{"id":18126,"date":"2013-03-05T12:35:42","date_gmt":"2013-03-05T10:35:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=18126"},"modified":"2013-04-03T12:37:21","modified_gmt":"2013-04-03T10:37:21","slug":"kindergeldregelungen-zur-zweitausbildung-vorteilhaft-nutzen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeldregelungen-zur-zweitausbildung-vorteilhaft-nutzen-2\/","title":{"rendered":"Kindergeldregelungen zur Zweitausbildung vorteilhaft nutzen"},"content":{"rendered":"<h2><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Ab 2012 besteht f\u00fcr Kinder \u00fcber 18 und bis zu 25 Jahren bei einer beruflichen Erstausbildung unabh\u00e4ngig von deren Einkommen stets ein Anspruch auf Kindergeld.<\/strong><\/h2>\n<div>\n<p>Als berufliche Erstausbildung gelten alle Ausbildungsma\u00dfnahmen bis hin zum Hochschulstudium, die zur Aufnahme eines Berufes bef\u00e4higen und mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pr\u00fcfung erfolgreich abgeschlossen wurden. Wenn junge Menschen zun\u00e4chst eine herk\u00f6mmliche Lehre auf Basis des Berufsausbildungsgesetzes abschlie\u00dfen und anschlie\u00dfend studieren, handelt es sich bei dem Erststudium um eine zweite Berufsausbildung. In diesem Fall f\u00fchrt eine sch\u00e4dliche Erwerbst\u00e4tigkeit des Kindes zum Wegfall des Kindergeldanspruchs, wobei es nicht auf die H\u00f6he der steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte und steuerfreien Einnahmen ankommt.<\/p>\n<p>Erich N\u00f6ll, GF des BDL: &#8222;Erwerbst\u00e4tig ist ein Kind, wenn es einer Besch\u00e4ftigung nachgeht, die auf die Erzielung von Eink\u00fcnften gerichtet ist und den Einsatz seiner pers\u00f6nlichen Arbeitskraft erfordert. Dazu geh\u00f6ren neben der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit auch land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche und selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten, nicht dagegen die Verwaltung des eigenen Verm\u00f6gens (z.B. bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalverm\u00f6gen).<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich ist eine solche Erwerbst\u00e4tigkeit dann, wenn die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden betr\u00e4gt, wobei die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist. Wird die Besch\u00e4ftigung nur vor\u00fcbergehend (d. h. f\u00fcr h\u00f6chstens zwei Monate) auf mehr als 20 Stunden, z.B. auf Vollzeiterwerb, ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn, berechnet auf den gesamten Ber\u00fccksichtigungszeitraum im Kalenderjahr, die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betr\u00e4gt.&#8220;<\/p>\n<p><strong>Achtung<\/strong>: Betr\u00e4gt bei dieser Berechnung die w\u00f6chentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden, entf\u00e4llt der Kindergeldanspruch nur f\u00fcr die zwei Monate des Vollzeiterwerbs. Und weil selbst in einem solchen Fall der Kindergeldanspruch f\u00fcr angebrochene Monate weiterbesteht, empfiehlt N\u00f6ll den jungen Menschen, den Vollzeiterwerb m\u00f6glichst nicht am ersten Tag des Monats zu beginnen und nicht am letzten Tag des Monats zu beenden.<\/p>\n<p>Ein\u00a0<strong>Beispiel<\/strong>, bei dem eine unsch\u00e4dliche Ausweitung der Besch\u00e4ftigung f\u00fcr zwei Monate auf 40 Stunden je Woche vorliegt verdeutlicht die Problematik:<\/p>\n<p>Ein Kind schlie\u00dft nach dem Abitur eine Berufsausbildung ab und studiert ab Oktober 2012. Gem\u00e4\u00df Vertrag ist das Kind ab 1. April 2013 mit einer w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als B\u00fcrokraft besch\u00e4ftigt. In den Semesterferien arbeitet das Kind \u2013 auf Grund einer zus\u00e4tzlichen vertraglichen Vereinbarung vom 1. August bis zur K\u00fcndigung am 30. September 2013 in Vollzeit mit 40 Stunden w\u00f6chentlich. Ab dem 1. November 2013 ist das Kind gem\u00e4\u00df vertraglicher Vereinbarung mit einer w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden als Verkaufshilfe t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche (Tage einer angebrochenen Woche fallen weg):<\/p>\n<p>1. April bis 31. Juli 2013 (17 Wochen, drei Tage): 20 Std je Woche<\/p>\n<p>1. Aug. bis 30. Sept. 2013 (8 Wochen, 5 Tage): 40 Std je Woche<\/p>\n<p>1. Nov. bis 31. Dez, 2013 (8Wochen, 5 Tage): 15 Std je Woche<\/p>\n<p>(17 Wochen x 20 Std) + (8 Wochen X 40 Std) + (8 Wochen x 15 Std) : 52 Wochen = 15 Std durchschnittliche w\u00f6chentliche Arbeitszeit.<\/p>\n<p>Das Kind ist w\u00e4hrend des gesamten Kalenderjahres zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Abwandlung<\/strong>:<\/p>\n<p>W\u00fcrde das Kind auch im November und Dezember 20 Stunden arbeiten und wegen des Vollzeiterwerbs die w\u00f6chentliche Arbeitszeit aufs Jahr gerechnet dann mehr als 20 Stunden betragen, entfiele der Kindergeldanspruch nur f\u00fcr die zwei Monate des Vollzeiterwerbs.<\/p>\n<p>In diesem Fall w\u00e4re es besser, das Kind w\u00fcrde die Zeit der Vollzeitarbeit beschr\u00e4nken (z.B. vom 3.8. bis 27.9.), weil der Vollzeiterwerb jeweils nicht den ganzen Monat umfasst, entfiele der Anspruch auf Kindergeld somit auch dann nicht.<\/p>\n<p>Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL), Pressemitteilung v. 5.3.3013<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab 2012 besteht f\u00fcr Kinder \u00fcber 18 und bis zu 25 Jahren bei einer beruflichen Erstausbildung unabh\u00e4ngig von deren Einkommen stets ein Anspruch auf Kindergeld. Als berufliche Erstausbildung gelten alle Ausbildungsma\u00dfnahmen bis hin zum Hochschulstudium, die zur Aufnahme eines Berufes bef\u00e4higen und mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pr\u00fcfung erfolgreich abgeschlossen wurden. 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