{"id":1799,"date":"2011-06-30T11:05:15","date_gmt":"2011-06-30T09:05:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1799"},"modified":"2026-07-14T15:53:23","modified_gmt":"2026-07-14T13:53:23","slug":"steuerhinterziehung-schon-bei-falscher-kilometer-angabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerhinterziehung-schon-bei-falscher-kilometer-angabe\/","title":{"rendered":"Steuerhinterziehung schon bei falscher Kilometer-Angabe?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerhinterziehung schon bei falscher Kilometer-Angabe?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Entfernungspauschale, im Volksmund Pendlerpauschale, werden im deutschen Einkommensteuerrecht die Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte pauschaliert. Anstatt dessen k\u00f6nnen Steuerpflichtige aber auch die tats\u00e4chlich gefahrenen Kilometer angeben und so das zu versteuernde Einkommen mindern. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nahm nun zu der Frage Stellung, welche steuerlichen Folgen aus \u00fcberh\u00f6hten Entfernungsangaben gezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. In der Anlage N zu ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 1996 gab sie bei den Werbungskosten hinsichtlich der Wege zwischen Wohn- und Arbeitsst\u00e4tte an, sie sei \u00fcber einen weiteren Ort gefahren, die einfache &#8211; mit dem eigenen Pkw zur\u00fcckgelegte &#8211; Entfernung habe sei 28 km betragen. In den Steuererkl\u00e4rungen der Jahre 1997-2005 gab die Kl\u00e4gerin jeweils diesen weiteren Ort als Arbeitsort an und als einfache Entfernung ebenfalls jeweils 28 km. Diesen Angaben folgte das beklagte Finanzamt. Bei der Bearbeitung der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2006 fiel auf, dass die einfache Entfernung zwischen dem Wohnort und dem angegebenen Arbeitsort nur 10 km betrug. Wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung und der demzufolge geltenden 10-j\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist, erlie\u00df das Finanzamt ge\u00e4nderte Bescheide f\u00fcr die Jahre 1996-2005. Die hiergegen gerichtete Klage begr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin damit, dass sie irrt\u00fcmlich davon ausgegangen sei, die Entfernungskilometer h\u00e4tten den tats\u00e4chlich gefahrenen Kilometern entsprochen. Ferner h\u00e4tte dem Finanzamt der Widerspruch bei Erf\u00fcllung seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht auffallen m\u00fcssen. Die Klage war nur hinsichtlich des Jahres 1996 erfolgreich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des Gerichts konnten nur f\u00fcr 1996 die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nicht angenommen werden, weil seitens der Kl\u00e4gerin ein Versehen vorgelegen haben k\u00f6nne. F\u00fcr die \u00fcbrigen Streitjahre wurde eine Steuerhinterziehung bejaht, denn der Arbeitsplatz habe sich ab 1997 in dem der Wohnung n\u00e4her gelegenen weiteren Ort befunden. Gleichwohl habe die Kl\u00e4gerin aber, wie im Jahr zuvor, die weitere Fahrtstrecke angegeben. Sie m\u00fcsse es daher auch unter Zugrundelegung einer laienhaften Bewertung f\u00fcr m\u00f6glich gehalten haben, dass sie mit der Falschangabe einen h\u00f6heren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreicht. Die neuen Tatsachen, d. h. die geringere Entfernung, seien erst nachtr\u00e4glich bekannt geworden, so dass es f\u00fcr das Finanzamt keinen Anlass gegeben habe, den kl\u00e4gerischen Angaben von Vorneherein zu misstrauen. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Veranlagungsarbeiten von wechselnden Sachbearbeitern erledigt, die nicht immer \u00fcber hinreichende Ortskenntnis verf\u00fcgen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00c4nderung eines Bescheids kann ausgeschlossen sein, wenn dem Finanzamt nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsachen bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung der Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben w\u00e4ren. Allerdings muss der Steuerpflichtige hierzu die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erf\u00fcllen. Das war im Streitfall nicht geschehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerhinterziehung schon bei falscher Kilometer-Angabe? Kernaussage Mit der Entfernungspauschale, im Volksmund Pendlerpauschale, werden im deutschen Einkommensteuerrecht die Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte pauschaliert. 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