{"id":1809,"date":"2012-08-03T11:39:33","date_gmt":"2012-08-03T09:39:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1809"},"modified":"2012-08-09T09:27:22","modified_gmt":"2012-08-09T07:27:22","slug":"steuerhinterziehung-auch-wenn-dem-fa-alle-tatsachen-bekannt-waren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerhinterziehung-auch-wenn-dem-fa-alle-tatsachen-bekannt-waren\/","title":{"rendered":"Steuerhinterziehung, auch wenn dem FA alle Tatsachen bekannt waren?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerhinterziehung, auch wenn dem FA alle Tatsachen bekannt waren?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Eine Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angabe von Tatsachen (\u00a7 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) setzt keine gelungene T\u00e4uschung des zust\u00e4ndigen Finanzbeamten voraus. Selbst wenn dieser von s\u00e4mtlichen Umst\u00e4nden Kenntnis hat und s\u00e4mtliche Beweismittel bekannt und verf\u00fcgbar waren, kann eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Angeklagte hat als im Einkauf t\u00e4tiger Angestellte f\u00fcr eine Firma Elektronikbauteile aus dem europ\u00e4ischen Ausland \u00fcber eine Gruppe von Personen eingekauft, deren in Deutschland ans\u00e4ssige Firmen nur zum Zwecke der Erlangung unberechtigter Vorsteuerabz\u00fcge zwischengeschaltet waren. In Kenntnis dieser Umst\u00e4nde und im Wissen, dass eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht bestand, gab der Angeklagte die Eingangsrechnungen der Strohfirmen mit ausgewiesener Umsatzsteuer zum Zwecke der Verbuchung und Vornahme des Vorsteuerabzugs in die Buchhaltung der Firma weiter. Insgesamt wurde auf diese Weise Umsatzsteuer in H\u00f6he von rund 5,18 Mio. EUR hinterzogen. Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung in 14 F\u00e4llen zu 4 Jahren und 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision macht der Angeklagte geltend, dass ermittelnde Steuerfahnder Kenntnis von der steuerstrafrechtlichen Verdachtslage erlangt und keine Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Tat ergriffen h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision zur\u00fcck. Weder das &#8222;Wissen&#8220; des zust\u00e4ndigen Steuerfahnders noch dessen &#8222;Schweigen&#8220; k\u00f6nnen f\u00fcr den Straf- oder Schuldausspruch ber\u00fccksichtigt werden. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch positives Tun in Form der Abgabe einer unrichtigen oder unvollst\u00e4ndigen Steuererkl\u00e4rung erfordert keine T\u00e4uschung des Finanzbeamten. Sein Kenntnisstand ist unbeachtlich. Es gen\u00fcgt, dass die unrichtigen oder unvollst\u00e4ndigen Angaben f\u00fcr die Steuerverk\u00fcrzung urs\u00e4chlich sind. Denn anders als in der Unterlassungsvariante setzt der T\u00e4ter bereits bei Begehung durch aktives Tun eine Ursache, die im tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Erfolg stets wesentlich fortwirkt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH hat in seiner Entscheidung eine bedeutsame Aussage im Bereich des Steuerstrafrechts get\u00e4tigt und erstmals eine abschlie\u00dfende Entscheidung hinsichtlich der Frage nach dem Erfordernis der Unkenntnis getroffen. Eine strafrechtliche Entlastung dahingehend, dass die zust\u00e4ndigen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden Kenntnis hatten und die Steuerhinterziehung (nach \u00a7 371 Abs. 1 Nr. 1 AO) als zus\u00e4tzliches ungeschriebenes Merkmal einen Irrtum des zust\u00e4ndigen Beamten erfordere, scheidet nunmehr endg\u00fcltig aus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerhinterziehung, auch wenn dem FA alle Tatsachen bekannt waren? Kernaussage Eine Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angabe von Tatsachen (\u00a7 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) setzt keine gelungene T\u00e4uschung des zust\u00e4ndigen Finanzbeamten voraus. Selbst wenn dieser von s\u00e4mtlichen Umst\u00e4nden Kenntnis hat und s\u00e4mtliche Beweismittel bekannt und verf\u00fcgbar waren, kann eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegen. 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