{"id":1816,"date":"2011-06-30T11:43:10","date_gmt":"2011-06-30T09:43:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1816"},"modified":"2012-08-23T11:01:09","modified_gmt":"2012-08-23T09:01:09","slug":"kein-anspruch-auf-aufwendungsersatz-fur-angestellte-lehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-anspruch-auf-aufwendungsersatz-fur-angestellte-lehrer\/","title":{"rendered":"Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz f\u00fcr angestellte Lehrer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz f\u00fcr angestellte Lehrer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Arbeitnehmer Aufwendungen, die sie f\u00fcr den Arbeitgeber in Ansehung der T\u00e4tigkeit gemacht haben, ersetzt verlangen. Stellt der Arbeitgeber s\u00e4mtliche Betriebsmittel, ist ein Aufwendungsersatz insoweit ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Aufwendungsersatzanspruch, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages eine ausdr\u00fcckliche Regelung getroffen haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine Regelung, die es dem Arbeitnehmer erlaubt, frei zu bestimmen, wann und wo er einen Teil der Arbeit erledigt, einen Aufwendungsersatz ausschlie\u00dfen kann. Konkret ging es um die Aufwendungen eines Lehrers f\u00fcr sein h\u00e4usliches Arbeitszimmer.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war angestellter Lehrer. Das f\u00fcr die 100 besch\u00e4ftigten Lehrer vorhandene Lehrerzimmer war mit 50 Sitzpl\u00e4tzen ausgestattet. Die Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts verrichtete der Kl\u00e4ger in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer, dessen Kosten er steuerlich geltend machte. Mit Wegfall der steuerlichen Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer verlangte er vom Arbeitgeber die Einrichtung eines dienstlichen Arbeitszimmers, hilfsweise die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer. Nach Ablehnung durch den Arbeitgeber machte der Kl\u00e4ger Aufwendungsersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Nutzung seines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers sowie dessen Ausstattung geltend, unterlag jedoch.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des BAG besteht zwar grunds\u00e4tzlich ein Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers; dessen Voraussetzungen lagen aber hier nicht vor. Insbesondere fehle es an einer Regelungsl\u00fccke. Denn die Parteien des Arbeitsvertrages h\u00e4tten dem Kl\u00e4ger bewusst das Recht einger\u00e4umt, weitgehend frei dar\u00fcber zu entscheiden, wo und wann der Kl\u00e4ger den Unterricht vor- und nachbereite.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ein Aufwendungsersatzanspruch f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist ausgeschlossen. Die Entscheidung wird dar\u00fcber hinaus im Kontext der &#8211; inzwischen in Teilen wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemachten &#8211; \u00c4nderungen im Bereich der steuerlichen Absetzbarkeit h\u00e4uslicher Arbeitszimmer zu sehen sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz f\u00fcr angestellte Lehrer Rechtslage Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Arbeitnehmer Aufwendungen, die sie f\u00fcr den Arbeitgeber in Ansehung der T\u00e4tigkeit gemacht haben, ersetzt verlangen. Stellt der Arbeitgeber s\u00e4mtliche Betriebsmittel, ist ein Aufwendungsersatz insoweit ausgeschlossen. 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