcber hinaus sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Frage der Behandlung von Aufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung als Werbungkosten noch \u201erelativ jung\u201c gewesen sei. F\u00fcr einen steuerrechtlichen Laien mit normalem Bildungsstand und durchschnittlicher Intelligenz sei die verfahrensrechtliche Besonderheit einer ggfls. erforderlichen Verlustfeststellung nicht erkennbar. Diesbez\u00fcgliche Nachfragen oder Nachforschungen k\u00f6nnten von ihm daher nicht erwartet oder gefordert werden. Er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 habe wegen des Fehlens entsprechender Einnahmen auch keine Veranlassung gehabt, sich mit der Anlage N und den dortigen Ausf\u00fchrungen auseinanderzusetzen. Ins-besondere befinde sich auf der Anlage N ohnehin kein Hinweis auf die M\u00f6glichkeit, vorweggenommene Werbungskosten geltend machen zu k\u00f6nnen. Daher sei es auch nicht erforderlich gewesen, sich bei der Finanzverwaltung oder im Internet hier\u00fcber zu informieren. Es besteht keine Rechtspflicht, vor dem Ausf\u00fcllen der Steuererkl\u00e4rung fachkundigen Rat einzuholen. Insgesamt seien daher die Grunds\u00e4tze aus den BFH-Urteilen vom 10.8.1988 (IX R 219\/84, BFHE 154, 481; BStBl. II 1989, 131), vom 21.7.1989 (III R 303\/84, BFHE 157, 488; BStBl. II 1989, 960) und vom 23.1.2001 (XI R 42\/00, BFHE 194, 6; BStBl. II 2001, 379) anzuwenden.<\/p>\n<p>13Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>14den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.12.2012 zu verpflichten, erstmalige Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2006, auf den 31.12.2007, auf den 31.12.2008, auf den 31.12.2009 und auf den 31.12.2010 zu erlassen und dabei die in den am 27.12.2011 eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rungen geltend gemachten Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>15Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>16die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>17Zur Begr\u00fcndung verweist er auf die Ausf\u00fchrungen in seiner Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>18<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>19Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>20Der Beklagte hat den Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden f\u00fcr die Streitjahre zu Recht abgelehnt, da die Voraussetzungen hierf\u00fcr nicht gegeben sind. Die den nachtr\u00e4glich erkl\u00e4rten Verlusten zugrunde liegenden Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr 2006 bis 2010 sind bestandskr\u00e4ftig und nicht mehr \u00e4nderbar.<\/p>\n<p>211.<\/p>\n<p>22Gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 25 Satz 5 EStG ist \u00a7 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG auf alle nach dem 13.12.2010 erstmals erkl\u00e4rten Verluste anzuwenden. Das ist vorliegend der Fall, da der Kl\u00e4ger die streitigen Verluste erstmals am 27.12.2011 geltend machte.<\/p>\n<p>23Nach \u00a7 10d Abs. 4 Satz 4 EStG sind die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so zu ber\u00fccksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustr\u00fccktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nur insoweit abweichend von \u00a7 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ber\u00fccksichtigt werden, als die Aufhebung, \u00c4nderung oder Berichtigung ausschlie\u00dflich mangels Auswirkung auf die H\u00f6he der festzusetzenden Steuer unterbleibt.<\/p>\n<p>24Dementsprechend scheidet eine erstmalige oder ge\u00e4nderte Verlustfeststellung zum Ende eines Veranlagungszeitraums aus, wenn die Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr diesen Veranlagungszeitraum und f\u00fcr den vom Verlustr\u00fccktrag betroffenen Veranlagungszeitraum verfahrensrechtlich nicht mehr \u00e4nderbar sind (vgl. auch Heinicke, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, \u00a7 10d Rn 47 m.w.N.).<\/p>\n<p>252.<\/p>\n<p>26Die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2006 bis 2010 sind bestandskr\u00e4ftig. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine zur Ber\u00fccksichtigung der vom Kl\u00e4ger nachtr\u00e4glich geltend gemachten Verluste bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit alleine in Betracht kommende \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind nicht gegeben.<\/p>\n<p>27a)<\/p>\n<p>28Nach \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden. Grobes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift setzt nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit voraus. Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Verh\u00e4ltnissen zumutbare Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (vgl. nur BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53\/09, BFH\/NV 2012, 545; vom 2. August 1994 VIII R 65\/93, BFHE 175, 500, BStBl. II 1995, 264; vom 23. Januar 2001 XI R 42\/00, BFHE 194, 9, BStBl. II 2001, 379 und vom 16. September 2004 IV R 62\/02, BFHE 207, 369, BStBl. II 2005, 75, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>29Ein grobes Verschulden im Sinne des \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Abgabe einer unvollst\u00e4ndigen Steuererkl\u00e4rung alleine auf einem subjektiv entschuldbaren Rechtsirrtum beruht (vgl. nur BFH-Urteile vom 21. Juli 1989 III R 303\/84, BFHE 157, 488, BStBl. II 1989, 960 und vom 9. August 1991 III\u00a0R\u00a024\/87, BFHE 165, 454, BStBl. II 1992, 65). Da die Angaben in der Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0150 Abs. 2 Satz 1 AO nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind, muss allerdings auch ein Steuerpflichtiger, dem einschl\u00e4gige steuerrechtliche Kenntnisse fehlen, die im Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellten Fragen beantworten und die dem Steuererkl\u00e4rungsformular beigef\u00fcgten Erl\u00e4uterungen mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt durchlesen und beachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Fragen und Hinweise ausreichend verst\u00e4ndlich sowie klar und eindeutig sind. Deshalb handelt ein Steuerpflichtiger regelm\u00e4\u00dfig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellte und auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet (vgl. nur BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53\/09, BFH\/NV 2012, 545 und vom 22. Mai 1992 VI R 17\/91, BStBl. II 1993, 80 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 X B 199\/09, BFH\/NV 2010, 598). Dies gilt auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger deshalb keine Angaben in seinem Erkl\u00e4rungsvordruck macht, weil er aufgrund eines Irrtums der Meinung ist, dass die Angaben in seinem Fall nicht von Bedeutung seien (vgl. nur BFH-Beschluss vom 28. Juli 2011 IX B 47\/11, BFH\/NV 2012, 1 und BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 107\/06, BFH\/NV 2009, 545; jeweils m.w.N.). Bei Zweifelsfragen muss sich auch der steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige um Kl\u00e4rung \u2013 etwa durch eine R\u00fcckfrage bei der Finanzbeh\u00f6rde \u2013 bem\u00fchen (vgl. nur BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53\/09, BFH\/NV 2012, 545 und vom 14. Oktober 2009 X R 14\/08, BFHE 227, 312, BStBl. II 2010, 533).<\/p>\n<p>30b)<\/p>\n<p>31Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze, die sich der Senat zueigen macht, sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung der Steuerfestsetzungen f\u00fcr 2006 bis 2010 nach \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht gegeben.<\/p>\n<p>32aa)<\/p>\n<p>33Der Umstand, dass dem Kl\u00e4ger f\u00fcr sein Studium Aufwendungen entstanden sind, wurden dem Beklagten erst nach dem Erlass der Steuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre und somit nachtr\u00e4glich im Sinne des \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bekannt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 X R 42\/00, BFHE 194, 9, BStBl. II 2001, 379 m.w.N.).<\/p>\n<p>34bb)<\/p>\n<p>35Den Kl\u00e4ger trifft an diesem nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden ein grobes Verschulden.<\/p>\n<p>36(a)<\/p>\n<p>37Dabei ist f\u00fcr das Jahr 2006 zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Steuerpflichtiger durch das Merkmal des groben Verschuldens in \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dazu angehalten werden soll, die zu seinem Verantwortungsbereich geh\u00f6renden steuerlich relevanten Tatsachen rechtzeitig vorzubringen (vgl. nur BFH-Urteile vom 16. September 2004 IV\u00a0R\u00a062\/02, BFHE 207, 269, BStBl. II 2005, 75 und vom 9. M\u00e4rz 1990 VI R 19\/85, BFH\/NV 1990, 619, jeweils m.w.N.). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbeh\u00f6rde die Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 162 AO gesch\u00e4tzt hat. Deshalb muss ein Steuerpflichtiger, der es grob schuldhaft unterlassen hat, seiner Erkl\u00e4rungspflicht vor Eintritt der Bestandskraft nachzukommen, es in aller Regel hinnehmen, dass der Bescheid nicht mehr zu seinen Gunsten ge\u00e4ndert werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 16. September 2004 IV R 62\/02, BFHE 207, 269, BStBl. II 2005, 75 und vom 9. M\u00e4rz 1990 VI R 19\/85, BFH\/NV 1990, 619, jeweils m.w.N.). Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr das Jahr 2006 erst am 27.12.2011 \u2013 und mithin mehr als drei Jahre nach dem Eintritt der Bestandskraft des f\u00fcr dieses Jahr vom Beklagten erlassenen Sch\u00e4tzungsbescheids \u2013 eine Steuererkl\u00e4rung abgegeben. Damit hat er es grob schuldhaft unterlassen, die von ihm nunmehr begehrten Berufsausbildungskosten bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bzw. im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Sch\u00e4tzungsbescheid geltend zu machen.<\/p>\n<p>38(b)<\/p>\n<p>39Dar\u00fcber hinaus hat er die in den jeweiligen Steuererkl\u00e4rungsformularen f\u00fcr 2006 bis 2010 ausdr\u00fccklich gestellte Frage nach den \u201eAufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung\u201c nicht beantwortet und die entsprechenden Felder unausgef\u00fcllt gelassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich die Frage nach den Aufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung nicht auf der Anlage N, sondern im Bereich der Sonderausgaben auf dem Mantelbogen befand. Denn ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich der Vorwurf des groben Verschuldens im Rahmen des \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf die Verletzung der Mitwirkungs- und Erkl\u00e4rungspflichten in Form des nachtr\u00e4glichen Bekanntwerdens einer Tatsache (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 14\/08, BFHE 227, 312, BStBl. II 2010, 533) und nicht auf die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen bzw. \u2013 im vorliegenden Zusammenhang \u2013 auf die rechtliche Einordnung der nachtr\u00e4glich geltend gemachten Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten oder Sonderausgaben bezieht. Vor diesem Hintergrund ist die Verortung der Frage nach den Aufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung im Bereich der Sonderausgaben oder aber im Bereich der Werbungkosten \u2013 unabh\u00e4ngig davon, dass derartige Aufwendungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einerseits als Sonderausgaben nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder aber andererseits als (vorweggenommene) Werbungskosten nach \u00a7 9 EStG in Betracht kommen k\u00f6nnen \u2013 jedenfalls in der vorliegenden Konstellation f\u00fcr die Beurteilung des groben Verschuldens ohne Bedeutung. Insbesondere ist die Verortung im Bereich der Sonderausgaben mit Blick auf die Regelung des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht \u00fcberraschend.<\/p>\n<p>40Zudem ist die in den Steuererkl\u00e4rungsvordrucken f\u00fcr 2006 bis 2010 auf einen konkreten Vorgang (hier: Aufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung) bezogene Fragestellung eindeutig und auch f\u00fcr den steuerlichen Laien ausreichend verst\u00e4ndlich. Denn unter den Aufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung werden im allgemeinen Sprachgebrauch alle Aufwendungen verstanden, die zur Erlangung von Kenntnissen f\u00fcr die (sp\u00e4tere) Aus\u00fcbung eines Berufs anfallen. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere auch die im Zusammenhang mit einem Studium anfallenden Kosten, zumal das Studium nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis auf die Aus\u00fcbung eines Berufs vorbereiten soll. Obwohl der Kl\u00e4ger als ausgebildeter Tiefbaufacharbeiter und als Student des Bauingenieurwesens in der Lage war, die Frage nach den Berufsausbildungskosten inhaltlich zu verstehen und eine entsprechende Zuordnung der Studienkosten vorzunehmen, hat er die in den Steuererkl\u00e4rungsvordrucken hierf\u00fcr vorgesehenen Felder trotz der dort ausdr\u00fccklich geforderten Angabe unausgef\u00fcllt gelassen und sich damit grob schuldhaft im Sinne des \u00a7\u00a0173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO verhalten. Selbst wenn der Kl\u00e4ger Zweifel gehabt h\u00e4tte, ob die Aufwendungen f\u00fcr sein Studium unter die Rubrik \u201eAufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung\u201c fallen, h\u00e4tte er diesen Zweifeln beim Ausf\u00fcllen der Steuererkl\u00e4rung nachgehen k\u00f6nnen und m\u00fcssen (vgl. nur BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 14\/08, BFHE 227, 312, BStBl. II 2010, 533).<\/p>\n<p>41(c)<\/p>\n<p>42F\u00fcr die Frage des Verschuldens des Kl\u00e4gers am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Aufwendungen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte im Fall der rechtzeitigen Geltendmachung der Aufwendungen in weitere Er\u00f6rterungen eingetreten w\u00e4re und ob er einen Verlustfeststellungsbescheid erlassen h\u00e4tte. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt der vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte (rechtliche) Umstand, dass die steuerliche Behandlung von Ausbildungskosten beim damaligen Ausf\u00fcllen der urspr\u00fcnglichen Steuererkl\u00e4rungen noch \u201erelativ jung\u201c gewesen sei, nicht zu einer anderen Beurteilung im Hinblick auf das grobe Verschulden wegen des nachtr\u00e4glichen Bekanntwerdens von Tatsachen, die im Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich abgefragt werden. Schlie\u00dflich l\u00e4sst auch der Einwand des Kl\u00e4gers, es habe f\u00fcr ihn mit Blick auf seine geringen Vermietungseink\u00fcnfte und die daraus folgende \u201eNullfestsetzung\u201c keine Veranlassung zur Angabe der Studienkosten bzw. zur Geltendmachung weiterer Aufwendungen bestanden, den Vorwurf des groben Verschuldens im Sinne des \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht entfallen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BFH-Beschluss vom 28. Juli 2011 IX B 47\/11, BFH\/NV 2012, 1 und BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 107\/06, BFH\/NV 2009, 545; jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>43Die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Urteile des BFH vom 23. Januar 2001 (XI R 42\/00, BFHE 194, 6; BStBl. II 2001, 379), vom 21. Juli 1989 (III R 303\/84, BFHE 157, 488; BStBl. II 1989, 960) und vom 10. August 1988 (IX R 219\/84, BFHE 154, 481; BStBl. II 1989, 131) stehen der Gesamtbeurteilung nicht entgegen, zumal sie zu abweichenden Sachverhalten ergangen waren. Im \u00dcbrigen wurden die dort f\u00fcr die Beurteilung des groben Verschuldens aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tze vorliegend ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>443.<\/p>\n<p>45Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 7 K 1654\/12 Datum:\u00a030.01.2013 Gericht:\u00a0Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper:\u00a07. Senat Entscheidungsart:\u00a0Urteil Aktenzeichen:\u00a07 K 1654\/12 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand2Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2010 Verlustfeststellungsbescheide zur Ber\u00fccksichtigung von Verlusten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu erlassen sind. 3Der Kl\u00e4ger &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verlustfeststellung-kein-berucksichtigung-geltend-gemachter-verluste-bei-bestandskraftigen-einkommensteuerfestsetzungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verlustfeststellung: Keine Ber\u00fccksichtigung geltend gemachter Verluste bei bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerfestsetzungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,4,1730,63],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17929"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17929"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17929\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17929"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17929"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17929"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}