{"id":1813,"date":"2011-06-30T11:41:35","date_gmt":"2011-06-30T09:41:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1813"},"modified":"2012-08-23T11:01:50","modified_gmt":"2012-08-23T09:01:50","slug":"fristversaumnis-durch-vorlage-von-fristsachen-als-nicht-fristgebunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fristversaumnis-durch-vorlage-von-fristsachen-als-nicht-fristgebunden\/","title":{"rendered":"Fristvers\u00e4umnis durch Vorlage von Fristsachen als nicht fristgebunden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Fristvers\u00e4umnis durch Vorlage von Fristsachen als nicht fristgebunden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn eine Fristsache aufgrund eines B\u00fcroversehens als nicht fristgebunden vorgelegt wird, hat sich der prozessbevollm\u00e4chtigte Rechtsanwalt durch einen Blick in die Akten davon zu \u00fcberzeugen, was zu tun ist und in welcher Frist die Bearbeitung zu erfolgen hat. Kommt er diesen Anforderungen nicht nach, ist ihm ein eigens Verschulden zur Last zu legen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage der anwaltlich vertretenen Kl\u00e4gerin wurde in der ersten Instanz abgewiesen. Das Urteil wurde dem prozessbevollm\u00e4chtigten Rechtsanwalt der Kl\u00e4gerin am 25.1.2010 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.2.2010 legte dieser f\u00fcr die Kl\u00e4gerin fristgerecht Berufung ein. Die Begr\u00fcndung der Berufung erfolgte jedoch erst am 30.3.2010. Zugleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, die Vers\u00e4umung der Frist beruhe darauf, dass die bisher sorgf\u00e4ltig arbeitende und ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcberwachte Anwaltsgehilfin f\u00fcr die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist nur die Vorfrist im Fristenkalender vermerkt und diese Frist als normale Vorlagefrist behandelt habe. Dies hatte zur Folge, dass die Akte am Tag des Ablaufs der Vorfrist ohne den sonst \u00fcblichen auff\u00e4lligen Vermerk &#8222;Fristsache&#8220; vorgelegt wurde. Der Fristablauf sei erst am 29.3.2010 bemerkt worden, als der Prozessbevollm\u00e4chtigte die Akte zur Hand genommen habe. Das Oberlandesgericht (OLG) hat den Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcckgewiesen und die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Berufungsgericht recht. Die Kl\u00e4gerin hat die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist nicht unverschuldet vers\u00e4umt. Den Prozessbevollm\u00e4chtigten trifft hinsichtlich der Vers\u00e4umung der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist ein eigenes Verschulden, das der Kl\u00e4gerin zuzurechnen ist. Er h\u00e4tte sich n\u00e4mlich in angemessener Frist durch einen Blick in die Akten davon \u00fcberzeugen m\u00fcssen, was zu tun ist und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann. Innerhalb der gebotenen Frist von einer Woche h\u00e4tte er unschwer feststellen k\u00f6nnen, wann die Berufungsbegr\u00fcndung einzureichen ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird bei Vers\u00e4umung einer Notfrist, Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist nur gew\u00e4hrt, wenn der Prozessbevollm\u00e4chtigte den Fehler nicht selbst zu verantworten hat. Im Zusammenhang mit einem B\u00fcroversehen hat die Rechtsprechung den Ma\u00dfstab an die Organisationspflichten sehr hoch angelegt, so dass eine Entlastung in den meisten F\u00e4llen nicht gelingt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fristvers\u00e4umnis durch Vorlage von Fristsachen als nicht fristgebunden Kernaussage Auch wenn eine Fristsache aufgrund eines B\u00fcroversehens als nicht fristgebunden vorgelegt wird, hat sich der prozessbevollm\u00e4chtigte Rechtsanwalt durch einen Blick in die Akten davon zu \u00fcberzeugen, was zu tun ist und in welcher Frist die Bearbeitung zu erfolgen hat. 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