{"id":1793,"date":"2011-06-30T11:02:05","date_gmt":"2011-06-30T09:02:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1793"},"modified":"2012-08-23T11:19:17","modified_gmt":"2012-08-23T09:19:17","slug":"zurechnung-von-kinderbetreuungskosten-bei-unverheirateten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zurechnung-von-kinderbetreuungskosten-bei-unverheirateten\/","title":{"rendered":"Zurechnung von Kinderbetreuungskosten bei Unverheirateten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zurechnung von Kinderbetreuungskosten bei Unverheirateten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Steuerpflichtige, die Eink\u00fcnfte erzielen, k\u00f6nnen 2\/3 der wegen ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit anfallenden Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen zur Betreuung eines zu ihrem Haushalt geh\u00f6renden und noch nicht 14 Jahre alten Kindes wie Betriebsausgaben\/Werbungskosten abziehen, sofern die Voraussetzungen (Vorlage Rechnung und Zahlungsnachweis) daf\u00fcr erf\u00fcllt sind. Ausgaben, die Dritte geleistet haben (sog. Drittaufwand) k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nur beim Dritten ber\u00fccksichtigt werden. Lediglich in F\u00e4llen der sog. Abk\u00fcrzung des Zahlungsweges tilgt der Dritte im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld, so dass die Zahlungen dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der nichtselbstst\u00e4ndig t\u00e4tige Kl\u00e4ger lebt mit seiner ebenfalls nichtselbstst\u00e4ndig t\u00e4tigen Lebensgef\u00e4hrtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen. Beide tragen zu den Aufwendungen des Haushalts bei. Das gemeinsame Kind wurde in einer Kindertagesst\u00e4tte betreut. Die Lebensgef\u00e4hrtin hatte den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesst\u00e4tte unterschrieben und das Entgelt von ihrem Konto gezahlt. Das Finanzamt lehnte es ab, 2\/3 dieser Betreuungskosten als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten des Kl\u00e4gers wie Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen, weil die Betreuungskosten nicht vom Kl\u00e4ger, sondern von der Mutter getragen worden seien. Die hiergegen gerichtet Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Eltern \u00fcber die Aufteilung der Aufwendungen entscheiden k\u00f6nnen. Das Urteil hatte jedoch keinen Bestand, der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des BFH hat der Kl\u00e4ger selbst keine Kinderbetreuungskosten getragen. Die Zahlung vom Konto der Lebensgef\u00e4hrtin kann ihm weder vollst\u00e4ndig noch anteilig zugerechnet werden. Denn die Lebensgef\u00e4hrtin hat die Zahlung allein auf ihre eigene Verbindlichkeit geleistet: nur sie hatte den Vertrag mit der Kindertagesst\u00e4tte unterzeichnet. Somit scheidet auch der sog. Drittaufwand als M\u00f6glichkeit einer Zurechnung beim Kl\u00e4ger aus.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Sofern beabsichtigt ist, dass sich die Eltern die Kinderbetreuungskosten teilen, sollte die Vereinbarung mit der Kindertagesst\u00e4tte von beiden Eltern abgeschlossen werden, damit Kinderbetreuungskosten beiden Eltern zugerechnet werden k\u00f6nnen. Ob im vorliegenden die von einem Gemeinschaftskonto gezahlten Entgelte teilweise dem Kl\u00e4ger zuzurechnen w\u00e4ren, obwohl nur die Lebensgef\u00e4hrtin der Kindertagesst\u00e4tte zivilrechtlich verpflichtet war, ist nicht gekl\u00e4rt. Dies ist wohl eher zu verneinen, da es wohl in erster Linie auf die Zurechnung der Verpflichtung ankommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zurechnung von Kinderbetreuungskosten bei Unverheirateten Kernaussage Steuerpflichtige, die Eink\u00fcnfte erzielen, k\u00f6nnen 2\/3 der wegen ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit anfallenden Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen zur Betreuung eines zu ihrem Haushalt geh\u00f6renden und noch nicht 14 Jahre alten Kindes wie Betriebsausgaben\/Werbungskosten abziehen, sofern die Voraussetzungen (Vorlage Rechnung und Zahlungsnachweis) daf\u00fcr erf\u00fcllt sind. Ausgaben, die Dritte geleistet haben (sog. 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