{"id":1805,"date":"2011-06-30T11:08:00","date_gmt":"2011-06-30T09:08:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1805"},"modified":"2012-08-23T11:03:08","modified_gmt":"2012-08-23T09:03:08","slug":"anrechnungsbegrenzung-des-%c2%a7-34c-estg-2002-gemeinschaftsrechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anrechnungsbegrenzung-des-%c2%a7-34c-estg-2002-gemeinschaftsrechtswidrig\/","title":{"rendered":"Anrechnungsbegrenzung des \u00a7 34c EStG 2002 gemeinschaftsrechtswidrig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anrechnungsbegrenzung des \u00a7 34c EStG 2002 gemeinschaftsrechtswidrig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Erzielen unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Personen ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte und zahlen darauf im Ausland Steuern, so k\u00f6nnen diese Steuern unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Hierdurch soll eine doppelte Besteuerung der Eink\u00fcnfte im In- und Ausland vermieden werden. Die Steueranrechnung ist jedoch der H\u00f6he nach beschr\u00e4nkt. Der Anrechnungsh\u00f6chstbetrag ergibt sich dabei aus folgender Verh\u00e4ltnisrechnung: Die deutsche Einkommensteuer, die auf das zu versteuernde Einkommen einschlie\u00dflich der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt, wird im Verh\u00e4ltnis der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte zur Summe der Eink\u00fcnfte aufgeteilt. Das hat zur Folge, dass vor allem privat veranlasste Ausgaben der Lebensf\u00fchrung (insbesondere Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen) das Anrechnungsvolumen mindern. Diese Anrechnungsbegrenzung der H\u00f6he nach begegnet europarechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die Anteile an Kapitalgesellschaften in EU-Staaten (Niederlanden, Frankreich und Luxemburg) und Nicht-EU-Staaten (Schweiz, USA und Japan) halten. Auf die hieraus erzielten Dividenden wurde im Ausland jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten, die &#8211; aufgrund der beschriebenen Verh\u00e4ltnisrechnung &#8211; im Inland nur beschr\u00e4nkt angerechnet werden kann. Die Eheleute sehen hierin einen Versto\u00df gegen das h\u00f6herrangige Europarecht. Sie begehren eine weitergehende Anrechnung der Kapitalertragsteuer, die zu einer entsprechenden Herabsetzung der inl\u00e4ndischen Steuerschuld f\u00fchrt. Die Klage beim Finanzgericht blieb erfolglos. Im Revisionsverfahren teilte aber nunmehr der Bundesfinanzhof (BFH) die ge\u00e4u\u00dferten Zweifel an der Europarechtskonformit\u00e4t der Anrechnungsbegrenzung und hat die Frage nunmehr dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) zur Kl\u00e4rung vorgelegt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH begr\u00fcndet seine Zweifel an der Europarechtskonformit\u00e4t der Anrechnungsbegrenzung mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH, wonach privat veranlasste Abzugsposten (insbes. Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen) vorrangig vom Wohnsitzstaat, nicht aber von demjenigen Staat, in dem die betreffenden Eink\u00fcnfte erwirtschaftet werden, zu ber\u00fccksichtigen sind. Die Anrechnungsbegrenzung k\u00f6nne dieser unionsrechtlichen Anforderung ggf. aber nicht standhalten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Die vom BFH ge\u00e4u\u00dferten Zweifel an der Europarechtskonformit\u00e4t der Anrechnungsbegrenzung sind nachvollziehbar. Da nach Auffassung des BFH sogar eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, betrifft die Frage der Europarechtskonformit\u00e4t nicht nur Eink\u00fcnfte aus EU-Staaten, sondern auch solche aus Drittstaaten. Die letztendliche Kl\u00e4rung der Frage durch den EuGH darf mit Spannung erwartet werden. In der Praxis sollten entsprechende Bescheide mit Hinweis auf das anh\u00e4ngige Verfahren offen gehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anrechnungsbegrenzung des \u00a7 34c EStG 2002 gemeinschaftsrechtswidrig? Kernproblem Erzielen unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Personen ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte und zahlen darauf im Ausland Steuern, so k\u00f6nnen diese Steuern unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Hierdurch soll eine doppelte Besteuerung der Eink\u00fcnfte im In- und Ausland vermieden werden. Die Steueranrechnung ist jedoch der H\u00f6he nach beschr\u00e4nkt. 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